VSVI 24. November Aktuelle Rechtsprechung zur VOB/A

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1 VSVI 24. November 2015 Aktuelle Rechtsprechung zur VOB/A Susanne Corinth Rechtsanwältin, Rechtsanwältin am Barreau d Avocats de Luxembourg Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Mediatorin 1

2 Referentin: Susanne Corinth, Trier/Saarbrücken/Luxemburg Rechtsanwältin, Rechtsanwältin am Barreau d Avocats de Luxembourg, Mediatorin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Postulationsfähig vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland. Seit 2009 in der Kanzlei tätig. Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier und Nizza. Fachspezifische Fremdsprachenausbildung im französischen Recht. Anwaltliche Tätigkeit in einer Kanzlei in Straßburg. Tätigkeit bei der EU in Brüssel. Arbeitsschwerpunkte: Deutsches, luxemburgisches und internationales Bauvertragsrecht, deutsches, luxemburgisches und europäisches Vergaberecht, deutsches und luxemburgisches Arbeitnehmer-Entsenderecht. Arbeitssprachen: Deutsch, Französisch, Englisch 2

3 Disclaimer 2015 Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung sowie Übersetzung. Kein Teil dieser Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung von kohl rechtsanwälte reproduziert werden oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftung für Inhalte Die Inhalte unserer Unterlagen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. 3

4 I. Vorwirkung der neuen EU-Richtlinien Auch wenn die Richtlinie 2014/24/EU noch nicht in Kraft ist, entfaltet sie bereits vor Ablauf der Umsetzung eine Vorwirkung. Dies wurde durch verschiedene Gerichte bereits so entschieden (OLG Düsseldorf, B. v VII Verg 30/14). Begründung: Rili ist hinsichtlich des zu erreichenden Ziels bereits jetzt verbindlich, sofern kein Umsetzungsspielraum für nationalen Gesetzgeber bestehen. 4

5 Fall 1: Kann früheres Fehlverhalten eines Bieters Zweifel an Zuverlässigkeit begründen? Im Zuge der Erweiterung einer FH sollen Gebäude abgerissen werden. Der öffentliche AG hat ein europaweites offenes Verfahren eingeleitet. Der Bieter mit dem niedrigsten Angebot soll ausgeschlossen werden, aus folgenden Gründen: er versucht durch Schlechterfüllung, überhöhte Rechnungen oder unbegründete Nachforderungen auf seine Kosten zu kommen mangelhafte Erfüllung zweier anderer Aufträge 5

6 OLG Koblenz, Beschluss v , Az.: - Verg 5/14 -: Heranziehen negativer Eignungsprognose des AG anhand früherer Aufträge durchaus berechtigt, allerdings keine ausdrückliche Regelung im nationalen Recht, die Annahme zur fehlenden Eignung, wegen Fehlverhaltens bei früheren Aufträgen, rechtfertigt. Art. 57 Abs. 4 lit. g) RL 2014/24/EU knüpft nur an Mängel bei Auftragsausführung an: Mängel bei Abrechnung dürfen danach nicht berücksichtigt werden. 6

7 OLG Koblenz, Beschluss v , Az.: - Verg 5/14 -: Aber hier Beurteilungsfehler des AG Vorwurf des AG, dass Ast in Vergangenheit unzulässiges Baumaterial verwendet habe, also Argument der Schlechterfüllung. nicht tragfähig und unbegründet. AG hat in Leistungsbeschreibung keine verbindlichen Angaben zu Baumaterial gemacht. Rechtfertigt nicht die Annahme fehlender Eignung. Eignungsprüfung muss wiederholt werden, Verfahren wird zurückversetzt. 7

8 Fall 2: Zuschlagskriterium niedrigster Preis ausreichend? Öffentlicher AG schreibt Bauauftrag europaweit aus. Nebenangebote waren laut Bekanntmachung nicht zugelassen. Als Zuschlagskriterium war das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgesehen. Weitere Wertungskriterien werden nicht angeführt. 8

