Viel Verein, wenig Geld?
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- Annegret Bayer
- vor 8 Jahren
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1 Reinhard Peter (Hrsg.), Andreas Kratschmar Viel Verein, wenig Geld? DAS Fi n a n z h a n d b u ch für die Ve re i n s a r b e i t V E R E I N SA K A D E M I E
2 DAS Fi n a n z h a n d b u ch für die Ve reinsarbeit
3 Eine Publikation der Politischen Akademie Vereinsakademie
4 Reinhard Peter (Hrsg.), Andreas Kratschmar Viel Verein, wenig Geld? DAS Fi n a n z h a n d b u ch für die Ve reinsarbeit Eigenverlag der Politischen Akademie, 2001
5 2001 Politische Akademie Redaktion: Dr. Bernhard Moser Satz und Layout: Julio Veniss Coverbild: Bildagentur PIX Alle Rechte vorbehalten Druck: Agens-Werk Geyer+Reisser, Wien Eigenverlag der Politischen Akademie
6 Inhaltsverzeichnis Vorwort iii I. Die Vereinsgründung und das liebe Geld 1 Welche steuerrechtlichen Konsequenzen die Vereinssatzung hat 1 Welche Finanzierungsformen Vereine nützen können 6 Wer für Schulden haftet 21 II. Solide Finanzen erfolgreiche Vereine 29 Worauf es bei Budgetplanung und Budgeterstellung ankommt 29 Worauf es bei der Vereinsbuchhaltung ankommt 34 Welche Aufgaben der Rechnungsprüfer hat 39 Worauf es bei der Finanzplanung von Veranstaltungen ankommt 42 Wie man Sponsoren gewinnt und behält 44 III. Steuern, Abgaben und Mitarbeiter 51 Welche Steuern anfallen können 51 Die Steuerpflicht von Vereinsmitgliedern 66 Warum und wann die AKM-Gebühr zu bezahlen ist 69 Was bei der Beschäftigung von Mitarbeitern wichtig ist 71 IV. Sicher versichert? 87 Warum eine Haftpflichtversicherung unverzichtbar ist 87 Wie man Mitglieder schützt 89 Wie der Vereinbesitz gesichert werden sollte 90 V E R E I N SA KA D E M I E i
7 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit ii POLITISCHE AK A D E M I E
8 Vorwort Aufgrund des großen Erfolgs unseres Handbuches für die Vereinsarbeit und der anhaltenden Nachfrage nach weiteren Informationsangeboten haben wir für Sie den vorliegenden Ratgeber erstellt. Er liefert Informationen und Tipps zu einem Thema, an dem auch ehrenamtliches Engagement nicht vorbei kann: am lieben Geld. Idealismus und der professionelle Umgang in Sachen Vereinsfinanzen schließen sich nicht aus im Gegenteil: Ein solide Finanzgebarung ist die Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung von Ideen und Projekten. Unser Ratgeber Viel Verein, wenig Geld? beschäftigt sich daher mit den wichtigsten Fragen, die rund um finanzielle Angelegenheiten auftreten können von der ste u e r l i chen Begünstigung von Ve reinen über Budgetplanung und Sponsoring bis hin zur Versicherung für Vereine und ihre Mitglieder. Wir wollen mit diesem Ratgeber, einem Produkt unserer Vereinsakademie, einen Beitrag dazu leisten, das ehrenamtliche Engagement in Österreich leichter und einfacher zu machen. Unsere Zielgruppe sind alle, die in Vereinen engagiert sind, einen Verein gründen wollen oder Funktionen in einem Verein wahrnehmen und dabei mit Finanzfragen konfrontiert sind. Mit unseren Aktivitäten zur Unterstützung und Stärkung von Vereinen wollen wir letztlich einen aktiven Beitrag für mehr ehrenamtliches Engagement leisten, auf das unsere Gesellschaft in vielen Bereichen angewiesen ist. Dieser Gedanke hat auch die Vereinten Nationen dazu motiviert, das Jahr 2001 zum Internationalen Jahr des ehrenamtlichen Engagements zu erklären. Österreich steht dabei im internationalen Vergleich gut da: Drei Viertel der erwachsenen Österreicherinnen und Österreicher sind Mitglieder von Vereinen oder Verbänden, zumindest 36% sind aktiv tätig. 15% der Bevölkerung sind in Sportvereinen, acht Prozent in Pfarrvereinen, Kirchenchor u.ä., sieben Prozent in Ku l t u r- und Fre i z e i t ve reinen, jeweils fünf Prozent bei Rettungs- und Unfallhilfsorganisationen und bei Musikvereinen aktiv. V E R E I N SA KA D E M I E iii
