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1 Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Erzieher/innen und Sozialarbeiter/innen, Pädagogische Unterrichtshilfen und Betreuer/innen (sonstiges pädagogisches Personal) an öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Internaten ab Schuljahr 2011/12 Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 13 /2011 Berlin, den Aufgrund des 6 Abs. 2 Buchstabe b) AZG wird folgendes festgelegt: Für die Bemessung der Ausstattung sind die Zahlen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer maßgebend, die der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Rahmen der Ist-Schülerstatistik gemeldet werden. Die tatsächliche Ausstattung wird begrenzt durch die nach dem jeweils gültigen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Personalmittel. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesen Richtlinien in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

2 1. Zumessung in der Grundstufe für Erzieherinnen und Erzieher VHG und offener Ganztagsbetrieb (OGB) Die Grundausstattung mit Erzieherinnen und Erziehern für den offenen Ganztagsbetrieb nach 26 GsVO (Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie Jahrgangsstufen 5 und 6 für Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf) errechnet sich aus den gewählten (Früh-, Spät- und Ferienbetreuung) und den verbindlichen Betreuungszeiten (7.30 bis 13.30) im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule (Anlage 1). Die Betreuungszeiträume (Bausteine) ergeben Faktoren pro Gruppe bzw. unter Berücksichtigung der Gruppenfrequenz Faktoren pro Schüler/Schülerin Gebundener Ganztagsbetrieb (GGB) Für den Betreuungszeitraum von 7.30 bis werden pro Lerngruppe bzw. Klasse in der Schulanfangsphase der Jahrgangsstufen 1 und 2 jeweils 0,75 Stellen Erzieher bereit gestellt. Die Klassen der Jahrgangsstufen 3 bis 6 erhalten für diesen Zeitraum 0,5 Stellen Erzieher pro Klasse. Jahrgangsübergreifende Lerngruppen der Jahrgangsstufen 1 bis 3 werden ausgestattet wie Lerngruppen der Schulanfangsphase der Jahrgangsstufen 1 und 2. Für die ergänzende Betreuung (Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie Jahrgangsstufen 5 und 6 für Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf) werden Erzieherstellen entsprechend der gewählten Betreuungszeiträume (Früh-, Spät- und Ferienbetreuung) zur Verfügung gestellt (Anlage 2). Die Betreuungszeiträume (Bausteine) ergeben Faktoren pro Gruppe bzw. unter Berücksichtigung der Gruppenfrequenz Faktoren pro Schüler/Schülerin Jahrgangsmischung in der Schulanfangsphase (OGB und GGB) Unter der Voraussetzung, dass jahrgangsgemischter Unterricht in der Schulanfangsphase (Jahrgangsstufe 1 und 2) durchgeführt wird, werden für 4 Unterrichtsstunden in der Woche zur Begleitung von Lernprozessen pro jahrgangsgemischter Lerngruppe 0,079 Stellen Erzieher bereit gestellt. Die darüber hinaus gehende optionale Ausstattung ist in den Zumessungsrichtlinien für Lehrkräfte geregelt Koordinierung der Erzieherinnen und Erzieher Für fachlich koordinierende Tätigkeit wird eine Stelle E 8 / E 9 TV-L bereit gestellt, wenn der stichtagsbezogen errechnete Erzieherstellenbedarf an der Schule mindestens 4 Stellen (in VZE) beträgt und diese Erzieherinnen und Erzieher mindestens in E 6 TV-L einzugruppieren sind. Dies gilt auch, wenn die Erzieherstellen nicht besetzt sind. Die Leitung des Betreuungsbereichs obliegt der Schulleiterin / dem Schulleiter; sie/er wird durch die koordinierende Erzieherin / den koordinierenden Erzieher unterstützt.

