Fall 4 - Lösung. SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 4 - Lösung. SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 1"

Transkript

1 SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 A. Anspruch M gegen A auf Zahlung der ,- gem. 433 II BGB I. Wirksamer KV gem. 433 BGB (+) II. Erlöschen des Anspruches gem. 326 I S.1, 1.HS. BGB 1. Gegenseitiger Vertrag (+) 2. Unmöglichkeit der Übereignungspflicht, 275 I a) Keine Eigentumsverschaffung, 929 ff. BGB Pflicht besteht mangels Erfüllung fort b) Unmöglichkeit (+), da völlig zerstört III. Preisgefahrübergang auf den Käufer A in systematischer Ausnahme zu 326 I 1 1.HS. BGB II S.1 (-), mangels Vertretenmüssen bzw. Annahmeverzug des A BGB (-), da keine Übergabe I BGB (Versendungskauf)? a) Anwendbar, da jedenfalls kein VGK, vgl. 474 IV BGB b) Versendung an anderen Ort (+), da trotz Kostenübernahme eine Schickschuld vorliegt (vgl. 269 III BGB) c) Auf Verlangen des A (+), da beiderseitige Einigung dem Verlangen gleichsteht d) Übergabe an T (+) e) Zufälligkeit des Untergangs? Wegen zufälligen Untergangs ging die Preisgefahr auf A gem. 447 BGB über, sodass der Anspruch des M aus 433 II BGB fortbesteht! IV. Erlöschen des Kaufpreisanspruches infolge Rücktritts gem. 326 V, 323 BGB? (-), da ein Rücktritt gem. 326 V wegen 447 I nicht möglich ist V. Gegenanspruch des A gegen M? 1. Schadensersatzanspruch des A gegen M aus 280 I, III, 283? (-), da kein Vertretenmüssen (s.o.) 2. ZBR des A gem. 273 BGB wegen evtl. Anspruches gegen M auf Abtretung von dessen Ansprüchen gegen T gem. 285 BGB? a) A hat gegen T gem. 421 I S.2, 1.HS. i.v.m. 425 HGB eigenen Anspruch auf SE b) Aber auch M kann diesen SEA geltend machen, vgl. 421 I S.2, 2.HS. HGB gesetzlich geregelter Fall der DSL c) Daher besteht die Gefahr der befreienden Leistung des T an M gem. 428, 429 III, 422 I BGB A hat gegen M ein ZBR gem. 273 BGB bis ihm von M dieser Anspruch abgetreten wird, 285 BGB B. Ansprüche des A gegen T I. Anspruch aus 421 I S.2, 1.HS., 425 HGB II. Anspruch aus 823 I BGB (-), da A noch nicht Eigentümer war (-), wenn M die Zerstörung zu vertreten hätte aa) Persönlich gemäß 276 (-) bb) 278 BGB: Ist T Erfüllungsgehilfe des M? (-), da bei Schickschuld der Transport nicht mehr zum Gesamtpflichtenkreis des M gehört

2 SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 2 1. Abwandlung I. Anspruch M gegen A aus 433 II BGB (+), da Anspruch nicht gem. 326 I S.1, 1.HS. BGB erloschen ist, vgl. 447 I BGB (s. o.) ein Rücktritt gem. 326 V ist wegen 447 I nicht möglich II. Anspruch des A gegen M auf Abtretung? hier (-), da wegen 426 HGB bzw. 7 II StVG kein abtretbarer SEA des M gegen T besteht 2. Abwandlung I. Anspruch M gegen A gem. 433 II BGB (-), da nach 326 I S.1, 1.HS. BGB erloschen II. Preisgefahrübergang auf A gem. 447 BGB? Nach h.m. ist 447 BGB auch beim Transport durch eigene Leute anwendbar, da Verkäufer mit Versendung eine Leistung übernimmt, zu der er bei Schickschuld nicht verpflichtet ist dann Lösung wie in 1.Abwandlung! 3. Abwandlung nur dann billig, wenn A einen Anspruch gegen M auf Abtretung von dessen Ansprüchen gegen seinen angestellten Firmenfahrer hat dann bestünde ein ZBR des A gegen M P: Hat M Anspruch gegen seinen Fahrer aus 280 I wegen Pflichtverletzung des 611 BGB und 823 BGB, den er nach den Grds. der DriSchaLi an A abtreten muss? (1) Hier (-), da wegen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ein SEA des M gegen seine AN bei leichter Fahrlässigkeit entfällt (2) Damit würde mangels Anspruchs des M gegen seinen Fahrer auch ein ZBR des A gegen M ausscheiden b) Eine Schlechterstellung des Käufers beim Transport durch eigene Leute des Verkäufers ist aber unbillig nach h.m. ist aus Wertungsgründen 278 BGB analog anzuwenden (strittig) Merke: Der Käufer darf beim Transport durch eigene Leute des Verkäufers weder besser noch schlechter gestellt werden! es liegt daher kein zufälliger Untergang vor, sodass kein Preisgefahrübergang gem. 447 BGB vorliegt Ergebnis: M kann wegen 326 I S.1, 1.HS. von A die Zahlung der ,- aus 433 II BGB nicht verlangen. I. Anspruch des M gegen A aus 433 II BGB ist entstanden II. Erlöschen des Anspruchs gem. 326 I 1, 1.HS. BGB III. Preisgefahrübergang gem. 447 BGB (-), wenn Vertretenmüssen des M gem. 278 BGB, sodass kein zufälliger Untergang vorliegt 1. Eigener Fahrer grds. kein Erfüllungsgehilfe, da Transport nicht geschuldet, (s.o.) 2. Wertungsmäßige Korrektur? a) Ergebnis, wenn, 278 BGB abgelehnt wird