9 In den Verdingungsunterlagen werden Nebenangebote anders als in Bekanntmachung- zugelassen. Auch mündlich waren Nebenangebote zugelassen worden. Im Ergebnis berücksichtigt die Vergabestelle eingereichte Nebenangebote nicht, sondern erteilt Zuschlag auf Hauptangebot auf Grundlage des Preises. AG meint durch unterlassene Mitteilung von Kriterien musste es als Preiswettbewerb verstanden werden. Ein Bieter rügt, dass sein Nebenangebot nicht berücksichtigt worden sei. Damit wäre er Mindestbieter gewesen. Die neue Richtlinie 2014/24/EU entfalte Vorwirkung. Sie gebiete, dass sein Nebenangebot berücksichtigt werden muss. Außerdem sei das Verhalten der Vergabestelle nicht transparent und behandele die Bieter ungleich. Ist die Rüge erfolgreich? 9

10 Grundsatz: Hauptangebote: Zuschlag auf Angebot mit niedrigstem Preis ist zulässig. Bei Zulassung von Nebenangeboten oberhalb der Schwellenwerte darf nicht nur der Preis alleiniges Zuschlagskriterium sein (BGH, Urteil v , Az.: - X ZR 15/13 -). Unterhalb der Schwellenwerte können Nebenangebote auch zugelassen werden, wenn der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist. Folglich sind nicht automatisch alle Regelungen vom Ober- in den Unterschwellenbereich übertragbar (VK Thüringen, Beschluss v , Az.: /2013-N-003-AP -). 10

11 Lösung des Falles OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Az.: - Verg 31/14 -: Nur Hauptangebot zulässig oder auch Nebenangebote? Bis zur Umsetzung der neuen Richtlinie 2014/24/EU: Preis als alleiniges Zuschlagskriterium für Hauptangebot zulässig Neue Richtlinie 2014/24/EU: Art. 67 Abs. 2 UAbs.3: Möglichkeit für nationale Gesetzgeber, Preis als alleiniges Zuschlagskriterium zu verbieten 11

12 Art. 67 Abs. 2 UAbs. 3 VRL: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber nicht den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen, oder sie können deren Verwendung auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken. 12

13 Also: Eine Festlegung, dass eine Bewertung auf Grundlage allein des Preises zulässig ist, enthalten die neuen Richtlinien nicht. Bewertungsspielraum für den Gesetzgeber, keine Vorwirkung der Richtlinie 13

14 Nebenangebote: Wenn Nebenangebote oberhalb der Schwellenwerte vorgesehen werden sollen: Bislang und bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes: Weitere Zuschlagskriterien sind vorzusehen! Auch hier gilt: Nach neuer Richtlinie haben die Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum, nur der Preis als Zuschlagskriterium kann verboten oder zugelassen werden. - Also insoweit keine Vorwirkung der Richtlinie. - Rüge des Bieters wegen Vorwirkung der Richtlinie bleibt also erfolglos. 14

15 Voraussichtliche zukünftige Rechtslage in Deutschland: Nach 58 Abs. 2 Entwurf VgV (Stand: ) müssen nicht zwingend Kriterien vorgesehen werden. (2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere: ( ) Danach wäre alleine der Preis auch zukünftig ein in Deutschland zulässiges Kriterium. 15

16 Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot und Transparenzgebot? Der öffentliche AG kann von der zunächst getroffenen Festlegung, Nebenangebote nicht zuzulassen, abweichen und Nebenangebote nachträglich erlauben, wenn das Gebot zur Gleichbehandlung der Bieter und die sich daraus ergeben Verpflichtung zur Transparenz beachtet wird. Mündliche Mitteilungen genügen dem nicht. Im Ergebnis war die Rüge daher erfolgreich 16

17 Fall 1: II. Bewerbung Das Abrissunternehmen X bewirbt sich für Abriss von Gebäuden eines Bundeswehrdepots. Sie muss den hierfür notwendigen Gerätepark nachweisen. Sie selbst verfügt nicht über die erforderlichen Maschinen und Geräte, wohl jedoch die Firma Y. Wie kann die Firma X sich auf den Auftrag bewerben? 15