9 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Vier Prozent engagieren sich in Schulausschüssen, drei Prozent in sozialen Hilfsvereinen und ein Prozent in Bürgerinitiativen. Der Zeitaufwand für ehrenamtliche Tätigkeiten ist in Österreich hoch: Ein Viertel der Aktiven wendet dafür fünf bis zehn Stunden pro Monat, ein Fünftel mehr als elf Stunden pro Monat, und acht Prozent sogar mehr als 20 Stunden pro Monat auf. Besonders erfreulich ist, dass die Einstellung der Österreicherinnen und Österreicher zum ehrenamtlichen Engagement sehr positiv ist: Drei Viertel bekennen sich zur moralischen Verpflichtung, irgendwann im Leben unbezahlte Arbeit für Mitmenschen und Gesellschaft zu leisten, und rund zwei Drittel meinen, dass eine funktionierende Demokratie aktives Engagement der Bürger voraussetze. Die mehr als Vereine in Österreich setzen dieses Bekenntnis und diese Einschätzung tagtäglich in die Tat um. In diesem Sinn wünschen wir Ihnen, dass Sie mit bzw. in Ihrem Verein und seinen Zielen viel Erfolg haben und dass Ihnen dieser Ratgeber hilft, Ihre Ideen und Anliegen auf ein solides finanzielles Fundament zu stellen. Univ.-Doz. Dr. Günther Burkert-Dottolo Direktor der Politischen Akademie Mag. Reinhard Peter Leiter der Vereinsakademie iv POLITISCHE AK A D E M I E
10 Das liebe Geld und die Vereinsgründung I. Das liebe Geld und die Vereinsgründung Die Weichen für eine solide finanzielle Situation eines Vereines werden schon bei seiner Gründung gestellt. Die steuerrechtliche Einstufung und entsprechende Finanzierungsformen spielen dabei eine Schlüsselrolle. Auch über finanzielle Haftungsfragen sollte von Anfang an Klarheit herrschen. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen die Vereinssatzung hat Haben Sie vor, einen Verein zu gründen bzw. bei einer Gründung mitzutun? Beachten Sie bitte, dass Verein nicht gleich Verein ist: Vereine können wie jede andere juristische Person uneingeschränkt steuerpflichtig oder davon weitestgehend ausgenommen sein. Es hat erhebliche Konsequenzen für die finanzielle Situation des Vereins, ob er steuerlich begünstigt ist oder nicht. Wenn Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird, dann sind z.b. Mitgliedsbeiträge oder Spenden ohne Gegenleistung von jeder Steuerabgabe befreit (Details zum Thema Steuern und Abgaben lesen Sie in Kapitel III). Achten Sie schon bei der inhaltlichen Vo r b e reitung der Ve re i n s gründung darauf, ob Sie die Voraussetzungen für einen begünstigten Verein erfüllen können oder nicht. Welche Kriterien für die Gemeinnützigkeit erfüllt werden müssen Ihr Verein ist als begünstigt zu klassifizieren, wenn er gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert (siehe Kasten); nach seiner Rechtsgrundlage (Satzung) und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung dieser Zwecke dient; zumindest überwiegend im Bundesgebiet tätig wird (Ausnahme: Entwicklungszusammenarbeit). V E R E I N SA KA D E M I E 1
11 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Das bedeutet für Sie bei der Gründung eines Vereines, dass die Gemeinnützigkeit aus den Statuten klar hervorgehen muss. In der Satzung muss also stehen, dass Ihr Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und die Vereinstätigkeit darüberhinaus nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Ein Musterstatut finden Sie im Anhang. In den Statuten muss auch klar geregelt sein, wie die Mittel verwendet werden, die der Ve rein einnimmt. Ein Sparve rein, der erz i e l te Gewinne an seine Mitglieder ausschüttet, ist ebenso wenig gemeinnützig wie ein Verein, der mit seinem Mitteln