3 SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 3 LÖSUNG FALL 4 A. Anspruch M gegen A Es könnte ein Anspruch aus 433 II BGB gegeben sein. I. Ein wirksamer Kaufvertrag ist zustande gekommen ( 145 ff. BGB). II. Der Kaufpreisanspruch könnte wegen Unmöglichkeit der Leistung ( 275 I BGB) erloschen sein, 326 I S.1, 1.HS. BGB I S.1, 1.HS. BGB ist nur dann zu bejahen, wenn M seine Leistungspflicht (Übereignung und Besitzverschaffung) noch nicht erfüllt hat. Nur dann könnte diese noch gemäß 275 I BGB unmöglich werden. Eine Eigentumsverschaffung liegt noch nicht bei den Verkaufsverhandlungen nach 929, 930 BGB vor, da noch keine besondere Vereinbarung über den Eigentumsübergang vorliegt. Auch in der Versendung kann keine derartige Vereinbarung gesehen werden, vielmehr erfolgt diese gerade zum Zwecke der Übereignung. Eine Erfüllung war hier also noch nicht gegeben Unmöglichkeit der Leistung i.s.d. 275 I BGB liegt vor, da eine vollständige Zerstörung der Kaufsache erfolgt ist. Der Anspruch auf die Kaufpreiszahlung ist somit erloschen gemäß 326 I S.1, 1.HS. BGB. III. Preisgefahrübergang auf den Käufer A in systematischer Ausnahme zu 326 I S.1,1. HS. BGB Merke: Ausnahmen zu 326 I S.1 1.HS. BGB können vertraglich vereinbart werden. Im Übrigen gelten die 326 II; 446; 447; 615; 644, 645; 2380 BGB. 1. Ausnahme des 326 II S.1 Nachdem der Gläubiger (A) die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hatte und im Übrigen sich auch nicht in Annahmeverzug befand, scheidet die anspruchserhaltende Norm des 326 II S.1 BGB von vornherein aus. 1 Erfüllung und Übergang der Gefahr müssen also klar getrennt werden! 2. Preisgefahrübergang gem. 446 Die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr) könnte jedoch gem. 446 zum Schutz des Verkäufers auf den Käufer übergegangen sein. 446 BGB scheidet jedoch aus, da die Übergabe fehlt. 3. Preisgefahrübergang gem a) Anwendbarkeit des 447 BGB Da laut Sachverhalt zwei Kaufleute beteiligt waren, liegt kein Verbrauchsgüterkauf i.s.d. 474 I BGB vor. Damit ist 447 BGB auch nicht durch 474 IV, V S. 2 BGB n.f. ausgeschlossen. Anmerkung: Beim Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes müssen Sie auf Folgendes achten: Vom bis zum war die käuferfeindliche Vorschrift des 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf generell unanwendbar. Dies regelt 474 II S. 2 BGB. Nach ganz h.m. war 474 II S. 2 BGB wegen der Vorschrift des 475 I S. 1 BGB auch nicht abdingbar. Dies sollte sogar dann gelten, wenn die Versendung auf Wunsch des Käufers durch ein von ihm ausgesuchtes Transportunternehmen erfolgt. Diese absolute Nichtgeltung des 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf hat sich mit Wirkung zum geändert. Durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 3 wird die Vorschrift des 474 II S. 2 BGB durch 474 V S. 2 BGB ersetzt. In 474 IV BGB n.f. ist aber nun geregelt, dass 447 I BGB mit der Maßgabe gilt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht, wenn dieser den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. 2 Zur Vertiefung für Hausarbeiten vgl. WERTENBRUCH Gefahrtragung beim Versendungskauf nach neuem Schuldrecht in JuS 2003, 625 ff. 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Deutschen Bundestag beschlossen, beschlossen am Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

