Donnerstag, 2. Juli 2015 Nr. 12/2015. Nr. 108

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1 Donnerstag, 2. Juli 2015 Nr. 12/2015 Nr. 108 Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken; Verfahren Spielberg, Schlussfeststellung Seite 91 Nr. 109 Stadt Arzberg; Änderung der Entwässerungssatzung Seite 91 Nr. 110 Stadt Arzberg; Änderung der Hebesatzung Seite 92 Nr. 111 Gemeinde Höchstädt; Vollzug der Gutachterausschuss-Verord- nung, Bodenrichtwerte vom Seite 92 Nr. 112 Stadt Hohenberg a. d. Eger; Vollzug der Gutachterausschuss- Verordnung, Bodenrichtwerte zum Seite 92 Nr. 113 Stadt Hohenberg a. d. Eger; Erlass einer Hundesteuersatzung Seite 92 Nr. 114 Stadt Hohenberg a. d. Eger; Erlass einer Kostenersatzsatzung Seite 94 Nr. 115 Stadt Kirchenlamitz; Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung, Bodenrichtwerte zum Seite 97 Ländliche Entwicklung in Bayern; Verfahren Spielberg, Stadt Selb, Landkreis Wunsiedel Nr. 108 Gemeinsame Bekanntgabe der Städte Marktleuthen, Schönwald und Stadt Hohenberg a. d. Eger und des Marktes Thierstein Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken erlässt die folgende Schlussfeststellung: 1. Das Verfahren der Ländlichen Entwicklung Spielberg wird durch die Feststellung abgeschlossen, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. 2. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Spielberg sind abgeschlossen; die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung. Nr. 116 Markt Schirnding; Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung, Bodenrichtwerte zum Seite 97 Nr. 117 Markt Schirnding; Erlass einer Kostenersatzsatzung Seite 97 Nr. 118 Verwaltungsgemeinschaft Schirnding; Kostenersatzsatzung Seite 100 Nr. 119 Markt Thiersheim Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung, Bodenrichtwerte vom Seite 103 Nr. 120 Markt Thierstein; Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung, Bodenrichtwerte vom Seite 103 Nr. 121 Sparkasse Hochfranken; Aufgebotsverfahren für ein Sparbuch (Poell) Seite 103 Nr. 122 Sparkasse Hochfranken; Aufgebotsverfahren für ein Sparbuch (Dr. Gerald Rauch) Seite 103 Nr. 123 Sparkasse Hochfranken; Aufgebotsverfahren für ein Sparbuch (Siegwarts Erben) Seite 103 Begründung: Der Flurbereinigungsplan ist ausgeführt; den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Das Verfahren war daher mit dieser Feststellung abzuschließen ( 149 Abs. 1, 1. Halbsatz FlurbG). Es bestehen weder Beitragsverpflichtungen der Teilnehmer noch hat die Teilnehmergemeinschaft Darlehen zurückzuzahlen, gemeinschaftliche Anlagen zu unterhalten oder Grundeigentum sowie sonstiges Eigentum zu verwalten. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. Auch dies war gemäß 149 Abs. 1, 2. Halbsatz FlurbG festzustellen. Mit der Beendigung des Verfahrens durch die Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung erlischt daher die Teilnehmergemeinschaft ( 149 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1 FlurbG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Schlussfeststellung kann nur innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken in Bamberg, Nonnenbrücke 7 a, (Postanschrift: Postfach , Bamberg) einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@ale-ofr.bayern.de eingelegt werden. Ein Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist einlaufen. Ist über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden, so kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten Anfechtungsklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München (Hausanschrift: Ludwigstr. 23, München; Postanschrift: Postfach , München) schriftlich erhoben werden. Die Anfechtungsklage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und der Klage sowie allen weiteren Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Bamberg, 08. Juni 2015, Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, gez. Dipl.-Ing.Hepple, Ltd. Baudirektor Nr. 109 Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung der Stadt Arzberg (BGS-EWS) vom 26. März 2015 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Arzberg folgende Satzung 1 Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Arzberg (BGS-EWS) vom (Kreisamtsblatt Nr. 27/1990) zuletzt geändert mit Satzung vom (Kreisamtsblatt 91

