Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht
|
|
- Justus Kurzmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ist in Bayern zum 1.Januar 2008 in Kraft getreten. Schutzziel dieser Verordnung ist die Sicherheit von Personen in Versammlungsstätten, dies bedeutet, dass das Gefährdungsrisiko für Besucher und Mitwirkende von Veranstaltungen zu minimieren ist. Für die Einhaltung dieses Schutzzieles ist der Betreiber einer Versammlungsstätte verantwortlich. Vielen Sportstättenbetreibern ist nicht bewusst, dass Sie Betreiber von Versammlungsstätten sind, und welche Verantwortung sie aufgrund der VStättV tragen. In der VStättV gibt es folgende allgemeine Definition für den Begriff Versammlungsstätten: Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. Diese allgemeine Definition trifft im Grunde für alle Sportstätten zu. Unter den Anwendungsbereich der VStättV fallen aber nur die Versammlungsstätten, die Versammlungsräume haben, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fassen. Ferner sind die Vorschriften der VStättV auch für Sportstadien, die mehr als Besucher fassen, anzuwenden. Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Begriff fassen verwandt. Ob ein Gebäude unter die VStättV fällt oder nicht, ist unabhängig davon, wie viele Besucher sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem Gebäude aufhalten. Die VStättV ist eine Vorschrift aus dem Baurecht und zielt daher darauf ab, für welche Besucherzahlen das Gebäude gebaut ist, also auf das Fassungsvermögen des Gebäudes. Viele Sportstättenbetreiber, wie Kommunen aber auch Sportvereine betreiben Sport in Sporthallen, Sportstadien, Mehrzweckhallen und nutzen Vereinsheime. Ist eine Sportstätte in der Baugenehmigung als Mehrzweckhalle genehmigt, heißt dies automatisch, dass hier auch andere als reine sportliche Veranstaltungen oder 1
2 sportlicher Übungsbetrieb stattfinden darf. Handelt es sich lt. Baugenehmigung um eine reine Sporthalle ist nur eine sportliche Nutzung zulässig. Eine Sporthalle hat in der Regel nur die bauliche Ausstattung für eine sportliche Nutzung. Meist fehlen diesen Sporthallen die ausreichende Zahl von Rettungswege und die notwendige sicherheitstechnischen Einrichtungen, um in einem solchen Gebäude Veranstaltungen mit vielen Menschen durchzuführen. Die Nutzung eines als Sporthalle genutzten Gebäudes für eine Veranstaltung, wie eine Vereinsfeier, oder eine Karnevalsveranstaltung, bedarf daher der Genehmigung gem. 47 VStättV durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Vereinsheime können ebenfalls unter die VStättV fallen, wenn diese mehr als 200 Besucher fassen. Dies ist natürlich schon dann der Fall, wenn sie über einen Raum verfügen, der mehr als 200 Besucher fasst, dies können aber auch mehrere Räume mit einem Fassungsvermögen jeweils unter 200 Besucher sein, wenn diese an gemeinsamen Rettungswegen liegen. Das grundsätzliche Fassungsvermögen oder die höchstzulässige Besucherzahl errechnet sich gem. 1 Abs. 2 VStättV für Stehplätze mit zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums. Hier sind alle festen Einbauten im Raum nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen für Besucher nicht zugänglich sind. Hat ein Versammlungsraum über 100 m², oder mehrere Versammlungsräume die an einem gemeinsamen Rettungsweg liegen über 100 m², dann fallen diese Versammlungsräume unter den Anwendungsbereich der VStättV. Sportstadien sind gem. 2 Abs. 12 Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen. Sie fallen unter den Geltungsbereich der VStättV, wenn diese mehr als Besucher fassen. Reine Sportplätze fallen nicht unter den Anwendungsbereich der VStättV. Werden auf diesen Sportplätzen Szenenflächen (z.b. eine Bühne für ein Open-Air-Konzert) und verfügen diese Sportplätze über bauliche Anlagen, dann fallen sie gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 VStättV als Versammlungsstätten im Freien unter den Anwendungsbereich der VStättV. Die VStättV sieht für den Betreiber (nicht für den Veranstalter!) der Versammlungsstätten gem. 38 VStättV folgende konkrete Aufgaben und Pflichten vor. 2
3 Der Betreiber ist grundsätzlich für die Sicherheit der Veranstaltung und Einhaltung der Vorschriften zuständig. Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter muss während des Betriebes ständig anwesend sein. Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendigen Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn die Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Der Betreiber hat diese Aufgaben und Pflichten, unabhängig davon, ob er selber oder ein Mieter oder externer Veranstalter eine Veranstaltung in seinen Versammlungsräumen durchführt. Auch für Veranstaltungen eines externen Veranstalters ist der Betreiber grundsätzlich verantwortlich. Die o.g. Aufgaben können jedoch zum größten Teil auf den Veranstalter übertragen werden. Dies muss jedoch schriftlich geschehen und ist auch nur zulässig, wenn der Veranstalter oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte vertraut ist. Dies bedeutet, er muss sich so gut damit auskennen, dass er alle o.g. Pflichten auch erfüllen kann. Er muss sich z.b. mit der gesamten Sicherheitstechnik im Gebäude auskennen. Die Delegation dieser sog. Betreiberverantwortung auf einen Veranstalter ist daher für den Betreiber nicht einfach. Wird in einer Mehrzweckhalle, was die Regel ist, für eine Veranstaltung, bühnen-, studio- und beleuchtungstechnische Anlagen aufgebaut, dann hat der Betreiber der Versammlungsstätte die Verantwortung hierfür gem. 40 Abs. 1 VStättV grundsätzlich auf einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu delegieren. Dieser Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik muss mit den bühnen-, studiound beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. Handelt es sich bei der Mehrzeckhalle um eine Versammlungsstätte, die weniger als Besucher fasst, dann können diese Aufgaben auch von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik 3
4 wahrgenommen werden. Bei sehr risikoarmen Veranstaltungen mit wenig Technik und geringem Gefährdungspotential kann die Anwesenheit einer Aufsicht führenden Person gem. 40 Abs. 5 S. 2 VStättV während der Veranstaltung ausreichend sein. Diese Entscheidung kann man in der Regel jedoch erst treffen, wenn sich der Betreiber eingehend mit den Vorschriften der VStättV, der Versammlungsstätten selber und der konkreten Veranstaltung auseinandergesetzt hat und eine Gefährdungsanalyse durchgeführt hat. Um die Vorschriften der VStättV einzuhalten ist eine bestimmte Organisation der Versammlungsstätte notwendig. Der Betreiber muss bestimmte Aufgaben an Personen mit entsprechender Qualifikation delegieren. Hierbei gilt der Grundsatz, je größer die Versammlungsstätte und je mehr Bühnen-, Studio- und Beleuchtungstechnik eingesetzt wird, desto mehr Anforderungen wird an die Qualifikation des Personals gestellt. Darüber hinaus sind auch alle anderen Faktoren einer Veranstaltung, wie Art des Publikums, Art der Veranstaltung selber, Brandgefahren, etc. zu berücksichtigen. Je mehr Faktoren hier zu berücksichtigen sind, desto mehr Personal muss der Betreiber einsetzen. So ist z.b. bei erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache zu stellen und bei mehr als Besuchern ein Ordnungsdienst einzurichten. Die Unfallkassen empfehlen in ihrer Broschüre Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäuser, die für Mehrzweckhallen gut anwendbar ist, da Bürgerhäuser in der Regel auch Mehrzweckhallen im Sinne der VStättV sind, folgende Maßnahmen: Ermitteln des Ausmaßes der Gefährdung für die Veranstaltung Kooperation mit einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik Schulung der Beschäftigten zu sachkundigen Aufsichtspersonen in Versammlungsstätte Erlassen eine Betriebs- und Nutzungsordnung Entwicklung eines Fragebogen für den Veranstalter Auswertung des Fragebogens und Durchführung einer Gefährdungsanalyse für jede Veranstaltung mit Festlegung aller für die Sicherheit und den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen 4
5 Alle diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass Veranstaltungen in Versammlungsstätte sicher und erfolgreich durchgeführt werden das Haftungsrisiko des Betreibers zu minimieren. Kerstin Klode Autorin des Fachbuches Muster-Versammlungsstättenverordnung - Organisation von Versammlungsstätten nach MVStättV - mit CD-ROM ; ISBN (Beuth-Verlag), zu bestellen unter 5
Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV
Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere
MehrVersammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens
MehrVersammlungsstätten Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Versammlungsstätten Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Stand: Januar 2017 Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf dem Gebiet
MehrVersammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens
MehrVersammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für oder sonst auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens tätig sind, können die
MehrBetreiberverantwortung
Betreiberverantwortung in Versammlungsstätten Ralf Stroetmann Betreiberverantwortung Themen: Wer ist Betreiber? Beteiligte bei Veranstaltungen Betreiberpflichten aus dem Arbeitsschutz Betreiberpflichten
MehrPressemitteilung. Bayern. Mangelnde Sensibilität im Umgang mit der neuen Versammlungsstättenverordnung
Pressemitteilung Bayern Schulen sind auch Versammlungsstätten: Mehr Pflichten für Schulleiter und Schulverwaltung Mangelnde Sensibilität im Umgang mit der neuen Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
MehrSpielregeln für sichere Veranstaltungen Anwendungsbereich der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) auch für Special Locations?