4 SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 4 Für die Sonderkonstellation, dass der Verbraucher die Beförderung der Sache selbst organisiert, also den oder die möglichen Beförderer ohne Rückgriff auf einen Vorschlag des Unternehmers auswählt, ist 447 I BGB daher zukünftig anwendbar. Die Gesetzesänderung beruht auf der Erwägung, dass der Beförderer in einem solchen Fall der Sphäre des Käufers zuzurechnen ist. Beispiel: K kauft auf der Internetplattform ebay von Powerseller V ein Notebook zum privaten Gebrauch. V schreibt auf seiner Verkaufsseite, dass die Versendung durch Hermes-Versand erfolgen wird. Da K mit dem Hermes-Zusteller in seinem Wohnort schlechte Erfahrung gemacht hat, bittet K den V den Versand über DHL selbst organisieren zu dürfen. In diesem Fall, der die absolute Ausnahme darstellen wird, findet 447 I BGB künftig auch beim Verbrauchsgüterkauf Anwendung. b) Voraussetzungen des 447 BGB Wenn ein Versendungskauf vorliegt, greift 447 BGB ein, mit der Folge, dass mit Übergabe der Kaufsache an das Transportunternehmen die Preisgefahr auf den Käufer übergeht. Die Voraussetzungen des 447 BGB liegen hier auch tatsächlich vor: aa) Die Übergabe an das Transportunternehmen ist erfolgt. bb) Des Weiteren müsste die Versendung auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Leistungs- bzw. Erfüllungsort erfolgt sein, d.h. es müsste eine Schickschuld vorliegen. Eine Holschuld scheidet nach dem Sachverhalt aber von vornherein aus. Die Übernahme der Versendungskosten durch den Verkäufer M, die normalerweise der Käufer A gem. 448 I zu tragen hätte, führt im Zweifel allein noch nicht zur Annahme einer Bringschuld, 269 III BGB. Da dem Sachverhalt keine weiteren Anhaltspunkte für eine Bringschuld zu entnehmen sind, muss von einer Schickschuld ausgegangen werden. Leistungs- oder Erfüllungsort (nicht zu verwechseln mit dem Erfolgsort! 4 ) ist hier damit der Wohnort des Verkäufers, denn die Versendung erfolgte zum Wohnsitz des Käufers. 4 vgl. PALANDT, 269 BGB, Rn. 1 Anmerkung: Auch bei einer Versendung innerhalb derselben Ortschaft ist 447 BGB anwendbar, da mit Ort nicht die politische Gemeinde, sondern die konkrete Stelle gemeint ist, an welcher die Leistung zu erbringen ist (sog. Platzgeschäft ). 5 cc) Das Einverständnis des Verkäufers mit der Versendung steht dem Verlangen gleich 6. dd) Zufälligkeit des Untergangs Nach 447 BGB geht (ebenso wie bei 446 BGB) die Gefahr nur dann über, wenn der Untergang zufällig erfolgte, also von keiner der Parteien zu vertreten war 7. Anmerkung: Lesen Sie 326 II S.1 BGB. Auch hier steht, dass der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben darf. Auch 645 I BGB ist nur anwendbar, wenn der Schuldner (= Werkunternehmer) die Leistungsstörung nicht zu vertreten hat. Es ist daher auch ohne ausdrückliche Regelung ein generelles Tatbestandsmerkmal des Preisgefahrübergangs, dass der Schuldner die Leistungsstörung nicht zu vertreten haben darf. 644 I S.2 BGB erwähnt bspw. auch nicht, dass der Schuldner die Unausführbarkeit des Werkes nicht zu vertreten haben darf. Jedoch besteht Einigkeit darüber, dass diese Negativvoraussetzung in 644 I S.2 BGB hineingelesen werden muss. 8 Ansonsten entstünde ein nicht gerechtfertigter Wertungswiderspruch zu 326 II S.1, 2.Alt. bzw. 645 I S.1 BGB. Dort wird auch vorausgesetzt, dass der Unternehmer die Unausführbarkeit nicht zu vertreten haben darf. Da für ein Vertretenmüssen des A nichts ersichtlich ist, war die Zerstörung des Aquarells nur dann zufällig, wenn diese auch nicht von M zu vertreten wäre. Mangels eigenen Vertretenmüssens gemäß 276 I kommt nur eine Zurechnung gem. 278 BGB in Betracht, wenn T als Erfüllungsgehilfe des M tätig geworden wäre. Entscheidend ist hierbei, ob der Erfüllungsgehilfe mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird 9. 5 Vgl. Palandt 447 Rn. 12 (absolut h.m.); a.a. mit wenig überzeugender Begründung Jauernig, 447, Rn Vgl. PALANDT, 447, Rn. 9 7 Vgl. PALANDT, 447, Rn Vgl. Fall 5 sowie PALANDT, 645 BGB, Rn Vgl. PALANDT, 278 BGB, Rn. 7

5 SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 5 Es fragt sich daher, ob der Transport zum Pflichtenkreis des M gehörte. Welche Leistungshandlung der Schuldner zu erbringen hat, hängt gemäß 269 BGB davon ab, ob eine Hol-, Bring- oder Schickschuld vereinbart war. Nur wenn eine Bringschuld vorliegt, würde auch der Transport noch zu den Leistungspflichten des M gehören, da der Leistungsort hier die Wohnung bzw. das Geschäftslokal des Gläubigers ist. Anmerkung: Bei der Hol- oder Schickschuld ist der Leistungsort beim Schuldner. Hier lag (wie bereits dargestellt) eine Schickschuld vor (vgl. nochmals 269 III BGB). Bei der Schickschuld hat der Schuldner seine Leistungshandlung bereits mit Übergabe an die Transportperson erfüllt (vgl. 447 BGB). Das Transportunternehmen kann demnach nicht mehr in Erfüllung einer Verbindlichkeit des M gegenüber A tätig werden. 278 BGB greift somit nicht ein, sodass die Zerstörung des Aquarells zufällig erfolgte. Zwar wird das Verschulden des Fahrers dem T nach 428 S.1 HGB (als lex specialis zu 278 BGB) zugerechnet, aber das damit gegebene Verschulden des T eben nicht dem Verkäufer M. Gemäß 447 BGB behält M also den Kaufpreisanspruch. IV. Erlöschen des Kaufpreisanspruches infolge Rücktritts gem. 326 V, 323 BGB? Auch durch einen Rücktritt gem. 326 V, 323 BGB kann der Käufer seiner Kaufpreiszahlungspflicht nicht entkommen. Zwar wäre die Bejahung des vom Vertretenmüssen unabhängigen Rücktrittsrechts das Ergebnis schlichter Subsumtion des Gesetzestextes. Allerdings würde dann übersehen, dass damit die Wertung der Preisgefahrübergangsregelung des 447 I BGB völlig leer laufen würde. 323 VI BGB, der dem Wortlaut des 326 II S.1 BGB entspricht, zeigt gerade, dass in den Fällen, in denen die Preisgefahr auf den Käufer übergegangen ist, der Rücktritt ausgeschlossen ist. Daher kann man entweder in den Fällen des 447 I BGB den 323 VI BGB analog heranziehen oder aber das Rücktrittsrecht im Wege einer teleologischen Reduktion ausschließen Vgl. Staudinger, 326, Rn. 31; Meier, JURA 2002, 118 [124]; Lettl, JuS 2004, 314 [315]; HENNRICHS/KORDES, JA [271]. Anmerkung: Der Ansatz von MANSEL/STÜRNER, die in diesem Fall bereits die Pflichtverletzung ablehnen 11, ist wenig überzeugend, da der Preisgefahrübergang nichts daran ändert, dass der Erfolgseintritt unmöglich geworden ist. Gerade dies stellt die relevante Pflichtverletzung dar. Diese Ansicht vermengt daher Fragen der Preisgefahr mit denen der Leistungsgefahr. V. Gegenansprüche des A 1. Anspruch des A gegen M auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 283 BGB Voraussetzung hierfür wäre, dass M die Unmöglichkeit zu vertreten hätte, vgl. 280 I 2 BGB. Dies ist zu verneinen, sodass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 283 daher ausscheidet. 2. Zurückbehaltungsrecht des A gem. 273 I BGB wegen evtl. Anspruches gegen M auf Abtretung von dessen Ansprüchen gegen T gem. 285 BGB? Möglicherweise kann A aber verlangen, dass ihm Zug um Zug gegen Zahlung ein Anspruch gegen die Transportperson abgetreten wird, 273, 274 I BGB. Da dieser Anspruch auf demselben Sachverhalt beruht, also unproblematisch konnex ist, stünde dem Käufer dann ein Zurückbehaltungsrecht gemäß 273 I BGB zu. Für die Ansprüche gegen die Transportperson gelten hier die 407 ff. HGB. Da die Beförderung - wie die Umstände ergeben - dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, liegt eine gewerbsmäßige Beförderung vor, sodass die Voraussetzungen von 407 III HGB vorliegen. Wie man dem 407 III S.2 HGB entnehmen kann, findet das Frachtrecht auch auf die nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden i.s.d. 2 HGB Anwendung. 12 Anspruchsgrundlage gegen T ist 425 I HGB, der hier auch gegeben ist. Insbesondere ist nichts für das ausnahmsweise Entfallen gemäß 426 HGB oder gemäß 427 HGB ersichtlich. Stattdessen wird dem T das Verschulden seines Fahrers gemäß 428 HGB zugerechnet. Gemäß 421 I HGB hat der Empfänger A nun zwar die Möglichkeit, selbst gegen den Transporteur vorzugehen, obwohl er nicht Vertragspartner ist ( 421 I S.2, 1.HS. HGB). 11 MANSEL/SÜRNER, JuS 2006, 608 [610]. 12 Vgl. dazu OETKER in JuS 2001, 833 ff. (835).

