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1 Stellungnahme der ZEvA zum Gutachterbericht des Akkreditierungsrates vom 6. Mai Einleitung Die ZEvA bedankt sich bei der Gutachtergruppe für die als konstruktiv und angenehm empfundene Atmosphäre während der Vor-Ort-Begutachtung und für die Anregungen und Verbesserungsvorschläge im Bericht. Insbesondere ist die ZEvA erfreut über die lobenden Worte für unsere Mitarbeiter/-innen und die durchweg positive Einschätzung unserer traditionellen Geschäftsbereiche Programm- und Systemakkreditierung und Evaluation. Die Hinweise zu den anderen Geschäftsbereichen, die bislang noch nicht so etabliert sind, nehmen wir gerne auf und möchten sie nutzen, unsere Arbeit weiter zu verbessern und weiter an unserer Strategie für die kommenden Jahre zu arbeiten. Im Folgenden möchten wir auf die im Bericht formulierten Anregungen und Kritikpunkte eingehen. Da einige dieser Punkte mehrere ESG-Standards und teilweise auch AR- Kriterien betreffen, ordnen wir diese thematisch, anstatt sie nach den Standards und Kriterien zu sortieren. 2 Stellungnahme zu Anregungen und Kritikpunkten 2.1 Antragsunterlagen (Kapitel 2.4) Von Seiten der Gutachtergruppe wird die Form der Antragsbegründung der ZEvA kritisiert, sie greife zu kurz und sei [o]hne intensive Lektüre der 30 umfangreichen Anlagen [...] zu wenig aussagekräftig. Hierzu möchten wir nur aus unserer eigenen Erfahrung mit Akkreditierungsverfahren berichten, dass genau so eine Antragsstruktur inzwischen für die Akkreditierung von Studiengängen bei der ZEvA fest etabliert ist. Nach unserer Auffassung ist dem Verfahren wenig gedient, wenn der Antragsteller lange erläuternde Texte produziert, da die Gutachter/-innen die dort enthaltenen Aussagen ohnehin anhand der Anlagen verifizieren müssen. Insofern verstehen wir den Band 1 eher als Lesehilfe der Anlagen. Das Argument, dass der Antrag nur verständlich ist nach intensiver Lektüre der Anlagen, hat daher aus unserer Sicht wenig Geltung, da eine intensive Lektüre der Anlagen in jedem Fall unerlässlich ist. Dies ist auch dem Leitfaden des Akkreditierungsrates zu entnehmen: Bei der Antragsbegründung ist zu beachten, dass die Aussagekraft rein deskriptiver Erläuterungen naturgemäß stark eingeschränkt ist. Belegt werden die Aussagen in der Antragsbegründung hingegen durch die Vorlage entsprechender Dokumente ( Leitfaden zur Akkreditierung bzw. Reakkreditierung einer Agentur, Mai 2011, S.9). Nichtsdestotrotz nehmen wir die Anregung für zukünftige Verfahren auf und werden uns bemühen, Antragstexte stärker

2 aus sich heraus verständlich zu konzipieren. 2.2 Strategie der ZEvA (Kapitel 1, 2.4, ESG 3.1) Die ZEvA begrüßt die Hinweise zur strategischen Weiterentwicklung der ZEvA und wird diese gern aufnehmen. Ein wichtiges Element der weiteren Strategie ist ohne Zweifel die Entwicklung einer neuen Projektverwaltungssoftware ( ZEvA Connect ), die die derzeitige Projektdatenbank ersetzen wird und neben der Verfahrensverwaltung auch die elektronische Kommunikation mit unseren Kunden und Gutachtern/-innen unterstützen soll, so dass mittelfristig auch die Antragstellung nur noch elektronisch erfolgen wird. Hierdurch soll die Prozessqualität weiter verbessert und die Antragstellung für die Hochschulen deutlich vereinfacht werden. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass wir bereits einen aufwändigen Strategiefindungsprozess durchlaufen haben, mit einer ausführlichen Marketingstudie durch Prof. Wiedmann, Leibniz Universität Hannover, und einer Markenentwicklung mit der Agentur DieVision, an deren Ende auch Umstrukturierungen in der ZEvA vorgenommen wurden. Sicherlich ist dieser Prozess noch nicht abgeschlossen, aber die ZEvA wird diesen Weg konsequent weiter verfolgen. Darüber hinaus sehen wir insbesondere in drei Feldern Entwicklungspotential: 1. Internationale Verfahren Die Gutachtergruppe merkt an, die ZEvA habe beim Ausbau der internationalen Verfahren bislang vorsichtig agiert. Diese Einschätzung teilen wir, haben aber bereits begonnen, das Thema offensiver anzugehen. Nachdem anfänglich internationale Aufträge eher zufällig entstanden sind, wurden inzwischen innerhalb der ZEvA klare Zuständigkeiten geschaffen durch zwei Mitarbeiter/-innen, die sich dem Ausbau der internationalen Kontakte widmen. Außerdem sucht die ZEvA gezielt nach Kontakten im Ausland, die als Multiplikatoren dienen können. Eine erste wichtige Schnittstelle stellt hierbei die Kooperation mit der russischen Agentur AKKORK dar, durch die bereits mehrere Verfahren akquiriert werden konnten. Hieraus haben sich weitere Kontakte im osteuropäischen Raum ergeben, aus denen sich ein besonderer Fokus für die internationalen Aktivitäten der ZEvA herauszubilden beginnt. Ein weiterer Schwerpunkt bildet sich zurzeit im arabisch-nordafrikanischen Raum heraus mit Aufträgen im Irak, in Saudi-Arabien und in Ägypten. Zudem möchte die ZEvA sich im gesamten deutschsprachigen Raum etablieren. In Österreich hat die ZEvA bereits viel Zeit investiert, um Aufträge zur Auditierung von Hochschulen zu akquirieren und ist hier inzwischen auch gut aufgestellt. Für die nähere Zukunft wird auch eine erneute Zulassung in der Schweiz angestrebt, wo im neuen Akkreditierungssystem inzwischen wieder eine Öffnung für ausländische Agenturen beschlossen wurde. 2

3 Darüber hinaus möchte die ZEvA die Anregung der Gutachter/-innen nutzen, um zeitnah eine ausführlichere Internationalisierungsstrategie zu entwickeln und dem Stiftungsrat vorzulegen. Diese wird auch den Vorschlag enthalten, Personal aufzustocken um Kapazitäten für die gezielte Entwicklung und Akquise internationaler Verfahren freiwerden zu lassen. Bislang hat die ZEvA dieses eher gescheut, da mit Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zukunft des Akkreditierungswesens unklar war und die Aufstockung des Personals für die Entwicklung neuer Geschäftsfelder finanziell riskant erschien. 2. Systemakkreditierung Die Gutachtergruppe bemerkt zu Recht, dass die Systemakkreditierung bei der ZEvA nach einem ersten Verfahren nur sehr langsam angelaufen ist. Die Ursachen sind in erster Linie in strukturellen Problemen innerhalb der ZEvA zu suchen und sind inzwischen vollständig behoben, so dass mittlerweile auch mehrere Aufträge akquiriert werden konnten. Zurzeit sind zwei Mitarbeiter/-innen dem Referat Systemakkreditierung zugeteilt, die zugleich auch für internationale Verfahren zuständig sind. Durch die bereits unter 1. beschriebene geplante Aufstockung des Personals beabsichtigt die ZEvA, auch hier ihre Akquise-Tätigkeiten zu verstärken, um den Geschäftsbereich nachhaltig auszubauen. 3. Zertifizierungen Der Geschäftsbereich der Zertifizierung befindet sich zurzeit noch in der Erprobung, und noch ist keine verlässliche Prognose darüber möglich, ob sich dies zu einem lohnenswerten Geschäftsfeld der ZEvA entwickeln wird. Insbesondere die Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Hochschuldidaktik (dghd) befindet sich aber auf einem guten Weg und kann als zukunftsfähig angesehen werden. Sollte sich abzeichnen, dass die Zertifizierung zu einem festen Geschäftsfeld wird, und sollte das Auftragsvolumen deutlich steigen, wird die ZEvA auch hierfür mehr personelle Kapazität zur Verfügung stellen. 2.3 Qualitätssicherung (ESG 3.6, AR 2.2, 2.5) An mehreren Stellen des Bewertungsberichtes weisen die Gutachter/-innen darauf hin, dass der in den Anlagen unserer Antragsbegründung enthaltene Leitfaden für interne Qualitätssicherung nicht aktuell sei und nicht alle Geschäftsfelder abbilde. Dies ist korrekt, und wir bedauern, dass wir hier eine veraltete Version beigefügt hatten. Wir hatten den Leitfaden zum Zeitpunkt der Versendung der Unterlagen bereits aktualisiert, aber fälschlicherweise eine nicht überarbeitete Version bereitgestellt. Wir fügen dieser Stellungnahme die aktuelle Version bei, in der nun alle Geschäftsfelder aktualisiert abgebildet sind (Siehe Anlage 1). 3