Unternehmen unterstützt. Genauso wenig gemeinnützig ist es, Ü b e rs chüsse aus Ve re i n s ve ra n sta l t u n gen an die Bete i l i g ten zu ve rte i l e n. Zulässig sind nur Aufwandsentschädigungen (siehe Kapitel III). Ein weiterer wichtiger Punkt, den Sie bei der Gründung Ihres gemeinnützigen Vereins berücksichtigen müssen ist, dass er für alle Interessierten offen ist. Vereine, die eine geschlossene Veranstaltung darstellen (z.b. Clubs), sind nicht unbedingt für die Allgemeinheit von Nutzen und werden daher auch nicht als gemeinnützig anerkannt. Schon bei der Vereinsgründung muss klargestellt werden, was mit den Mitteln passiert, falls sich der Verein auflöst. Das ist ebenfalls ein wichtiges Kriterium für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit. Bargeld oder Sachwerte dür fen im Fall einer Vereinsauflösung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 2 POLITISCHE AK A D E M I E
12 Das liebe Geld und die Vereinsgründung Was sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke? Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Sie müssen dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen: der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Dies gilt insbesondere für die Förderung: Eine Förderung der Allgemeinheit liegt freilich nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis eng begrenzt oder dauernd nur klein ist: z.b. wenn es nur um die Familie oder die Arbeitnehmer eines Betriebes geht, oder eine Beschränkung durch hohe Mitgliedsbeiträge auf eine kleine elitäre Schicht vorliegt. Allerdings ist es jederzeit möglich, den geförderten Personenkreis durch die Umschreibung eines begünst i g ten Förd e rzieles einzusch r ä n ken. Ein Beispiel dazu: Die Förderung der Bekämpfung einer seltenen Krankheit stellt trotz des damit verbundenen kleinen Personenkreises eine Förderung der Allgemeinheit dar. Fortsetzung nächste Seite V E R E I N SA KA D E M I E 3
13 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Mildtätige Zwecke Mildtätig sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Materielle Hilfsbedürftigkeit Diese liegt dann vor, wenn eine Person selbst nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Persönliche Hilfsbedürftigkeit Persönlich hilfsbedürftig sind Personen, die aufgrund ihrer körperlichen geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind. Kirchliche Zwecke Kirchliche Zwecke sind nur solche, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gefördert werden. Beratung und Information vor der Gründung zahlen sich aus Wichtig: Formelle Mängel in der Satzung führen zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen. In jedem Fall ist es ratsam, das zuständige Finanzamt um eine Stellungnahme zur (geplanten) Vereinssatzung zu ersuchen. Diese Stellungnahme ist unverbindlich sie ergeht auch nicht in Form eines Feststellungsbescheides, ermöglicht aber eine klare Positionierung Ihres Vereins. 4 POLITISCHE AK A D E M I E
14 Das liebe Geld und die Vereinsgründung Erkennt der Feststellungsbescheid, dass es sich um einen begünstigten Verein handelt, so dürfen die Abgabenbehörden natürlich trotzdem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Begünstigungen prüfen, Vorhalte zur Beantwortung übermitteln, zum Einreichen von Steuererklärungen auffordern und Betriebsprüfungen durchführen. Beratung und Information zum Thema Gemeinnützigkeit erhalten Sie auch bei der Vereinsbehörde und bei Steuerberatern/Wirtschaftstreuhändern. Die Praxis entscheidet über die Begünstigung Ihres Vereins Damit Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt wird, ist aber natürlich nicht nur eine entsprechende Satzung notwendig, sondern auch eine entsprechende Geschäftsführung. Entspricht die tatsächliche Geschäftsführung nicht dem gemeinnützigen Programm des Vereins, dann gerät die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins und die damit verbundene Begünstigung im Steuer- und Abgabenbereich verloren. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Verein zwar begünstigte Zwecke verfolgt, diese aber nicht durch die Satzung gedeckt werden. Beachten Sie deshalb: Wenn Sie planen, die gemeinnützigen Aktivitäten Ihres Vereins auszudehnen oder weiterzuentwickeln, ist vorher stets eine entsprechende Änderung der Satzung notwendig. Die Übereinstimmung zwischen Satzung und Geschäftstätigkeit muss für die Körperschaftssteuer im gesamten Veranlagungszeitrum gegeben sein, für andere Aufgaben im Verwirklichungszeitpunkt. V E R E I N SA KA D E M I E 5
15 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Welche Finanzierungsformen Vereine nützen können Ohne Geld geht s nicht: Auch ein ideeller Verein braucht finanzielle Mittel, um existieren und seinen satzungsmäßigen Zweck erfüllen zu können. Bei der Vorbereitung einer Vereinsgründung sollte daher geklärt sein, wie sich der Verein nachhaltig finanziert. Dabei gibt es verschiedene Formen der Finanzierung: durch steuerbefreite (echte) Mitgliedsbeiträge, durch steuerbefreite Spenden, durch einen sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (siehe Kasten), durch die Verwaltung seines Vermögens, durch die Kombination dieser Finanzierungsvarianten. Auch im Fall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kann dem Verein eine Steuerbegünstigung zuerkannt werden. Dies gilt für Tätigkeiten, die in die Kategorie unentbehrlicher Hilfsbetrieb fallen. Für Aktivitäten, die als entbehrlicher Hilfsbetrieb zu klassifizieren sind, besteht hingegen Steuerpflicht. Führt der Verein einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, kann dies zum vollständigen Verlust aller abgabenrechtlichen Begünstigungen des Vereins führen. Das nennt man dann einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Es ist wichtig, dass Sie die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen von Anfang an hinsichtlich Ihrer geplanten Aktivitäten mitdenken und berücksichtigen. Was ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wenn durch die Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung (über die Veranlagung von Kapitalvermögen oder über die Vermietung und Verpachtung) hinausgeht. 6 POLITISCHE AK A D E M I E
16 Das liebe Geld und die Vereinsgründung Wichtig: Einmalige Betätigungen begründen keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Voraussetzung für die Einmaligkeit ist, dass die Betätigung ohne Wiederholungsabsicht unternommen wird und 24 Stunden nicht überschreitet das gilt beispielsweise für einen Flohmarkt oder eine andere Veranstaltung, die Sie nicht jährlich abhalten. Wenn Sie mit Ihren Veranstaltungserlösen lediglich die Veranstaltungskosten abdecken wollen, wird Ihnen zudem keine Gewinnabs i cht unte rstellt. Au ch Zufa l l s gewinne ändern nichts am Vo r l i e gen eines Gesch ä ft s - betriebes. Falls Ihre Tätigkeiten als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu klassifizieren sind, hängt die Besteuerung davon ab, wie eng diese Tätigkeiten mit dem (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Zweck Ihres Vereins in Zusammenhang stehen ob es sich dabei um einen unentbehrlichen oder einen entbehrlichen Hilfsbetrieb handelt. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist steuerlich begünstigt Als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gelten Aktivitäten, ohne die der Zweck eines Vereins nicht erreichbar ist. Ein Sportklub hält zur Erreichung seines Vereinsziels eben Sportveranstaltungen ab, ein Musikverein veranstaltet Konzerte. Für Einnahmen aus solchen unentbehrlichen Veranstaltungen fällt keine Körperschaftssteuer an der Verein ist ohne Antrag davon befreit. Was die Umsatzsteuer betrifft, so gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz in Höhe von zehn Prozent, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung (keine Umsatzssteuer bis zu einem Umsatz von ATS ) oder andere Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zur Anwendung kommen (siehe Umsatzsteuer, Kapitel III). Diese Steuerbegünstigung gilt übrigens auch für Sponsoreneinnahmen, wenn als Gegenleistung Werbung betrieben wird (z.b. Bandenwerbung, Plakate). Sie sollten also schon bei der Vereinsgründung darauf achten, ob der geplante wirtschaftliche Geschäftsbetrieb für die Erreichung Ihres Vereinszwecks wirklich unentbehrlich ist und Sie damit von Steuervorteilen profitieren können oder nicht. V E R E I N SA KA D E M I E 7
17 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Voraussetzungen für die Begünstigung Drei Voraussetzungen sind für die Steuerbegünstigung zu erfüllen: 1. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke gestellt sein. In der Praxis wird jedoch keineswegs eine hundertprozentige Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verlangt. Vielmehr geht die Abgabenbefreiung nicht schon durch die geringste Teilaktivität verloren. Allerdings darf diese zweckfremde Teilaktivität nicht mehr als 25 Prozent des Betriebsumsatzes im Wirtschaftsjahr betragen (sogenannter Mischbetrieb). Überschreiten Sie mit Ihrem Verein diese Toleranzgrenze, so liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb oder sogar ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor (s.u.). 2. Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Das heißt freilich nicht, dass jegliche Zweckverwirklichung auch ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen könnte. In diesem Fall wären dann beispielsweise Heimführung oder Sportausübung unentgeltlich, durch Spenden oder Mitgliedsbeiträge finanziert, zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung bedeutet, dass auch beispielsweise für die Abhaltung von Sportveranstaltungen zur Abdeckung der Unkosten ein Entgelt verlangt werden kann. Dadurch entsteht ein unentbehrlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der aufgrund seiner Existenz die begünstigten Zwecke fördert und damit steuerbegünstigt ist. 3. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Die Eigenschaft als unentbehrlicher Geschäftsbetrieb geht nur bei einer vermeidbaren Konkurrenzierung steuerpflichtiger Betriebe verloren, nicht hingegen bei der Konkurrenzierung gleichartiger Betriebe anderer begünstigter Vereine. 8 POLITISCHE AK A D E M I E
18 Das liebe Geld und die Vereinsgründung Ob der Wettbewerb vermeidbar oder unvermeidbar ist, kann nur im konkreten Einzelfall im Hinblick auf den lokalen Wettbewerb untersucht werden. Zu berücksichtigen sind hierbei zweifelsohne die lokale Bedarfsdeckung, die Ausstattung, die Lage, das Leistungsangebot, das Service, die Preisgestaltung u. v. m. Vergessen Sie nicht: Der unentbehrliche Hilfsbetrieb muss in der Satzung des Vereines verankert sein (s.o.). Der entbehrliche Hilfsbetrieb unterliegt der Abgabenpflicht Falls ein Sportverein ein Fest oder einen Flohmarkt organisiert, dann ist dies eine Tätigkeit, die nicht unbedingt für die Erfüllung seines Vereinszweck erforderlich ist, aber dennoch dem Vereinszweck dient. In diesem Fall liegt ein sogenannter entbehrlicher Hilfsbetrieb vor. Derartige entbehrliche Hilfsbetriebe dienen zwar anerkanntermaßen auch der Erfüllung der begünstigten Zwecke, sie erfüllen aber die Voraussetzungen für den unentbehrlichen Geschäftsbetrieb nicht und sind damit auch nicht steuerlich begünstigt. Der betreffende