Spielregeln für sichere Veranstaltungen Anwendungsbereich der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) auch für Special Locations? Berlin - ITB, 06.03.2013 Referentin: Kerstin Klode Dipl. Finanzwirtin
MehrVersammlungsstätten. Brandschutzkonzept und Umsetzungsmöglichkeiten
Versammlungsstätten Brandschutzkonzept und Umsetzungsmöglichkeiten Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik Sachgebietsleiter Raumvergabe und Veranstaltungsmanagement Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität
MehrAntrag auf Nutzung der nachstehen Veranstaltungsräume
Antrag auf Nutzung der nachstehen Veranstaltungsräume Bezeichnung der Veranstaltung Datum / Dauer der Veranstaltung Benötigte Räume Erwartete maximale (!) Besucherzahl Name des Veranstalters / / des veranstaltenden
MehrVersammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Ein Merkblatt Ihrer IHK Versammlungsstätten - Der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik Wenn Sie Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf
MehrFlucht- und Rettungswege von
Flucht- und Rettungswege von Versammlungsstätten Folie1 Inhalt 1. Was sind eigentlich Versammlungsstätten? 2. Rechtliche Grundlagen 3. Besonderheiten 4. Beispiel + Analyse 5. Zusammenfassung + Ziel Folie2
MehrVersammlungsstätten VO und ihre praxisorientierte Umsetzung. Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik ATA-Tagung 2010
Versammlungsstätten VO und ihre praxisorientierte Umsetzung Ansgar Leitzke Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik ATA-Tagung 2010 Agenda Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005) Betreiberverantwortung
MehrVersammlungsstättenverordnung VStättVO
Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2008 Teil 3-03- Versammlungsstättenverordnung VStättVO Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder bei gemeinsamen Rettungswegen
MehrVersammlungsstättenrecht Anwendung und Probleme
(kanzlei Versammlungsstättenrecht Anwendung und Probleme März 2012 Volker Löhr Rechtsanwalt -1 (kanzlei wann unterliegt eine Veranstaltung im Freien den Bestimmungen des Versammlungsstättenrechts was versteht
MehrVerordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten. (Sonderbauverordnung) SBauVO
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten. (Sonderbauverordnung) SBauVO Kapitel 4 Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten 31
MehrFachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten -
ZIELSETZUNG DES TAGES Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.6: Versammlungsstätten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Analyse möglicher
MehrBrandsicherheitswache
Brandsicherheitswache eine Einsatzart der Feuerwehr Brandsicherheitswachdienst - Themenübersicht Rechtsgrundlage des, Zuständigkeiten bauordnungsrechtliche Relevanz des Anforderungen an das Personal im
MehrVeranstaltungs- und Besuchersicherheit
TÜV NORD Akademie Seminare zum Thema Veranstaltungs- und Besuchersicherheit TÜV NORD GROUP Technische Sicherheit Veranstaltungs- und Besuchersicherheit Grundlagen Basiswissen für Großveranstaltungen Ihr
MehrBrandschutz und in Kultur- und VersammlungsbautenEi Sitzplätze, Bühne & Co. Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten
Brandschutz und in Kultur- und VersammlungsbautenEi Sitzplätze, Bühne & Co. Sicherheitskonzepte für Versammlungsstätten Berlin, 10.09.2015 Referentin: Kerstin Klode (Dipl. Finanzwirtin) Fachbuchautorin
MehrHinweise für die Feuerwehren zur Versammlungsstättenverordnung VStättVO vom (GBl. S. 311)
Hinweise für die Feuerwehren zur Versammlungsstättenverordnung VStättVO vom 28.04.2004 (GBl. S. 311) Allgemeines Der Anwendungsbereich der VStättVO wurde neu geregelt. So erstreckt sich die Anwendung jetzt
