Zulassungsantrag der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II. Aktenzeichen: KEK 732. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II Aktenzeichen: KEK 732 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die RTL2 Fernsehen Geschäftsführungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Starke, Lil- Dagover-Ring 1, Grünwald, Antragstellerin w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehvollprogramms RTL II hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Prömmel (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Der von der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG mit Schreiben vom bei der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms RTL II stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag 1.1 Die RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom bei der LPR Hessen die Verlängerung der zum auslaufenden Zulassung für das Fernsehvollprogramm RTL II nebst den ergangenen Erweiterungen um den längst möglichen Zeitraum beantragt. Gemäß 7 Abs. 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk in Hessen (HPRG) sind Verlängerungen von Zulassungen um jeweils bis zu fünf Jahren zulässig. Die LPR Hessen hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Werbefenster für die Schweiz und Österreich Die bestehende Zulassung umfasst die Berechtigung zur Verbreitung des Programms RTL II mit der Einfügung von Fernsehwerbung für Zuschauer in der Schweiz und Österreich. 2 Programmstruktur und Verbreitung 2.1 Die Antragstellerin veranstaltet das Programm RTL II seit als jugendund familienorientiertes Vollprogramm auf Grundlage einer zuletzt mit Bescheid vom verlängerten Zulassung der LPR Hessen. Im Programm von RTL II werden nachmittags schwerpunktmäßig Unterhaltungssendungen ausgestrahlt, abends nach der Nachrichtensendung Serien, Spielfilme, Reportagen und Magazine, Musiksendungen sowie Reality-Formate. Vormittags und am frühen Nachmittag setzt sich das Programm vorwiegend aus Wiederholungen von Unterhaltungsformaten aus der Hauptsendezeit und der dieser vorgelagerten Sendezeit zusammen. XXX 2.2 Die Verbreitung erfolgt frei empfangbar digital über Satellit (Astra), terrestrisch (DVB-T), über die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH ( Kabel Deutschland ), Unterföhring, der Kabel Baden-Württemberg GmbH ( Kabel

3 3 BW ), Heidelberg, der Unitymedia NRW GmbH, Köln, und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, Köln (zusammen Unitymedia ), sowie der PrimaCom Management GmbH, Mainz, und der Tele Columbus GmbH, Berlin. Zudem wird RTL II im Rahmen des KabelKiosk-Angebots der Eutelsat visavision GmbH, Köln, und über die IPTV-Angebote der Deutschen Telekom AG, Bonn, der Vodafone D2 GmbH, Düsseldorf, und der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, München, verbreitet. 2.3 Bereits im Rahmen des Verfahrens i. S. RTL II, Az.: KEK 451, wurden der Verbreitung des Programms RTL II zugrundeliegende Plattformverträge vorgelegt und auf Zurechnungszusammenhänge hin geprüft. Die seinerzeit vorgelegten Verträge mit der Deutschen Telekom AG und der HanseNet Telekommunikation GmbH (heute: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG) gelten nach Auskunft der Antragstellerin unverändert fort. Darüber hinaus wurden im Rahmen des jüngst abgeschlossenen Verfahrens i. S. RTL, Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 711, aktuelle Plattformverträge vorgelegt, welche für mehrere RTL-Veranstaltergesellschaften einschließlich der Antragstellerin gelten. XXX Die im Rahmen des Beschlusses i. S. RTL, Az.: KEK 711, III 2.3, erfolgte Prüfung der Plattformverträge auf Zurechnungsfragen ergab keine Anhaltspunkte für eine Zurechnung gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV. 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag vom die Veranstaltung von Fernsehprogrammen aller Art, insbesondere eines Fernsehprogramms unter der Senderkennung RTL 2 oder einer anderen Senderkennung, die Produktion und Herstellung von Fernsehprogrammen, der Erwerb und die Weiterveräußerung von Programmen einschließlich des Erwerbs und der Vergabe von Lizenzen sowie der Wahrnehmung aller diesbezüglichen Rechte und aller mit den vorstehenden Gegenständen in Zusammenhang stehenden sonstigen Geschäfte XXX Geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt ist die Komplementärin RTL2 Fernsehen Geschäftsführungs GmbH XXX 3.2 Die Antragstellerin hat auch weiterhin folgende Gesellschafterstruktur (vgl. bereits Beschluss der KEK vom i. S. RTL II, Az.: KEK 451, I 3.2):