18 Variante 1: Bewerbung als Bietergemeinschaft Problem: Sind Bietergemeinschaften grundsätzlich zulässig oder nicht? 18

19 Zur Variante 1: Bewerbung als Bietergemeinschaft OLG Düsseldorf, Beschluss v , Az.: - Verg 2/14 -: Unternehmen, die eine Bietergemeinschaft eingehen, treffen eine Vereinbarung, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken kann und deswegen verboten ist. VK Sachsen, Beschluss v , Az.: - 1/SVK/ : Wettbewerbswidrig, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft nicht auf einer zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung basiert. Die unternehmerische Entscheidung muss vernünftig und nachvollziehbar sein. 19

20 Fortsetzung zu Variante 1: Bewerbung als Bietergemeinschaft VK Rheinl. Pfalz, Beschluss v , Az.: - VK VOB 32/2014 -: 1. Es existiert keine grundsätzliche Vermutung dahingehend, dass eine Bietergemeinschaft zwischen branchenangehörigen Unternehmen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. 2. Es liegt keine wettbewerbswidrige Absprache vor, wenn die Unternehmen erst durch den Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft in die Lage versetzt werden, sich an der konkreten Ausschreibung mit Erfolgsaussicht zu beteiligen. 20

21 Fortsetzung zu Variante 1: Bewerbung als Bietergemeinschaft Und wieder OLG Düsseldorf, Beschluss v , Az.: - Verg 22/14 -: Die Bildung von Bietergemeinschaften unterliegt keinem Generalverdacht der Kartellrechtswidrigkeit. Nur in begründeten Einzelfällen kann dies anders liegen. Vergabestelle muss dann nachfragen, wenn sie Zweifel hat. 21

22 Variante 2: Nachunternehmer Wann muss der Bieter dies offen legen? Es kommt auf die Ausschreibung an. OLG Düsseldorf, Beschluss v , Az.: - Verg 14/09 -: spätestens mit seinem schriftlichen Angebot (wenn ansonsten nichts geregelt ist), wenn er dies erst auf Nachfrage der Vergabestelle offenbart: Ausschlussgrund, da dieses Verhalten die Vertrauensbasis zerstört und die Zuverlässigkeit beseitigt (Ausschluss wegen mangelnder Eignung). 22

23 Variante 3: Eignungsleihe Was ist das überhaupt? Abgrenzung zum Nachunternehmer: Bieter kann sich Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen. Ausdrücklich gesetzlich normiert in 6 Abs. 8 EG VOB/A. Dritter verpflichtet sich, Geräte oder Know-how zur Verfügung zu stellen. Der Auftrag wird jedoch durch den AN selbst ausgeführt Eignungsleihe wird von Rspr. mittlerweile anerkannt (OLG Düsseldorf, Beschluss v Verg 60/11 -, OLG Saarbrücken, Beschluss v Verg 1/13 -, anders OLG München). In 47 Abs. 3 Entwurf VGV (Stand ) ausdrücklich normiert für wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit. 23

24 Variante 3: Eignungsleihe Empfehlung: Deutlich zu machen, dass es sich um eine Eignungsleihe handelt und im Anschreiben kurz erklären, was die Eignungsleihe ist. Bindende Verpflichtungserklärung des Dritten beifügen. 24

25 II. Bewerbung Fall 2: kohl rechtsanwälte Vergabestelle verweist in ihrer Ausschreibung im elektronischen Amtsblatt darauf, dass Bieter, die nicht präqualifiziert sind, nach entsprechender Aufforderung zum Nachweis die im Formblatt 124 VHB Bund angegebenen Bescheinigungen vorlegen müssen. Das Formblatt 124 befindet sich in den Verdingungsunterlagen. Variante: Das Formblatt ist über einen interaktiven Link abrufbar. Der bestplatzierte Bieter legt nur eine statt der drei geforderten Referenzen vor und wird ausgeschlossen. Dagegen erhebt der Bieter Rüge. 25

26 Lösung Fall (VK Südbayern, ; VK Rheinland-Pfalz, ): Verweis in der Bekanntmachung auf Formblatt 124 VHB ist keine wirksame Eignungsforderung. Dies ist nicht hinreichend transparent. Auch nicht bei Übermittlung des Formulars in den angeforderten Ausschreibungsunterlagen. Für Bieter soll aus Bekanntmachung ersichtlich sein, ob es sich lohnt die Vergabeunterlagen anzufordern. Eigene Recherchen sind dem Bieter nicht zuzumuten (a. A. OLG Dresden, B. v , da es sich um allgemein bekanntes Formblatt handelt). 26

