Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht

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1 Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ist in Bayern zum 1.Januar 2008 in Kraft getreten. Schutzziel dieser Verordnung ist die Sicherheit von Personen in Versammlungsstätten, dies bedeutet, dass das Gefährdungsrisiko für Besucher und Mitwirkende von Veranstaltungen zu minimieren ist. Für die Einhaltung dieses Schutzzieles ist der Betreiber einer Versammlungsstätte verantwortlich. Vielen Sportstättenbetreibern ist nicht bewusst, dass Sie Betreiber von Versammlungsstätten sind, und welche Verantwortung sie aufgrund der VStättV tragen. In der VStättV gibt es folgende allgemeine Definition für den Begriff Versammlungsstätten: Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. Diese allgemeine Definition trifft im Grunde für alle Sportstätten zu. Unter den Anwendungsbereich der VStättV fallen aber nur die Versammlungsstätten, die Versammlungsräume haben, die einzeln oder insgesamt mehr als 200 Personen fassen. Ferner sind die Vorschriften der VStättV auch für Sportstadien, die mehr als Besucher fassen, anzuwenden. Der Gesetzgeber hat hier bewusst den Begriff fassen verwandt. Ob ein Gebäude unter die VStättV fällt oder nicht, ist unabhängig davon, wie viele Besucher sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem Gebäude aufhalten. Die VStättV ist eine Vorschrift aus dem Baurecht und zielt daher darauf ab, für welche Besucherzahlen das Gebäude gebaut ist, also auf das Fassungsvermögen des Gebäudes. Viele Sportstättenbetreiber, wie Kommunen aber auch Sportvereine betreiben Sport in Sporthallen, Sportstadien, Mehrzweckhallen und nutzen Vereinsheime. Ist eine Sportstätte in der Baugenehmigung als Mehrzweckhalle genehmigt, heißt dies automatisch, dass hier auch andere als reine sportliche Veranstaltungen oder 1

2 sportlicher Übungsbetrieb stattfinden darf. Handelt es sich lt. Baugenehmigung um eine reine Sporthalle ist nur eine sportliche Nutzung zulässig. Eine Sporthalle hat in der Regel nur die bauliche Ausstattung für eine sportliche Nutzung. Meist fehlen diesen Sporthallen die ausreichende Zahl von Rettungswege und die notwendige sicherheitstechnischen Einrichtungen, um in einem solchen Gebäude Veranstaltungen mit vielen Menschen durchzuführen. Die Nutzung eines als Sporthalle genutzten Gebäudes für eine Veranstaltung, wie eine Vereinsfeier, oder eine Karnevalsveranstaltung, bedarf daher der Genehmigung gem. 47 VStättV durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Vereinsheime können ebenfalls unter die VStättV fallen, wenn diese mehr als 200 Besucher fassen. Dies ist natürlich schon dann der Fall, wenn sie über einen Raum verfügen, der mehr als 200 Besucher fasst, dies können aber auch mehrere Räume mit einem Fassungsvermögen jeweils unter 200 Besucher sein, wenn diese an gemeinsamen Rettungswegen liegen. Das grundsätzliche Fassungsvermögen oder die höchstzulässige Besucherzahl errechnet sich gem. 1 Abs. 2 VStättV für Stehplätze mit zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraums. Hier sind alle festen Einbauten im Raum nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen für Besucher nicht zugänglich sind. Hat ein Versammlungsraum über 100 m², oder mehrere Versammlungsräume die an einem gemeinsamen Rettungsweg liegen über 100 m², dann fallen diese Versammlungsräume unter den Anwendungsbereich der VStättV. Sportstadien sind gem. 2 Abs. 12 Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen. Sie fallen unter den Geltungsbereich der VStättV, wenn diese mehr als Besucher fassen. Reine Sportplätze fallen nicht unter den Anwendungsbereich der VStättV. Werden auf diesen Sportplätzen Szenenflächen (z.b. eine Bühne für ein Open-Air-Konzert) und verfügen diese Sportplätze über bauliche Anlagen, dann fallen sie gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 VStättV als Versammlungsstätten im Freien unter den Anwendungsbereich der VStättV. Die VStättV sieht für den Betreiber (nicht für den Veranstalter!) der Versammlungsstätten gem. 38 VStättV folgende konkrete Aufgaben und Pflichten vor. 2