4 4 Kommanditgesellschaft Heinrich Bauer Verlag 31,5 % Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG 31,5 % CLT-UFA S.A. 27,3 % UFA Film und Fernseh GmbH 8,6 % Burda GmbH 1,1 % 3.3 CLT-UFA S.A. / UFA Film und Fernseh GmbH Die UFA Film und Fernseh GmbH ist über die RTL Group Deutschland GmbH und die RTL Group Germany S.A. mittelbar eine 100%ige Tochtergesellschaft der CLT- UFA S.A. Letztere kontrolliert somit insgesamt 35,9 % der Anteile der Antragstellerin (zusammengesetzt aus der Beteiligung der CLT-UFA S.A. in Höhe von 27,3 % sowie der Beteiligung der UFA Film und Fernseh GmbH in Höhe von 8,6 %) und ist damit die größte Anteilseignerin. Die CLT-UFA S.A. wird selbst von der RTL Group S.A. kontrolliert, welche 99,72 % der Anteile hält. An der RTL Group S.A. ist wiederum die Bertelsmann SE & Co. KGaA über deren Tochtergesellschaft Bertelsmann Capital Holding GmbH mit 91,57 % beteiligt. Über die CLT-UFA S.A. und deren Tochtergesellschaften halten die RTL Group S.A. und die Bertelsmann SE & Co. KGaA darüber hinaus mittelbar sämtliche Anteile an der RTL Television GmbH, welche das bundesweite Vollprogramm RTL sowie die Spartenprogramme RTL Crime, RTL Living und RTL Nitro veranstaltet. Die RTL Television GmbH hält selbst wiederum sämtliche Anteile an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH, welche das Programm n-tv veranstaltet, mittelbare über die VOX Holding GmbH eine Beteiligung in Höhe von 99,7 % an den Geschäftsanteilen der VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG, der Veranstalterin des bundesweiten Vollprogramms VOX, sowie eine Beteiligung in Höhe von 50,4 % an der Passion GmbH, welche das Programm Passion veranstaltet. Die restlichen 49,6 % der Anteile an der Passion GmbH werden wiederum von einer mittelbaren Tochtergesellschaft der CLT-UFA S.A. gehalten, so dass diese mittelbar sämtliche Anteile an der Passion GmbH kontrolliert. Ebenfalls mittelbar sind die RTL Group S.A. und die Bertelsmann SE & Co. KGaA über die CLT-UFA S.A. mit 50 % an der RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt, die das Programm Super RTL veranstaltet.

5 5 Die Bertelsmann SE & Co. KGaA ist zudem über ihre Beteiligung an der Gruner + Jahr AG & Co. KG (73,4 % unmittelbar sowie eine weitere mittelbare Beteiligung über die Komplementärin Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr AG) mittelbar mehrheitlich an der Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG beteiligt. Diese hält ihrerseits 10 % der Anteile der Motor Presse TV GmbH, welche das Programm auto motor und sport Channel veranstaltet. 3.4 Heinrich Bauer Verlag KG Die Heinrich Bauer Verlag KG ist zu 31,5 % an RTL II beteiligt. Kommanditisten sind die Töchter von Heinrich Bauer. Im Einzelnen halten Yvonne Bauer 85 % sowie Mirja, Nicola und Saskia Bauer je 5 % der Kommanditanteile. Die Verlagsgruppe ist hauptsächlich im Zeitschriftenmarkt und dort in den Kerngeschäftsfeldern People, Lifestyle, Mode, Frauen, Programm und Special Interest tätig. Die Bauer Verlagsgruppe publiziert für den deutschen Markt 38 Zeitschriftentitel. Hinzu kommen 32 Zeitschriften der Tochtergesellschaft Pabel-Moewig Verlag GmbH. Im Bereich der Publikumszeitschriften stellt der Bauer Verlag die auflagenstärkste Verlagsgruppe dar (inklusive Beteiligungsunternehmen; gattungsbereinigt, d. h. berücksichtigt sind nur redaktionell erstellte Titel ohne Rätsel, Romane, Comics oder Anleitungshefte wie z. B. Rezeptsammlungen). Bei den Programmzeitschriften nimmt der Heinrich Bauer Verlag mit zehn Titeln und durchschnittlich 7,5 Mio. Exemplaren ebenfalls eine führende Stellung ein. Darüber hinaus verlegt der Heinrich Bauer Verlag die Magdeburger Zeitung Volksstimme und hält eine Beteiligung in Höhe von 25 % an der Veranstalterin des Hörfunkprogramms Radio Hamburg. Neben den redaktionellen Tätigkeiten gehören Vertrieb, Anzeigenvermarktung, Druck und das Digitalgeschäft zu den unternehmerischen Aktivitäten der Bauer Media Group. Im Geschäftsjahr 2011 erzielte die Gruppe Umsatzerlöse von rund 2 Mrd. EUR, rund 60 % davon im Ausland. Die Bauer Media Group erstellt nach eigenen Angaben weltweit rund 400 Zeitschriften und zahlreiche Sonderpublikationen in 15 Ländern, über 100 Online-Produkte und ist an rund 50 Radio- und Fernsehveranstaltern beteiligt. In Großbritannien ist sie mit über 90 Titeln ebenso wie in Polen mit rund 100 Titeln der größte Publikumszeitschriftenverlag des Landes. In Großbritannien ist die Gruppe zudem der zweitgrößte kommerzielle Radioanbieter mit 42 Pro-