27 Variante (VK Sachsen- Anhalt, Beschluss v , Az.: -2 VK LSA 73/14 -): Bieter wurde zu Recht ausgeschlossen, Formblatt 124 ist aufgrund interaktiver Verlinkung als Bestandteil der Bekanntmachung anzusehen. 27

28 Rechtsfolge VK Südbayern (Beschluss v , Az.: Z /13) und VK Sachsen, , Az.: 1/SVK/020-15: Die Ausschreibung ist aufzuheben und es ist erneut auszuschreiben. Es erfolgt eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens vor Bekanntmachung. Dies kommt einer Aufhebung gleich. 28

29 II. Bewerbung: Fall 3: Bieter füllt mit dem Angebot einzureichende Formblätter (EVB Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation ) nicht aus, sondern fügt sie seinem Angebot blanko bei. Ausschluss wegen Fehlens wesentlicher Preisangaben ( 16 Abs. 1 Nr. 1 c) VOB/A, 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A) oder Nachforderung der Formblätter in ausgefüllter Form ( 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A)? 29

30 LG Saarbrücken, Urteil v , Az.: - 4 O 141/15 -: Die Erklärung der nicht ausgefüllten Preisermittlungsformblätter liegt physisch vor. Daher kommt Nachforderung nicht in Betracht. Nachforderung nur möglich, wenn die Angaben gänzlich fehlen, nicht aber wenn Unterlagen nicht ausgefüllt sind. Dies gilt auch für Erklärungen, die aufgrund des Inhaltes mit der Preisangabe in engem Zusammenhang stehen, ggfls. sogar einer Preisangabe gleichzusetzen sind. Es fehlt also eine Preisangabe. Daher Ausschluss des Bieters. 30

31 a.a.: OLG Koblenz, Urteil v , Az.: - Verg 6/14 -: Formblätter sind Instrument zur Preisprüfung, nicht jedoch eine Preisangabe. Ausschluss wegen fehlenden Preises ( 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A) daher: Nein! Preisblätter sind vielmehr im Rahmen der Wertung (4. Wertungsstufe) von Bedeutung ( 16 Abs. 6 Nr. 2 VOB/A Prüfung der Angemessenheit der Preise). D.h.: Fehlen Preisblätter, hat Vergabestelle aufzuklären. Ebenso ganz aktuell OLG Düsseldorf, , Az.: - Verg 35/15 -, zur Benennung von Nachunternehmern. Beachte: 1. Nachforderung gemäß 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A gilt nur für Angaben, die mit dem Angebot vorzulegen waren (OLG Düsseldorf, a.a.o.). 2. Nachforderung ( 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A) nur, wenn Angaben physisch fehlen, nicht jedoch, wenn sie inhaltlich unzulänglich ( nicht gut genug ) oder falsch sind. Erkennt Vergabestelle die Unzulänglichkeit oder den Fehler erst, nachdem sie die Erklärung der Bieter inhaltlich geprüft hat, kann und darf sie nicht mehr nachfordern, sondern muss/darf allenfalls aufklären. 31

32 II. Bewerbung: Fall 4: Vergabestelle schreibt Eignungskriterien für Hochwasserschutzmaßnahme aus, die Mindestvoraussetzungen vorsehen. Dabei werden besondere Anforderungen an den Fachkundenachweis durch bestimmte Referenzobjekte gefordert. Geforderte Referenzprojekte: - Deichbauklasse 1 - Nettobausumme größer als Ramm- und Stahlwasserbauarbeiten - Nettobausumme größer als Im Bieterangebot beträgt Nettobausumme für Deichbauklasse 1 lediglich und für Ramm- und Stahlwasserbauarbeiten nur Bieter wird mangels Eignung ausgeschlossen. Bieter rügt die Unverhältnismäßigkeit der Eignungskriterien. 32

33 AG: Projekt ist insgesamt weit überdurchschnittlich schwierig, Polderdeich, der von beiden Seiten eingespült wird, Gefahr für Leib und Leben durch plötzliche Hochwassergefahr, kurze Deichabschnitte mit 5 unterschiedlichen Querschnitten, Übergang zwischen Sielbauwerk und Spundwand, etc. Daher hohe Eignungsanforderungen gerechtfertigt. 33