2 Nr. 21/2009 vom ) wird wie folgt geändert: 1. 6 erhält folgende Fassung: " Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 0,96 b) pro m² Geschossfläche 8,23 " Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: " Die Gebühr beträgt 2,67 Euro pro Kubikmeter Abwasser. " 3. 9a Abs. 2 erhält folgende Fassung: " Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße bis zu 5 Kubikmeter je Stunde 67,50 Euro bis zu 10 Kubikmeter je Stunde 108,00 Euro bis zu 20 Kubikmeter je Stunde 135,00 Euro über 20 Kubikmeter je Stunde 270,00 Euro " Satz 1 erhält folgende Fassung: Gemäß der o.a. Verordnung hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtel gebirge in seiner Sitzung vom die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) mit Stand ermittelt. Die ermittelten Bodenrichtwerte für die Gemeinde Höchstädt i. Fichtelgebirge liegen in der Zeit vom 9. Juli 2015 bis einschließlich 10. August 2015 bei der Verwaltungsgemeinschaft Thiersheim, Marktplatz 2, Thiersheim, Zimmer 2.06 öffentlich aus und können während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von bis Uhr) von jedermann eingesehen werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann ( 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Höchstädt, , Gemeinde Höchstädt i. Fichtelgebirge; gez. Bauer, Erster Bürgermeister " Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbe - handlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 75 v. H. Stadt Hohenberg a. d. Eger Nr Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15. November 2015 in Kraft. Arzberg, 26. März 2015, Stadt Arzberg; gez. Göcking, Erster Bürgermeister Hebesatzsatzung der Stadt Arzberg vom Nr. 110 Die Stadt Arzberg erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. V. m. 16 des Gewerbesteuergesetzes GewStG) und 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) folgende Satzung: 1 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 350 v. H. b) Für die Grundstücke (B) 370 v. H. 2. Gewerbesteuer 360 v. H. 2 Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom außer Kraft. Arzberg, den , Stadt Arzberg; gez. Göcking, Erster Bürgermeister Gemeinde Höchstädt i.fichtelgebirge Nr. 111 Bekanntmachung Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Ermittlung der Bodenrichtwerte für den Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge nach dem Stand vom Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat in seiner Sitzung am die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) mit Stand vom ermittelt. Das Verzeichnis dieser Richtwerte liegt in der Zeit vom 06. Juli bis 07. August 2015 im Zimmer 01 der Verwaltungsgemeinschaft Schirnding, Hauptstraße 5 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann ( 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Hohenberg a. d. Eger, , Stadt Hohenberg a. d. Eger, gez. Hoffmann, Erster Bürgermeister B E K A N N T M A C H U N G Steuerfrei ist das Halten von 1. Hunden zu Erwerbszwecken, Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Ermittlung der Bodenrichtwerte mit Stand vom Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, 92 Nr. 113 Satzung der Stadt Hohenberg a. d. Eger für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 16. Juni 2015 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Hohenberg a. d. Eger folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand 1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Maßgebend ist das Kalenderjahr. 2 Steuerfreiheit

3 3. Hundes des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter- Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter- Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 4. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 5. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestan den haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, 8. Hunden in Tierhandlungen, 9. Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Eine entsprechende Bestätigung der abgebenden Einrichtung ist vom Hundehalter vorzulegen. Die Steuerbefreiung wird hier für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. 3 Steuerschuldner (Haftung) (1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2 Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3 Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4 Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. (2) Tritt an die Stelle eines verendeten, getöteten oder verkauften Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. (3) 1Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. 2 Mehrbeträge werden nicht erstattet. (1) 1Die Steuer beträgt 5 Steuermaßstab und Steuersatz für den ersten Hund je Haushalt 45,00 Euro für den zweiten Hund je Haushalt 55,00 Euro für jeden weiteren Hund je Haushalt 105,00 Euro. 5a Kampfhunde (1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressi vität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tiere auszugehen ist. (2) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggres sivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBI S. 513) und durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2004 (GVBI S. 351), wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet: - Pit-Bull - Bandog - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterrier - Tosa-Inu (3) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: - Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Bullterrier - Cane Corso - Dog Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastin Expanoi - Mastino Napoletano - Perro de Presa Canario (Dogo Canario) - Perro de Presa Mollorquin - Rottweiler Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von Absatz 1 erfassten Hunden. (4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. (5) 1Der erhöhte Steuersatz nach 5 Absatz 2 entfällt bei Tatbeständen nach 5a Absatz 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung ausgestellt wurde. 2 Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird. 6 Steuerermäßigungen (1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden, 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagd gesetzes vom 1. März 1983 (GVBI S. 51) in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben. 2Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3 Hunde, für die die Steuer nach 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. (2) Für Kampfhunde i. S. des 5a beträgt die Steuer 600,00 Euro (erhöhter Steuersatz). Wohngebäude entfernt sind. 93 (2) 1Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 2Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen

4 7 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. 2 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) 1Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) In den Fällen des 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. (3) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung oder Steuerer mäßigung gewährt. 9 Entstehung der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 10 Fälligkeit der Steuer 1Die Steuerschuld wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2 Bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 1. März eines jeden Jahres fällig. 11 Anzeigepflichten (1) 1Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich unter Angabe der Herkunft, Alter und Rasse und ggf. Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden. 2 Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines unbefriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. (2) 1Der steuerpflichtige Hundehalter ( 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2 Mit der Abmeldung des Hundes ist das noch vorhandene Hundezeichen an die Gemeinde zurückzugeben. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. 12 Inkrafttreten (1) Die Hundesteuersatzung tritt am 3. Juli 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 20. November 1980 (KrABl Nr. 17 vom 22. Dezember 1980) außer Kraft. Hohenberg a. d. Eger, den 16. Juni 2015, Stadt Hohenberg a. d. Eger; gez. Homann, Erster Bürgermeister Nr. 114 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Hohenberg a. d. Eger Kostensatzung Vom 16. Juni 2015 Die Stadt Hohenberg a. d. Eger erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2011 und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) vom 22. August 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2009 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis: 1 Die Stadt Hohenberg a. d. Eger erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). 2 1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. 2 Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5 bis Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen gemeindlichen Satzungen oder Verordnungen getroffen sind. 3 1Die Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kostensatzung vom 6. November 2001 (KrABl Nr. 28 vom 6. Dezember 2001) außer Kraft. Hohenberg a. d. Eger, 16. Juni 2015, Stadt Hohenberg a. d. Eger; gez. Hoffmann, Erster Bürgermeister zu Nr. 114 Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Hohenberg a. d. Eger Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Januar 1999 (AllMBl S. 135), zuletzt geändert mit IMBek vom 18. September 2009 (AllMBl S. 327) Kommunales Kostenverzeichnis für die Stadt Hohenberg a. d. Eger (KommKVz) (Hinweis: zusätzlich von der Stadt vorgenommene Ergänzungen: Tarif-Nrn. 616 und 617) Tarifgruppe Tarif Nr. Gegenstand 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 01 8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppen 00 vor. Gebühr EURO 000 Anordnungen für den Einzelfall bis 600

5 001 Beglaubigungen: Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden 1. wenn die zu beglaubigen Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind 2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind 002 Bescheinigungen: 0,75 je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen 5 im Einzelfall Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden % der für die Erstschrift vorgesehenen mindestens 15. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr von 0,50 je angefangene Seite, mindestens aber Niederschriften: 7,50 bis 75 für jede angefangene Stunde 02 Besondere Amtshandlungen Hauptverwaltung Kommunalgesetze Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO) 2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 25a LkrO) 10 bis 2.500, soweit nicht kostenfrei Kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG) 1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden 2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung 003 Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Kostenfrei (vgl. Bek vom A11MBI S. 571) 5 bis Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Anordnung der Zwangsmittel (Art 36 VwZVG), soweit nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 12,50 bis 150 Einsicht in Akten und Büchern, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schmuckstücke oder Pläne. 004 Fristverlängerungen: 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde. 2. Fristverlängerungen in anderen Fällen 005 Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift 0,75 je Akte oder Buch, % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen 5 bis Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32,35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34,35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 4. Entscheidung über unzuverlässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) 03 Finanzverwaltung 1 Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4f Abgabenordnung (AO 1977) 4.0 bei Geldansprüchen 50% der Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens sonst 12,50 bis Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen 5 bis Anmahnung rückständiger Beträge bis einschließlich 100 Euro 5 Euro 95