MehrSicherheit in Versammlungsstätten - Planung und Durchführung von Veranstaltungen
Sicherheit in Versammlungsstätten - Planung und Durchführung von Veranstaltungen Berlin, 27.05.2015 Referentin: Kerstin Klode (Dipl. Finanzwirtin) Fachbuchautorin www.kerstin-klode.de 1. Anwendungsbereich
MehrBetriebs- und Nutzungsordnung für Veranstaltungsstätten in den städtischen Schulräumen und Schulsportstätten der Hansestadt Stade
1. Geltungsbereich Diese Betriebs- und Nutzungsordnung ist auf Grundlage des 3 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Überlassung von städtischen Schulräumen, Schuleinrichtungen und Schulsporthallen
MehrMuster/Entwurf! Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)
Muster/Entwurf! Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) 1. Die Mietsache wird nur zu dem im Mietvertrag angegebenen Nutzungszweck vermietet. Der Mieter darf die Mietsache nicht zu anderen als den vertraglich
MehrSicherheit bei Veranstaltungen Wie sicher sind Veranstaltungen?
Sicherheit bei Veranstaltungen Wie sicher sind Veranstaltungen? April 2011 Rechtsanwalt Volker Löhr - 1 - Inhalt Sicherheit bei Veranstaltungen - Sicherheitsrechtliche Anforderungen bei Veranstaltungen
MehrBetriebs- und Nutzungsordnung der Kreisstadt Euskirchen für Veranstaltungsstätten mit Bühnen- oder Szenenflächen
1. Geltungsbereich Betriebs- und Nutzungsordnung der Kreisstadt Euskirchen für Veranstaltungsstätten mit Bühnen- oder Szenenflächen Diese Betriebs- und Nutzungsordnung gilt für alle Personen, die im Zusammenhang
MehrGrundlagen der Versammlungsstättenverordnung
Veranstaltungen im Sportverein sicher planen und durchführen Grundlagen der Versammlungsstättenverordnung Wolfgang Riethmüller Februar 2010 Kontaktdaten des Referenten Wolfgang Riethmüller VBG Bezirksverwaltung
MehrBauamt. Merkblatt Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für Versammlungsräume
Bauamt Merkblatt Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für Versammlungsräume 1 Inhalt: 1. Rechtliche Situation 2. Genehmigung des Bestuhlungs- und Rettungswegeplans 3. Berechnung der maximalen Besucherzahl
MehrGesamtverantwortlicher BGI 810 (Leitfaden) Punkt 2.1 / Veranstaltungsleiter - Betreiber-Verantwortung gem. 38 MVStättV. Tel.
Checkliste spezifische Betriebsvorschriften Seite 1 Titel der Produktion / Veranstaltung : Ort : Datum : Beginn : Uhr Pause ca. : Uhr Ende gepl. : Uhr Anzahl Besucher ca. : Personen Anzahl Mitwirkende
MehrLandratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße Würzburg
Landratsamt Würzburg Bauamt Zeppelinstraße 15 97074 Würzburg Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen und begrenzten Freiflächen, für eine Veranstaltung mit mehr als 200 Personen nach 47 Versammlungsstättenverordnung
MehrKapitel 8: Basics Versammlungsstättenverordnung
Kapitel 8: Basics Versammlungsstättenverordnung Online Kurs (08-12/2009) Marco Gödde 1 MVSTÄTTV / VStättVO Essentials Anwendungsbereich Räume > 200 Besucher Fassungsvermögen (unabhängig davon ob Szenenfläche
MehrAngaben zur Veranstaltung
Versammlungsstätte: Kultur & Bürgerhaus Denzlingen Allgemeine Mieter: Großer Saal Kleiner Saal Konferenzraum 1 Konferenzraum 2 Empore Restaurant Nebenzimmer Außenbereich Denzlinger Vereine: Großer Saal
MehrVom 23. Oktober 2008 (GVBl. S. 198) Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
K-Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 490.400 Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden - K-Arbeitsschutzgesetz - (KArbSchutzG)
MehrBrandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert?
Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Was bedeuten die Änderungen für Betreiber und Bauherren? (Verschiebung hin zum Betreiber? PrüfVO, BetrSichV) Was gilt für bestehende Anlagen? Folie 1 Was
Mehr1. Bezeichnung der Veranstaltung Titel/Bezeichnung der Veranstaltung. Zeitraum der Durchführung / Datum und Uhrzeit
Sicherheit bei Großveranstaltungen Sicherheit öffentlicher Veranstaltungen Erhebungsbogen zur Prüfung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen Vorzulegen bei: Stadt Bad Berleburg, Abteilung Sicherheit und Ordnung,
MehrVermietungen / Überlassungen außerhalb des regulären Lehr- und Forschungsbetriebes am Beispiel der TU Darmstadt
Vermietungen / Überlassungen außerhalb des regulären Lehr- und Forschungsbetriebes am Beispiel der TU Darmstadt Referentin: Heike Keil, Dezernentin, Dezernat IV Immobilienmanagement HISTORIE: 2009: Übernahme
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von
Mehr23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter
Sicherheitsstrukturen h it t der HdM 23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 1 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 2 unrealistische Filmdarstellung 16. Mai 2011 Martin
MehrSTELLUNGNAHME
11.04.2017 STELLUNGNAHME Stellungnahme der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz zur Änderungen der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
MehrAntrag auf Nutzung der Alb-Halle. Hiermit beantrage/n ich/wir die Nutzung der im Folgenden aufgeführten Räumlichkeiten:
Antrag auf Nutzung der Alb-Halle Hiermit beantrage/n ich/wir die Nutzung der im Folgenden aufgeführten Räumlichkeiten: Antragsteller (Veranstalter): verantwortliche Person Adresse: Telefon: mobil Email
MehrHandlungshilfe Selbstcheck Sicherheit und Gesundheit - Schule -
Handlungshilfe Selbstcheck Sicherheit und Gesundheit - Schule - Stand: Juni 2015 2 Unfälle und Krankheiten haben für die Betroffenen und die Schule oft schwer wiegende Folgen. Dies ist einer der Gründe,
MehrCheckliste Kurzprüfung
Checkliste Kurzprüfung Seite 1 Checkliste Kurzprüfung Veranstaltung Teil / Aufbau Ersteller der Checkliste (Name, Funktion) Arbeitszeit Regelarbeitszeit Unter 10 Stunden Bewilligung der Aufsichtsbehörde
MehrAllgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungsgegenständen in Turn- und Festhallen der Stadt Weil der Stadt (Hallenordnung)
Stadt Weil der Stadt Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungsgegenständen in Turn- und Festhallen der Stadt Weil der Stadt (Hallenordnung) vom 8. Dezember 2009 Der Gemeinderat
MehrRichtlinien über die Vermietung der Sprthalle Neunkirchen Richtlinie. über die Vermietung der Sporthalle in Neunkirchen, Rathausstraße 3,
Richtlinien über die Vermietung der Sprthalle Neunkirchen 4001 Richtlinie über die Vermietung der Sporthalle in Neunkirchen, Rathausstraße 3, vom 15.12.2004 1. Allgemeines Die Sporthalle in Neunkirchen,
MehrAnzeige einer öffentlichen Veranstaltung
Antragsteller PLZ, Ort, Datum Stadtverwaltung Wittenberge Rechts- und Ordnungsamt Gewerbeangelegenheiten August-Bebel-Straße 10 19322 Wittenberge Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung 1. Antragsteller
MehrRichtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012)
30/3.1 Richtlinie für die Anordnung von Brandsicherheitsdiensten (BSD) im Gebiet der Stadt Kirchhain (Stand Juni 2012) 1. Begriffsbestimmung Der Brandsicherheitsdienst (BSD) umfasst die Überwachung der
MehrStellplatzverzeichnis. 1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude 2 Stpl. je Wohnung (1) (2)
Anlage zur Stellplatzsatzung Stellplatzverzeichnis 1. Wohngebäude 1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude 2 Stpl. je Wohnung (1) (2) 1.2 Kleinst- oder Einzimmerwohnung (sog. Single-Wohnungen) mit einer Wohnfläche
MehrLANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau
LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-
MehrLeitfaden zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen an der Hochschule Esslingen. Hochschule Esslingen - Technische Abteilung
Leitfaden zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen an der Hochschule Esslingen Hochschule Esslingen - Technische Abteilung Version 1.1 vom 30.04.2009 Grundvoraussetzungen für jeden Veranstaltungsablauf
MehrFormblatt für Stellungnahmen zur MVStättV - Anlage 9 Datum: 28.Februar 2013
1 (1) Nr.2 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen die insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen; Eingezäunte Freiflächen,
MehrInhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)
Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
MehrVersammlungsstättenverordnung
Versammlungsstättenverordnung Versammlungsstättenverordnung vom 28.04.2004 bzw. 10.08.2004. Auch für Kommunen von Bedeutung?! 2004-11-17 1 Wer nicht handelt, handelt (grob) fahrlässig! 2004-11-17 2 Inhalt
MehrTruppführung. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Feuersicherheitswache
Truppführung Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Feuersicherheitswache Lernziel Die allgemeinen Aufgaben und Zuständigkeiten der Feuersicherheitswache erklären können. 2 Ausbildungsorganisation
MehrMerkblatt und Hinweise für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Vereinsfesten I N H A L T S V E R Z E I C H N I S:
Markt Rattelsdorf E-Mail: info@markt-rattelsdorf.de Grabenstr. 26 Tel. 09547/9222-0 96179 Rattelsdorf Merkblatt und Hinweise für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Vereinsfesten Dieses
MehrArbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Sitzungsergebnis Oktober 2015 Bewertung der Risiken von Fanchoreografien in Sportstätten durch die Brandschutzdienststellen (2015-1) Die Empfehlung dient
MehrFachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017
Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung - Grundlagen und Sonderbaueinstufung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz
MehrDIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
Derzeit ist in der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2010 Az.: IIB9-4132- 014/91
MehrDer Sicherheitsbeauftragte. - Was sind Sicherheitsbeauftragte? - Aufgaben - Die Rechte - Die Pflichten - Die Verantwortung - gesetzliche Grundlagen
Der Sicherheitsbeauftragte - Was sind Sicherheitsbeauftragte? - Aufgaben - Die Rechte - Die Pflichten - Die Verantwortung - gesetzliche Grundlagen Was sind Sicherheitsbeauftragte Der Sicherheitsbeauftragte
MehrVeranstaltungssicherheit öffentliche Events in Arbeits-und Versammlungsstätten von Versorgungsbetrieben
Veranstaltungssicherheit öffentliche Events in Arbeits-und Versammlungsstätten von Versorgungsbetrieben Arbeitsstätten und Versammlungsstätten Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) 1 (1) dient der Sicherheit
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *)
232 20.09.2002_2 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *) Vom 20.9.2002 (Fn 1) (Artikel II der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
MehrDie WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz
Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel
MehrMerkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst
ARBEITSKREIS VORBEUGENDER BRAND- UND GEFAHRENSCHUTZ DER FEUERWEHREN VON BADEN-WÜRTTEMBERG AVBG - BW - Merkblatt Hinweise zum Brandsicherheitswachdienst 1. Zweck Mit diesen Hinweisen soll erreicht werden,
MehrDer Nutzer ist für die Einhaltung der Pflichten, die dem Veranstalter nach Maßgabe dieser Bestimmungen obliegen, verantwortlich.