6 SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 6 Anmerkung: Dabei ist umstritten, ob es sich lediglich um einen Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft handelt 13, oder ob diese Vorschrift materiellrechtlich einen eigenen Anspruch begründet. 14 Letzteres ist überzeugend. Hierfür spricht neben dem Wortlaut des 421 I S.2 HGB auch die Entstehungsgeschichte. Der Frachtvertrag zwischen Absender und Frachtführer war bereits früher ein Vertrag zugunsten Dritter ( 435 a.f. HGB), sodass der Gesetzgeber dies in 421 I S.2 HGB wohl erneut so regeln wollte. Daher gewährt diese Vorschrift dem Empfänger nicht nur eine prozessuale Berechtigung, sondern einen eigenen materiellrechtlichen Anspruch i.s.e. echten Vertrages zugunsten Dritter. 15 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Absender - hier also der Verkäufer M - gemäß 421 I S.2, 2.HS. HGB auch selbst zur Geltendmachung befugt bleibt. Gemäß 421 I S.3 HGB kommt es dabei nicht darauf an, ob der Schaden beim Verkäufer liegt (so bei der hier nicht gegebenen Bringschuld) oder beim Käufer (so wegen 447 BGB beim hier gegebenen Versendungskauf). Da also auch der im konkreten Fall nicht Geschädigte den Anspruch liquidieren kann, handelt es sich hier letztlich um einen gesetzlich geregelten Fall der Drittschadensliquidation. 16 h-methode: Der bisherige Lösungsweg über die ungeschriebenen Regeln der Drittschadensliquidation wird also nur noch dann bedeutsam, wenn die Voraussetzungen von 407 III HGB nicht vorliegen. Da sogar für das Kleingewerbe eine Regelung erfolgte (vgl. 407 III S.2 HGB), wird ein Aufgabensteller dazu auf eine nicht gewerbsmäßige Beförderung ausweichen müssen. Dann bietet es sich u.u. an, diese im Sachverhalt auch gleich als unentgeltliche darzustellen, sodass in einer Klausur u.u. auch die Haftungsgrundsätze im Gefälligkeitsverhältnis von Bedeutung sein könnten. Da also sowohl der Verkäufer als auch der Käufer den Anspruch gegenüber dem Transporteur geltend machen können ( Doppellegitimation 17 ) ist davon auszugehen, dass es sich um eine Gesamtgläubigerschaft handelt. 13 So bspw. BÜDENBENDER in NJW 2000, 986 [988]. 14 So die h.l.; vgl. z.b. CANARIS, Handelsrecht, 33 II 5a. 15 Vgl. dazu absolut überzeugend auch OETKER in JuS 2001, 833 ff. [836]. 16 HERBER, NJW 1998, 3297 [3302] 17 Vgl. dazu OETKER in JuS 2001, 833 ff. [839 f.] Gemäß 428, 429 III i.v.m. 422 I, 362 I BGB besteht dadurch für den Käufer die Gefahr, dass mit befreiender Wirkung an den Verkäufer geleistet wird. Dann wäre er - wie oben gezeigt - wegen 447 BGB einerseits zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, könnte sich aber andererseits nicht mehr an den Transporteur halten. Vor dieser Gefahr muss der Käufer geschützt werden 18. Daher ist davon auszugehen, dass ein Anspruch des Käufers A gegen den Verkäufer M auf Abtretung des Schadensersatzanspruches des Verkäufers gegen den Transporteur besteht. Dies lässt sich mit 242 BGB oder 285 BGB begründen bzw. mit einer Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. 19 Anmerkung: Zahlt der Frachtführer T vor der Abtretung an den M, so wird T gem. 428, 429 III, 422 I, 362 I BGB gegenüber dem A frei. M ist aber gem. 285 BGB zur Herausgabe des Erlangten an A verpflichtet. Zahlt der Frachtführer T nach der Abtretung infolge Unkenntnis hiervon dennoch an den M, so wird T gem. 407 BGB frei. In diesem Fall hat A gegen M einen Anspruch auf Erlösherausgabe nach 816 II BGB. Verhindern ließe sich das dadurch, dass man dem Frachtführer die erfolgte Abtretung sofort mitteilt und dieser infolge Kenntnis nicht mehr befreiend gem. 407 I BGB an den bisherigen Gläubiger leisten kann. Ergebnis: M hat einen Kaufpreisanspruch aus 433 II BGB, muss aber seine Ansprüche gegen T Zug um Zug ( 274 I BGB) abtreten. B. Anspruch des A gegen T I. In Betracht kommt ein Anspruch aus 425 i.v.m. 421 I S.2, 1.HS. HGB Nach dem oben Gesagten ist dieser Anspruch auch gegeben. Richtigerweise sind diese Regelungen als leges speciales gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des Transportvertrages gemäß 280 I BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung anzusehen. Andernfalls würde man die besondere Ausgestaltung der Haftung in den 426 ff. HGB aus den Angeln heben. 18 Eine a.a. vertreten HENNRICHS/KORDES, JA [273]. 19 Vgl. Life&LAW 1998, 678 ff.; JuS 2000, 624..