Verein unterliegt bei allen Aktivitäten, die einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen, der Abgabenpflicht. Es besteht zwar keine Umsatzsteuerpflicht, sehr wohl aber ist Körperschaftssteuer zu bezahlen, wenn der Gewinn den Freibetrag (von ATS ; siehe Kapitel III) überschreitet. Zu berücksichtigen ist unbedingt, dass die gesamten Einnahmen des entbehrlichen Hilfsbetriebes innerhalb eines Wirtschaftsjahres 50 Prozent des Umsatzes n i cht überste i gen dürfe n denn sonst liegt ein begünst i g u n g s s ch ä d l i ch e r Betrieb vor (s.u.). Ein klassisches Beispiel für entbehrliche Hilfsbetriebe ist die Durchführung geselliger und gesellschaftlicher Veranstaltungen: Diese dienen einerseits der Zweckverwirklichung durch Kontaktpflege der Mitglieder untereinander und der Werbung neuer Mitglieder und andererseits auch der Unterhaltung. V E R E I N SA KA D E M I E 9
19 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Aktivitäten, die in die Kategorie entbehrlicher Hilfsbetrieb fallen, spielen in der Praxis für die Finanzierung von Vereinen eine wichtige Rolle und sind damit h i n s i ch t l i ch ihrer (ste u e rre ch t l i chen) Ko n s e quenzen schon bei der Vereinsgründung mitzudenken. Ein Wechsel innerhalb der Klassifikation unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu entbehrlicher Hilfsbetrieb und damit der Eintritt in die Steuerpflicht wird stets zu Jahresbeginn angenommen werden. Das Ende erfolgt entweder durch Betriebsaufgabe, Veräußerung, Liquidation oder Artänderung. Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist begünstigungsschädlich Wenn die Aktivitäten eines Vereines weder den Voraussetzungen für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb entsprechen, noch in irgendeiner anderen Form der Erfüllung des Vereinszweckes als entbehrlicher Hilfsbetrieb dienen, dann liegt ein begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb vor. Bei einem Verein, der nachhaltig Gewinne macht, wird ein Gewerbebetrieb oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb angenommen. Das bedeutet: Der Verein verliert sämtliche abgabenrechtliche Begünstigungen und unterliegt als Körperschaft ganz normal den Abgabevorschriften. Was für Sie bei Ihrem Vereinsprojekt von Anfang an wichtig ist: Die fehlende Gewinnabsicht und damit der Verzicht, aus dem wirtschaftlichen Tätigwerden Überschüsse erzielen zu wollen, ist entscheidend für ihre steuerliche Begünstigung. Ihr Bemühen um Kostendeckung (z.b. Deckung der Personalkosten, Mieten, Versicherungen) ist selbstverständlich zulässig. Ebenfalls kein Problem ist eine Kalkulation mit Überschüssen über eine längeren Zeitraum (fünf bis acht Jahre, unter Umständen auch länger) zur Finanzierung von Investitionen oder Reparaturen. Sie müssen immer darauf achten, dass nicht aufgrund einer Häufung von Gewinnen auf das Vorliegen einer Gewinnabsicht geschlossen werden kann. Das könnte vor allem dann der Fall sein, wenn Sie keine geeigneten Unterlagen in Form von Kalkulationen, Investitions- und Finanzierungsrechnungen etc. vorlegen können, die eine entsprechende Gewinnverwendung oder Zweckbindung nachweisen. 10 POLITISCHE AK A D E M I E
20 Das liebe Geld und die Vereinsgründung Vermögensverwaltung hat keine negativen Konsequenzen für Begünstigung Die Vermögensverwaltung steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgab e n re ch t l i chem Gebiet nicht entge gen. Daru n ter fallen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (z.b. Renten nach Veräußerungen von Wirtschaftsgütern, Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter). Ausnahmen vom Verlust der Begünstigung Das österreichische Gemeinnützigkeitsrecht kennt zwei Ausnahmen vom Verlust der Vergünstigungen beim