6 6 grammen ( Stand: 12/2012). 3.5 Tele-München-Gruppe Die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG ( Tele-München Medienbeteiligung ) ist ebenfalls an der Antragstellerin zu 31,5 % beteiligt. Kommanditisten der Tele-München Medienbeteiligung sind mit Beteiligungen von jeweils 50 % die zum Disney-Konzern gehörende ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. und die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft ( Tele-München Produktionsgesellschaft ). Komplementärin ist die Tele-München Fernseh-GmbH, deren Geschäftsführer Dr. Kloiber ist. Die Tele-München Produktionsgesellschaft wird von Dr. Herbert Kloiber kontrolliert, der unmittelbar 55 % der Kommanditanteile hält. Die restlichen 45 % der Kommanditanteile werden von der HK Beteiligungs GmbH gehalten, an welcher Dr. Kloiber wiederum mittelbar mit 92,88 % beteiligt ist. Die verbleibenden 7,12 % der Anteile werden mittelbar von Bernd Schlötterer gehalten. Die Tele-München Produktionsgesellschaft hält sämtliche Anteile der TM-TV GmbH, welche das bundesweite Unterhaltungsspartenprogramm Tele 5 veranstaltet. Zudem hält sie 48 % der Anteile des österreichischen Senders ATV (Wien), die restlichen 52 % der Anteile hält die HKL Medienbeteiligungs GmbH & Co. KG, deren Kommanditanteile wiederum zu 100 % von Dr. Kloiber gehalten werden. Die Tele-München Produktionsgesellschaft ist ein Unternehmen der Tele-München- Gruppe ( TMG ), einem Verbund verschiedener Medienunternehmen (Tele München Distribution, Concorde Filmverleih, Concorde Home Entertainment, CTM Concept-TV & Merchandising, Clasart Film, Clasart Television, Clasart Classic, Prisma Entertainment Production) mit den Kerngeschäftsbereichen Filmproduktion, Lizenzhandel, Kino- und Videoauswertung, Kinobetrieb sowie Merchandising (vgl. Beschluss i. S. TM-TV vom , Az.: KEK 722). Sie gilt als größter Rechtehändler Deutschlands. An der CineMedia Film AG (Dienstleistungen für das Kino und Fernsehen, Postproduktion) hält die Tele-München Produktionsgesellschaft eine Beteiligung in Höhe von 60,41 %, davon 25,53 % über ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG. Darüber hinaus hat die TMG mit der On Demand Group, Ltd., London, das Gemeinschaftsunternehmen On Demand Deutschland GmbH & Co. KG, München, gegrün-