7 SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 7 II. Ansprüche aus Deliktsrecht, 823 I bzw. 831 Solche Ansprüche entfallen, weil A zur Zeit des Unfalls noch nicht Eigentümer war, das bloße Vermögen aber durch 823 I BGB nicht geschützt ist, wenn es sich dabei nicht um die Folge einer Rechtsgutsverletzung handelt. Es ist davon auszugehen, dass auch 421 I S.3 HGB daran nichts ändert, da diese Vorschrift nur den Schaden zum Anspruch ziehen will (kodifizierte Drittschadensliquidation; s.o.), nicht aber das Erfordernis einer Rechtsgutsverletzung für entbehrlich erklären will. 1. Abwandlung Im vorliegenden Fall wirkt sich die Härte des 447 BGB vollständig aus: I. Nicht anders als im Ausgangsfall muss der Käufer gemäß 433 II BGB den Kaufpreis zahlen, da als Ausnahme zu 326 I S.1, 1.HS. BGB die Gefahr nach 447 BGB übergegangen war. Auch durch einen Rücktritt gem. 326 V, 323 BGB kann der Käufer seiner Kaufpreiszahlungspflicht nicht entkommen (s.o.). II. Ansprüche gegen den Transporteur gem. 421, 425 HGB sind nicht gegeben, und zwar weder solche des Käufers, noch solche des Verkäufers. Es ist nach Sachverhalt nämlich davon auszugehen, dass der verschärfte Entlastungsbeweis des 426 HGB ( größter Sorgfalt ) geführt werden kann. Wegen der höheren Gewalt entfallen auch Ansprüche aus der Halterhaftung, vgl. 7 II StVG. Anmerkung: Im Übrigen würden Ansprüche aus 7 StVG bereits an 8 Nr. 3 StVG scheitern. 2. Abwandlung I. Wie im Ausgangsfall müsste der Käufer gemäß 433 II BGB den Kaufpreis zahlen, wenn als Ausnahme zu 326 I S.1, 1.HS. BGB die Gefahr nach 447 BGB übergegangen wäre. II. Fraglich ist, ob 447 BGB auch bei einem Transport durch die eigenen Mitarbeiter des Verkäufers anwendbar ist (mit der Folge, dass A bezahlen müsste). 1. Teilweise wird vertreten, dass 447 BGB für solche Konstellationen nicht passe, weil hier die Ware den Machtbereich des Verkäufers noch nicht verlassen habe Mit der h.m. 21 ist bei einem durch den Mitarbeiter nicht verschuldeten Untergang die Anwendbarkeit des 447 BGB auch in diesem Fall zu bejahen. Eine andere Auslegung widerspricht der ratio des 447 BGB. Gegen 447 BGB spricht nicht, dass eigene Leute des Verkäufers in den Transport eingeschaltet werden. 447 BGB würde zwar entfallen, wenn eine Bringschuld vorliegt, weil dann wiederum die 280 I, III, 283 BGB einschlägig wären. Die bloße Übernahme des Transports führt noch nicht zu einer Bringschuld, und etwas anderes gilt auch nicht, wenn später dazu eigene Mitarbeiter eingesetzt werden, ohne dass gerade dies mit dem Käufer vereinbart worden war BGB schützt den Verkäufer davor, die Preisgefahr länger tragen zu müssen, als in den Fällen der unmittelbaren Übergabe des Kaufgegenstandes. Denn der Verkäufer, der auf Verlangen des Käufers die Versendung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Leistungsort besorgt, übernimmt eine Leistung, zu der er an sich nicht verpflichtet ist. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Verkäufer fremde oder eigene Personen in den Transportvorgang einschaltet. Ergebnis: M hat einen Kaufpreisanspruch aus 433 II BGB, Gegenrechte des A bestehen nicht, da M keine Ansprüche gegen seinen Fahrer hat, die er nach den Grds. der DriSchLi abtreten könnte. 20 Vgl. MEDICUS, BR, Rn. 275; WERTENBRUCH in JuS 2003, 625 [628 f.] 21 RGZ 96, 258; PALANDT, 447 BGB, Rn Zu einem anderen Ergebnis (also Bringschuld) kann die Auslegung aber dann kommen, wenn von Anfang an gerade die Lieferung durch eigene Leute vereinbart war (vgl. MüKo, 447 BGB, Rn. 14).