6 Über 250 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 15 Euro 20 Euro 25 Euro 50 Euro 80 Euro 100 Euro 125 Euro 135 Euro 150 Euro nach 172 ff. BauGB 615 Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt 616 Erteilung eines Negativzeugnisses (Bescheinigung über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechts) nach 28 BauGB 3 Abs. 1 Nr. 3 KG 5 bis Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangene Verordnungen) 110 Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 111 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Ausnahmebewilligung 12 Feuerbeschau 15 bis bis Erklärung der Stadt nach Art. 58 Abs. 2 BayBO (Genehmigungsfreistellungserklärung) 62 Zweckentfremdung von Wohnraum 620 Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum 63 Vollzug des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes (BayStr.WG) 25 bis Feuerbeschau ( 3 Abs. 2 der Verordnung über 1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden 2. wenn erheblich Mängel festgestellt werden 121 Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen ( 3 Abs. 4 FBV) 122 Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln ( 6 FBV) 6 Bau und Wohnungswesen, Verkehr 61 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) 610 Ausübung des Vorkaufsrecht ( 28 Abs. 2 Satz 1, 24ff. BauGB) 611 Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert ( 28 Abs. 3 BauGB) 612 Gebote nach 176 bis 179 BauGB 613 Erteilung einer Genehmigung nach 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung 614 Versagung einer Genehmigung kostenfrei 630 Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18,19 und 22a BayStrWG) 631 Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG 632 Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG 633 Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) 67 Straßenreinigungs und Sicherungsverordnung 670 Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten 671 Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte 7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung 70 Allgemeine Amtshandlungen 700 Befreiung vom Anschlussund/oder Benutzungszwang 701 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung 702 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme beziehungsweise Wi 10 bis bis bis bis

7 Stadt Kirchenlamitz derruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif Nr Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung Besondere Amtshandlungen 73 Marktwesen ( 69 GewO) 730 Zuweisung, Ausnahmebewilligung 731 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung 76 Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung) 760 Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen 8 81 Wasserversorgung 810 Anordnung der Wassersperre Bekanntmachung Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung: Ermittlung der Bodenrichtwerte mit Stand vom Nr. 115 Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat in seiner Sitzung am 07. Mai 2015 die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) mit Stand vom ermittelt. Das Verzeichnis dieser Richtwerte liegt in der Zeit vom 06. Juli 2015 bis 31. Juli 2015 bei der Stadt Kirchenlamitz, Rathaus, Marktplatz 3, Zimmer 0.14, öffentlich aus. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann ( 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Kirchenlamitz, , Stadt Kirchenlamitz, gez. Schwarz, Erster Bürgermeister Nr. 116 Markt Schirnding Bekanntmachung Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Ermittlung der Bodenrichtwerte für den Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge nach dem Stand vom Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat in seiner Sitzung am die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) mit Stand vom ermittelt. Das Verzeichnis dieser Richtwerte liegt in der Zeit vom 06. Juli bis 07. August 2015 im Zimmer 01 der Verwaltungsgemeinschaft Schirnding, Hauptstraße 5 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann ( 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Schirnding, den , Markt Schirnding, gez. Fleischer, Erste Bürgermeisterin Nr. 117 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Schirnding Kostensatzung Vom 19. Juni 2015 Der Markt Schirnding erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2011 und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) vom 22. August 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2009 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis: 1 Der Markt Schirnding erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). 2 1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. 2 Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5 bis Un berührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen gemeindlichen Satzungen oder Verordnungen getroffen sind. 3 1Die Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kostensatzung vom 6. November 2001 (KrABl Nr. 28 vom 6. Dezember 2001) außer Kraft. Schirnding, 19. Juni 2015, Markt Schirnding; gez. Fleischer, Erste Bürgermeisterin zu Nr. 117 Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Schirnding Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Januar 1999 (AllMBl S. 135), zuletzt geändert mit IMBek vom 18. September 2009 (AllMBl S. 327) Tarifgruppe Tarif Nr. Gegenstand 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 01 8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppen 00 vor. 000 Anordnungen für den Einzelfall Gebühr EURO 15 bis Beglaubigungen: Kommunales Kostenverzeichnis für den Markt Schirnding (KommKVz) Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von (Hinweis: zusätzlich vom Markt Schirnding vorgenommene Ergänzungen: Druck GmbH, Tarif-Nrn. Wunsiedel 616 und 617) kungskreis zuzurechnenden eigenen, dem eigenen Wir Druck: Beer 97