3 Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach 19 Abs. 7 Nr. 9 Schulgesetz werden zur Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache Personalzuschläge entsprechend 17 VOKitaFöG gewährt. Beträgt der Anteil der Schüler/Schülerinnen nichtdeutscher Herkunftssprache an der Schule mindestens 40%, werden pro Schüler/Schülerin nichtdeutscher Herkunftssprache 0,017 Stellen zusätzlich gewährt, wenn ein Anspruch auf ergänzende Betreuung nach 19 Abs. 6 Schulgesetz festgestellt wurde. Die Personalzuschläge sind zur Unterstützung der gezielten sprachlichen Förderung der Kinder, der Elternarbeit sowie der interkulturellen Erziehung einzusetzen Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligten Bedingungen leben (Sozialzuschlag) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach 19 Abs. 7 Nr. 9 Schulgesetz werden zur Förderung von Kindern, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligten Bedingungen leben, Personalzuschläge entsprechend 18 Abs. 1 VOKitaFöG gewährt. Der Zuschlag beträgt 0,01 Stellen pro Kind Integration Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach 19 Abs. 7 Nr. 9 Schulgesetz werden zum Ausgleich des erhöhten Betreuungsbedarfs für Schüler / Schülerinnen mit festgestelltem Integrationsbedarf 0,125 Stellen pro Schüler/Schülerin zusätzlich bereit gestellt. Für Schüler/Schülerinnen mit wesentlich erhöhtem Bedarf an pädagogischer Hilfe werden gemäß 16 Abs. 2 VOKitaFöG 0,5 Stellen pro Schüler/Schülerin zusätzlich bereit gestellt. Das zur Verfügung stehende Gesamtstellenvolumen von 323,14 Stellen darf jedoch nicht überschritten werden Staatliche Europa-Schule Berlin (Grundschule) Diese Schulen erhalten die Grundausstattung, die Ausstattung für Koordinierung sowie die Zusatzausstattungen für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache und für Kinder mit Integrationsbedarf. Die Zusatzausstattung für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache ist für die Unterstützung des Erlernens der Partnersprache Deutsch zu verwenden.

4 2. Zumessung in Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt 2.1. Erzieherinnen und Erzieher VHG, OGB, GGB 4 Die Grundausstattung mit Erziehern und Erzieherinnen errechnet sich bei Organisation als verlässliche Halbtagsschule (Jahrgangsstufen 1 bis 6), im offenen Ganztagsbetrieb (Jahrgangsstufen 1 bis 6 ) und im genehmigten gebundenen Ganztagsbetrieb (Jahrgangsstufen 1 bis 6 bzw. 7 bis 10) nach den Anlagen 1, 2 und 3. Folgende Gruppenfrequenzen sind dabei zugrundegelegt: Förderschwerpunkt: Schüler/Schülerinnen pro Gruppe Hören Gehörlos 8 Schwerhörig 10 Sehen Sehbehindert 12 Blind 6 Sprache 12 Körperliche und motorische 6 Emotionale und soziale 10 Lernen - Jahrgangsstufen 3 bis 10-13,5 *Geistige (ohne Förderstufe) 8 Autistische Behinderung 6 *Geistige Förderstufe I 6 *Geistige Förderstufe II 5 *An diesen Schulen ist eine Mindestausstattung mit 3 Erzieherstellen vorzunehmen, wenn dies zur Gewährleistung der außerunterrichtlichen Betreuung notwendig ist Koordinierung der Erzieherinnen und Erzieher Für fachlich koordinierende Tätigkeit wird eine Stelle E 9 TV-L bereit gestellt, wenn der stichtagsbezogen errechnete Erzieherstellenbedarf an der Schule mindestens 3 Stellen (in VZE) beträgt und diese Erzieherinnen und Erzieher mindestens in E 8 TV-L einzugruppieren sind. Dies gilt auch, wenn die Erzieherstellen nicht besetzt sind. Bei der Anzahl der unterstellten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Die Leitung des Betreuungsbereichs obliegt der Schulleiterin / dem Schulleiter; sie/er wird durch die koordinierende Erzieherin / den koordinierenden Erzieher unterstützt.