4 Wir bedauern, dass hierdurch der Eindruck eines lückenhaften internen Qualitätssicherungssystems entstanden ist. Wir können versichern, dass dies nicht der Fall ist. Unsere wichtigen qualitätssichernden Elemente (Jour Fixe; Klausurtagungen; Befragungen von Kunden und Gutachtern/-innen; Vier-Augen-Prinzip; Mitarbeitergespräche etc.) greifen in allen unseren Geschäftsfeldern und nehmen auch die Qualitätsentwicklung der ZEvA fest in den Blick. Hervorzuheben ist hierbei noch einmal unsere Projektdatenbank, die zwar bisher nur die Programm-bezogenen Verfahren (Programmakkreditierungen national und international, Zertifizierungen) abbildet, die aber schon im nächsten Jahr durch ein weitaus leistungsfähigeres Produkt abgelöst werden soll, das alle Geschäftsbereiche umfasst. Zudem sollte die Effektivität der Qualitätssicherung am Output gemessen werden, und da die Gutachtergruppe der ZEvA in den traditionellen Geschäftsfeldern sehr gute Leistungen bescheinigt, kann man davon ausgehen, dass die Qualitätssicherung nicht so lückenhaft ist wie sie nach der Papierlage des Antrages erscheinen mag. Eine Veröffentlichung des Qualitätsleitfadens ist nicht vorgesehen, da es sich um ein reines Mitarbeiterhandbuch handelt und nur dem Zweck dient, die internen Verfahrensabläufe verbindlich zu regeln. 2.4 Gutachterauswahl (ESG 2.4) Im Bewertungsbericht wird kritisch angemerkt, dass nicht für alle Geschäftsbereiche deutlich wird, wie die Gutachterbenennung geregelt ist. Hierbei werden insbesondere die Auditverfahren und die Zertifizierungen hervorgehoben. In Bezug auf die Auditverfahren ist dies allerdings nicht ganz korrekt. Die Auditverfahren an österreichischen Hochschulen, auch wenn sie als eigenes Betätigungsfeld ausgewiesen sind, fallen in den Geschäftsbereich Internationales und somit in die Zuständigkeit der KIA, die selbstverständlich auch für diese Verfahren die Benennung der Gutachter/-innen übernimmt, wie eindeutig in der Geschäftsordnung festgelegt. Um der Transparenz willen haben wir dies nun auch noch einmal explizit im Leitfaden für die Qualitätsaudits und auf unserer Homepage beschrieben (siehe Anlage 4). Im Falle der Zertifizierungen hatten wir das Verfahren für die Gutachterbenennung bislang tatsächlich nicht festgeschrieben und haben dies inzwischen nachgeholt. Zuständig für die Gutachterbenennung ist der beratende Ausschuss, wie nun in einer Geschäftsordnung, im Leitfaden Zertifizierung, im Qualitätsleitfaden und auf der Homepage beschrieben (Siehe Anlagen 1, 5 und 7). 4

5 2.5 Veröffentlichung von Gutachten (ESG 2.6) Die Gutachter/-innen stellen fest, dass bislang keine Gutachten für die Auditierung in Österreich und für Verfahren der Zertifizierung veröffentlicht wurden. Dies ist korrekt, aber einfach zu erklären: diese Verfahren waren zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht abgeschlossen. Die ersten Entscheidungen über die österreichischen Qualitätsaudits werden erst auf der Sitzung der KIA im Juli 2016 getroffen. Die Gutachten werden im Anschluss unter der folgenden URL zu finden sein: Im Falle der Zertifizierungen wurden inzwischen die ersten Beschlüsse auf der Basis des vorgelegten Leitfadens gefällt (ältere Verfahren sahen z.t. noch keine Veröffentlichung vor), so dass nun auch die ersten Berichte auf unserer Homepage zu finden sind: (AR 2.7) Zu den Berichten und Internettabellen für die Programmakkreditierungen in Deutschland wird