Viel Verein, wenig Geld?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Viel Verein, wenig Geld?"

Transkript

1 Reinhard Peter (Hrsg.), Andreas Kratschmar Viel Verein, wenig Geld? DAS Fi n a n z h a n d b u ch für die Ve re i n s a r b e i t V E R E I N SA K A D E M I E

2 DAS Fi n a n z h a n d b u ch für die Ve reinsarbeit

3 Eine Publikation der Politischen Akademie Vereinsakademie

4 Reinhard Peter (Hrsg.), Andreas Kratschmar Viel Verein, wenig Geld? DAS Fi n a n z h a n d b u ch für die Ve reinsarbeit Eigenverlag der Politischen Akademie, 2001

5 2001 Politische Akademie Redaktion: Dr. Bernhard Moser Satz und Layout: Julio Veniss Coverbild: Bildagentur PIX Alle Rechte vorbehalten Druck: Agens-Werk Geyer+Reisser, Wien Eigenverlag der Politischen Akademie

6 Inhaltsverzeichnis Vorwort iii I. Die Vereinsgründung und das liebe Geld 1 Welche steuerrechtlichen Konsequenzen die Vereinssatzung hat 1 Welche Finanzierungsformen Vereine nützen können 6 Wer für Schulden haftet 21 II. Solide Finanzen erfolgreiche Vereine 29 Worauf es bei Budgetplanung und Budgeterstellung ankommt 29 Worauf es bei der Vereinsbuchhaltung ankommt 34 Welche Aufgaben der Rechnungsprüfer hat 39 Worauf es bei der Finanzplanung von Veranstaltungen ankommt 42 Wie man Sponsoren gewinnt und behält 44 III. Steuern, Abgaben und Mitarbeiter 51 Welche Steuern anfallen können 51 Die Steuerpflicht von Vereinsmitgliedern 66 Warum und wann die AKM-Gebühr zu bezahlen ist 69 Was bei der Beschäftigung von Mitarbeitern wichtig ist 71 IV. Sicher versichert? 87 Warum eine Haftpflichtversicherung unverzichtbar ist 87 Wie man Mitglieder schützt 89 Wie der Vereinbesitz gesichert werden sollte 90 V E R E I N SA KA D E M I E i

7 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit ii POLITISCHE AK A D E M I E

8 Vorwort Aufgrund des großen Erfolgs unseres Handbuches für die Vereinsarbeit und der anhaltenden Nachfrage nach weiteren Informationsangeboten haben wir für Sie den vorliegenden Ratgeber erstellt. Er liefert Informationen und Tipps zu einem Thema, an dem auch ehrenamtliches Engagement nicht vorbei kann: am lieben Geld. Idealismus und der professionelle Umgang in Sachen Vereinsfinanzen schließen sich nicht aus im Gegenteil: Ein solide Finanzgebarung ist die Grundlage für die erfolgreiche Umsetzung von Ideen und Projekten. Unser Ratgeber Viel Verein, wenig Geld? beschäftigt sich daher mit den wichtigsten Fragen, die rund um finanzielle Angelegenheiten auftreten können von der ste u e r l i chen Begünstigung von Ve reinen über Budgetplanung und Sponsoring bis hin zur Versicherung für Vereine und ihre Mitglieder. Wir wollen mit diesem Ratgeber, einem Produkt unserer Vereinsakademie, einen Beitrag dazu leisten, das ehrenamtliche Engagement in Österreich leichter und einfacher zu machen. Unsere Zielgruppe sind alle, die in Vereinen engagiert sind, einen Verein gründen wollen oder Funktionen in einem Verein wahrnehmen und dabei mit Finanzfragen konfrontiert sind. Mit unseren Aktivitäten zur Unterstützung und Stärkung von Vereinen wollen wir letztlich einen aktiven Beitrag für mehr ehrenamtliches Engagement leisten, auf das unsere Gesellschaft in vielen Bereichen angewiesen ist. Dieser Gedanke hat auch die Vereinten Nationen dazu motiviert, das Jahr 2001 zum Internationalen Jahr des ehrenamtlichen Engagements zu erklären. Österreich steht dabei im internationalen Vergleich gut da: Drei Viertel der erwachsenen Österreicherinnen und Österreicher sind Mitglieder von Vereinen oder Verbänden, zumindest 36% sind aktiv tätig. 15% der Bevölkerung sind in Sportvereinen, acht Prozent in Pfarrvereinen, Kirchenchor u.ä., sieben Prozent in Ku l t u r- und Fre i z e i t ve reinen, jeweils fünf Prozent bei Rettungs- und Unfallhilfsorganisationen und bei Musikvereinen aktiv. V E R E I N SA KA D E M I E iii