5 Frühförderung Für gehörlose und blinde Kinder ab dem 3. Lebensjahr wird eine vorschulische Förderung gemäß 23 Abs.2 SopädVO bzw. 22 Abs.2 SopädVO angeboten. Dafür werden pro teilnehmendem Kind 0,25 Erzieherstellen bereit gestellt Zusatzausstattungen Die Zusatzausstattungen für Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache und für Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligten Bedingungen leben, gelten entsprechend den Grundschulen auch für an Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf betreute Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis Pädagogische Unterrichtshilfen Für den Einsatz von Pädagogischen Unterrichtshilfen wird wie folgt zugemessen: Förderschwerpunkt Frequenz VZE pro Klasse Geistige (ohne Förderstufe) 8 1 Autistische Behinderung 6 1 Geistige Förderstufe I 6 1 Geistige Förderstufe II Betreuerinnen und Betreuer Für den Einsatz von Betreuerinnen und Betreuern wird wie folgt zugemessen: Förderschwerpunkt Frequenz VZE pro Klasse Körperliche und motorische 6 0,5 Geistige Förderstufe I 6 0,5 Geistige Förderstufe II 5 1

6 6 3. Zumessung im Ganztagsbetrieb der Mittelstufe Im Schuljahr 2011/12 gilt für den genehmigten Ganztagsbetrieb in den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Sekundar- und Gemeinschaftsschule: gebundene Form: pro nen 0,00875 Stellen offene Form: pro nen 0,00375 Stellen teilgebundene Form: pro nen 0,00625 Stellen Für den Ganztagsbetrieb an Gymnasien (Jahrgangsstufen 5 bis 10) gelten diese Faktoren entsprechend. Im Schuljahr 2011/12 gilt für den genehmigten Ganztagsbetrieb der Jahrgangsstufen 9 bis 10: gebundene Form: bis 300 nen pro 50 nen 0,5 Stellen ab 301 nen pro 100 nen 1 Stelle offene Form: bis 600 nen pro 100 nen 0,5 Stellen ab 601 nen pro 200 nen 1 Stelle Die Stellen sind zu besetzen mit Erzieherinnen und Erziehern bzw. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern. Zugewiesen werden zunächst Erzieherstellen. Erst jede 3. Stelle (gebundene Form) bzw. jede 2. Stelle (offene Form) wird sofern dies im Rahmen der stellenwirtschaftlichen Möglichkeiten liegt als Sozialarbeiterstelle zugemessen. Die Stellen können auch in Projektmittel umgewandelt werden. 4. Zumessung der Internate 4.1. Internatsbetrieb an der Margarethe von Witzleben-Schule (02S03) Für den Internatsbetrieb werden folgende Stellen zur Verfügung gestellt: Internatserzieher/innen: 6 Internatsleiter/in: 1 Bei einer wesentlichen Veränderung der Zahl der Internatsschüler/Internatsschülerinnen ist die Ausstattung neu festzulegen Haus der Athleten (Zusammenschluss der Internate der Sportoberschulen) Die Stellenzumessung erfolgt für ein Schulinternat mit drei Standorten. Sie wird berechnet in Abhängigkeit von der Zahl der Internatsschüler/Internatsschülerinnen, die nach ihrem Alter unterschiedlich gewichtet berücksichtigt werden. Der Gesamtumfang wird wie folgt berechnet: Grundausstattung: Anzahl der Internatsschüler/innen/ x Stellenfaktor geteilt durch Frequenz nach Altersgruppen unter 12 Jahre 3, bis unter 16 Jahre 2, bis unter 18 Jahre 1, Jahre und älter 0,25 25 Zusatzausstattung: Wochenenddienste: 2 Standorte x 1,2 Stellen

