Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13
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- Margarethe Roth
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1 Leitsatz: Ein im erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahren formell nicht Beteiligter, aber nach 59 Abs. 1 Fam FG beschwerdeberechtigter Versorgungsträger kann auch nach Ablauf der Frist des 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG in zulässiger Weise Beschwerde einlegen. Für ihn wird durch die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die anderen Verfahrensbeteiligten keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. OLG Dresden, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2013, Az.: 19 UF 686/13
2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 19 UF 686/13 Amtsgericht Leipzig 332 F 1004/11 Zivilsenat Erlassen am durch Übergabe an die Geschäftsstelle Hachenberger Justizsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache xxx Verfahrensbevollmächtigte: xxx - Antragsteller - gegen xxx Verfahrensbevollmächtigte: xxx - Antragsgegnerin - Weitere Beteiligte: 1) xxx - Versorgungsträger zu Antragsteller - 2) xxx - Versorgungsträger zu Antragsteller - 3) xxx - Versorgungsträger zu Antragsteller - 4) xxx - Versorgungsträger zu Antragsgegnerin -
3 5) xxx Versorgungsträger zu Antragsgegnerin - 6) xxx - Versorgungsträger zu Antragsgegnerin - 7) xxx - Versorgungsträger zu Antragsgegnerin - 8) xxx - Beschwerdeführerin - wegen Versorgungsausgleichs
4 hat der 19. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Stotz, Richterin am Oberlandesgericht Maciejewski und Richter am Oberlandesgericht Meyer ohne mündliche Verhandlung beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der VORSORGE Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom in Ziff. 2, 2. Absatz seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.177,92 bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den , begründet. Die Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % seit dem bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Auf den am zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig die am geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin mit Beschluss vom geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es die Anrechte der beteiligten Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung ausgeglichen. Zum Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG hat es die
5 externe Teilung angeordnet und zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der von der Antragsgegnerin als Zielversorgung benannten VORSORGE Lebensversicherung AG ein Anrecht begründet. Hinsichtlich der übrigen Versorgungsanrechte der beteiligten Eheleute hat das Familiengericht angeordnet, dass ein Ausgleich nicht stattfinde. Die VORSORGE Lebensversicherung AG ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden. Ihr wurde auch die angefochtene Entscheidung nach deren Verkündung am nicht zugestellt. Die VORSORGE Lebensversicherung AG hat erst durch ein Schreiben der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG vom am Kenntnis davon erhalten, dass sie als Zielversorgung für die externe Teilung der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bestimmt worden ist. Das Familiengericht hat auf einen entsprechenden Hinweis der VORSORGE Lebensversicherung AG die Zustellung veranlasst. Der Beschluss wurde am zugestellt. Mit ihrer Beschwerde vom , eingegangen beim Familiengericht am , wendet sich die VORSORGE Lebensversicherung AG dagegen, dass sie als Zielversorgung im Rahmen der externen Teilung der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bestimmt worden ist. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass sie keine neue Zielversorgung benenne, so dass die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen haben werde. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. II. 1. Die gem. 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, wann die Beschwerdefrist für denjenigen beginnt bzw. endet, der durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden und damit gem. 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ist, aber vom Ausgangsverfahren keine Kenntnis erhalten hat. Eine Regelung hierzu enthält 63 FamFG nicht.
6 Überwiegend wird die auf die Gesetzesbegründung zu 63 FamFG (BT-Drucksache 16/9733, S. 289) gestützte Auffassung vertreten, dass ein materiell Betroffener, der übergangen wurde, nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen kann, bis die Frist für den letzten am Verfahren formell Beteiligten abgelaufen ist. Diese Lösung diene der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Hinzuziehungspflicht nach 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gem. 7 Abs. 4 FamFG stellten sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzugezogen oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., 63 Rn. 45; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 3. Aufl., 63 Rn. 21, 22; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., 63 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., 63 Rn. 11; Schürmann, Das Rechtsmittel nach dem FamFG, FamRB 2009, 24, 25; OLG Hamm, Beschluss vom , 15 W 111/10, FamRZ 2011, 396; OLG Celle, Beschluss vom , 17 W 16/11, FamRZ 2012, 321). Nach anderer Ansicht kann der bisher nicht beteiligte materiell Beeinträchtigte auch nach Ablauf der Fristen des 63 Abs. 1 FamFG in zulässiger Weise Beschwerde einlegen. Es sei verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und mit dem Grundsatz rechtlichen Gehörs unvereinbar, wenn ein zu Unrecht nicht Beteiligter an die Ergebnisse eines Verfahrens gebunden werde, auf das er keinen Einfluß nehmen konnte, weil er keine Kenntnis vom Verfahren erlangt hat. Die Vorschrift des 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch die Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., 63 Rn. 7a; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 4. Aufl., 63 Rn. 7,8; MünchKomm zum FamFG/Fischer, 2. Aufl., 63 Rn. 35 ff.; OLG Köln, Beschluss vom , 26 UF 109/12, NJW-RR 2013, 903). Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung und schließt sich zudem der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (ausführlich hierzu in oben zitierter Entscheidung) an, dass einer Auslegung des 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG der Vorzug zu geben ist, die eine Heilung des Verfahrensverstoßes (der Nichtbeteiligung eines materiell Betroffenen) durch Nachholung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtschutzes noch im selben Verfahren erlaubt und den übergangenen Beteiligten nicht auf ein neu zu führendes Wiederaufnahmeverfahren verweist (so Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, a. a. O., Rn. 22). 2. Die Beschwerde ist auch begründet.
7 Nachdem die Beschwerdeführerin nicht als Zielversorgungsträger zur Verfügung steht und die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erklärt hat, keine neue Zielversorgung zu benennnen, ist das Anrecht des Antragstellers bei der Hamburg-Mannheimer Pensionskasse AG gem. 14 Abs. 1, 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Da es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt, ist es abweichend von 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Der Ausgleichsbetrag ist außerdem mit dem sich aus der Auskunft ergebenden Rechnungszins von 3,25 % vom bis zum Eintritt der Rechskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen (BGH, FamRZ 2011, 1785; NJW 2013, 3028). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 150 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung erfolgt gem. 50 Abs. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage des Fristbeginns eines im erstinstanzlichen Verfahren übergangenen Beteiligten in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt, gehen die Oberlandesgerichte Hamm und Celle davon aus, dass mit Ablauf der Rechtsmittelfrist für die am Verfahren Beteiligten die Entscheidung rechtskräftig wird. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach 70 ff. FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Herrenstraße 45a Karlsruhe
8 einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Beteiligten müssen sich durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
9 Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden. Stotz Maciejewski Meyer Vorsitzender Richter am Richterin am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht
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