9 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Vier Prozent engagieren sich in Schulausschüssen, drei Prozent in sozialen Hilfsvereinen und ein Prozent in Bürgerinitiativen. Der Zeitaufwand für ehrenamtliche Tätigkeiten ist in Österreich hoch: Ein Viertel der Aktiven wendet dafür fünf bis zehn Stunden pro Monat, ein Fünftel mehr als elf Stunden pro Monat, und acht Prozent sogar mehr als 20 Stunden pro Monat auf. Besonders erfreulich ist, dass die Einstellung der Österreicherinnen und Österreicher zum ehrenamtlichen Engagement sehr positiv ist: Drei Viertel bekennen sich zur moralischen Verpflichtung, irgendwann im Leben unbezahlte Arbeit für Mitmenschen und Gesellschaft zu leisten, und rund zwei Drittel meinen, dass eine funktionierende Demokratie aktives Engagement der Bürger voraussetze. Die mehr als Vereine in Österreich setzen dieses Bekenntnis und diese Einschätzung tagtäglich in die Tat um. In diesem Sinn wünschen wir Ihnen, dass Sie mit bzw. in Ihrem Verein und seinen Zielen viel Erfolg haben und dass Ihnen dieser Ratgeber hilft, Ihre Ideen und Anliegen auf ein solides finanzielles Fundament zu stellen. Univ.-Doz. Dr. Günther Burkert-Dottolo Direktor der Politischen Akademie Mag. Reinhard Peter Leiter der Vereinsakademie iv POLITISCHE AK A D E M I E

10 Das liebe Geld und die Vereinsgründung I. Das liebe Geld und die Vereinsgründung Die Weichen für eine solide finanzielle Situation eines Vereines werden schon bei seiner Gründung gestellt. Die steuerrechtliche Einstufung und entsprechende Finanzierungsformen spielen dabei eine Schlüsselrolle. Auch über finanzielle Haftungsfragen sollte von Anfang an Klarheit herrschen. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen die Vereinssatzung hat Haben Sie vor, einen Verein zu gründen bzw. bei einer Gründung mitzutun? Beachten Sie bitte, dass Verein nicht gleich Verein ist: Vereine können wie jede andere juristische Person uneingeschränkt steuerpflichtig oder davon weitestgehend ausgenommen sein. Es hat erhebliche Konsequenzen für die finanzielle Situation des Vereins, ob er steuerlich begünstigt ist oder nicht. Wenn Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird, dann sind z.b. Mitgliedsbeiträge oder Spenden ohne Gegenleistung von jeder Steuerabgabe befreit (Details zum Thema Steuern und Abgaben lesen Sie in Kapitel III). Achten Sie schon bei der inhaltlichen Vo r b e reitung der Ve re i n s gründung darauf, ob Sie die Voraussetzungen für einen begünstigten Verein erfüllen können oder nicht. Welche Kriterien für die Gemeinnützigkeit erfüllt werden müssen Ihr Verein ist als begünstigt zu klassifizieren, wenn er gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert (siehe Kasten); nach seiner Rechtsgrundlage (Satzung) und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung dieser Zwecke dient; zumindest überwiegend im Bundesgebiet tätig wird (Ausnahme: Entwicklungszusammenarbeit). V E R E I N SA KA D E M I E 1

11 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Das bedeutet für Sie bei der Gründung eines Vereines, dass die Gemeinnützigkeit aus den Statuten klar hervorgehen muss. In der Satzung muss also stehen, dass Ihr Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und die Vereinstätigkeit darüberhinaus nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Ein Musterstatut finden Sie im Anhang. In den Statuten muss auch klar geregelt sein, wie die Mittel verwendet werden, die der Ve rein einnimmt. Ein Sparve rein, der erz i e l te Gewinne an seine Mitglieder ausschüttet, ist ebenso wenig gemeinnützig wie ein Verein, der mit seinem Mitteln Unternehmen unterstützt. Genauso wenig gemeinnützig ist es, Ü b e rs chüsse aus Ve re i n s ve ra n sta l t u n gen an die Bete i l i g ten zu ve rte i l e n. Zulässig sind nur Aufwandsentschädigungen (siehe Kapitel III). Ein weiterer wichtiger Punkt, den Sie bei der Gründung Ihres gemeinnützigen Vereins berücksichtigen müssen ist, dass er für alle Interessierten offen ist. Vereine, die eine geschlossene Veranstaltung darstellen (z.b. Clubs), sind nicht unbedingt für die Allgemeinheit von Nutzen und werden daher auch nicht als gemeinnützig anerkannt. Schon bei der Vereinsgründung muss klargestellt werden, was mit den Mitteln passiert, falls sich der Verein auflöst. Das ist ebenfalls ein wichtiges Kriterium für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit. Bargeld oder Sachwerte dür fen im Fall einer Vereinsauflösung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 2 POLITISCHE AK A D E M I E