7 7 Nachtdienste: 2 Standorte x 1,4 Stellen Leitung : Koordinierende/r Erzieher/in (Leiter/in des Schulinternats) 1 Stelle 4.3. Internat der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik Grundausstattung: s. Pkt. 4.2 Zusatzausstattung: Wochenenddienste: 1 Standort x 1,2 Stellen Nachtdienste: 1 Standort x 1,4 Stellen Leitung: Koordinierende/r Erzieher/in 1 Stelle (Leiter/in des Internats der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik) 4.4. Internat der Schulfarm Insel Scharfenberg Grundausstattung: s. Pkt. 4.2 Zusatzausstattung: Wochenenddienste: 1 Standort x 1,2 Stellen Nachtdienste: 1 Standort x 1,4 Stellen Die Summe aus der Grundausstattung und der Zusatzausstattung ist wegen der werktags verkürzten Betreuungszeiten um 9 % zu kürzen. Leitung: Koordinierende/r Erzieher/in (Leiter/in des Schulinternats) 1 Stelle 5. Schulversuche, Schulen besonderer pädagogischer Prägung, schulische Besonderheiten 5.1. Schulfarm Insel Scharfenberg (12Y06) Als Schule besonderer pädagogischer Prägung erhält dieses Gymnasium zur Durchführung des Ganztagsbetriebes im Sekundarbereich I eine Stellenausstattung wie eine Gesamtschule in gebundener Form. Aufgrund des verkürzten Betreuungszeitraumes ist diese Stellenzumessung um 25 % zu kürzen. Abweichend von der Zumessung für Gesamtschulen in gebundener Form kann jedoch bereits jede 2. Stelle als Sozialarbeiterstelle zugemessen werden Carl - von - Linné - Schule für Körperbehinderte (11S07) Zur Durchführung des Ganztagsbetriebes im Sekundarbereich I erhält die Schule eine Zumessung wie eine Gesamtschule in gebundener Form. Jedoch ist für die Zumessung

8 8 die an der Schule geltende Frequenz zugrunde zu legen und es ist bereits jede 2. Stelle als Sozialarbeiterstelle zuzumessen Toulouse-Lautrec-Schule (12S06) Abweichend von Pkt wird die Toulouse-Lautrec-Schule (12S06) wegen der Schwere der Behinderung der Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische mit einer Betreuer-VZE pro Klasse ausgestattet. Die Basis ist eine Klassenfrequenz von Besondere Ausstattung mit Erzieherinnen und Erzieher Abweichend von Pkt. 3. erhalten die Albert-Schweitzer-Schule (Gymnasium) (08Y02) 1,5 VZE (Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln für die Ganztagsbetreuung Kapitel 1018/67201) SV Eliteschule des Sports (03A06, 04A08, 09A07, 11A07) je Klasse in den Jahrgangsstufen 1 10 (Diese Stellen können auch bis zur Hälfte mit Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern besetzt werden) 0,2 VZE Staatl. Ballettschule Berlin und Schule für Artistik (03B08) Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule (Gymnasium) (01Y04) Bettina-von-Arnim-Oberschule (12K02 - Zusatzausstattung) Schule am Friedrichshain (02S01 Autistenprojekt) Hörstummengruppe (Wedding u. Neukölln) 1 VZE 2 VZE 2 VZE 2 VZE 2 VZE 5.5. Besondere Ausstattung mit Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter Abweichend von Pkt. 3. erhalten die Albert-Schweitzer-Schule (Gymnasium) (08Y02) 1,5 VZE (Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln für die Ganztagsbetreuung Kapitel 1018/67201) 8. Integrierte Sekundarschule (ehemals Eberhard Klein Oberschule) (02K08) 4 VZE 9. Integrierte Sekundarschule (ehemals Stadt als Schule-Berlin) (02K09) 1 VZE (Sollte kein weiterer 9. Jahrgang aufgenommen werden, wird die Zumessung entsprechend halbiert.) 5.6 Besondere Ausstattung mit Pädagogischen Unterrichtshilfen Unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen für die Gewährung der im Rahmen von Einzelgenehmigungen vorgesehenen Stellenzumessung noch erfüllt sind, erhalten nachstehende Schulen folgende Stellenausstattung: Fläming-Grundschule (07G15) Ausstattung gem. Genehmigungsschreiben vom : max. 12 Stellen Die 2. Gemeinschaftsschule (ehem. Moses-Mendelssohn-Oberschule) (01K05) Für die Integration schwerstmehrfachbehinderter Schülerinnen und Schüler: 1 Stelle.