8 SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 8 3. Abwandlung I. Der Anspruch des M gegen A ist wiederum aus 433 II BGB entstanden. II. Infolge der Unmöglichkeit der Leistungspflicht des M ist der Anspruch auf die Gegenleistung gemäß 326 I S.1, 1.HS. BGB unabhängig vom Vertretenmüssen der Vertragsparteien grundsätzlich erloschen. III. Preisgefahrübergang gem. 447 BGB? A könnte wegen der anspruchserhaltenden Norm des 447 BGB verpflichtet sein, den Kaufpreis zu zahlen ( 433 II BGB). 1. Auf den Transport durch eigene Leute ist 447 BGB anwendbar (s.o.). 2. Fraglich ist, ob der Untergang zufällig erfolgte. Problematisch ist wiederum das Vertretenmüssen des M. Dies könnte man nur bejahen, wenn man das Verschulden des Firmenfahrers dem M gem. 278 zurechnen könnte. 1. An sich müsste 278 BGB abgelehnt werden. Denn wenn die Anwendung des 447 BGB bei der Zustellung durch eigene Leute grundsätzlich bejaht wird, so erscheint es nur folgerichtig, dass der Verkäufer nur das Absenden schuldet, nicht den Transport als solchen. Die beim Transport eingesetzten eigenen Leute wären demnach keine Erfüllungsgehilfen, weil sie nicht bei der Erfüllung einer Pflicht des Verkäufers eingesetzt werden. 2. Wenn man allerdings 278 BGB als Zurechnungsnorm vorliegend nicht anwendet, scheidet ein Gegenanspruch des A auf Schadensersatz aus. Trotzdem ist A gegenüber M zur Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 II ΒGB verpflichtet. Dieses Ergebnis bedarf jedoch einer wertungsmäßigen Überprüfung. Gegen dieses Ergebnis spricht nämlich, dass sie den Käufer in einer nicht zu rechtfertigenden Weise benachteiligen würde. Immerhin besteht beim Transport durch ein fremdes Unternehmen, das schuldhaft die Ware zerstört, die Möglichkeit des Vorgehens über 421, 425 HGB. Erfolgt dagegen der Transport durch eigene Leute des Verkäufers, die die Ware schuldhaft zerstören, so besteht eine solche Möglichkeit nicht. Anmerkung: Beachten Sie bitte, dass die Entgeltlichkeit keine Voraussetzung für die Anwendung der 407 ff. HGB ist. Daher könnten diese Vorschriften auch auf den Transport durch den Verkäufer selbst Anwendung finden. Allerdings ist in diesen Fällen der Transport nur eine Nebenleistung zum Verkauf, sodass der parallele Abschluss eines eigenständigen Frachtvertrages lebensfremd wäre. 23 Allenfalls wäre nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation an die Abtretung von Ansprüchen gegen den Fahrer, also solchen aus 280 I BGB wegen Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages bzw. 823 I BGB zu denken. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Fahrer aber aufgrund der Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern (sog. innerbetrieblicher Schadensausgleich) im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber nicht, sodass dann ein Anspruch des Verkäufers gegen den eigenen Fahrer nicht besteht. Da der Fahrer häufig auch nicht die notwendige Solvenz besitzt, kann eine Schlechterstellung des Käufers nur dadurch vermieden werden, dass der Verkäufer wie ein Transportunternehmer haftet. Entscheidend ist, dass der Verkäufer faktisch eine Doppelrolle hat. Er ist zusätzlich Transportperson, auch wenn kein besonderer Transportvertrag mit dem Käufer geschlossen wurde. 3. Diese Überlegungen rechtfertigen es, 278 BGB in der vorliegenden Konstellation anzuwenden. Man könnte argumentieren, dass der Verkäufer, solange sich die Ware in seinem Machtbereich befindet, Schutzpflichten ( 241 II BGB) gegenüber dem Käufer hat und in diesem Pflichtenkreis der firmeneigene Fahrer auch tätig wird. Für die h.m. spricht zudem, dass das Gesetz selbst im vergleichbaren Fall der Einschaltung von Gehilfen im Rahmen eines Auftrages in 664 I S.3 BGB eine Verschuldenszurechnung anordnet. Dies hat zur Folge, dass der Untergang des Aquarells nicht zufällig erfolgte. 447 BGB ist daher nicht einschlägig, sodass der Kaufpreisanspruch aus 433 II BGB erloschen ist, 326 I S.1, 1.HS. BGB. Ergebnis: M kann von A nicht die Zahlung der ,- verlangen. Anmerkung: Wäre der Wert der Sache höher als der Kaufpreis (z.b ,- ), so wäre in Höhe der Differenz (3.000,- ) wegen des entgangenen Schnäppchens noch an einen Schadensersatzanspruch des A gegen M aus 280 I, III, 283 BGB zu denken! Mangels genauerer Angaben im Sachverhalt liegen aber keine Anhaltspunkte für einen ersatzfähigen Schaden vor. 23 Vgl. dazu auch Oetker in JuS 2001, 833 ff. [835].

9 SchuldR-AT Fall 4 - Lösung - Seite 9 I. Wiederholungsfragen: 1. Warum scheidet T als Erfüllungsgehilfe des M aus? 2. Wann liegt ein Versendungskauf vor? 3. Was bedeutet Erfüllungsort, was Erfolgsort, was Leistungsort? 4. Warum muss 447 BGB auch beim Transport durch eigene Leute anwendbar sein? 5. Sind beim Versendungskauf die transportierenden eigenen Leute Erfüllungsgehilfen i.s.d. 278 BGB? II. Vertiefungshinweis: 1. Zu den Ausnahmen zu 326 I S.1, 1.HS. BGB vgl. HEMMER/WÜST, Schuldrecht AT, Rn. 110 ff. 2. Zur Gefahrtragung im Versandhandel lesen Sie BGH Life&Law 2003, 840 ff. mit der Besprechung von LORENZ in ZGS 2003, 421 ff.