kritisiert, dass diese nicht in jedem Fall innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung veröffentlicht werden. Dies ist korrekt, aber ebenso einfach zu begründen: die Entscheidungen der SAK werden erst rechtskräftig, nachdem das Protokoll genehmigt wurde und die Entscheidungen den Hochschulen zugegangen sind. Erst danach kann eine Veröffentlichung erfolgen. Die angestrebten vier Wochen können also ebenfalls nur ab der Zustellung der Entscheidung gerechnet werden, was wir auch in jedem Fall einhalten. Unser interner Prozess folgt dabei dem folgenden Zeitplan: Nach der SAK: Erstellen des Protokolls und Freigabe durch Wissenschaftlichen Leiter Dauer i.d.r. 1 Woche Versand des Protokolls an die Mitglieder der SAK Einspruchsfrist zum Protokoll 2 Wochen Versand der Bescheide mindestens 1 weitere Woche Dann erst Bearbeitung der Internettabellen möglich Dauer, je nach Umfang der Tagesordnung: 2 Wochen Die ZEvA ist weiterhin bestrebt, die Veröffentlichung zeitnah vorzunehmen. Eine weitere Beschleunigung dieses Prozesses ist jedoch nicht möglich, da der obige Zeitplan schon ideale Bedingungen voraussetzt. Bei Krankheit der zuständigen Referenten/-innen oder Verzögerungen auf Seiten der Hochschule beim Übermitteln der Daten für die Internettabellen kann dieser Zeitplan sich auch ein wenig nach hinten verschieben. 5

6 2.6 Beschwerdeverfahren (ESG 2.7, AR 2.6) Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren wird von der Gutachtergruppe moniert, dass die Revisionskommission anscheinend nur für die Programm- und Systemakkreditierung, also Entscheidungen der SAK, zuständig ist. Tatsächlich bezog sich die Geschäftsordnung der Revisionskommission bislang nur auf Entscheidungen der SAK, auch wenn wir bei den anderen Verfahren schon davon ausgegangen sind, dass die Revisionskommission sich auch dieser annimmt, sollte es zu Einsprüchen oder Beschwerden kommen. Im Leitfaden Zertifizierung war dies auch bereits vermerkt. Wir haben inzwischen unsere Homepage, die Geschäftsordnung der Revisionskommission und die Leitfäden für Programmakkreditierung (bzgl. Promotionsstudiengänge), Zertifizierung, Internationale Verfahren und Qualitätsaudits in Österreich sowie den Leitfaden für interne Qualitätssicherung angepasst, um zu verdeutlichen, dass die Revisionskommission für alle diese Verfahren zuständig ist (Siehe Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6). Es wird auch ein weiteres Mitglied mit Erfahrung im Bereich Zertifizierung benannt. Erfahrung mit internationalen Verfahren ist in der Revisionskommission bereits hinreichend vorhanden. Die geänderte Geschäftsordnung für die Revisionskommission wird der SAK am 12. Juli zum Beschluss vorgelegt. Die Mitglieder werden weiterhin von der SAK benannt, die KIA und der Zertifizierungsausschuss werden anschließend darum gebeten, die Revisionskommission offiziell auch für die Verfahren in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beauftragen. Weiterhin wird im Bericht kritisiert, dass kaum Informationen über das Beschwerdeverfahren und die Revisionskommission auf unseren Internetseiten zu finden sind. Wir haben dies inzwischen nachgeholt: die Informationen sind unter der folgenden URL zu finden, die auch aus den einzelnen Verfahren heraus verlinkt wird: Akkreditierung von Promotionsstudiengängen (Kapitel 1, 3.4; ESG 2.2, 2.3, 2.5) An mehreren Stellen des Antrags wird kritisiert, dass die Kriterien und Verfahrensweisen für die Akkreditierung von Promotionsstudiengängen in unseren Leitfäden und unserer Homepage nicht ausreichend beschrieben seien. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass es sich hierbei nicht um ein eigenes Geschäftsfeld handelt, was auch die Gutachter auf S. 18 feststellen. Akkreditierungsverfahren für Promotionsstudiengänge werden von uns bislang fast ausschließlich in Niedersachsen durchgeführt, weil nur dort die Akkreditierung verbindlich ist. Das Verfahren wird nach denselben Verfahrensregeln durchgeführt wie die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, wobei die Bewertung nach 6