12 Das liebe Geld und die Vereinsgründung Was sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke? Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Sie müssen dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen: der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Dies gilt insbesondere für die Förderung: Eine Förderung der Allgemeinheit liegt freilich nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis eng begrenzt oder dauernd nur klein ist: z.b. wenn es nur um die Familie oder die Arbeitnehmer eines Betriebes geht, oder eine Beschränkung durch hohe Mitgliedsbeiträge auf eine kleine elitäre Schicht vorliegt. Allerdings ist es jederzeit möglich, den geförderten Personenkreis durch die Umschreibung eines begünst i g ten Förd e rzieles einzusch r ä n ken. Ein Beispiel dazu: Die Förderung der Bekämpfung einer seltenen Krankheit stellt trotz des damit verbundenen kleinen Personenkreises eine Förderung der Allgemeinheit dar. Fortsetzung nächste Seite V E R E I N SA KA D E M I E 3

13 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Mildtätige Zwecke Mildtätig sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Materielle Hilfsbedürftigkeit Diese liegt dann vor, wenn eine Person selbst nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Persönliche Hilfsbedürftigkeit Persönlich hilfsbedürftig sind Personen, die aufgrund ihrer körperlichen geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind. Kirchliche Zwecke Kirchliche Zwecke sind nur solche, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gefördert werden. Beratung und Information vor der Gründung zahlen sich aus Wichtig: Formelle Mängel in der Satzung führen zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen. In jedem Fall ist es ratsam, das zuständige Finanzamt um eine Stellungnahme zur (geplanten) Vereinssatzung zu ersuchen. Diese Stellungnahme ist unverbindlich sie ergeht auch nicht in Form eines Feststellungsbescheides, ermöglicht aber eine klare Positionierung Ihres Vereins. 4 POLITISCHE AK A D E M I E

14 Das liebe Geld und die Vereinsgründung Erkennt der Feststellungsbescheid, dass es sich um einen begünstigten Verein handelt, so dürfen die Abgabenbehörden natürlich trotzdem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Begünstigungen prüfen, Vorhalte zur Beantwortung übermitteln, zum Einreichen von Steuererklärungen auffordern und Betriebsprüfungen durchführen. Beratung und Information zum Thema Gemeinnützigkeit erhalten Sie auch bei der Vereinsbehörde und bei Steuerberatern/Wirtschaftstreuhändern. Die Praxis entscheidet über die Begünstigung Ihres Vereins Damit Ihr Verein als gemeinnützig anerkannt wird, ist aber natürlich nicht nur eine entsprechende Satzung notwendig, sondern auch eine entsprechende Geschäftsführung. Entspricht die tatsächliche Geschäftsführung nicht dem gemeinnützigen Programm des Vereins, dann gerät die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins und die damit verbundene Begünstigung im Steuer- und Abgabenbereich verloren. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Verein zwar begünstigte Zwecke verfolgt, diese aber nicht durch die Satzung gedeckt werden. Beachten Sie deshalb: Wenn Sie planen, die gemeinnützigen Aktivitäten Ihres Vereins auszudehnen oder weiterzuentwickeln, ist vorher stets eine entsprechende Änderung der Satzung notwendig. Die Übereinstimmung zwischen Satzung und Geschäftstätigkeit muss für die Körperschaftssteuer im gesamten Veranlagungszeitrum gegeben sein, für andere Aufgaben im Verwirklichungszeitpunkt. V E R E I N SA KA D E M I E 5

15 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Welche Finanzierungsformen Vereine nützen können Ohne Geld geht s nicht: Auch ein ideeller Verein braucht finanzielle Mittel, um existieren und seinen satzungsmäßigen Zweck erfüllen zu können. Bei der Vorbereitung einer Vereinsgründung sollte daher geklärt sein, wie sich der Verein nachhaltig finanziert. Dabei gibt es verschiedene Formen der Finanzierung: durch steuerbefreite (echte) Mitgliedsbeiträge, durch steuerbefreite Spenden, durch einen sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (siehe Kasten), durch die Verwaltung seines Vermögens, durch die Kombination dieser Finanzierungsvarianten. Auch im Fall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kann dem Verein eine Steuerbegünstigung zuerkannt werden. Dies gilt für Tätigkeiten, die in die Kategorie unentbehrlicher Hilfsbetrieb fallen. Für Aktivitäten, die als entbehrlicher Hilfsbetrieb zu klassifizieren sind, besteht hingegen Steuerpflicht. Führt der Verein einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, kann dies zum vollständigen Verlust aller abgabenrechtlichen Begünstigungen des Vereins führen. Das nennt man dann einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Es ist wichtig, dass Sie die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen von Anfang an hinsichtlich Ihrer geplanten Aktivitäten mitdenken und berücksichtigen. Was ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wenn durch die Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung (über die Veranlagung von Kapitalvermögen oder über die Vermietung und Verpachtung) hinausgeht. 6 POLITISCHE AK A D E M I E

