Satzung des LAV Waren/Müritz e. V.
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- Günther Schuler
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1 Satzung des LAV Waren/Müritz e. V. 1 Name und Sitz 1. Name: Leichtathletikverein Waren/Müritz 2. Kurzform: LAV Waren/M. 3. Sitz: Waren- Müritz 4. Gründungsdatum: Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen: VR Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinn des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Sports und wird verwirklicht durch die Organisation und Ausübung sportlicher Betätigung zur Schaffung eines sportlichen Freizeitklimas,zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, zur Erhaltung der Gesundheit und für den Erhalt der Arbeitsfähigkeit. Der Verein steht allen Bürgern offen. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. 3 Gliederung des Vereins 1. Der Verein ist nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung aufgebaut. 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus 1. den erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sportlich aktiv sind, 2. den passiven Mitgliedern, die da 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht sportlich aktiv sind, 3. den fördernden Mitgliedern, 4. den Ehrenmitgliedern.
2 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied beitreten, 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Satzung des Vereins, zu beantragen. 3. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung mindestens eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. 4. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. 6 Verlust der Mitgliedschaft 1. Durch formlos schriftliche Abmeldung (Austritt) 2. Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung der Satzung b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz schriftlicher Mahnung. c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins d) Wegen grob unsportlichen Verhaltens e) Wegen verfassungswidrigem Verhaltens 3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. 7 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung.
3 8 Organe des Vereins Die Organe sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2.Der Vorstand Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 1. Die Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Versammlung ist die Hauptversammlung, die mindestens alle 2 Jahre statt findet. Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer c) Entlastung und Wahl des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfer e) Änderung der Satzung f) Beschlussfassung über Anträge g) Ernennung von Ehrenmitgliedern h) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäßen Ausschüssen i) Auflösung des Vereins Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen wenn es: a) Der Vorstand beschließt b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
4 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung, in welcher die Tagesordnung mitzuteilen ist. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Änderung der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v. H. der Anwesenden beantragt wird. 4. Anträge können gestellt werden: a) Von jedem erwachsenen Mitglied b) Vom Vorstand 5. Anträge auf Änderung der Satzung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. 6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. 1. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) Dem 1. Vorsitzenden b) Dem 2. Vorsitzenden c) Dem Kassenwart
5 Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit dessen Vertreter. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist berechtigt, im Interesse einer effektiveren Arbeit, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, kann aber ein anders Mitglied mit der Leitung beauftragen. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. 9 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmund Wahlrecht. 2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 10 Ehrenmitglieder 1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. 2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
6 11 Wirtschaft- und Kassenführung 1. Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen und die Revisionsfähigkeit aller Vorgänge zu gewährleisten. 2. Weisungen und Bestimmungen zur Finanzarbeit und Kassenführung in Sportvereinen sind einzuhalten. 3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist vom Kassenwart ein Jahresabschluss aufzustellen. Er ist durch den gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Dieser hat im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Zwischenprüfung vorzunehmen. 12 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwart und des übrigen Vorstandes. 13 Auflösung 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
7 14 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Leichtathletikvereins Waren/Müritz am 19. Januar 2001 beschlossen und am und ergänzt worden. Beitragsordnung des LAV Waren/Müritz e.v. Mitgliedschaft und Jahres- Beitrag: 1. Kinder bis 6 Jahre 25,00 Euro 2. Sportler bis 18 Jahre 50,00 Euro 3. Familien 110,00 Euro 4. Erwachsene 80,00 Euro 5. Rentner und Erwerbslose sowie dessen Kinder zahlen den halben Jahresbeitrag. Erfolgt die Aufnahme eines neuen Mitglieds in der 1. Jahreshälfte( ), ist der volle Vereinsbeitrag wie oben angegeben zu entrichten. Bei Neuaufnahme in der 2. Jahreshälfte( ) wird der halbe Beitrag im Aufnahmejahr fällig. Mit dem schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft im Verein, ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages Pflicht. Bei Nichtzahlung erlischt die Mitgliedschaft am Ende des Geschäftsjahres.
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