7 den Leitlinien des Niedersächsischen Wissenschaftsministeriums erfolgt und kein AR- Siegel vergeben wird. Diese Promotionsstudiengänge wurden dabei stets in einem Clusterverfahren zusammen mit Bachelor- und Masterstudiengängen akkreditiert, und teilweise handelt es sich auch um kombinierte Fast-Track-Programme in Verbindung mit einem zugehörigen Masterstudiengang. Auf unserer Homepage sind derzeit 14 niedersächsische Studiengänge gelistet, die von uns akkreditiert wurden, ein paar davon bereits zum zweiten Mal. Die Zahl 15, die im Bericht genannt wird, ist insofern inkorrekt, dass ein Promotionsstudiengang eines internationalen Verfahrens mitgerechnet wurde, der aber nach unseren internationalen Regeln akkreditiert wurde und daher dem Geschäftsfeld Internationales zuzurechnen ist. Insgesamt haben wir bisher 22 Entscheidungen zu niedersächsischen Promotionsstudiengängen gefällt. Insgesamt ergibt sich hieraus, dass diese bei einem Gesamtvolumen von akkreditierten Studiengängen bis Ende 2015 weniger als ein Prozent ausmachen und auch in Zukunft quantitativ nicht bedeutender werden dürften. Aus diesem Grund erscheint es bemerkenswert, dass im Gutachten diesem Thema ein so großer Raum zugemessen wird. Wegen der sehr geringen Anzahl solcher Verfahren sehen wir es auch nicht als angemessen an, für diese Studiengänge einen eigenen Leitfaden zu erstellen. Wir haben aber für diese Verfahren eigene Unterkapitel im Leitfaden Programmakkreditierung und im Leitfaden für interne Qualitätssicherung (siehe Anlagen 1 und 2) eingefügt und auf unseren Internetseiten einen neuen Unterpunkt unter Programmakkreditierung erstellt. Hier werden nun auch die Leitlinien des Niedersächsischen Wissenschaftsministeriums referenziert: Zertifizierungsverfahren (ESG 2.1, 2.4, 2.5, 3.5) An mehreren Stellen des Gutachtens werden noch Unklarheiten zu den von der ZEvA vorgenommenen Zertifizierungsverfahren bemängelt. Dies betrifft die folgenden Punkte: 1. Veröffentlichung der Berichte 2. Prozessbeschreibung im Qualitätsleitfaden 3. Zuständigkeit der Revisionskommission 4. Zuständigkeit für die Benennung von Gutachtern/-innen 5. Beteiligung von Gutachtern/-innen der Berufspraxis und der Studierenden 6. Berücksichtigung der ESG-Standards aus Teil 1 Zu den Punkten 1-4 wurde bereits in vorigen Abschnitten der Stellungnahme Bezug genommen (Punkt 1 unter 2.5, Punkt 2 unter 2.3, Punkt 3 unter 2.6, Punkt 4 unter 2.4). Auf die beiden anderen Punkte möchten wir im Folgenden eingehen. Zu Punkt 5: Hier wird kritisiert, dass der Leitfaden mit einer Kann-Formulierung offen lasse, ob Studierende oder Vertreter/-innen der Berufspraxis beteiligt werden. Dabei 7

8 beziehen sich die Gutachter/-innen auf den folgenden Satz: Die Gutachtergruppe setzt sich aus einem Personenkreis zusammen, der sowohl die wissenschaftliche Perspektive der Anbieterseite, die Teilnehmendenperspektive und die Abnehmerseite (berufliche Praxis) vertreten kann. Insofern gehen wir eher von einem Missverständnis aus, da diese Kann-Formulierung keinesfalls im Sinne einer Option zu verstehen ist. Stattdessen wird hierdurch ausgedrückt, dass die Gutachtergruppe in jedem Fall diese drei Perspektiven vertreten können muss. Dass wir hier nicht die Begriffe Studierende und Berufspraxisvertreter/-innen verwenden, liegt in der Diversität des Feldes Zertifizierung begründet, da diese Begriffe nicht in jedem Fall problemlos anwendbar sind. Im Falle der Zertifizierung hochschuldidaktischer Programme handelt es sich z.b. nicht um Studienprogramme