7 7 det, das die Einrichtung von On-Demand- und Pay-per-View-Angeboten auf verschiedenen Plattformen im deutschsprachigen europäischen Raum betreibt. 3.6 The Walt Disney Company Die The Walt Disney Enterprises Company, Inc. ( Walt Disney ), Delaware, hält mittelbar über ihre Tochtergesellschaft ABC Cable & International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. 50 % am Kommanditkapital der Tele-München Medienbeteiligung. Bei Walt Disney handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Anteilsbesitz. Das Unternehmen gilt als einer der weltgrößten Medienkonzerne mit Aktivitäten in den Geschäftsbereichen Medien-Networks (insbesondere Kabelfernsehen und Internet), Freizeitparks, Inhalteproduktion und - vermarktung, Konsumgüter und Lizenzprodukte. Neben der mittelbaren Beteiligung an der Antragstellerin halten Tochtergesellschaften der Walt Disney Zulassungen für die bundesweiten Programme Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, Disney Channel, Disney Junior, Disney XD und Disney XD Schweiz (letzteres bislang nicht auf Sendung). Darüber hinaus hält Walt Disney mittelbar 50 % der Anteile der RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG, der Veranstalterin des Programms SUPER RTL, sowie mittelbar 50 % der Anteile der A&E Television Networks LL.C. (AETN), die selbst wiederum mittelbar 50 % der Anteile der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG hält, welche die Programme History, The Biography Channel und Crime & Investigation Network veranstaltet. Die AETN ist zudem mit 50 % an der A + E Networks UK beteiligt, die aufgrund einer OFCOM-Lizenz das in Deutschland frei empfangbare Programm History HD veranstaltet. Zudem hält Walt Disney 80 % der Anteile der ESPN, Inc., deren 100%ige Tochtergesellschaft auf Grundlage einer Lizenz des OFCOM das auch in einer deutschsprachigen Fassung ausgestrahlte Sportprogramm ESPN Classic veranstaltet. Die 100%ige Disney-Tochter ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. veranstaltet auf Grundlage einer Zulassung des OFCOM das ebenfalls in Deutschland empfangbare Programm ESPN America. Nach der vollständigen Übernahme der Anteile der Das Vierte GmbH durch die The Walt Disney Company Limited ist Walt Disney zudem das Programm Das Vierte zuzurechnen (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 728).

8 8 3.7 Burda GmbH Die zu 1,1 % an der Antragstellerin beteiligte Burda GmbH gehört zum Konzern der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. KG ( Hubert Burda Media ). Hubert Burda Media verlegt neben dem Magazin Focus hauptsächlich Frauen- und Unterhaltungszeitschriften (z. B. Freundin, Bunte, Super Illu und Lisa ). Im bundesweiten Fernsehen hält Hubert Burda Media mittelbar sämtliche Anteile der Veranstalterin des Programms Focus Gesundheit sowie der Focus TV Produktions GmbH. Zudem hält der Konzern mittelbar 83,5 % der Veranstalterin des Programms BonGusto und ist darüber hinaus an zahlreichen Hörfunkveranstaltern beteiligt. 3.8 Nach Angaben der Antragstellerin im Antragsschreiben vom haben sich seit dem letzten Beschluss der KEK über die Zulassungsverlängerung i. S. RTL II vom , Az.: KEK 451, keine Veränderungen in den gesellschaftsrechtlichen Strukturen der Antragstellerin und den entsprechenden Gesellschaftsverträgen ergeben. Neue Vereinbarungen mit Auswirkung auf die Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse seien nicht abgeschlossen worden.

9 9 3.9 Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Antragstellerin verdeutlicht das nachfolgende Schaubild. ESPN Classic** (80 % über ESPN, Inc.) ESPN Classic Sport Ltd. ESPN America** ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. History HD** A + E Networks UK History The Biography Channel Crime & Investigation Network* The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG (Z) The Walt Disney Enterprises Company, Inc. A&E Television Networks LL.C. (AETN) 50 (Z) 50 (Z) SUPER RTL RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG Druck- und Verlagshaus Gruner + Jahr AG (geschäftsführende Komplementärin ) 2 Gruner + Jahr AG & Co. KG 59,9 Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG 10 auto motor und sport Channel Motor Presse TV GmbH 50 74,9 73,4 Bertelsmann SE & Co. KGaA 91,57 (Z) RTL Group S.A. Luxemburg (Eigenbesitz 0,76 %) 99,72 CLT-UFA S.A., Luxemburg Disney Cinemagic** Disney Cinemagic HD** The Walt Disney Company Ltd. 100 (Z) RTL II 27,3 RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG 8,6 100 (Z) UFA Film und Fernseh GmbH, Köln 100 Disney Channel Disney XD Disney Junior Disney XD Schweiz* 100 Das Vierte/NBC Europe Das Vierte*** DAS VIERTE GmbH (Z) Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG KG Heinrich Bauer Verlag 31,5 31,5 The Walt Disney Company (Germany) GmbH 55 Dr. Herbert Kloiber 92,88 (Z) HK Beteiligungs GmbH 45 Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft 100 Tele 5 TM-TV GmbH * : zur Zeit nicht auf Sendung ** : in Deutschland empfangbare Programme mit OFCOM-Lizenz ***: Zulassung ruht Z : Zwischengesellschaften ausgeklammert Burda GmbH 100 1,1 n-tv n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH Antragstellerin 99,7 (Z) RTL Television RTL Crime RTL Living RTL Nitro RTL Television GmbH VOX VOX Television GmbH ,4 Passion Passion GmbH Programmveranstalter 49,6 (Z)