9 9 Sophie-Scholl-Schule (07K01) Die Schule erhält zur Integration von schwerstmehrfachbehinderten Schülerinnen und Schülern 0,5 Stellen pro Klasse, maximal 2 Stellen pro Zug. 6. Vertretungsregelung Erzieher/innen Der Stellenausstattung für Erzieher/innen liegen als Grundlage u.a. die Jahresarbeitsminuten für Angestellte des Landes Berlins nach Berechnung der Senatsverwaltung für Inneres zugrunde. Danach beinhalten die zugrunde gelegten Jahresarbeitsminuten bereits einen Vertretungsanteil für Erkrankungen, Urlaub und sonstiger Zeiten (z. B. Fortbildung, Tätigkeit von nicht freigestellten Personalratsmitgliedern), der auch weiterhin gewährt wird. 7. Regionale Fortbildung und Persönliche Ermäßigungsstunden 7.1. Für die regionale Fortbildung im sozialpädagogischen Bereich kann ein Stellenkontingent in Höhe von 2,5 VZE Erzieher/innen / Sozialarbeiter/innen in Anspruch genommen werden Lehrkräfte nach 67 Abs. 1, Satz 2 SchulG (Pädagogische Unterrichtshilfen) erhalten Stundenermäßigungen aus Altersgründen oder aufgrund einer Schwerbehinderung nach Maßgabe der Regelungen in den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen. 8. Personalvertretung / Frauenvertretung / Schwerbehindertenvertretung Freistellungen von Mitgliedern der Personalvertretungsgremien / Frauenvertretungsgremien / Schwerbehindertenvertretungen werden analog der Regelungen und im Rahmen der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen gewährt. Abweichend von den Regelungen für Lehrkräfte kann sonstiges pädagogisches Personal, das nicht an der Pflichtstundenregelung teilnimmt, nur mit voller oder halber Stelle freigestellt werden. Die nach Lehrerpflichtstunden bemessenen Freistellungskontingente werden um diese Stellenanteile entsprechend reduziert. Dienstbefreiungen bleiben von diesen Regelungen unberührt. 9. Schlussbestimmungen Diese Verwaltungsvorschriften gelten ausschließlich für öffentliche Schulen und Internate, deren Stellen- und Personalausstattung durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vorzunehmen ist. 10. Geltungsdauer Diese Verwaltungsvorschriften gelten für das Schuljahr 2011/ Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2011 in Kraft. Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner

10 JAM (= 39 WoStd.) ab (für OST und WEST!!) Aufgliederung des Erzieherschlüssels im offenen Ganztagsbetrieb ergänzende Förderung und Betreuung Gruppenfrequenz 22 13, Bausteine Gruppe Grundschule/ Grundstufe an Gesamtschulen Lernen Sehbehinderung A Frühbetreuung von 6.00 bis ,1925 0, , , , , , , , ,03208 B Betreuungszeit von bis 16:00 0,3208 0, , , , , , , , ,05347 C Spätbetreuung von bis ,2566 0, , , , , , , , ,04277 D Ferienbetreuung von 6.00 bis ,0405 0, , , , , , , , ,00675 E Ferienbetreuung von 7.30 bis ,1621 0, , , , , , , , ,02702 F Ferienbetreuung von bis ,0675 0, , , , , , , , ,01125 G Ferienbetreuung von bis ,0540 0, , , , , , , , ,00900 Sprache emotionale und soziale Schwerhörig Gehörlos Blind körperliche und motorische Module Bausteine pro pro pro pro pro pro pro pro pro Modul 1 A+D+E 0, , , , , , , , ,06585 Modul 2 B+E+F 0, , , , , , , , ,09174 Modul 3 A+B+D+E+F 0, , , , , , , , ,13057 Modul 4 B+C+E+F+G 0, , , , , , , , ,14351 Modul 5 A+B+C+D+E+F+G 0, , , , , , , , ,18234 Modul 6 E 0, , , , , , , , ,02702 Klassenstufe VHG Grundschule/ Grundstufe an Gesamtschulen Gruppenfrequenz 24 13, pro Lernen pro Sehbehinderung pro Sprache pro emotionale und soziale pro Schwerhörig pro Gehörlos pro Blind pro körperliche und motorische pro 1 7: ,01203 entfällt 0, , , , , , , : ,01123 entfällt 0, , , , , , , : , , , , , , , , , : , , , , , , , , , : , , , , , , , , , : , , , , , , , , ,00535 SenBWF I C VV_ErzSoz_SJ_11-12_ Anlagen_NEU_ xls / Anlage 1_OGB_VHG_OST_WEST Anlage 1