16 Das liebe Geld und die Vereinsgründung Wichtig: Einmalige Betätigungen begründen keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Voraussetzung für die Einmaligkeit ist, dass die Betätigung ohne Wiederholungsabsicht unternommen wird und 24 Stunden nicht überschreitet das gilt beispielsweise für einen Flohmarkt oder eine andere Veranstaltung, die Sie nicht jährlich abhalten. Wenn Sie mit Ihren Veranstaltungserlösen lediglich die Veranstaltungskosten abdecken wollen, wird Ihnen zudem keine Gewinnabs i cht unte rstellt. Au ch Zufa l l s gewinne ändern nichts am Vo r l i e gen eines Gesch ä ft s - betriebes. Falls Ihre Tätigkeiten als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu klassifizieren sind, hängt die Besteuerung davon ab, wie eng diese Tätigkeiten mit dem (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Zweck Ihres Vereins in Zusammenhang stehen ob es sich dabei um einen unentbehrlichen oder einen entbehrlichen Hilfsbetrieb handelt. Der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist steuerlich begünstigt Als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gelten Aktivitäten, ohne die der Zweck eines Vereins nicht erreichbar ist. Ein Sportklub hält zur Erreichung seines Vereinsziels eben Sportveranstaltungen ab, ein Musikverein veranstaltet Konzerte. Für Einnahmen aus solchen unentbehrlichen Veranstaltungen fällt keine Körperschaftssteuer an der Verein ist ohne Antrag davon befreit. Was die Umsatzsteuer betrifft, so gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz in Höhe von zehn Prozent, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung (keine Umsatzssteuer bis zu einem Umsatz von ATS ) oder andere Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zur Anwendung kommen (siehe Umsatzsteuer, Kapitel III). Diese Steuerbegünstigung gilt übrigens auch für Sponsoreneinnahmen, wenn als Gegenleistung Werbung betrieben wird (z.b. Bandenwerbung, Plakate). Sie sollten also schon bei der Vereinsgründung darauf achten, ob der geplante wirtschaftliche Geschäftsbetrieb für die Erreichung Ihres Vereinszwecks wirklich unentbehrlich ist und Sie damit von Steuervorteilen profitieren können oder nicht. V E R E I N SA KA D E M I E 7

17 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Voraussetzungen für die Begünstigung Drei Voraussetzungen sind für die Steuerbegünstigung zu erfüllen: 1. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke gestellt sein. In der Praxis wird jedoch keineswegs eine hundertprozentige Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verlangt. Vielmehr geht die Abgabenbefreiung nicht schon durch die geringste Teilaktivität verloren. Allerdings darf diese zweckfremde Teilaktivität nicht mehr als 25 Prozent des Betriebsumsatzes im Wirtschaftsjahr betragen (sogenannter Mischbetrieb). Überschreiten Sie mit Ihrem Verein diese Toleranzgrenze, so liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb oder sogar ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor (s.u.). 2. Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Das heißt freilich nicht, dass jegliche Zweckverwirklichung auch ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen könnte. In diesem Fall wären dann beispielsweise Heimführung oder Sportausübung unentgeltlich, durch Spenden oder Mitgliedsbeiträge finanziert, zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung bedeutet, dass auch beispielsweise für die Abhaltung von Sportveranstaltungen zur Abdeckung der Unkosten ein Entgelt verlangt werden kann. Dadurch entsteht ein unentbehrlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der aufgrund seiner Existenz die begünstigten Zwecke fördert und damit steuerbegünstigt ist. 3. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Die Eigenschaft als unentbehrlicher Geschäftsbetrieb geht nur bei einer vermeidbaren Konkurrenzierung steuerpflichtiger Betriebe verloren, nicht hingegen bei der Konkurrenzierung gleichartiger Betriebe anderer begünstigter Vereine. 8 POLITISCHE AK A D E M I E