34 Lösung Fall (VK Sachsen, Beschluss v , Az.: - 1/SVK/ ): AG kann über 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A hinausgehende Eignungsnachweise fordern, sie müssen aber mit Ausschreibungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen und angemessen sein. AG hat zwar eine Einschätzungsprärogative, vorliegend sind die geforderten Nettobausummen jedoch unangemessen hoch, im Vergleich zu Angebot des Bieters das 7,5-fache, im Vergleich zur ursprünglichen Kostenschätzung das 3,6-fache, das ist zu hoch. Rechtsprechung bis dahin: Das Zweifache ist angemessen, dass 18-fache zu hoch (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss v , Az.: - VK 2 LVwA LSA-13/099 -). 34

35 Fall: Rüge nach 107 Abs. 3 GWB AG schreibt Bauleistungen europaweit aus. Nicht berücksichtigter Bieter erhält die Bieterinformation nach 101 a GWB am (Gründonnerstag) gegen 17:00 Uhr per Telefax und erhebt am übernächsten Freitag, , Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. Eine vorherige Rüge bei der Vergabestelle erhebt der Bieter nicht. In den Fristablauf fallen zwei Feiertage und das Wochenende, also vier Tage. Bieter hatte praktisch nur 3 Tage Zeit. 35

36 107 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) 1 Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2 Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) 1 Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach 101b Abs. 1 Nr a Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt. 36

37 Wie entscheidet das Gericht? OLG Düsseldorf, Beschluss v , Az.: - Verg 20/14 -: Wenn der AG den Zeitpunkt per Telefax für Bieterinformation so wählt, dass sich die Frist für die Anbringung eines Nachprüfungsantrages faktisch von 10 auf 3 Tage verkürzt, ist es dem Bieter nicht zuzumuten, vor der Anrufung der Vergabekammer auch noch erst eine Rüge bei der Vergabestelle zu erheben. 37

38 Zum Problem der unverzüglichen Rüge vor Einleitung eines Nachprüfungsantrags bei einer Vergabekammer: EuGH, Urteil v , - Rs. C-406/08 -: Fall in UK, Fristenregelung muss hinreichend genau, klar und vorhersehbar sein. EU Kommission: 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB unwirksam, informelles Vorverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Ergebnis: Deutschland wird Norm in neuem GWB anpassen. 38

39 VK Südbayern, Beschluss v , Az.: - Z /14 -: 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist europarechtswidrig, da unverzüglich nicht definiert ist. Ob dies 3, 5 oder 7 Tage sind, wird je Gericht unterschiedlich beurteilt. Folge: 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist daher nicht anzuwenden. 39

40 Und erneut: VK Südbayern, Beschluss v , Az.: - Z /15 -: 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ist nicht anzuwenden 40

41 Zum Problem der Erkennbarkeit von Verstößen gegen Vergabevorschriften: Relevant bei 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB (Erkennbarkeit aus Bekanntmachung) und bei 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB (Erkennbarkeit aus Vergabeunterlagen). Besondere Fachkenntnisse werden nicht verlangt. Bieter darf sich auch nicht mutwillig vor der Erkenntnis des Vergabeverstoßes verschließen (BGH, Beschluss v X ZB 16/06 -). Erkennbar sind solche Verstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen des von der Ausschreibung angesprochenen Personenkreises erkannt werden. 41

42 Ein Vergabeverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne Weiteres feststellen lässt, ist erkennbar (OLG Koblenz, Beschluss v Verg 6/07 -). Vergaberechtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der Bildung und Bekanntgabe von Unterkriterien und Bewertungsmatrizen muss Bieter nicht kennen (OLG Düsseldorf, Beschluss v Verg 8/13 -). Positive Kenntnis von Vergabeverstößen wird fingiert, wenn dazu eine gefestigte Rechtsprechung existiert (VK Südbayern, Beschluss v ) - Vermischung Eignungs-/Zuschlagskriterien 2010 noch nicht, aber in D.h.: 1. Bieter muss Gesetze lesen und kennen. 2. Bieter muss gefestigte Rechtsprechung kennen. 42

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 43

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