Naturschutzfachliche Anforderungen an Windkraftstandorte

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1 Indoor-Seminar Landratsamt Rottweil Naturschutzfachliche Anforderungen an Windkraftstandorte Bernadette Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitektin bdla, srl 365 freiraum + umwelt, Überlingen

2 Energiewende Naturschutzfachliche Anforderungen an Windkraftstandorte 1. Übersicht Planungsanforderungen 2. Schutzgebiete und Pufferzonen 3. Artenschutz 4. Eingriffsregelung 5. Landschaftsbild/ Erholung 6. Ausblick Inhalt

3 Regionalplan Regionalbedeutsame Vorranggebiete Umweltbericht (regionale Standort- Alternativenprüfung) Flächennutzungsplan sachl. Teilfortschreibung kommunale Konzentrationszonen Gesamträumliche Planungskonzeption, Umweltbericht (Standortalternativen-Prüfung) (Vorhabenbezogener) Bebauungsplan (od. Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) Konkrete Anlagenplanung Umweltbericht (Standortoptimierung), Eingriffs-Kompensations-Bilanz, Kompensationsmaßnahmen, Ersatzzahlungen Planungshierarchie mit FNP

4 Regionalplan Regionalbedeutsame Vorranggebiete Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren Konkrete Anlagenplanung Ab 3 WKAs UVP-Vorprüfung, ab 20 WKAs UVP, Eingriffs-Kompensations-Bilanz, Kompensationsmaßnahmen, Ersatzzahlungen Immissionsschutzrechtl Genehmigungsverfahren ohne UVP-Pflicht bedarf keiner Öffentlichkeitsbeteiligung Planungen ohne FNP

5 Windenergiepotential LKR Rottweil

6 Naturschutzrechtliche Anforderungen Schutzgebiete (BNatschG i.v.m. NatschG, LWaldG) Artenschutz ( 44f BNatschG) Eingriffsregelung ( 14ff BNatschG) Landschaftsbild/ Erholung Naturschutzrechtliche Anforderungen

7 Schutzgebiete Tabugebiete und Pufferzonen NSG ( 23 BNatschG): Ausschlussgebiet (+ Puffer 200m), Ausnahmen beim Puffer möglich, Einzelfallbetrachtung durch UNB erforderlich Geschützte Biotope ( 30 BNatschG): Ausschlussgebiete; Ausnahme (BNatschG 30, Abs. 3) ist möglich, wenn Ausgleich möglich, in besonderen Fällen Befreiung nach 67 BNatschG) denkbar Schutzgebiete

8 Schutzgebiete Tabugebiete und Pufferzonen Biosphärensreservate ( 25 BNatschG): Ausschlussgebiet Kernzone, Ausnahmen bei Entwicklungszonen (Tendenz Tabu) Nationalparke ( 24 BNatschG): Ausschlussgebiete; Bann- und Schonwälder ( 32 LWaldG): Ausschlussgebiete; Naturschutzrechtliche Anforderungen

9 Schutzgebiete Natura 2000 (FFH-/Vogelschutzgebiete, 34 BNatschG): Verschlechterungsverbot! Eine Beeinträchtigung der jeweils maßgeblichen Bestandteile / Arten ist nicht erlaubt. Schon die Möglichkeit einer Verschlechterung muss hinreichend ausgeschlossen werden können. Faktisch: Ausschluss von Vogelschutzgebieten (+ Vorsorgeabstand von 700m), Prüfung von FFH-Gebieten inklusive pot. Wirkungsraum, Ausnahmen nicht möglich Schutzgebiete

10 Schutzgebiete als Prüfflächen (Restriktionsflächen) LSG ( 26 BNatschG): Einzelfallbetrachtung erforderlich; in vorbelasteten Teilbereichen für Einzelanlagen Befreiung ( 67 BNatschG) möglich Naturpark ( 27 BNatschG): LKR Rottweil: NP Schwarzwald Mitte/ Nord, NP Südschwarzwald Festlegung von Erschließungszonen im Rahmen der Bauleitplanung unter Abwägung der NP-Schutzzwecke Windenergieerlass BW Mai 2012 Schutzgebiete