18 Das liebe Geld und die Vereinsgründung Ob der Wettbewerb vermeidbar oder unvermeidbar ist, kann nur im konkreten Einzelfall im Hinblick auf den lokalen Wettbewerb untersucht werden. Zu berücksichtigen sind hierbei zweifelsohne die lokale Bedarfsdeckung, die Ausstattung, die Lage, das Leistungsangebot, das Service, die Preisgestaltung u. v. m. Vergessen Sie nicht: Der unentbehrliche Hilfsbetrieb muss in der Satzung des Vereines verankert sein (s.o.). Der entbehrliche Hilfsbetrieb unterliegt der Abgabenpflicht Falls ein Sportverein ein Fest oder einen Flohmarkt organisiert, dann ist dies eine Tätigkeit, die nicht unbedingt für die Erfüllung seines Vereinszweck erforderlich ist, aber dennoch dem Vereinszweck dient. In diesem Fall liegt ein sogenannter entbehrlicher Hilfsbetrieb vor. Derartige entbehrliche Hilfsbetriebe dienen zwar anerkanntermaßen auch der Erfüllung der begünstigten Zwecke, sie erfüllen aber die Voraussetzungen für den unentbehrlichen Geschäftsbetrieb nicht und sind damit auch nicht steuerlich begünstigt. Der betreffende Verein unterliegt bei allen Aktivitäten, die einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen, der Abgabenpflicht. Es besteht zwar keine Umsatzsteuerpflicht, sehr wohl aber ist Körperschaftssteuer zu bezahlen, wenn der Gewinn den Freibetrag (von ATS ; siehe Kapitel III) überschreitet. Zu berücksichtigen ist unbedingt, dass die gesamten Einnahmen des entbehrlichen Hilfsbetriebes innerhalb eines Wirtschaftsjahres 50 Prozent des Umsatzes n i cht überste i gen dürfe n denn sonst liegt ein begünst i g u n g s s ch ä d l i ch e r Betrieb vor (s.u.). Ein klassisches Beispiel für entbehrliche Hilfsbetriebe ist die Durchführung geselliger und gesellschaftlicher Veranstaltungen: Diese dienen einerseits der Zweckverwirklichung durch Kontaktpflege der Mitglieder untereinander und der Werbung neuer Mitglieder und andererseits auch der Unterhaltung. V E R E I N SA KA D E M I E 9

19 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Aktivitäten, die in die Kategorie entbehrlicher Hilfsbetrieb fallen, spielen in der Praxis für die Finanzierung von Vereinen eine wichtige Rolle und sind damit h i n s i ch t l i ch ihrer (ste u e rre ch t l i chen) Ko n s e quenzen schon bei der Vereinsgründung mitzudenken. Ein Wechsel innerhalb der Klassifikation unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu entbehrlicher Hilfsbetrieb und damit der Eintritt in die Steuerpflicht wird stets zu Jahresbeginn angenommen werden. Das Ende erfolgt entweder durch Betriebsaufgabe, Veräußerung, Liquidation oder Artänderung. Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist begünstigungsschädlich Wenn die Aktivitäten eines Vereines weder den Voraussetzungen für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb entsprechen, noch in irgendeiner anderen Form der Erfüllung des Vereinszweckes als entbehrlicher Hilfsbetrieb dienen, dann liegt ein begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb vor. Bei einem Verein, der nachhaltig Gewinne macht, wird ein Gewerbebetrieb oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb angenommen. Das bedeutet: Der Verein verliert sämtliche abgabenrechtliche Begünstigungen und unterliegt als Körperschaft ganz normal den Abgabevorschriften. Was für Sie bei Ihrem Vereinsprojekt von Anfang an wichtig ist: Die fehlende Gewinnabsicht und damit der Verzicht, aus dem wirtschaftlichen Tätigwerden Überschüsse erzielen zu wollen, ist entscheidend für ihre steuerliche Begünstigung. Ihr Bemühen um Kostendeckung (z.b. Deckung der Personalkosten, Mieten, Versicherungen) ist selbstverständlich zulässig. Ebenfalls kein Problem ist eine Kalkulation mit Überschüssen über eine längeren Zeitraum (fünf bis acht Jahre, unter Umständen auch länger) zur Finanzierung von Investitionen oder Reparaturen. Sie müssen immer darauf achten, dass nicht aufgrund einer Häufung von Gewinnen auf das Vorliegen einer Gewinnabsicht geschlossen werden kann. Das könnte vor allem dann der Fall sein, wenn Sie keine geeigneten Unterlagen in Form von Kalkulationen, Investitions- und Finanzierungsrechnungen etc. vorlegen können, die eine entsprechende Gewinnverwendung oder Zweckbindung nachweisen. 10 POLITISCHE AK A D E M I E

20 Das liebe Geld und die Vereinsgründung Vermögensverwaltung hat keine negativen Konsequenzen für Begünstigung Die Vermögensverwaltung steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgab e n re ch t l i chem Gebiet nicht entge gen. Daru n ter fallen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (z.b. Renten nach Veräußerungen von Wirtschaftsgütern, Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter). Ausnahmen vom Verlust der Begünstigung Das österreichische Gemeinnützigkeitsrecht kennt zwei Ausnahmen vom Verlust der Vergünstigungen beim Vorliegen eines Betriebes mit Gewinnabsicht: Eine Ausnahmegenehmigung gibt es automatisch, wenn die Umsätze aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben im Veranlagungszeitraum den Betrag von ATS ,-- nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass die Überschüsse der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke eines Vereines dienen. Der Verlust aller Vergünstigungen kann durch einen Ausnahmebescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn der grundsätzlich begünstigende Zwecke verfolgende Verein nur durch eine begünstigungsschädliche Betriebsführung voll abgabepflichtig geworden ist. Diese Genehmigung kann auch an bestimmte Auflagen geknüpft werden und ist bescheidmäßig zu erteilen (Berufung möglich). Im Falle der Ausnahmegenehmigung unterliegt der Verein allerdings mit seinen begünstigungsschädlichen Betrieben dennoch normal der Steuerpflicht. V E R E I N SA KA D E M I E 11