Vorliegen eines Betriebes mit Gewinnabsicht: Eine Ausnahmegenehmigung gibt es automatisch, wenn die Umsätze aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben im Veranlagungszeitraum den Betrag von ATS ,-- nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass die Überschüsse der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke eines Vereines dienen. Der Verlust aller Vergünstigungen kann durch einen Ausnahmebescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn der grundsätzlich begünstigende Zwecke verfolgende Verein nur durch eine begünstigungsschädliche Betriebsführung voll abgabepflichtig geworden ist. Diese Genehmigung kann auch an bestimmte Auflagen geknüpft werden und ist bescheidmäßig zu erteilen (Berufung möglich). Im Falle der Ausnahmegenehmigung unterliegt der Verein allerdings mit seinen begünstigungsschädlichen Betrieben dennoch normal der Steuerpflicht. V E R E I N SA KA D E M I E 11
21 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Musterantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Vereinsname Anschrift Datum An die Finanzlandesdirektion für im Wege des Finanzamtes Als ausgewiesener Vertreter des teile ich mit, dass der Verein/beabsichtigt, am zu eröffnen/seit betreibt/. Da der Verein durch die Führung dieses /Gewerbebetriebes/land- und forstwirtschaftlichen Betriebes/wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit erwarteten Umsätzen von mehr als ATS ,- gemäß 45 Abs. 3 BAO/alle Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke /verliert/verloren hat/, ersuche ich namens des Vereins das Bundesministerium für Finanzen, von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht /ganz abzusehen,/ insoweit abzusehen, dass nur der begünstigungsschädliche Betrieb der Abgabenpflicht unterliegt, /da andernfalls die Erreichung des gemeinnützigen Zweckes /vereitelt/wesentlich gefährdet/ wäre. Ein Kopie der geltenden Statuten ist angeschlossen. Unterschrift des vertretungsbefugten Funktionärs Quelle: Kohler/Quantschnigg/Wieser: Die Besteuerung der Vereine, S. 282, Linde Verlag Wien, POLITISCHE AK A D E M I E
22 R.B.G. Revisions- und Betriebsberatungsges.m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft Operngasse 23/ Wien - Telefon Fax Dw.9 Einige Grafiken und Beispiele in dieser Publikationen stammen aus unserem Vereinsatlas*),der die Basis der von uns seit 20 Jahren veranstalteten Funktionärs- und Vereinsmitarbeiterschulungen im Seminarzentrum Bildungswerkstatt Breitenfurt bildet. Den ca. 300 von uns laufend beratenen Vereinen stehen neben einer kostenlosen Gruppenberatung (ohne Voranmeldung) jeden ersten Montag im Monat (ausgenommen Schulferien) neben der persönlichen Beratung 4 Muster- Pakete auf Datenträgern (Vereinsgründung/laufende Angelegenheiten/Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Selbsthilfegruppe) als Organisationsvorlagen zur Verfügung. Die sonstigen Know-How-Schwerpunkte unseres Teams sind neben den rein steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Abwicklungen die Gründungsbegleitung für freie Berufe und mittlere Unternehmungen, Controlling bei Non-Profit-Organisationen, Subventions- und Rechnungsprüfung, Europarecht, Sozialrecht, Verteidigung in Finanzstrafsachen, wobei wir uns mit unseren Klienten auch in Englisch, Serbokroatisch, Türkisch, Rumänisch und Kurdisch verständigen können. Einen klaren Überblick über unsere Dienstleistungen, die Erreichbarkeit unserer Mitarbeiter und unsere Honorargestaltung bietet unser Folder, den wir Ihnen auf telefonische Anforderung gerne zusenden. *) im vollen Umfang gegen Kostenbeitrag von ös 200,- unter telefonisch bestellbar 13