11 Schutzgebiete

12 Schutzgebiete als Prüfflächen (Restriktionsflächen) WSG, Zonen I und II: Tabu für Windparks (>= 3 WKAs); ansonsten Einzelfallbetrachtung mit Möglichkeit der Befreiung Gewässerrandstreifen ( 68 WG) Tabuzone im festgelegten Gewässerrandstreifen (i.r. 10m) Überschwemmungsgebiete ( 77 WG) nur als Ausnahmeentscheidung im Einzelfall zulässig Schutzgebiete

13 Artenschutz ( 44f BNatschG) Prüfungsrelevant sind: Windenergieempfindliche Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und Europäische Vogelarten Die national geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung zu berücksichtigen ( 44 Abs. 5 BNatschG) Hinweis: Formblatt zur speziellen artenschutzrechtlichen Überprüfung unter ) Artenschutzrecht

14 Artenschutz (Focus Vögel, Fledermäuse) Zu prüfen sind: Rotmilan Brut- /Fortpflanzungsstätten Jagdreviere, Nahrungsräume Wanderkorridore und Zugzeiten Schwarzstorch Artenschutz

15 Artenschutz ( 44f BNatschG) Erforderlicher Prüfaufwand: Regionalplanung: auf Grundlage vorhandener Artendaten Bauleitplanung (FNP oder B-Plan): spezielle artenschutzfachliche Prüfung (sap), i.r. sind Grundlagenuntersuchungen zu Vögeln und Fledermäusen erforderlich, die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten erfassen; Ergebnisse unterliegen nicht der Abwägung. Artenschutz Wanderfalke Qu.lanuv.nrw.de

16 Artenschutz ( 44f BNatschG) (maßgeblich Vögel, Fledermäuse) Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten inkl. Wirkungsraum (fachl. Mindestabstände gem. LAG-VSW) Tötungs- und Verletzungsverbot : Wanderfalke Qu.lanuv.nrw.de signifikante Erhöhung des Tötungs-/Verletzungsrisikos Störungsverbot : Beunruhigung, Scheuchwirkung, Barrierewirkung insbesondere von störempfindlichen Arten und in Zugkorridoren Artenschutzrecht

17 Vögel Hohe Kollisionsrisiken: Greife (Rotmilan: nationale Verantwortung), Eulen Lebensraumverlust / Scheuchwirkung von störungssensible Arten und Rast-, Zugvögeln: z.b. Auerhuhn, Waldschnepfe, Schwarzstorch Waldohreule Artenschutz, Vögel

18 Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Mindestabstand zum Brutplatz/Horst), Greife, Eulen: mind.1000m, Schwarzstorch: 3.000m /6.000m Weißstorch: 1.000m Wanderfalke: 3.000m Uhu: 3.000m Auerhuhn: 1000m um gesamten Einstandsraum Rotmilan Anzuwendender Kriterienkatalog: Abstandregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der LAG-VSW (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten) Artenschutz, Vögel

19 Tötungs- und Verletzungsverbot Zu vermeiden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko, das zu einer signifikanten Erhöhung des individuellen Tötungsrisikos Rotmilan führt. (BVerwG, Urt. Vom ) Artenschutz, Vögel

20 Vogelzugrouten: Kollisionsrisiko Problem: Sehr wenig fachliche Grundlagenuntersuchungen der Vogelzugrouten Rastplätze: Schutz der Ruheplätze insbesondere Stillgewässer, Moore, Riede Auen Artenschutz, Vögel

21 Fledermäuse Zu vermeiden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko, das zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führt. Zu prüfen sind insbesondere: Reproduktionsschwerpunkte (schlaggefährdet sind insbes. Großer + Kleiner Abendsegler, Zwerg-, Zweifarb-, Rauhautfledermaus; empfohlen werden nach Einzelfallprüfung 500m-1000m Abstand zu Reproduktionsschwerpunkten) Großer Abendsegletr (Qu.: Fledermausschutz.ch Jagdhabitate Wanderungskorridore / Hauptwanderzeiten Breitflügelfledermaus Artenschutz, Fledermäuse

22 Fledermäuse: Reduzierung des Kollisionsrisiko ist möglich über: A die Standortwahl Empfohlen wird nach Einzelfallprüfung ein Abstand von 500m-1000m zu Reproduktionsschwerpunkten B Abschalten der Anlagen zu bestimmten Zeiten Großer Abendsegletr (Qu.: Fledermausschutz.ch Beides erfordert fachgerechte Untersuchungen der Fledermäuse an den pot. Standorten spätestens im Zulassungsverfahren Breitflügelfledermaus Artenschutz, Fledermäuse