8 Urkunden 1. wenn die zu beglaubigen Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind 2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind 002 Bescheinigungen: 0,75 je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen 5 im Einzelfall Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden % der für die Erstschrift vorgesehenen mindestens 15. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr von 0,50 je angefangene Seite, mindestens aber Niederschriften: 7,50 bis 75 für jede angefangene Stunde 02 Besondere Amtshandlungen Hauptverwaltung Kommunalgesetze Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO) 2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 25a LkrO) 10 bis 2.500, soweit nicht kostenfrei Kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG) 1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden 2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung 003 Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Kostenfrei (vgl. Bek vom A11MBI S. 571) 5 bis Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Anordnung der Zwangsmittel (Art 36 VwZVG), soweit nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 12,50 bis 150 Einsicht in Akten und Büchern, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schmuckstücke oder Pläne. 004 Fristverlängerungen: 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde. 2. Fristverlängerungen in anderen Fällen 005 Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift 0,75 je Akte oder Buch, % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen 5 bis Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32,35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34,35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 4. Entscheidung über unzuverlässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) 03 Finanzverwaltung 1 Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4f Abgabenordnung (AO 1977) 4.0 bei Geldansprüchen 50% der Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens sonst 12,50 bis Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen 031 Anmahnung rückständiger Beträge bis einschließlich 100 Euro 250 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 5 bis Euro 15 Euro 20 Euro 25 Euro 50 Euro 80 Euro 100 Euro 125 Euro 98

9 Über Euro Euro 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 135 Euro 150 Euro 616 Erteilung eines Negativzeugnisses (Bescheinigung über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechts) nach 28 BauGB 5 bis Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangene Verordnungen) 110 Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 111 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Ausnahmebewilligung 12 Feuerbeschau 15 bis bis Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 BayBO (Genehmigungsfreistellungserklärung) 62 Zweckentfremdung von Wohnraum 620 Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum 63 Vollzug des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes (BayStr.WG) 25 bis Feuerbeschau ( 3 Abs. 2 der Verordnung über 1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden 2. wenn erheblich Mängel festgestellt werden 121 Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen ( 3 Abs. 4 FBV) 122 Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln ( 6 FBV) 6 Bau und Wohnungswesen, Verkehr 61 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) 610 Ausübung des Vorkaufsrecht ( 28 Abs. 2 Satz 1, 24ff. BauGB) 611 Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert ( 28 Abs. 3 BauGB) 612 Gebote nach 176 bis 179 BauGB 613 Erteilung einer Genehmigung nach 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung 614 Versagung einer Genehmigung nach 172 ff. BauGB 615 Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt kostenfrei 3 Abs. 1 Nr. 3 KG 630 Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18,19 und 22a BayStrWG) 631 Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG 632 Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG 633 Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) 67 Straßenreinigungs und Sicherungsverordnung 670 Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten 671 Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte 7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung 70 Allgemeine Amtshandlungen 700 Befreiung vom Anschlussund/oder Benutzungszwang 701 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung 702 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme beziehungsweise Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif Nr Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung 10 bis bis bis bis