Sicherheitsbestimmungen/ Bühnen- und Szenenordnung zur Nutzung der städtischen Versammlungsstätten: Stadtsaal Frechen, Mehrzweckhallen Habbelrath, MZH Grefrath, Aula Edith-Stein-Schule und MZH Gerhard-Berger-Halle
MehrStrahlenschutz von A Z O
Anhang O Organisationsstrukturen im Strahlenschutz Die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung sprechen zwei Personengruppen an, die Pflichten haben und Aufgaben zu erfüllen haben. Es handelt
MehrNutzungsordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in städtischen Gebäuden von Leichlingen
Nutzungsordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in städtischen Gebäuden von Leichlingen vom 01. Okt. 2011 Seite -1- Inhaltsverzeichnis Seite 1 Mietgegenstand, Mietvertrag 3 2 Allgemeine Mieterpflichten
MehrAktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus juristischer Sicht. Inhalt
KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN DÜSSELDORF Aktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus
MehrKanzlei Lücker MP-Recht. MPBetreibV Relevante Änderungen zum AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig
MPBetreibV 2017 Relevante Änderungen zum 1.1.2017 44. AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig MPBetreibV neue Fassung: - Neue Sytematik - Neuer Anwendungsbereich - Definitionen für Betreiber, Anwender,
MehrSatzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich
Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März 2004. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Blankenburg
MehrPflichten im Gebäudemanagement und die Delegation von Verantwortung
HIS FORUM GEBÄUDEMANAGEMENT 22. 23. Pflichten im Gebäudemanagement und die Delegation von Verantwortung Pflichten im Gebäudemanagement Pflichten einer Person ergeben sich aus der Verantwortung seines Handelns.
MehrAnzeige einer (Groß-)Veranstaltung
Absender:, den. (Ort) (Datum) Magistrat der Stadt Friedberg -Amt f. öffentliche Sicherheit u. Ordnung- Mainzer-Tor-Anlage 6 61169 Friedberg (H) Anzeige einer (Groß-)Veranstaltung 1. Angaben zum Veranstalter:
MehrFraktion Bündnis 90/Die Grünen Singen/Hohentwiel Singen, 04. Dezember 2011
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Singen/Hohentwiel Singen, 04. Dezember 2011 Herrn Oberbürgermeister Oliver Ehret Hohgarten 2 78224 Singen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Erstellung einer Sicherheitsanalyse
MehrHandlungshilfe für Kommunen und kommunale Unternehmen bis 10 Beschäftigte
99962 GUV-X 99962 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Handlungshilfe für Kommunen und kommunale Unternehmen bis 10 Beschäftigte Januar 2013 Impressum Herausgeber: Kommunale Unfallversicherung
MehrOrdnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom
8.280 Ordnung für die Benutzung des Bürgerhauses der Ortsgemeinde Heßheim vom 25.10.1978 1 Das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Heßheim dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere
MehrAnzeige einer (Groß-) Veranstaltung
Absender:, den Stadt Könnern - Ordnungsamt - Markt 1 06420 Könnern Anzeige einer (Groß-) Veranstaltung 1. Angaben zum Veranstalter: 2. Verantwortliche(r) Ansprechpartner(in) während der Veranstaltung:
MehrHamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch
MehrBeitrag Dokumentinformation Inhalte der Kapitel 1, 2, 3 und 4 Bezug: Richtlinie 1.0.0
Beitrag senden an: Betreffzeile: beitrag@rimea.de Beitrag Absender Name: Oswald, Lebeda, Kirchberger Unternehmen: TU Wien, Institut für Baustofflehre, Bauphysik und Brandschutz Dokumentinformation Thema:
Mehr1. Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters
Anwendungsbereich: Die vorliegenden organisatorischen und technischen Sicherheitsbestimmungen sind anzuwenden, wenn für eine Veranstaltung im Kongress- und Kulturzentrum Fulda (nachfolgend KKF genannt)
MehrBremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- )
Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Teil 1 Bremische
MehrRahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung
Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung zwischen xyz - nachfolgend Arbeitgeberin genannt - und dem Betriebsrat der yxz - nachfolgend Betriebsrat genannt - 1. Gegenstand Ziel dieser Betriebsvereinbarung
MehrSATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen
SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Pliening folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt
MehrGesamtverantwortlicher DGUV-I 215-310 (Leitfaden) 2.1 / Veranstaltungsleiter - Betreiber-Verantwortung 38 MVStättVO. Tel.