23 Fledermäuse Es besteht noch ein hoher Forschungsbedarf Einige Hinweise: Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse (RP Freiburg) Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an On-Shore-Windenergieanlagen (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Forschungsvorhaben: Dr. Robert Brinkmann u.a ) Großer Abendsegletr (Qu.: Fledermausschutz.ch Breitflügelfledermaus Artenschutz, Fledermäuse

24 Windkraft über Wald Es besteht noch ein erheblicher Forschungsbedarf insbesondere bei WKAs über Wald. Bisher war der Wald in vielen Bundesländern ein Ausschlusskriterium für die Errichtung von WKAs (inkl. Pufferzone). Besondere Prüfaufwand erforderlich, da insbesondere Laubwälder ein komplexes, zumeist artenreiches Biotopsystem mit hoher Artenvielfalt und Erholungswirkung sind. Die Nutzung des Luftraums über Wald ist weitgehend unerforscht. Exkurs: Wald

25 Windkraft über Wald Positionspapier des BfN, Juli 2011 Windkraft über Wald fordert: Sorgfältige Standortwahl, WKAs vorrangig in intensiven Wirtschaftswäldern Fallbezogene Wirkungsprognose (im Zweifel mit worst-case-annahmen) Naturschutzverträgliche Standortgestaltung (Nutzung vorh. Infrastruktur) Adäquate Folgenbewältigung (Monitoring, Rückbauverpflichtung etc.) Exkurs: Wald

26 Eingriffsregelung ( 14ff BNatschG) Zumeist geringe mäßige Eingriffe in Naturgüter Boden, Pflanzen/Biotope Eingriffsschwerpunkt regelmäßig im Landschaftsbild oft verbunden mit Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion Eingriffe ins Landschaftsbild sind regelmäßig erheblich, im frühen Planungsstadium minimierbar (Standortalternativenpüfung!), aber nicht ausgleichbar. Regelmäßig Ersatzzahlung ( 15 BNatschG Abs. 6) erforderlich Eingriffsregelung

27 Eingriffsregelung ( 14ff BNatschG) Boden: Bewertung nach der ÖKVO BW Landschaftsbild: Bewertungskriterien: Bedeutung als Naturlandschaft; Unberührtheit der Landschaft Bedeutung als historisch gewachsene Kulturlandschaft Sichtbarkeit der Anlage in der Landschaft (Nah- und Fernwirkung) Erholungswert Vorbelastungen durch techn. Infrastruktur Eingriffsregelung

28 Landschaft / Erholung Landschaftsbilder von herausragender Bedeutung Naherholung Tourismus (z.b. Schwarzwald, Bodenseeraum) Landschaft / Erholung

29 Verschiedene Methoden mit wesentlichen Elementen wie Wirkzonen, sichtverstellende und sichtverschattende Bereiche, Qualitätsbeurteilung der Landschaft (meist 5-stufig) Ermittlung der Beeinträchtigung Landschaftsbildbewertung

30 Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nur gering minimierbar qualifizierte Standortalternativenprüfung (frühzeitig) qualifizierte Ermittlung von Eingriffsumfang und Ersatzmaßnahmen / Ersatzzahlung Landschaftsbildbewertung

31 Das Landschaftsbild unterliegt der Abwägung. Aspekte des Landschaftsschutzes überwiegen i.r. nur: a) Wenn WKAs zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit führen. b) wenn keine ausreichende Windhöffigkeit gegeben ist (Mindestertragsschwelle: mind. 60% des EEG-Referenzwertes) Quelle: Windenergieerlass BW Kap S. 34; Mai 2012 Landschaftsbildbewertung

32 Kompensation Landschaftsbild Ersatzzahlungen nach den Bemessungsgrundsätzen der Ausgleichsabgabenverordnung (AAVO) Adressat: Stiftung Naturschutzfond beim MLR Verwendung möglichst im betroffenen Naturraum Quelle: Windenergieerlass BW Kap S. 36; Mai 2012 Landschaftsbildbewertung

33 Rechtsgrundlagen: TA Lärm, BNatschG, NatschG Einhaltung von Lärmimmissionsgrenzwerten Vermeidung opt. Bedrängungswirkung Erhaltung von Wohnumfeld und Landschaftsräumen zur Regeneration, Erholung und Naturerfahrung Exkurs Mensch (Gesundheit, Wohnen)

34 Ausblick Ausbau der Windenergie in BW

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