10 Besondere Amtshandlungen 73 Marktwesen ( 69 GewO) 730 Zuweisung, Ausnahmebewilligung 731 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung 76 Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung) 760 Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen 8 81 Wasserversorgung 810 Anordnung der Wassersperre Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Verwaltungsgemeinschaft Schirnding Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Januar 1999 (AllMBl S. 135), zuletzt geändert mit IMBek vom 18. September 2009 (AllMBl S. 327) Kommunales Kostenverzeichnis für die Verwaltungsgemeinschaft Schirnding (KommKVz) (Hinweis: zusätzlich von der Verwaltungsgemeinschaft Schirnding vorgenommene Ergänzungen: Tarif- Nrn. 616 und 617) Nr. 118 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Verwaltungsgemeinschaft Schirnding Kostensatzung Vom 23. Juni 2015 Die Verwaltungsgemeinschaft Schirnding erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2011 und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) vom 22. August 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2009 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis: 1 Die Verwaltungsgemeinschaft Schirnding erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). 2 1Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. 2 Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5 bis Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen gemeindlichen Satzungen oder Verordnungen getroffen sind. 3 1Die Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kostensatzung vom 6. November 2001 (KrABl Nr. 28 vom 6. Dezember 2001) außer Kraft. Schirnding, 23. Juni 2015, Verwaltungsgemeinschaft Schirnding, gez. Fleischer, Gemeinschaftsvorsitzende Tarifgruppe Tarif Nr. Gegenstand 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 01 8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppen 00 vor. 000 Anordnungen für den Einzelfall 001 Beglaubigungen: Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden 1. wenn die zu beglaubigen Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind 2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind 002 Bescheinigungen: 1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden Gebühr EURO 15 bis 600 0,75 je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen 5 im Einzelfall Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden. Kostenfrei (vgl. Bek vom A11MBI S. 571) 100

11 2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung 003 Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Einsicht in Akten und Büchern, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schmuckstücke oder Pläne. 004 Fristverlängerungen: 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde. 5 bis 75 0,75 je Akte oder Buch, % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen 021 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Anordnung der Zwangsmittel (Art 36 VwZVG), soweit nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32,35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34,35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 4. Entscheidung über unzuverlässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) 12,50 bis Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4f Abgabenordnung (AO 1977) 4.0 bei Geldansprüchen 50% der Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens Fristverlängerungen in anderen Fällen 005 Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift 5 bis % der für die Erstschrift vorgesehenen mindestens 15. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr von 0,50 je angefangene Seite, mindestens aber Niederschriften: 7,50 bis 75 für jede angefangene Stunde 02 Besondere Amtshandlungen Hauptverwaltung Kommunalgesetze Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO) 10 bis 2.500, soweit nicht kostenfrei 03 Finanzverwaltung 4.1 sonst 12,50 bis Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen 031 Anmahnung rückständiger Beträge bis einschließlich 100 Euro 250 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Über Euro 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 11 Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangene Verordnungen) 5 bis Euro 15 Euro 20 Euro 25 Euro 50 Euro 80 Euro 100 Euro 125 Euro 135 Euro 150 Euro 2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 25a LkrO) Kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG) 110 Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 111 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Ausnahmebewilligung 15 bis bis Feuerbeschau 101

12 120 Feuerbeschau ( 3 Abs. 2 der Verordnung über 1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden 2. wenn erheblich Mängel festgestellt werden 121 Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen ( 3 Abs. 4 FBV) 122 Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln ( 6 FBV) 6 Bau und Wohnungswesen, Verkehr 61 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) 610 Ausübung des Vorkaufsrecht ( 28 Abs. 2 Satz 1, 24ff. BauGB) 611 Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert ( 28 Abs. 3 BauGB) 630 Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18,19 und 22a BayStrWG) 631 Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG 632 Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG 633 Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) 67 Straßenreinigungs und Sicherungsverordnung 670 Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten 671 Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte 7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung 70 Allgemeine Amtshandlungen 10 bis bis Gebote nach 176 bis 179 BauGB 700 Befreiung vom Anschlussund/oder Benutzungszwang 10 bis Erteilung einer Genehmigung nach 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung 701 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung 10 bis Versagung einer Genehmigung nach 172 ff. BauGB 615 Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt kostenfrei 3 Abs. 1 Nr. 3 KG 702 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme beziehungsweise Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif Nr Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung 616 Erteilung eines Negativzeugnisses (Bescheinigung über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des Vorkaufsrechts) nach 28 BauGB 617 Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 BayBO (Genehmigungsfreistellungserklärung) 62 Zweckentfremdung von Wohnraum 620 Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum 63 Vollzug des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes (BayStr.WG) 5 bis bis 100 Besondere Amtshandlungen 73 Marktwesen ( 69 GewO) 730 Zuweisung, Ausnahmebewilligung 731 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung 76 Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung) 760 Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen 8 81 Wasserversorgung 810 Anordnung der Wassersperre 102

