Einkommensgrenzen sowie Freibeträge nach Abschnitt 9 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge ab 1. Juli 2016
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- Ferdinand Bach
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1 A. Einkommensgrenzen 1. 25e Abs. 1 BVG 1.1 Grundbetrag 2,65 v. H. des BMB x Regelbedarfsstufe Höchstbetrag 1/12 des BMB v. H. des Familienzuschlags 248 4,25 v. H. des BMB Grundbetrag in den Fällen des 27d Abs. 5 Nr. 2 BVG 8,5 v. H. des BMB Mindestbetrag Familienzuschlag für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für weitere überwiegend unterhaltene Personen zuzüglich für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für weitere überwiegend unterhaltene Personen 2. 27d Abs. 5 BVG Grundbetrag in den Fällen des 27d Abs. 5 Nr. 1 BVG Familienzuschlag soweit für die Fälle des 27d Abs. 5 Satz 3 BVG kein höherer Familienzuschlag in Betracht kommt Familienzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner in den Fällen nach 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BVG bei Blindheit beider Ehegatten oder Lebenspartner oder deren beider Behinderung i. S. d. 1 Abs. 1 Satz 2 der VO zur Durchführung d. 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII * unter Beachtung des Mindestbetrags nach 25e Abs. 1 Nr. 1 BVG 40 v. H. des Grundbetrags* nach 25e Abs. 1 Nr. 1 BVG 40 v. H. des Grundbetrags* nach 25e Abs. 1 Nr. 1 BVG 50 v. H. des Grundbetrags nach 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BVG Quelle: Berechnungen BMAS 1 / 7
2 B. Freibeträge I. 42 KFürsV: Geminderte Lebensstellung 1.1 a) - bei Empfängern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich 0,8 v. H. des BMB 249 b) - bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen 0,4 v. H. des BMB 124 c) - bei sonstigen Beschädigten 0,2 v. H. des BMB Abs. 1 und 2 KFürsV: Geminderte Lebensstellung allgemeiner Ausgleich - 42 Abs. 1 KFürsV bei erg. Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Hilfen in bes. Lebenslagen, die den Lebensunterhalt umfassen - 42 Abs. 2 KFürsV a) - bei Empfängern von Berufsschadens- oder Schadensausgleich 0,4 v. H. des BMB 124 b) - bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen 0,2 v. H. des BMB 62 c) - bei sonstigen Beschädigten 0,1 v. H. des BMB Abs. 3 KFürsV: Zusammentreffen von Freibeträgen nach 42 Abs. 1 mit 24 oder 45 Abs. 1 KFürsV - Höchstbetragsregelung Beschädigte und Hinterbliebene Empfänger von Pflegezulage ab Stufen III bei sonstigen Sonderfürsorgeberechtigten 2,25 v. H. des BMB 700 3,2 v. H. des BMB 996 2,6 v. H. des BMB 809 ** Abs. 4 KFürsV: Freibetrag für Eltern neben dem Freibetrag nach 42 Abs. 1 KFürsV für Elternteile** für Elternpaare** 0,33 v. H. des BMB 103 0,66 v. H. des BMB 205 kein Freibetrag für Elternpaare und Elternteile bei ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach 24 KFürsV anzuerkennen ist II. 43 KFürsV: zusätzlicher Freibetrag wegen Art und Schwere der Schädigung für Sonderfürsorgeberechtigte Sonderfürsorgeberechtigte bei Empfängern von Pflegezulage ab Stufe III bei sonstigen Pflegezulageempfängern 0,5 v. H. des BMB 156 1,0 v. H. des BMB 311 0,75 v. H. des BMB 233 Quelle: Berechnungen BMAS 2 / 7