21 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Musterantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Vereinsname Anschrift Datum An die Finanzlandesdirektion für im Wege des Finanzamtes Als ausgewiesener Vertreter des teile ich mit, dass der Verein/beabsichtigt, am zu eröffnen/seit betreibt/. Da der Verein durch die Führung dieses /Gewerbebetriebes/land- und forstwirtschaftlichen Betriebes/wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit erwarteten Umsätzen von mehr als ATS ,- gemäß 45 Abs. 3 BAO/alle Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke /verliert/verloren hat/, ersuche ich namens des Vereins das Bundesministerium für Finanzen, von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht /ganz abzusehen,/ insoweit abzusehen, dass nur der begünstigungsschädliche Betrieb der Abgabenpflicht unterliegt, /da andernfalls die Erreichung des gemeinnützigen Zweckes /vereitelt/wesentlich gefährdet/ wäre. Ein Kopie der geltenden Statuten ist angeschlossen. Unterschrift des vertretungsbefugten Funktionärs Quelle: Kohler/Quantschnigg/Wieser: Die Besteuerung der Vereine, S. 282, Linde Verlag Wien, POLITISCHE AK A D E M I E

22 R.B.G. Revisions- und Betriebsberatungsges.m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft Operngasse 23/ Wien - Telefon Fax Dw.9 Einige Grafiken und Beispiele in dieser Publikationen stammen aus unserem Vereinsatlas*),der die Basis der von uns seit 20 Jahren veranstalteten Funktionärs- und Vereinsmitarbeiterschulungen im Seminarzentrum Bildungswerkstatt Breitenfurt bildet. Den ca. 300 von uns laufend beratenen Vereinen stehen neben einer kostenlosen Gruppenberatung (ohne Voranmeldung) jeden ersten Montag im Monat (ausgenommen Schulferien) neben der persönlichen Beratung 4 Muster- Pakete auf Datenträgern (Vereinsgründung/laufende Angelegenheiten/Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe/Selbsthilfegruppe) als Organisationsvorlagen zur Verfügung. Die sonstigen Know-How-Schwerpunkte unseres Teams sind neben den rein steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Abwicklungen die Gründungsbegleitung für freie Berufe und mittlere Unternehmungen, Controlling bei Non-Profit-Organisationen, Subventions- und Rechnungsprüfung, Europarecht, Sozialrecht, Verteidigung in Finanzstrafsachen, wobei wir uns mit unseren Klienten auch in Englisch, Serbokroatisch, Türkisch, Rumänisch und Kurdisch verständigen können. Einen klaren Überblick über unsere Dienstleistungen, die Erreichbarkeit unserer Mitarbeiter und unsere Honorargestaltung bietet unser Folder, den wir Ihnen auf telefonische Anforderung gerne zusenden. *) im vollen Umfang gegen Kostenbeitrag von ös 200,- unter telefonisch bestellbar 13

23 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Einstufung eines Geschäftsbetriebes (übernommen aus: Mixan, Vereinsatlas, S. 11) Vereinsaktivität zur Schaffung von Vereinsvermögen Entspricht den Kriterien für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ja Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb? nein Zweck kann nur mit Hilfe des in der Satzung verankerten Mittels erreicht werden? nein nein Vermögensverwaltung? ja In der Satzung verankertes ideelles und materielles Mittel? nein nein Steuerliche unbeachtliche (nicht steuerbare) Vereinstätigkeit (schutzwürdige Umschichtung von Privatvermögen Verein verliert alle abgabenrechtliche Begünstigungen (außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung gem. 44 BAO vor) Unzulässige Vereinsaktivität gefährdet Gemeinnützigkeits-status mangels tatsächlicher Geschäftsführung 14 POLITISCHE AK A D E M I E

24 Das liebe Geld und die Vereinsgründung ja Maximale unvermeidbare Konkurrenzierung mit lokalen Betrieben der freien Wirtschaft? ja Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Mit voller Steuerfreiheit hinsichtlich Körperschaftssteuer, bei Ust grundsätzlich keine Steuerpflicht; bei Widerlegung der Liebhabereivermutung Steuerpflicht mit ermäßigtem Satz (10%) nein ja In voller Konkurrenz mit lokalen Betrieben der freien Wirtschaft nein Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Körperschaftsteuer: Freibetrag für Überschuss bis ATS ,- Umsatzsteuer: Freigrenze bis ATS ,-/ ,- und auch sonst wie oben ja Anmerkung: ATS ,- jeweils brutto ATS ,--/ ,-- jeweils netto Begünstigungsschädlicher Betrieb Bis Umsatz ATS ,-- gem. 45a grundsätzlich, darüber durch beantragte Ausnahmegenehmigung toleriert. (Achtung Ohne diese verlieren alle Vereinbereicht die abgabenrechtlichen Begünstigungen!) Im begünstigungsschädl. Betrieb Steuerpflicht*) bei Köst wie im entbehrlichen Hilfsbetrieb. (Spezielle Ausnahmegenehmigung - volle Steuerfreiheit - gem. 44(2) BAO möglich.). Bei USt Freigrenze ATS ,--/ ,--, Normalsatz 20 % V E R E I N SA KA D E M I E 15