3 Der Betreiber ist grundsätzlich für die Sicherheit der Veranstaltung und Einhaltung der Vorschriften zuständig. Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter muss während des Betriebes ständig anwesend sein. Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendigen Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn die Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Der Betreiber hat diese Aufgaben und Pflichten, unabhängig davon, ob er selber oder ein Mieter oder externer Veranstalter eine Veranstaltung in seinen Versammlungsräumen durchführt. Auch für Veranstaltungen eines externen Veranstalters ist der Betreiber grundsätzlich verantwortlich. Die o.g. Aufgaben können jedoch zum größten Teil auf den Veranstalter übertragen werden. Dies muss jedoch schriftlich geschehen und ist auch nur zulässig, wenn der Veranstalter oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte vertraut ist. Dies bedeutet, er muss sich so gut damit auskennen, dass er alle o.g. Pflichten auch erfüllen kann. Er muss sich z.b. mit der gesamten Sicherheitstechnik im Gebäude auskennen. Die Delegation dieser sog. Betreiberverantwortung auf einen Veranstalter ist daher für den Betreiber nicht einfach. Wird in einer Mehrzweckhalle, was die Regel ist, für eine Veranstaltung, bühnen-, studio- und beleuchtungstechnische Anlagen aufgebaut, dann hat der Betreiber der Versammlungsstätte die Verantwortung hierfür gem. 40 Abs. 1 VStättV grundsätzlich auf einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu delegieren. Dieser Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik muss mit den bühnen-, studiound beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. Handelt es sich bei der Mehrzeckhalle um eine Versammlungsstätte, die weniger als Besucher fasst, dann können diese Aufgaben auch von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik 3

4 wahrgenommen werden. Bei sehr risikoarmen Veranstaltungen mit wenig Technik und geringem Gefährdungspotential kann die Anwesenheit einer Aufsicht führenden Person gem. 40 Abs. 5 S. 2 VStättV während der Veranstaltung ausreichend sein. Diese Entscheidung kann man in der Regel jedoch erst treffen, wenn sich der Betreiber eingehend mit den Vorschriften der VStättV, der Versammlungsstätten selber und der konkreten Veranstaltung auseinandergesetzt hat und eine Gefährdungsanalyse durchgeführt hat. Um die Vorschriften der VStättV einzuhalten ist eine bestimmte Organisation der Versammlungsstätte notwendig. Der Betreiber muss bestimmte Aufgaben an Personen mit entsprechender Qualifikation delegieren. Hierbei gilt der Grundsatz, je größer die Versammlungsstätte und je mehr Bühnen-, Studio- und Beleuchtungstechnik eingesetzt wird, desto mehr Anforderungen wird an die Qualifikation des Personals gestellt. Darüber hinaus sind auch alle anderen Faktoren einer Veranstaltung, wie Art des Publikums, Art der Veranstaltung selber, Brandgefahren, etc. zu berücksichtigen. Je mehr Faktoren hier zu berücksichtigen sind, desto mehr Personal muss der Betreiber einsetzen. So ist z.b. bei erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache zu stellen und bei mehr als Besuchern ein Ordnungsdienst einzurichten. Die Unfallkassen empfehlen in ihrer Broschüre Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäuser, die für Mehrzweckhallen gut anwendbar ist, da Bürgerhäuser in der Regel auch Mehrzweckhallen im Sinne der VStättV sind, folgende Maßnahmen: Ermitteln des Ausmaßes der Gefährdung für die Veranstaltung Kooperation mit einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik Schulung der Beschäftigten zu sachkundigen Aufsichtspersonen in Versammlungsstätte Erlassen eine Betriebs- und Nutzungsordnung Entwicklung eines Fragebogen für den Veranstalter Auswertung des Fragebogens und Durchführung einer Gefährdungsanalyse für jede Veranstaltung mit Festlegung aller für die Sicherheit und den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen 4

5 Alle diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass Veranstaltungen in Versammlungsstätte sicher und erfolgreich durchgeführt werden das Haftungsrisiko des Betreibers zu minimieren. Kerstin Klode Autorin des Fachbuches Muster-Versammlungsstättenverordnung - Organisation von Versammlungsstätten nach MVStättV - mit CD-ROM ; ISBN (Beuth-Verlag), zu bestellen unter 5

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