Grundlagen des Tarifrechtes
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- Kevin Kerner
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1 Grundlagen des Tarifrechtes Erläuterungen zu Begriffe aus dem Tarifrecht 1
2 Verfassungsgrundlage des Tarifsystems Grundgesetz Artikel 9: Vereinigungs-und Koalitionsfreiheit Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet... Maßnahmen... dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen... geführt werden. 2
3 Tarifautonomie Ohne staatliche Eingriffe Regelung von Arbeits- und Einkommensbedingungen Freie und kollektive Verhandlungen Gewerkschaften Arbeitgeber- (Verbände) Koalitionsfreiheit 3
4 Der Begriff kommt aus dem Arabisch-Franz Französischen Tarif: und heißt t soviel wie planvoll geordnete Zusammenstellung. Kollektive Regelungen von Mindestbedingungen durch Arbeitgeber (-Verbände) und Gewerkschaften Schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber (-Verbände) und Gewerkschaften 4
5 Rechtsnatur des Tarifvertrages Tarifvertrag SCHULDRECHTLICH NORMATIV Rechte und Pflichten der Gewerkschaften und Arbeitgeber- (Verbände) Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verbände -Schlichtungsabkommen -Friedensplicht -Lohn und Arbeitsbedingungen -betriebsverfassungs Reglungen 5
6 Tarifvertragsgesetz (TVG) Vom 9. April 1949 in der Fassung vom 25. August 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1974 Rechtliche Grundlage des Tarifsystems 13 Paragrafen Inhalt und Form des Tarifvertrages Tarifvertragsparteien Wirkung der Tarifnormen Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen Tarifregister 6
7 Tarifbindung Mitglieder der Tarifvertragsparteien ( 2 Tarifvertragsgesetz) Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände einzelne Arbeitgeber Die Wirkungen der Tarifbindung treten nur ein, wenn der Arbeitnehmer Mitglied in einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft) ist. Auf Seiten des Arbeitgebers muss für eine Tarifbindung nur dann eine Mitgliedschaft in einer Arbeitgeberkoalition bestehen, wenn ein Verbandstarifvertrag abgeschlossen ist. Besteht ein Firmentarifvertrag (Haustarifvertrag), ist der einzelne Arbeitgeber Partei des abgeschlossenen Tarifvertrages, muss nur der Arbeitnehmer Mitglied in der Gewerkschaft sein, weil der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei sein kann 7
8 Tarifvertragsgesetz 2 Tarifvertragsparteien (1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. (2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben. (3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien. 8
9 Tarifbindung Beginn der Tarifbindung: Beitritt zum Arbeitgeberverband/zur Gewerkschaft Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des Tarifvertrags umfasst sind und Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist und Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist ( 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 TVG). Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des Tarifvertrags umfasst sind und Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbands ist ( 3 Abs. 2 TVG) 9
10 Tarifvertragsgesetz 3 Tarifgebundenheit (1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. (3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet. 10
11 Tarifvertragsgesetz 3 Tarifgebundenheit (1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. (3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet. 11
12 Tarifvertragsgesetz 4 Wirkung der Rechtsnormen (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. (2)... (3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. (4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden. (5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. 12
13 Tarifbindung, Einzelvertrag und Tarifvertrag Kein Rechtsanspruch für Nichttarifgebundene Arbeitnehmer auf Leistungen nach dem Tarifvertrag Beschäftigte, die nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, haben keinen Anspruch auf tarifliche Leistungen Es sei denn, im Arbeitsvertrag ist dies ausdrücklich vorgesehen Bezugnahme im Einzelarbeitsvertrag ohne Tarifbindung möglich auch von Teilen des Tarifvertrages Vertragsfreiheit 305 BGB Verweisung auf Tarifvertrage ist keine Tarifbindung (Veränderungsmöglichkeiten) Einheitliche Arbeitsverträge- Gleichbehandlung und einheitliche Arbeitsbedingungen Einzelvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge Normen des Tarifvertrages Unmittelbar, aber keine zwingende Wirkung Veränderung durch Vertragsänderung 13
14 Hinweis auf Tarifvertrag Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens bezieht sich im Zweifel auf das gesamte Tarifwerk der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie dieses Bundeslandes in seiner jeweils geltenden Fassung und nicht nur auf einzelne Tarifregelungen. BAG, Urteil vom AZR 138/04 14
15 Tarifbindung muss nachweisbar sein Wer einen Anspruch auf einen Tarifvertrag stützt, muss im Streitfall beweisen, dass in dieser Zeit eine beiderseitige Tarifgebundenheit bestanden hat. Die bloße Erklärung, einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband anzugehören, sagt für sich allein nichts darüber aus, seit wann Tarifgebundenheit vorliegen soll. BAG vom 18. August AZR 247/98 15
16 Tarifbindung... Metallindustrie Tarifvertrag Metallindustrie Tarifvertrag Kein Rechtsanspruch Allgemeine Arbeitsregelungen Metallindustrie Tarifvertrag Metallindustrie Tarifvertrag 16