per se, sondern um Weiterbildungsangebote für Hochschullehrer/-innen. Somit wären für diese Programme sowohl die Fachvertreter/-innen als auch die Studierenden und Berufspraktiker/-innen des relevanten Berufsfeldes Hochschullehrer/-innen, so dass diese drei Gruppen schwer zu trennen sind. In Zertifizierungen, die sich auf Studienprogramme beziehen, werden hingegen selbstverständlich Studierende und hochschulexterne Berufspraktiker im eigentlichen Sinne involviert. Zu Punkt 6: Im Bericht wird kritisiert, dass aus unserem Leitfaden nicht eindeutig hervorginge, inwiefern wir in der Begutachtung auch die ESG-Standards aus Teil 1 berücksichtigen. Die Diversität der Zertifizierungsverfahren bringt es mit sich, dass auch der Prüfauftrag sehr verschieden sein kann. Von diesem Prüfauftrag hängt es also ab, welche der ESG-Standards aus Teil 1 für die Bewertung heranzuziehen sind. Für alle ESG-relevanten Prüfbereiche werden selbstverständlich die jeweils relevanten ESG- Standards aus Teil 1 angewendet. Siehe Anlage Quersubventionierung der Programmakkreditierung (AR 2.3.2) Im Gutachten wird der Verdacht geäußert, es könne eine (geringe) Quersubventionierung der Akkreditierungsverfahren durch Einnahmen aus Evaluationsverfahren vorliegen. Hierbei wird angeführt, dass sich bei den Erträgen in der Akkreditierung zu den Aufwendungen ein Minus von xxxxx ergebe, während bei der Evaluation außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des MWK ein Plus von xxxxx feststellen ließe. Diese Einschätzung muss die ZEvA entschieden von sich weisen. Zum einen möchten wir noch einmal betonen, dass es sich bei diesen Evaluationsverfahren um solche handelt, die nicht aus den Geldern des Landes Niedersachsen finanziert werden, sondern ebenso von den Hochschulen auf Vollkostenbasis bezahlt werden, wie Akkreditierungsverfahren. Sie sind also auch nicht dem Referat Evaluation zuzurechnen, sondern der Akkreditierung. Tatsächlich handelt es sich ausschließlich um die Qualitätsaudits in Österreich. Der von der Gutachtergruppe angedeutete Vorwurf der Quersubventionierung kann 8

9 zudem vollständig entkräftet werden, da in dem Wirtschaftsplan (Anlage 34 des Antrags) auf eine Aufteilung der Gehälter, Honorare und Reisekosten verzichtet wurde. Diese Kostenbestandteile fallen aber für die Tätigkeiten in der Evaluation (Spalte 2) im gleichen Verhältnis wie für die Tätigkeiten in der Akkreditierung an. Für die ZEvA bestand der Fokus in der differenzierten Umsatzdarstellung, um das Geschäftsfeld der Evaluation (Spalte 2) quantitativ bewerten zu können. Der Umsatz der Tätigkeiten aus der Evaluation (Spalte 2) subventioniert nicht die anderen Tätigkeiten, sondern ist ein Bestandteil der Gesamtkostenplanung der Akkreditierung und sorgt für ein ausgeglichenes Plan-Ergebnis. Die Durchführung jedweder Verfahren der Akkreditierung und Evaluation (Spalte 2) erfolgt auf Vollkostenbasis gemäß den vorgelegten beispielhaften Kalkulationen (Anlage 42 und 43 des Antrages) Frauenanteil in der SAK (AR 2.2.1) Wir begrüßen die Einschätzung der Gutachter/-innen, dass wir uns bei der Erhöhung des Frauenanteils in der SAK auf einem guten Weg befinden, und die Ermutigung, diesen Weg weiterzugehen. Wir haben in der Zwischenzeit auch bereits eine weitere Position durch eine Frau besetzt und damit den Anteil weiter erhöht. 3 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Leitfaden für interne Qualitätssicherung Anlage 2 Leitfaden Programmakkreditierung Anlage 3 Manual External Assessment of Study Programmes Anlage 4 Leitfaden Audit Fachhochschulen Österreich Anlage 5 Leitfaden Zertifizierung Anlage 6 Geschäftsordnung Revisionskommission Anlage 7 Geschäftsordnung beratender Ausschuss Zertifizierung Hannover, den

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