1. Anspruch durch KV entstanden. 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld

1. Anspruch durch KV entstanden. 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld SchR-AT Fall 4 I. Anspruch M/A aus 433 II BGB 1. Anspruch durch KV entstanden 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) b) Unmöglichkeit? Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld

Mehr

Die alte Schallplatte

Die alte Schallplatte Die alte Schallplatte A. H kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 30 gemäß 433 II BGB haben. I. Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen? 1. Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen? Der Kaufvertrag wurde

Mehr

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen? GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Lösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem.

Lösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem. Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Hellwege/Kolper/Roßmanith/Koller AG 5: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties,

Mehr

Fall 2: Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1. Frage)

Fall 2: Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1. Frage) Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Fall 2: Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1.

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen? 1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433

Mehr

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung 1. Teil: Ansprüche des A A. Ansprüche A gegen W I. Anspruch A gegen W auf Lieferung von 25 Kaminöfen aus Kaufvertrag gem. 433 I BGB A könnte zunächst

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 4

L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 4 1 Überblick: A. Entstehen des Anspruchs (+) B. Erlöschen des Anspruchs gemäß 326 I 1 BGB I. Gegenseitiger Vertrag (+) II. Unmöglichkeit der (synallagmatischen) Hauptleistungspflicht gemäß 275 I BGB 1.

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare

Mehr

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Neuregelungen in 439 und 475 BGB n.f.: 439 III n.f. regelt jetzt die sog. Einbaufälle. Der Käufer kann vom Verkäufer bei Kauf einer mangelhaften Sache, die er einbaut bzw einbauen lässt, im Rahmen der

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, 22.4.2010) 14 Der Gläubigerverzug I. Voraussetzungen 1. Berechtigung des Schuldners Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem

Mehr

Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018

Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018 Fall 3 ipad Sachverhalt: Der 16-jährige K hat sein Taschengeld und Weihnachtsgeld gespart, um sich endlich ein ipad

Mehr

Fall 10 Lösungsskizze

Fall 10 Lösungsskizze Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

A. Anspruch K gegen S aus 425 I, 421 HGB (Haftung des Frachtführers) A. Anspruch K gegen H auf Übergabe und Übereignung der Lampen aus 433 I 1 BGB

A. Anspruch K gegen S aus 425 I, 421 HGB (Haftung des Frachtführers) A. Anspruch K gegen H auf Übergabe und Übereignung der Lampen aus 433 I 1 BGB Ansprüche K gegen S A. Anspruch K gegen S aus 425 I, 421 HGB (Haftung des Frachtführers) K könnte gegen S einen Schadensersatzanspruch aus 425 I, 421 I HGB aufgrund der Beschädigung der Lampen haben. Voraussetzung

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - : Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

Modalitäten der Leistung

Modalitäten der Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 23.04.2008 Modalitäten der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick I. Verschiedene

Mehr

Fall 2 - Lösung. SchuldR-AT Fall 2 - Lösung - Seite 1. B. Anspruch des Z gegen X aus 433 II ÜBERSICHT FALL 2

Fall 2 - Lösung. SchuldR-AT Fall 2 - Lösung - Seite 1. B. Anspruch des Z gegen X aus 433 II ÜBERSICHT FALL 2 SchuldR-AT Fall 2 - Lösung - Seite 1 Fall 2 - Lösung ÜBERSICHT FALL 2 Anspruch des X gegen Z auf Tortenlieferung? I. Anwendung des Kaufrechts, 651 S.1, 433 I S.1 BGB hier Kaufrecht, da Erstellung einer

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen )

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Frage 1: Kann K von V Schadensersatz in Höhe von 500 für den entgangenen Gewinn verlangen?

Frage 1: Kann K von V Schadensersatz in Höhe von 500 für den entgangenen Gewinn verlangen? Fall 7: Abholung mit Hindernissen Volker (V) verkauft seine antike Standuhr für 2.000 an Klaus (K). K soll die Standuhr am 01.06.2019 bei V abholen. Am vereinbarten Tag erscheint K jedoch nicht. Verärgert

Mehr

Grundkurs im Zivilrecht II

Grundkurs im Zivilrecht II Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein

Mehr

Das Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

Das Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht? Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung (AAlter Wein in neuen Schläuchen@) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)

Mehr

Klausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am

Klausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am Klausurbesprechung Klausur v. 18.08.2012 Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am 12.09.2012 A. Notenspiegel/Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13-18 / / 1 3 2 4 2 1 1 1 / / 1 / Ø: 5,4

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung

Mehr

Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis...

Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis... Zivilrecht II SS 2007 Fallösungen Fall 4a: Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis... Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 I ergeben. Das setzt voraus: 1. Einen Kaufvertrag zwischen

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Teil 1: SLK A. Nacherfüllung K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung aus 437 Nr. 1, 439 I BGB

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB Lösung Fall 1 A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB haben. I. Kaufvertrag II. Mangel der Kaufsache

Mehr

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) Anwendungsbereich ausgeschlossen bei persönlicher Leistungspflicht des Schuldners eine persönliche Leistungspflicht kann sich ergeben aus Parteivereinbarung (ausdrücklich

Mehr

Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz

Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz Beispiel Inzahlunggabe eines Kfz K, der gerade sein Studium abgeschlossen hat und sich nun ein standesgemäßes Auto zulegen will, erwirbt bei Händler H einen gebrauchten BMW für 20.000. Seinen alten VW

Mehr

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 12, T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 12 Unmöglichkeit der Leistung

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 12, T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 12 Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (4.2.2010, 12, T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 12 Unmöglichkeit der Leistung I. Arten der Unmöglichkeit 1. Objektive/subjektive Unmöglichkeit: 275

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

Fall 1 - Die chinesische Vase

Fall 1 - Die chinesische Vase Fall 1 - Die chinesische Vase I. Anspruch von K gegen V aus Kaufvertrag auf Lieferung der Vase, 433 I 1 1. K und V waren sich einig, dass V an K die Vase zum Preis von 5.000 überlassen soll. Sie haben

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch

Mehr

Frage 1: Kann V von K Zahlung der nach Eintritt der Fälligkeit verlangen? Frage 2: Welche Ansprüche hat V gegen F und D?