3 III. 45 KFürsV Höchstbeträge: besondere Tatkraft bei Erzielung von Erwerbseinkommen 1. Mindestfreibeträge*** nach 45 Abs. 2 KFürsV bei Empfängern von Pflegezulage ab Stufe III 0,6 v. H. des BMB 187 bei allen anderen Beschädigten, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern und Waisen 0,5 v. H. des BMB 156 ***Die Mindestfreibeträge sind nur dann in voller Höhe abzusetzen, wenn das Erwerbseinkommen auch deren Höhe erreicht. 2. Berechnung der Freibeträge nach 45 Abs. 2 KFürsV Pflegezulageempfänger ab Stufe III Pflegezulageempfänger Stufen I und II Beschädigte mit einem GdS von 80 bis 100 Beschädigte mit einem GdS von 50 bis 70, Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Vollwaisen Beschädigte mit einem GdS von 30 bis 40 und Halbwaisen wenn es 0,6 v. H. des BMB nicht übersteigt, ansonsten 0,6 v. H. des BMB zuzüglich bis zu 25 v. H. ansonsten 0,5 v. H. des BMB zuzüglich bis zu 20 v. H. ansonsten 0,5 v. H. des BMB zuzüglich bis zu 15 v. H. ansonsten 0,5 v. H. des BMB zuzüglich bis zu 10 v. H. ansonsten 0,5 v. H. des BMB zuzüglich bis zu 5 v. H Abs. 3 KFürsV: weitere Erhöhung des Freibetrages nach Abs. 2 Bei Beschädigten, deren Leistungsvermögen durch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen zusätzlich eingeschränkt ist oder wenn Hinterbliebene trotz eingeschränkten Leistungsvermögens erwerbstätig sind, kann der Freibetrag nach Abs. 2 um 10 v. H. erhöht werden. 4. Höchstbetrag nach 45 Abs. 4 KFürsV Pflegezulageempfänger ab Stufe III sonstige Sonderfürsorgeberechtigte andere Beschädigte, Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, Waisen 2,6 v. H. des BMB 809 2,2 v. H. des BMB 684 1,6 v. H. des BMB Kein Freibetrag nach 45 Abs. 2 KFürsV Ein Freibetrag nach 45 Abs. 2 KFürsV ist nicht abzusetzen bei - der Erbringung von Erziehungsbeihilfen nach 27 BVG beim einzusetzenden Einkommen der Waisen und Kinder von Beschädigten, - der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27a BVG, - bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach 27d BVG, die den Lebensunterhalt umfassen. Quelle: Berechnungen BMAS 3 / 7
4 IV. 46 KFürsV: überwiegend unterhaltene Personen je überwiegend unterhaltene Person 0,2 v. H. des BMB 62 (gem. RS BMA vom VIa /15 und vom VIa /9) V. 47 KFürsV: Dauer des Bedarfs Dauer der Leistungen von mehr als 6 Monaten Das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach 27 BVG, der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27a BVG und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach 27d BVG, die den Lebensunterhalt umfassen. 0,6 v. H. des BMB 187 C. Schonbetrag Erziehungsbeihilfe ( 27 Abs. 2 Satz 4 BVG) aus Arbeitseinkommen des Kindes des Beschädigten oder der Waise, soweit es nicht Ausbildungsvergütung ist (jährlich) 7,0 v. H. des BMB Quelle: Berechnungen BMAS 4 / 7
5 Vermögensschongrenzen sowie Freibeträge nach Abschnitt 9 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge D. Vermögensschonbeträge nach 25f Abs. 2 BVG (kleinere Beträge oder sonstige Geldwerte; s. auch anl. Kumulationstabelle) I. Grundbeträge bei ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt (auch bei Sonderfürsorgeberechtigten) Leistungsberechtigte einschließlich Sonderfürsorgeberechtigte, die das 60 Lj. noch nicht vollendet haben Leistungsberechtigte einschließlich Sonderfürsorgeberechtigte, die das 60. Lj. vollendet haben sowie bei voll Erwerbsgeminderten oder Erwerbsunfähigen i. S. d. gesetzl. Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern 10 v. H. des BMB v. H. des BMB 2. bei den übrigen Leistungen 2.1 übrige Leistungen, außer für Sonderfürsorgeberechtigte, wenn nicht die Voraussetzung für die Zuerkennung des gesetzl. Schonbetrags i. H. v. 40 v. H. des BMB vorliegt 2.2 in den Fällen des 26c Abs. 8 Satz 3 oder des 27d Abs. 1 Nr. 4 BVG sowie bei Sonderfürsorgeberechtigten mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt 20 v. H. des BMB 40 v. H. des BMB II. Erhöhung der Vermögensschonbeträge (Grundbeträge) nach Ziffer I v. H. des BMB für jede weitere überwiegend unterhaltene Person 2 v. H. des BMB für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten für den Beschädigten und für jede Person, die von den Eltern oder dem Beschädigten überwiegend unterhalten wird in den Fällen des 25f Abs. 5 BVG, wenn der Beschädigte und sein Ehegatte oder Lebenspartner oder beide Elternteile des minderjährigen unverheirateten Beschädigten blind oder behindert i. S. des 1 Abs. 1 Satz 2 der VO zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind 4 v. H. des BMB v. H. des BMB v. H. des BMB Quelle: Berechnungen BMAS 5 / 7