Checkliste spezifische Betriebsvorschriften Seite 1 Titel der Produktion / Veranstaltung : Ort : Datum : Beginn : Uhr Pause ca. : Uhr Ende gepl. : Uhr Anzahl Besucher ca. : Personen Anzahl Mitwirkende
MehrVerordnung über Camping- und Wochenendplätze 1 Begriffe 2 Zufahrt und innere Fahrwege
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze Vom 9. Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 771)* 1 Begriffe (1) Campingplätze sind Plätze,
MehrBremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV)
Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung - BremAnlPrüfV) Vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S.645) Aufgrund des 84 Absatz
MehrFeuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen. Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München
Feuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München Aspekte der Feuerbeschau Rolle der Feuerwehr Grundsätze der Feuerbeschau Zielsetzung Fristen
MehrVerordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO)
Oberste Bauaufsicht Lesefassung Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen () Vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 277) (Inkrafttreten
MehrDurchführung einer Veranstaltung
Eingangsvermerke Durchführung einer Veranstaltung Erhebungsbogen zur Prüfung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen Datenschutzrechtlicher Hinweis: die erhobenen Daten sind zur Antragsbearbeitung erforderlich.
MehrLoveparade eine illegale Veranstaltung?
Meister für Veranstaltungstechnik: Loveparade eine illegale Veranstaltung? Anmerkungen zu Genehmigung und Praxis aus Sicht eines Profis Wer die Berichterstattung zur Loveparade verfolgt, erhält leicht
MehrDie geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV
Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist
MehrKVR. Informationsveranstaltung für Veranstalter/innen Sicherheitskonzepte bei Großveranstaltungen
KVR Informationsveranstaltung für Veranstalter/innen Sicherheitskonzepte bei Großveranstaltungen KVR Sicherheit bei Großveranstaltungen - in gibt es jährliche ca. 300-400 Großveranstaltungen sowie 4.000-5.000
Mehrfür Kinder nach S 8a SGB Vlll
Vereinbaru ng zur Umsetzung des Schutzauftrages für Kinder nach S 8a SGB Vlll zwischen dem Kreis Paderborn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und dem lnternat Gut Böddeken - Erziehungshilfe
MehrVerordnung über technische Bühnen-, Hallenund Studiofachkräfte (Technische Fachkräfteverordnung - TFaV)
Seite 1 von 9 Verordnung über technische Bühnen-, Hallen Studiofachkräfte (Technische Fachkräfteverordnung - TFaV) Vom 27. April 1995 (GVBl.II/95 S.374) zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.03.2000
MehrSatzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr2012 JAHRESFACHTAGUNG 11. Mai Sicherheitskonzept. Gregor Jäger
2012 JAHRESFACHTAGUNG 11. Mai 2012 Sicherheitskonzept Gregor Jäger Rechtliche Grundlagen Veranstaltungen auf öffentlicher Verkehrsfläche eher NEIN!? Mehr als 200 Besucher Im Freien mit mehr als Geltungsbereich
MehrSatzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet. (2) Die Satzung gilt für die Errichtung oder Nutzungsänderung
MehrDer Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1
Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1 Grundsätze des Bauordnungsrechts: - Personen sollen sich aus Gebäuden selbst retten können. (2 bauliche Rettungswege,
MehrBarrierefreiheit von Gebäuden
Barrierefreiheit von Gebäuden Die Bundesrepublik Deutschland hat die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 24.02.2009 ratifiziert. Damit sind die Inhalte des Übereinkommens wie
MehrSchulungen bei Jungbluth
Schulungen bei Jungbluth WIR BILDEN SIE AUS! Ausbildung und Unterweisung für Fahrer von Flurförderzeugen Ausbildung Hubarbeitsbühnen-Bediener Sicherheitsunterweisung Erdbaumaschinenführer Praktische Abseilschulungen
MehrElektrische Anlagen und Bauordnungsrecht
VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch
MehrBauamt. Novellierung BayBO 2008 Begriffe
Bauamt Novellierung Begriffe Begriffe 2 Begriffe Art. 2 BayBO Begriffe 3 Änderungen:» Gebäudeklassen (Art. 2 Abs. 3 BayBO) (sonstige) bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO)» Sonderbauten (Art. 2 Abs.
Mehr