10 10 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der LPR Hessen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Antragstellerin Der Antragstellerin ist zunächst das von ihr selbst veranstaltete Programm RTL II gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. Darüber hinaus werden ihr jeweils die nachfolgend unter 2.2 bis 2.4 genannten, ihren Gesellschaftern zuzurechnenden Programme zugerechnet, arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV. Die so zurechenbaren Zuschaueranteile der jeweils mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen sind jedoch untereinander nicht weiter zusammenzurechnen; dazu wäre Voraussetzung, dass auch im Verhältnis der jeweiligen Obergesellschaften im Hinblick auf die jeweiligen Programmveranstalter ein Verbundtatbestand im Sinne von 28 RStV erfüllt wäre (vgl. z. B. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 070, III , i. S. RTL 2, Az.: KEK 151, III 2.1.1, i. S. n-tv, Az.: KEK 156-2, III und 2.1.5, und i. S. Super RTL, Az.: KEK 216, III 2.1.1). Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 2.2 CLT-UFA S.A., RTL Group und Bertelsmann SE & Co. KGaA Der CLT-UFA S.A., der RTL Group und der Bertelsmann SE & Co. KGaA sind gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV die Programme RTL II, RTL Television, RTL Crime, RTL Living, RTL Nitro, n-tv, Passion, VOX, SUPER RTL und der auto

11 11 motor und sport Channel zuzurechnen. Diese Programme sind damit auch insgesamt sämtlichen Veranstaltern der genannten Programme zuzurechnen, arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV (vgl. zuletzt Beschluss vom i. S. RTL, Az.: KEK 711, III 2). 2.3 Tele-München-Gruppe Der TM-TV GmbH, der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft und Herrn Dr. Kloiber sind die Programme RTL II und Tele 5 zuzurechnen (vgl. zuletzt Beschluss vom i. S. TM-TV, Az.: KEK 722, III 2). 2.4 Walt Disney Walt Disney wird aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligungs KG durch ihr Tochterunternehmen ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. zusammen mit der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft das Programm RTL II zugerechnet, 28 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV (vgl. bereits Beschluss i. S. RTL II, Az.: KEK 151, III 2.1.3). Darüber hinaus werden Walt Disney die Programme Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, Disney Channel, Disney Junior, Disney XD und Disney XD Schweiz (nicht auf Sendung) sowie SUPER RTL, History, The Biography Channel und Crime & Investigation Network (nicht auf Sendung), History HD, ESPN Classic und ESPN America zugerechnet (vgl. Beschluss vom i. S. Disney XD und Disney Junior, Az.: KEK 714, III 2, sowie Beschluss vom i. S. SUPER RTL, Az.: KEK 591/592). Diese Programme sind damit auch insgesamt sämtlichen Veranstaltern der genannten Programme zuzurechnen, arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV. 2.5 Heinrich Bauer Verlag Schließlich ist das Programm RTL II auch der KG Heinrich Bauer Verlag gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile

12 12 Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Mit Schreiben vom übermittelte die LPR Hessen die maßgeblichen Zuschaueranteile aus der AGF/GfK-Fernsehforschung für den Referenzzeitraum von November 2011 bis Oktober 2012: Demnach erreichte das der Antragstellerin und dem Heinrich Bauer Verlag zuzurechnende Programm RTL II einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 3,9 %. Die der CLT-UFA S.A., der RTL Group S.A. und der Bertelsmann SE & Co. KGaA zuzurechnenden Programme RTL II, RTL Television, RTL Crime, RTL Living, RTL NITRO, n-tv, Passion, VOX, SUPER RTL und auto motor und sport Channel erreichten einen gemeinsamen Zuschaueranteil von 25,5 %. Zuschaueranteile in % November 2011 bis Oktober 2012 RTL Television 12,6 VOX 5,7 RTL II 3,9 SUPER RTL 2,1 n-tv 0,9 RTL NITRO* 0,2 RTL Crime 0,1 RTL Living 0,0 Passion 0,0 auto motor und sport Channel 0,0 RTL Group S.A. / Bertelsmann SE & Co. KGaA Quelle: Schreiben der LPR Hessen vom , dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope, Fernsehpanel D+EU, Zuschauer ab drei Jahren. *) Sendestart: ,5