11 JAM (= 39 WoStd.) ab (für OST und WEST!!) Aufgliederung des Erzieherschlüssels im gebundenen Ganztagsbetrieb ergänzende Förderung und Betreuung Gruppenfrequenz 22 13, Bausteine Gruppe Grundschule/ Grundstufe an Gesamtschulen Lernen Sehbehinderung A Frühbetreuung von 6.00 bis ,1925 0, , , , , , , , ,03208 B Betreuungszeit von bis 16:00 0,3208 entfällt 0, , , , , , , ,05347 C Spätbetreuung von bis ,2566 0, , , , , , , , ,04277 D Ferienbetreuung von 6.00 bis ,0405 0, , , , , , , , ,00675 E Ferienbetreuung von 7.30 bis ,1621 0, , , , , , , , ,02702 F Ferienbetreuung von bis ,0675 0, , , , , , , , ,01125 G Ferienbetreuung von bis ,0540 0, , , , , , , , ,00900 Sprache emotionale und soziale Schwerhörig Gehörlos Blind körperliche und motorische Module Bausteine pro pro pro pro pro pro pro pro pro Modul 1 A+D+E+F 0, , , , , , , , ,07710 Modul 2 B entfällt 0, , , , , , , ,05347 Modul 3 A+C+D+E+F+G 0, , , , , , , , ,12887 Modul 4 C+E+F+G 0, , , , , , , , ,09004 Modul 5 E+F 0, , , , , , , , ,03827 VHG Grundschule/ Grundstufe an Gesamtschulen Lernen Sehbehinderung Gruppenfrequenz 24 13, Klassenstufe 1 7: entfällt entfällt 0, , , , , , , : entfällt entfällt 0, , , , , , , : entfällt 0, , , , , , , , : entfällt 0, , , , , , , , : entfällt 0, , , , , , , , : entfällt 0, , , , , , , ,00535 Sprache emotionale und soziale Schwerhörig Gehörlos Blind körperliche und motorische SenBWF I C VV_ErzSoz_SJ_11-12_ Anlagen_NEU_ xls / Anlage 2_ GGB_OST_WEST Anlage 2

12 Aufgliederung des Erzieherschlüssels im Ganztagsbetrieb mit dem Förderschwerpunkt geistige bzw. autistische Behinderung JAM (= 38,5 WoStd.) ab (für OST und WEST!!) ergänzende Förderung und Betreuung geistige geistige Förderstufe I geistige Förderstufe II autistische Behinderung Gruppenfrequenz Bausteine Gruppe A Frühbetreuung von 6.00 bis ,2600 0, , , ,04333 B Spätbetreuung von bis ,3900 0, , , ,06500 C Ferienbetreuung von 6.00 bis ,0547 0, , , ,00912 D Ferienbetreuung von 8.00 bis ,1916 0, , , ,03193 E Ferienbetreuung von bis ,0821 0, , , ,01368 Module Bausteine pro pro pro pro Modul 1 A+C 0, , , ,05245 Modul 2 B+E 0, , , ,07868 Modul 3 D 0, , , ,03193 SenBWF I C VV_ErzSoz_SJ_11-12_ Anlagen_NEU_ xls / Anlage_3 geist. Entw._O_W Anlage 3

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