25 DAS Finanzhandbuch für die Vereinsarbeit Beispiele der Einstufung von Geschäftsbetrieben (übernommen aus: Mixan, Vereinsatlas, Seite 13) Aus den Vereinsrichtlinien. Dieses spiegeln lediglich die seinerzeit Lobbyierung wider und sind nur als Anhaltspunkte für Differenzierung zu betrachten. Zweck/Mittel 45 (2) BAO unentbehrlich Förderung der Schulbildung Förderung der Musikkultur Förderung der sportlichen Ertüchtigung Förderung von Wissenschaft und Forschung Förderung des Wandersports Schüler-/ Studentenheim Konzerte Flug-, Motorboot-, -sege l u n te r- r i cht, -prüfungen Sport b ewe r b e Te n n i s - G ä ste stunden für Nichtmitglieder, Bootsanlegeplatz ohne Nebenleistung Vorträge Selbsversorgerhütte Zeit- und Druckschriften kostenlos Zeit- und Druckschriften entgeltlich Gesellige **) Veranstaltungen Inserate maximal 25 % der Seiten Inserate maximal 25 % der Einnahmen einmalig *) ständige "Zufallsgewinne" gefährden nicht die Begünstigung **) Die derzeit Verwaltungspraxis sollte den Erlass der Finanzlandesdirektion Oberösterreich bezüglich geselliger Veranstaltungen berücksichtigen. 16 POLITISCHE AK A D E M I E

26 Das liebe Geld und die Vereinsgründung 45 (1) BAO entbehrlich 45 (3) BAO begünst. sch ä d l i ch Bälle Hotel Musik bei Tanz u. Beerdigung Fitnessveranstaltungen*) Kantine **) detto mit Nebenleistung Kantinenbetrieb gefährdet Gesamtgemeinnützigkeit **) Kongresse mehrmalig Vermietung an Gruppen (erschlossene) Inserate maximal 50 % der Seiten Erschlossene Hütte Inserate mehr als 50 % der Seiten Inserate mehr als 50 % der Einnahmen mehrmalig *) Inserate mehr als 50 % der Einnahmen regelmäßig**) V E R E I N SA KA D E M I E 17

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Finanzamt Brilon Besteuerung der Vereine allgemeine Informationen

Finanzamt Brilon Besteuerung der Vereine allgemeine Informationen 1 Überblick: Tätigkeitsbereiche Steuerpflicht Umsatzsteuerliche Beurteilung Vorsteueraufteilung bei Schützenhallen 2 Tätigkeitsbereiche 3 Tätigkeitsbereiche: Verein ideelle Tätigkeit Vermögensverwaltung

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Spenden vs. Sponsoring

Spenden vs. Sponsoring MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Sportverein - Steuerberater

Sportverein - Steuerberater Sportverein - Steuerberater Sportvereine im Gemeinnützigkeits tzigkeits- und Steuerrecht Das Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht für Vereine ist höchst kompliziert Die Schonzeit von Seiten der badenwürttembergischen

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Vereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer

Vereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer Vereine im Steuerrecht Umsatzsteuer Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: März 2009 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss

Mehr

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

Verein Ein langer Weg e. V.

Verein Ein langer Weg e. V. Verein Ein langer Weg e. V. Neufassung der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung vom 07. November 2011. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Ein langer Weg e.

Mehr

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

SPORTVEREIN in der PRAXIS BUCHFÜHRUNG IM VEREIN

SPORTVEREIN in der PRAXIS BUCHFÜHRUNG IM VEREIN SPORTVEREIN in der PRAXIS BUCHFÜHRUNG IM VEREIN Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Buchführung was ist das? = laufende, planmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsfälle Kriterien: vollständig chronologisch

Mehr

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren

Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren Inhaltsverzeichnis Regionalentwicklung und 16 Zukunftsprojekte 3 Weiterbildung worum geht es? 4 Ein konkretes Beispiel 5 Seminar Freiwilligenmanagement

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht

Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln. Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Mag. Melitta Schweinberger, Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln Vereinsfeste aus steuerlicher Sicht Grundsätzliches Statuten - steuerbegünstigter Zweck und - ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater

Mehr

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

allensbacher berichte

allensbacher berichte allensbacher berichte Institut für Demoskopie Allensbach 2006 / Nr. 8 ALTERSVORSORGE THEMA NUMMER 1 Allensbach am Bodensee, Mitte Mai 2006. - Das Thema Altersvorsorge beschäftigt die Bevölkerung immer

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Anleitung für die elektronische Erklärungsabgabe für gemeinnützige Vereine mit den Vordrucken KSt 1 B und Gem 1

Anleitung für die elektronische Erklärungsabgabe für gemeinnützige Vereine mit den Vordrucken KSt 1 B und Gem 1 Anleitung für die elektronische Erklärungsabgabe für gemeinnützige Vereine mit den Vordrucken KSt 1 B und Gem 1 Die Gemeinnützigkeitserklärung Gem 1 ist in die Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B integriert

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds höhere Rendite nach Steuern, kombiniert mit Risikoschutz Sie profitieren gleichzeitig von den Vorteilen einer Fondsanlage und einer Lebensversicherung

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern Ralf Stahl 1 Die Themen Vereinsorganisation Buchführung Umsatzsteuer Kostenrechnung 2

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Haftungsfragen rund um den Verein

Haftungsfragen rund um den Verein Oskar Riedmeyer Rechtsanwalt München Haftungsfragen rund um den Verein Informationsabend der Beratungsstelle für Vereine 19.01.2004 in Deggendorf 2 Haftungsfragen rund um den Verein 1. Haftungsrisiken

Mehr

Pendelordner für Buchhaltungsmandanten

Pendelordner für Buchhaltungsmandanten Pendelordner für Buchhaltungsmandanten Jürgen Schmidt -Steuerberater- Kammannsweg 22 23611 Bad Schwartau Tel.: 0451-293010 Fax: 0451-283645 buero@steuerberater-schmidt.de www.steuerberater-schmidt.de Öffnungszeiten

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Hessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern

Hessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinnützige Vereine und Steuern Überblick 1. Zahlungen an Mitglieder 2. Spendenrecht 3. Mittelverwendung 4. Abgabe der Steuererklärung

Mehr

Rechtliche Grundlagen III

Rechtliche Grundlagen III Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.

Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR:

FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: A. Anschrift des Absenders Name Anschrift B. Persönliche Angaben des Absenders Telefon, Fax, E-Mail Finanzamt, Steuernummer C. Anschaffung der Anlage/Abschreibungsmöglichkeiten

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Redner: Steuerberater Heinz Buhlmann Steuerfachangestellte Madeleine Buhlmann. Buchführung im Verein

Redner: Steuerberater Heinz Buhlmann Steuerfachangestellte Madeleine Buhlmann. Buchführung im Verein Buchführung im Verein Redner: Steuerberater Heinz Buhlmann Steuerfachangestellte Madeleine Buhlmann 1 AGENDA 1. Begrüßung und Einführung 2. Datenschutz 3. Aufzeichnungspflichten 4. Spendenformular 5. Buchen

Mehr

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung INFO VERBANDSLEBEN Arbeitshilfe für die Kassenprüfung Mit Checkliste und Prüfbericht Was haben Kassenprüfer/innen zu prüfen? Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt, damit

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus interna

Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus interna Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen... 9 Ausbildung... 10 Die Tätigkeit... 11 Reihenfolge der Planung... 12 Wer hilft

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein.

Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein. Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein. Mit der Rückzahlung dieser Pauschalen an den Verein erhält der Helfer eine Spendenquittung, die wiederum seine Steuerlast

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen Methodenblatt Finanzdienstleistungen Ein Quiz für junge Leute Zeit Material 30 bis 40 Minuten beiliegende Frage und Auswertungsbögen Vorbereitung Das Satzergänzungs oder Vier Ecken Spiel aus Projekt 01

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins Statuten A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins B Mitgliedschaft Mitglieder Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitgliederbeiträge C Vorstand Stellung Zusammensetzung Aufgaben D Generalversammlung

Mehr

Besteuerungsverfahren im Skiverein Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter 09.11.2012

Besteuerungsverfahren im Skiverein Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter 09.11.2012 1 Besteuerungsverfahren im Skiverein Abgrenzung schlichter Vereinstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Reiseveranstalter 09.11.2012 2 Vereinstätigkeit und Steuern a.) Ideelle Vereinstätigkeit (steuerfrei)

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei. Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Bezahlung von Übungsleitern

Bezahlung von Übungsleitern Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Geld verdienen als Affiliate

Geld verdienen als Affiliate Geld verdienen als Affiliate Wie Sie Top-Provisionen mit dieser revolutionären und doch sehr einfachen Marketing-Methode erhalten! So starten Sie Ihr Business richtig! Eine Einführung in Affiliate-Marketing

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen-

Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- 1 Name, Zweck und Aufgaben Der Verein führt den Namen: Hundesportverein Karlsbad e. V. Verein für Hunde aller Rassen-. Der Sitz

Mehr