13 13 Die der Tele-München-Gruppe zuzurechnenden Programme RTL II (Ø 3,9 %) und Tele 5 (Ø 1,0 %) erreichten einen gemeinsamen Zuschaueranteil von 4,9 %. Die der Walt Disney Company zuzurechnenden Programme RTL II, SUPER RTL, Disney Channel, Disney Junior, Disney XD, Das Vierte/NBC Europe, Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, History, The Biography Channel sowie History HD, ESPN Classic und ESPN America erreichten einen gemeinsamen Zuschaueranteil in Höhe von 6,4 %. Zuschaueranteile in % November 2011 bis Oktober 2012 RTL II 3,9 SUPER RTL 2,1 Disney Channel 0,0 Disney Junior 0,1 Disney XD 0,1 Das Vierte/NBC Europe 0,2 Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD 0,0 History 0,0 The Biography Channel 0,0 History HD 0,0 ESPN Classic 0,0 ESPN America 0,0 Walt Disney Company 6,4 Quelle: Schreiben der LPR Hessen vom , dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope, Fernsehpanel D+EU, Zuschauer ab drei Jahren RStV Zu prüfen ist, ob durch die beantragte Zulassung des Vollprogramms RTL II vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe des 26 RStV besteht oder entsteht. 26 Abs. 1 RStV bildet dabei den Grundtatbestand. Zur Konkretisierung des Merkmals der vorherrschenden Meinungsmacht verweist 26 Abs. 1 RStV auf die nachfolgenden Bestimmungen, d. h. vor allem auf den Vermutungstatbestand des 26 Abs. 2 RStV, der offene Konkretisierungstatbestände zu widerleglichen Vermutungsregeln erhoben hat. Die Vermutungsregeln sollen den Nachweis vorherr-

14 14 schender Meinungsmacht erleichtern und sind deshalb vorrangig zu prüfen. Greift keine der Vermutungsregeln, kann sich die Prüfung des Grundtatbestands anschließen (zur Bedeutung des 26 Abs. 1 RStV als Grundtatbestand und zur Leitbildfunktion des 26 Abs. 2 RStV für seine Auslegung vgl. ausführlich Beschluss der KEK vom i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK bis -5, III 3 bis 5, sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom BVerwG 6 C ) Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV Vorherrschende Meinungsmacht wird gemäß 26 Abs. 2 Satz 1 RStV vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert erreichen. Keine der an der Antragstellerin beteiligten Veranstaltergruppen erreicht mit den ihnen jeweils zurechenbaren Programmen im Referenzzeitraum diese Schwelle Vorherrschende Meinungsmacht wird gemäß 26 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative RStV ferner bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 % vermutet, sofern das Unternehmen auf einem anderen medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat. Von den an der Antragstellerin beteiligten Unternehmen überschreiten einzig die der RTL Group S.A. und Bertelsmann SE & Co. KGaA zuzurechnenden Zuschaueranteile mit 25,5 % die zur weiteren Prüfung erforderliche Aufgreifschwelle. Eine marktbeherrschende Stellung hat die RTL Group S.A. auf dem für die Zielsetzungen der Vielfaltsicherung beachtlichen Fernsehwerbemarkt inne. Die RTL Group S.A. hat auf dem Fernsehwerbemarkt einen Marktanteil von rund 40 % und zusammen mit der ProSiebenSat.1 Media AG einen Marktanteil von über 80 %. Damit sind die Vermutungsregeln des 19 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 GWB erfüllt. Aufgrund der anzurechnenden Bonuspunkte im Umfang von 5 % für die Aufnahme von Regional- und Drittfensterprogrammen im Programm von RTL Television entfällt jedoch letztlich die Vermutung für vorherrschende Meinungsmacht der RTL Group nach der 1. Alternative von Satz 2 des 26 Abs. 2 RStV trotz des Bestehens der marktbeherrschenden Stellung auf dem Fernsehwerbemarkt. Dies hat die KEK zuletzt in ihrem Beschluss vom i. S. RTL Television, Az.: KEK 711, I , festgestellt. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs kann zu die-