13 Markt Thiersheim Nr. 119 des öffentlichen Rechts, ausgestellten Sparkassenbuches Nr , lautend auf Otto Poell und Marie Poell Erben, Bauvereinstr. 4, Thiersheim, angezeigt. B E K A N N T M A C H U N G Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Ermittlung der Bodenrichtwerte mit Stand vom Gemäß der o.a. Verordnung hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge in seiner Sitzung vom die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) mit Stand ermittelt. Die ermittelten Bodenrichtwerte für den Markt Thiersheim liegen in der Zeit vom 9. Juli 2015 bis einschließlich 10. August 2015 bei der Verwaltungsgemeinschaft Thiersheim, Marktplatz 2, Thiersheim, Zimmer 2.06 öffentlich aus und können während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von bis Uhr) von jedermann eingesehen werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann ( 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Thiersheim, , Markt Thiersheim; gez. Hofmann, Erster Bürgermeister Markt Thierstein B E K A N N T M A C H U N G Vollzug der Gutachterausschuss-Verordnung; Ermittlung der Bodenrichtwerte mit Stand vom Nr. 120 Gemäß der o.a. Verordnung hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Wunsiedel i. Fichtel gebirge in seiner Sitzung vom die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte) mit Stand ermittelt. Die ermittelten Bodenrichtwerte für den Markt Thierstein liegen in der Zeit vom 9. Juli 2015 bis einschließlich 10. August 2015 bei der Verwaltungsgemeinschaft Thiersheim, Marktplatz 2, Thiersheim, Zimmer 2.06 öffentlich aus und können während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von bis Uhr) von jedermann eingesehen werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass jedermann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann ( 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Thierstein, , Markt Thierstein; gez. Schobert, Erster Bürgermeister Der Vorstand hat am das Aufgebotsverfahren für dieses Sparkassenbuch beschlossen. Der Inhaber dieses Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Erlass dieses Aufgebotes sein Recht unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, andernfalls wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt (Art. 37 AGBGB). Hof, den , Sparkasse Hochfranken; gez. Blüml, Vorstand Sparkasse Hochfranken Aufgebot (Art. 34 ff AGBGB) Nr. 122 Herr Dr. Gerald Rauch, Südstr. 14, Marktredwitz, hat mit Meldung vom den Verlust des von der Sparkasse Hochfranken, Anstalt des öffentlichen Rechts, ausgestellten Sparkassenbuches Nr , lautend auf Dr. Gerald Rauch, Südstr. 14, Marktredwitz, angezeigt. Der Vorstand hat am das Aufgebotsverfahren für dieses Sparkassenbuch beschlossen. Der Inhaber dieses Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Erlass dieses Aufgebotes sein Recht unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, andernfalls wird das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt (Art. 37 AGBGB). Hof, den 8. Juni 2015, Sparkasse Hochfranken; gez. Blüml, Vorstand Sparkasse Hochfranken Aufgebot (Art. 34 ff AGBGB) Nr. 123 Die Testamentsvollstreckerin Frau Alexandra Wolf, Pressecker Str. 3, Helmbrechts, hat mit Meldung vom den Verlust der von der Sparkasse Hochfranken, Anstalt des öffentlichen Rechts, ausgestellten Sparkassenbücher Nr , , , , und , lautend auf Willi Siegwart Erben, Kirchplatz 1, Hof, angezeigt. Der Vorstand hat am das Aufgebotsverfahren für diese Sparkassenbücher beschlossen. Der Inhaber dieser Sparkassenbücher wird hiermit aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Erlass dieses Aufgebotes sein Recht unter Vorlage der Sparkassenbücher anzumelden, andernfalls werden die Sparkassenbücher für kraftlos erklärt (Art. 37 AGBGB). Hof, den , Sparkasse Hochfranken; gez. Blüml, Vorstand Nr. 121 Sparkasse Hochfranken Aufgebot (Art. 34 ff AGBGB) Herr Otto Poell, Bauvereinstr. 4, Thiersheim und Frau Margit Jentsch, Mühlweg 5, Thiersheim haben mit Meldung vom den Verlust des von der Sparkasse Hochfranken, Anstalt 103

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