23 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Einstufung eines Geschäftsbetriebes (übernommen aus: Mixan, Vereinsatlas, S. 11) Vereinsaktivität zur Schaffung von Vereinsvermögen Entspricht den Kriterien für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ja Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb? nein Zweck kann nur mit Hilfe des in der Satzung verankerten Mittels erreicht werden? nein nein Vermögensverwaltung? ja In der Satzung verankertes ideelles und materielles Mittel? nein nein Steuerliche unbeachtliche (nicht steuerbare) Vereinstätigkeit (schutzwürdige Umschichtung von Privatvermögen Verein verliert alle abgabenrechtliche Begünstigungen (außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung gem. 44 BAO vor) Unzulässige Vereinsaktivität gefährdet Gemeinnützigkeits-status mangels tatsächlicher Geschäftsführung 14 POLITISCHE AK A D E M I E
24 Das liebe Geld und die Vereinsgründung ja Maximale unvermeidbare Konkurrenzierung mit lokalen Betrieben der freien Wirtschaft? ja Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Mit voller Steuerfreiheit hinsichtlich Körperschaftssteuer, bei Ust grundsätzlich keine Steuerpflicht; bei Widerlegung der Liebhabereivermutung Steuerpflicht mit ermäßigtem Satz (10%) nein ja In voller Konkurrenz mit lokalen Betrieben der freien Wirtschaft nein Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Körperschaftsteuer: Freibetrag für Überschuss bis ATS ,- Umsatzsteuer: Freigrenze bis ATS ,-/ ,- und auch sonst wie oben ja Anmerkung: ATS ,- jeweils brutto ATS ,--/ ,-- jeweils netto Begünstigungsschädlicher Betrieb Bis Umsatz ATS ,-- gem. 45a grundsätzlich, darüber durch beantragte Ausnahmegenehmigung toleriert. (Achtung Ohne diese verlieren alle Vereinbereicht die abgabenrechtlichen Begünstigungen!) Im begünstigungsschädl. Betrieb Steuerpflicht*) bei Köst wie im entbehrlichen Hilfsbetrieb. (Spezielle Ausnahmegenehmigung - volle Steuerfreiheit - gem. 44(2) BAO möglich.). Bei USt Freigrenze ATS ,--/ ,--, Normalsatz 20 % V E R E I N SA KA D E M I E 15
25 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Beispiele der Einstufung von Geschäftsbetrieben (übernommen aus: Mixan, Vereinsatlas, Seite 13) Aus den Vereinsrichtlinien. Dieses spiegeln lediglich die seinerzeit Lobbyierung wider und sind nur als Anhaltspunkte für Differenzierung zu betrachten. Zweck/Mittel 45 (2) BAO unentbehrlich Förderung der Schulbildung Förderung der Musikkultur Förderung der sportlichen Ertüchtigung Förderung von Wissenschaft und Forschung Förderung des Wandersports Schüler-/ Studentenheim Konzerte Flug-, Motorboot-, -sege l u n te r- r i cht, -prüfungen Sport b ewe r b e Te n n i s - G ä ste stunden für Nichtmitglieder, Bootsanlegeplatz ohne Nebenleistung Vorträge Selbsversorgerhütte Zeit- und Druckschriften kostenlos Zeit- und Druckschriften entgeltlich Gesellige **) Veranstaltungen Inserate maximal 25 % der Seiten Inserate maximal 25 % der Einnahmen einmalig *) ständige "Zufallsgewinne" gefährden nicht die Begünstigung **) Die derzeit Verwaltungspraxis sollte den Erlass der Finanzlandesdirektion Oberösterreich bezüglich geselliger Veranstaltungen berücksichtigen. 16 POLITISCHE AK A D E M I E
26 Das liebe Geld und die Vereinsgründung 45 (1) BAO entbehrlich 45 (3) BAO begünst. sch ä d l i ch Bälle Hotel Musik bei Tanz u. Beerdigung Fitnessveranstaltungen*) Kantine **) detto mit Nebenleistung Kantinenbetrieb gefährdet Gesamtgemeinnützigkeit **) Kongresse mehrmalig Vermietung an Gruppen (erschlossene) Inserate maximal 50 % der Seiten Erschlossene Hütte Inserate mehr als 50 % der Seiten Inserate mehr als 50 % der Einnahmen mehrmalig *) Inserate mehr als 50 % der Einnahmen regelmäßig**) V E R E I N SA KA D E M I E 17
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
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