6 Vermögensschongrenzen sowie Freibeträge nach Abschnitt 9 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge E. Vermögensschonbeträge gem. 25f BVG i. V. m. 44 KFürsV Kumulationstabelle Geminderte Lebensstellung/Art und Schwere der Schädigung ( 44 Abs. 1 bis 3 KFürsV) I. 1. Leistungsart Personenkreis Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt Sonderfürsorgeberechtigte allgemein Erhöhungsbetrag - ohne Berufsschadensausgleich mit Berufsschadensausgleich schwerbeschädigte Sonderfürsorgeberechtigte ohne Berufsschadensausgleich mit Berufsschadensausgleich Pflegezulageempfänger der Stufen I oder II ohne Berufsschadensausgleich mit Berufsschadensausgleich Pflegezulageempfänger der Stufen III oder IV ohne Berufsschadensausgleich mit Berufsschadensausgleich Pflegezulageempfänger der Stufen V oder VI ohne Berufsschadensausgleich mit Berufsschadensausgleich Schwerbeschädigte (ohne Anspruch auf Berufsschadensausgleich und ohne Sonderfürsorgeberechtigung) und Hinterbliebene (ohne Anspruch auf Schadensausgleich) 7. Empfänger von Berufsschadens- oder Schadensausgleich, soweit sie nicht unter den Ziffern 1. bis 5. erfasst sind gesetzlicher Schonbetrag bei sonstigen Beschädigten (Beschädigte mit GdS < 50 und ohne Berufsschadensausgleich) %-Satz des Erhöhungsbetrages**) *) **) 20 v. H. des BMB bei Hilfesuchenden, die das 60. Lj. vollendet haben sowie bei voll Erwerbsgeminderten oder Erwerbsunfähigen i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern Rundung gem. 52 Abs. 5 KFürsV: Rundung beider Erhöhungsbeträge ( 44 Abs. 1 u. 2 KFürsV), anschließende Addition Quelle: Berechnungen BMAS 6 / 7
7 Vermögensschongrenzen sowie Freibeträge nach Abschnitt 9 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge Kumulationstabelle Geminderte Lebensstellung/Art und Schwere der Schädigung ( 44 Abs. 1 bis 3 KFürsV) Leistungsart Personenkreis gesetzlicher Schonbetrag Erhöhungsbetrag %-Satz des Erhöhungsbetrages**) II. übrige Leistungen 1. allgemein 2. - Empfänger von Berufsschadens- oder Schadensausgleich - Schwerbeschädigte (ohne Anspruch auf Berufsschadensausgleich und ohne Sonderfürsorgeberechtigung) und Hinterbliebene (ohne Anspruch auf Schadensausgleich) - bei sonstigen Beschädigten (Beschädigte mit GdS < 50 und ohne Berufsschadensausgleich) Hilfen nach 26c Abs. 8 Satz 3 BVG oder nach 27d Abs. 1 Nr. 4 BVG - Empfänger von Berufsschadens- oder Schadensausgleich - Schwerbeschädigte (ohne Anspruch auf Berufsschadensausgleich und ohne Sonderfürsorgeberechtigung) und Hinterbliebene (ohne Anspruch auf Schadensausgleich) - bei sonstigen Beschädigten (Beschädigte mit GdS < 50 und ohne Berufsschadensausgleich) 3. Sonderfürsorgeberechtigte 3.1 Sonderfürsorgeberechtigte allgemein ohne Berufsschadensausgleich mit Berufsschadensausgleich ohne Berufsschadensausgleich mit Berufsschadensausgleich Pflegezulageempfänger der Stufen I oder II - ohne Berufsschadensausgleich mit Berufsschadensausgleich Pflegezulageempfänger der Stufen III oder IV - ohne Berufsschadensausgleich mit Berufsschadensausgleich Pflegezulageempfänger der Stufen V oder VI **) schwerbeschädigte Sonderfürsorgeberechtigte allgemein - ohne Berufsschadensausgleich mit Berufsschadensausgleich Rundung gem. 52 Abs. 5 KFürsV: Rundung beider Erhöhungsbeträge ( 44 Abs. 1 u. 2 KFürsV), anschließende Addition Quelle: Berechnungen BMAS 7 / 7
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