Frage 1: Kann V von K Zahlung der nach Eintritt der Fälligkeit verlangen? Frage 2: Welche Ansprüche hat V gegen F und D? Fall 5 Bauunternehmer K aus Mainz bestellt am 30.09.2008 bei Großhändler V aus München drei Nano-Durchlauferhitzer zum Gesamtpreis von 95.000, die K in einer neu zu errichtenden Wellnessanlage montieren

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Leistungsstörungen

Einführung in das Privatrecht. Leistungsstörungen Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

Lösungsskizze Examensklausurenkurs vom I. Anspruch K gegen J auf Kaufpreisrückzahlung, 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB

Lösungsskizze Examensklausurenkurs vom I. Anspruch K gegen J auf Kaufpreisrückzahlung, 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB Lösungsskizze Examensklausurenkurs vom 31.1.2009 Teil 1 I. Anspruch K gegen J auf Kaufpreisrückzahlung, 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB Vs.: wirksamer Rücktritt des K 1) Rücktrittserklärung, 349 BGB (+) 2)

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung)

Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung) Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 5. November 2013 Der Kauf (III) Pflichten aus dem Kaufvertrag (Schluss) / Leistungsstörungen beim Kauf (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung) Materialien

Mehr

Fallbesprechung: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr

Fallbesprechung: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Fallbesprechung zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht II Sommersemester 2012 Fallbesprechung 5 - Gefahrübergang Fallbesprechung: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Fall 1 Die Violinistin V braucht dringend

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums SchuldR AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Ziel dieses Skriptums Das vorliegende Skriptum soll dem Anfänger einen Einstieg in die abstrakte Materie des Schuldrechts ermöglichen und die theoretischen Grundlagen

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung Grundfall: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von Wem? - George will sein Spiel - Esben will sein Geld - Achtung: Sie haben wieder mehrere Begehren,

Mehr

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht. Lösungsskizze

Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht. Lösungsskizze Sommersemester 2002 Prof. Dr. Artur - Axel Wandtke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht Lösungsskizze A. Das Geschäft bezüglich

Mehr

Sachverhalt. Bitte kontaktieren Sie mich unter (es folgt eine Telefonnummer).

Sachverhalt. Bitte kontaktieren Sie mich unter (es folgt eine Telefonnummer). Sachverhalt Privatmann V mistet den Keller seines Hauses aus und findet hierbei einige Antiquitäten, die er zu Geld machen möchte. Unter anderem befinden sich darunter drei baugleiche alte Vasen, die sich

Mehr

Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl. Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht

Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl. Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von in der Klausur aufgetretenen Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE

FALL 2 LÖSUNG DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Lösungshinweise. zur Abschlussklausur BGB AT und Schuldrecht AT im SoSe 2016

Lösungshinweise. zur Abschlussklausur BGB AT und Schuldrecht AT im SoSe 2016 U NIVERSITÄT ZU K ÖLN R ECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR VERFAHRENSRECHT Direktor: Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln Telefon 0221/470-2808 Telefax 0221/470-5949

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:

Mehr

Wie finde ich aus 437 Nr. 3 die richtige Anspruchsgrundlage heraus?

Wie finde ich aus 437 Nr. 3 die richtige Anspruchsgrundlage heraus? Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) Nacherfüllung gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326

Mehr

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen? Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de

Mehr

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,

Mehr

Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil. Zusatzfall Nr. 28a Das brandheiße Rennrad

Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil. Zusatzfall Nr. 28a Das brandheiße Rennrad Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Schloss, Westflügel 68131 Mannheim www.georg-bitter.de Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Zusatzfall

Mehr

Die Rechtsfolgen des Rücktritts

Die Rechtsfolgen des Rücktritts Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 14.01.2010: Die Rechtsfolgen des Rücktritts Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Überblick: Rechtsfolgen

Mehr

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall Sachverhalt Richterin Klara Fall (K) aus Köln ist zum 1. März 2015 an das Landgericht Berlin gewechselt. Um in einer angenehmen Lage, ruhig und doch zentrumsnah zu wohnen, hat sie sich ein Haus auf der

Mehr

Privat- und Wirtschaftsrecht Leistungsstörungs-, Schadensersatz- und Vertragsrecht Autor: Dieter Hoffmann

Privat- und Wirtschaftsrecht Leistungsstörungs-, Schadensersatz- und Vertragsrecht Autor: Dieter Hoffmann Privat- und Wirtschaftsrecht Leistungsstörungs-, Schadensersatz- und Vertragsrecht Autor: Dieter Hoffmann Aufgaben zur Vorbereitung auf eine Klausur im Multiple-Choice-Stil - Version vom 22.02.2016 Dieses

Mehr

Lösung Fall 18 Teil 1

Lösung Fall 18 Teil 1 I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 6: Unmöglichkeit, Verspätung, Schadensersatz, Vertretenmüssen (nach BGH NJW 1994, 515) Ausgangsfall: K schließt

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung

Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung A. Anspruch H gegen S auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB H könnte gegen S zunächst einen Anspruch auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr.

Mehr

Fall 4. Prüfen Sie die verschiedenen Varianten danach, ob Max den Wein bezahlen muss!

Fall 4. Prüfen Sie die verschiedenen Varianten danach, ob Max den Wein bezahlen muss! Fall 4 Max Mustermann erkundigt sich beim Winzer seines Vertrauen, ob er noch 15 Flaschen vom Riesling Jahrgang 2014 zum Verkauf hätte. Dieser teilte ihm mit, dass er ihm aufgrund der guten Nachfrage nur

Mehr