17 Voraussetzung für das Tarifsystem Das Tarifsystem funktioniert nur, wenn freie und unabhängige ngige Gewerkschaften mit dem Recht auf und der Fähigkeit F zum Streik vorhanden sind. 17
18 Tarifkonkurrenz Mehre Tarifverträge mit unterschiedlichen Inhalt gelten. Streitigkeiten über Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften mit dem CMV im Handwerk, Zeitarbeitsbranche und Ostdeutschland, mit anderen DGB Gewerkschaften insbesondere Dienstleitungsbranche und bei Ausgliederungen 18
19 Tarifkonkurrenz 19
20 20
21 Anerkennungstarifvertrag Nichtverbandsgebundne Unternehmen wie auch OT Verbandsmitglieder (ohne Tarifbindung) schließen mit der Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag ab, in dem es zur Anwendung des entsprechenden Branchentarifvertrages kommt. 21
22 Ergänzungstarifvertrag Einzelne Unternehmen können mit der Gewerkschaft... zusätzlich zum gültigen Flächentarifvertrag einen Ergänzungstarifvertrag abschließen, der unternehmensspezifische Regelungen zum Beispiel zur Arbeitszeitgestaltung, Beschäftigungssicherung, Qualifizierungsmaßnahmen enthält. 22
23 Firmentarifvertrag (Haustarifvertrag) Firmen-/ Haustarifverträge können nur zwischen einzelne Unternehmen und der zuständigen Gewerkschaft abgeschlossen werden. Inhalt: Eigenständige Arbeits- und Einkommensbedingungen. 23
24 Flächentarifvertrag... Tarifvertrag mit bestimmten räumlichen Geltungsbereich eines Wirtschaftszweiges Metall-Fl Flächentarifvertrag in... Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Niedersachsen Nordwestliches Niedersachsen Nordwürttemberg/Nordbaden Rheinland-Pfalz Sachsen Schleswig-Holstein Thüringen Berlin (West) Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Osnabrück Saarland Sachsen-Anhalt Südwest Unterweser 24
25 Flächentarifvertrag Tarifvertrag mit bestimmten räumlichen Geltungsbereich (NRW) eines Wirtschaftszweiges Wirtschaftszweige in NRW... Metall- und Elektroindustrie Stahlindustrie Heizungs- und Lüftungsindustrie Sanitär-Installateur Handwerk Kraftfahrzeuggewerbe Landmaschinenmechaniker Handwerk Schlosserhandwerk Elektrohandwerk Bekleidungsindustrie (Nordrhein) Textilindustrie (Nordrhein) Textiles Reinigungsgewerbe Verbandstarifvertrag Zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband für einen bestimmten Tarifbereich abgeschlossener Tarifvertrag. 25
26 26
27 Günstigkeitsprinzip Rechtsgrundsatz, der vorschreibt, dass vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zu lässig sind, soweit sie eine Änderung der Regelungen zu Gunsten der Beschäftigten enthalten. Das Individual- Arbeitsrecht ist durch eine strukturell Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber gekennzeichnet... Bundesarbeitsgericht am
28 Unabdingbarkeit unmittelbare und zwingende Wirkung von Normen eines Tarifvertrages, die nicht zu Ungunsten des Beschäftigten unterschritten werden dürfen. 28
29 Unmittelbare Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Tarifnormen gelten automatisch, das heißt ohne besondere Übernahmevereinbarung durch- tarifgebundene- Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Tarifgebundener Arbeitnehmer kann die Erfüllung des Tarifvertrages vom tarifgebundenen Arbeitgeber verlangen und notfalls seine Rechte beim Arbeitsgericht einklagen. 29
30 Zwingende Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Tarifnormen regeln Mindestarbeitsbedingungen, die nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers unterschritten werden dürfen, weder durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen noch durch Änderungskündigungen noch durch Betriebsvereinbarung. Derartige Regelungen sind, wenn sie den Tarif unterschreiten, unwirksam. Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zulässig. Verwirkung ist ausgeschlossen ( 4 Abs. 4 TVG) 30
31 Tarifvorbehalt: 77 Abs. 3 BetrVG Betriebsvereinbarung Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.... Dies gilt nicht wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. 31
32 Betriebsverfassungsgesetz und der Tarifvertrag Betriebsvereinbarung sind zulässig Wenn eine einschlägige tarifliche Regelung nicht besteht oder Wenn eine tarifliche Regelung nicht abschließend ist Wenn keine tarifliche Regelung eingreift und kein Fall der Tarifüblichkeit vorliegt Bei tariflicher Öffnungsklausel 32
33 Öffnungsklausel Bestimmung im Tarifvertrag, die zu einzelnen Bestimmungen einen ergänzenden oder abweichenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung/ Arbeitsvertrag zulässt. Ebenso können tarifliche Rahmenbedingungen bewusst keine abschließende Regelungen vorsehen- betriebliche Konkretisierung und Umsetzung. Härtefallklausel 33
34 Tarifvorrang Tarifliche Regelung haben Vorrang vor betrieblichen Vereinbarungen Betriebsverfassungsgesetz: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein....öffnungsklauseln... 34
35 Grundsätze: 1. Grundsätzlich hat die ranghöhere Rechtsquelle Vorrang vor der rangniedrigeren. 2. Die rangniedrigere Rechtsquelle darf die ranghöhere Norm zu Gunsten des Arbeitnehmers verbessern. (Günstigkeitsprinzip) 3. Die rangniedrigere Rechtsquelle darf die ranghöhere dann zu Lasten des Arbeitnehmers verschlechtern, wenn dies die ranghöhere Rechtsquelle ausdrücklich erlaubt (Öffnungsklausel). Gesetz Tarifvertrag Rangprinzip der arbeitsrechtlichen Rangstellung Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag 35
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