15 15 sem Punkt auf die Ausführungen und Feststellungen des genannten Beschlusses Bezug genommen werden Vorherrschende Meinungsmacht wird gemäß 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative RStV ferner vermutet, wenn bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 % eine Gesamtbeurteilung der Aktivitäten des Unternehmens im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Die in der Spitze allesamt der Bertelsmann SE & Co. KGaA zurechenbaren Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Märkten hat die KEK zuletzt im Rahmen ihres Beschluss vom i. S. RTL Television, Az.: KEK 711, geprüft. Unter Berücksichtigung der durch die KEK in vorausgegangenen Verfahren (Beschlüsse der KEK vom i. S. RTL Group, Az.: KEK 341, III und I 2; vom i. S. n-tv, Az.: KEK 309, I 3.2, III und III ; vom i. S. SUPER RTL, Az.: KEK 591/592; vom i. S. VOX, Az.: KEK 616 und vom i. S. RTL Crime, RTL Living und RTL Highlights, Az.: KEK 683) erfolgten Beurteilungen des potenziellen Meinungseinflusses der Bertelsmann SE & Co. KGaA aufgrund der Stellung auf medienrelevanten verwandten Märkten wurden dabei für die Bereiche Hörfunk 3 %, Publikumszeitschriften 1 % und Onlineaktivitäten insgesamt etwa 3,4 % bis 4,1 % äquivalente Zuschaueranteile in Ansatz gebracht. Den der Bertelsmann SE & Co. KGaA und der RTL Group S.A. zuzurechnenden Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Märkten hat die KEK damit insgesamt ein Gewicht beigemessen, das in etwa 7,4 % bis 8,1 % Zuschaueranteilen im Fernsehen entspricht. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs wird hinsichtlich der konkreten Einflussbestimmungen und der Herleitung und Begründung der Umrechnungsfaktoren auf die Ausführungen und Feststellungen des Beschlusses vom i. S. RTL Television, Az.: KEK 711, I , verwiesen und der dargestellte, aus Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Märkten resultierende Aufschlag auf die Fernsehzuschaueranteile auch in diesem Verfahren zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des von der RTL Group S.A./Bertelsmann erzielten Meinungseinflusses müssen zu dem zurechenbaren tatsächlichen Zuschaueranteil von gegenwärtig 25,5 % die ermittelten Werte für die Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Märkten hinzugerechnet werden. Daraus ergibt sich insgesamt ein Zuschaueranteil im Bereich zwischen 32,9 % und 33,6 %. Dieser Wert verringert sich um 5 % auf-

16 16 grund der anrechenbaren Bonuspunkte für Regional- und Drittfensterprogramme im Programm von RTL Television (vgl. Punkt III ) und beträgt danach zwischen 27,9 % und höchstens 28,6 %. Die nach der 2. Alternative des 26 Abs. 2 Satz 2 RStV für die Vermutung vorherrschender Meinungsmacht maßgebliche Schwelle von 30 % wird somit noch geringfügig unterschritten Grundtatbestand des 26 Abs. 1 RStV Den Tatbestand des 26 Abs. 1 RStV überprüft die KEK in ständiger Praxis im Hinblick auf die RTL Group S.A. und Bertelsmann wegen deren starker Stellung im bundesweiten Fernsehen und ihrer weitreichenden sonstigen Aktivitäten im Medienbereich auch außerhalb der konkretisierenden Vermutungstatbestände (zuletzt Beschlüsse der KEK vom i. S. RTL Television, Az.: KEK 711, vom i. S. RTL Crime, RTL Living und RTL Highlights, Az.: KEK 683, vom i. S. VOX, Az.: KEK 616, vom i. S. SUPER RTL, Az.: KEK 591/592 (jeweils Punkt III 3.2.2) und vom i. S. RTL, Az.: KEK 460, III 3.2 mit Verweis auf die vorangegangenen Beschlüsse, vom i. S. RTL II, Az.: KEK 451, III 3.2.2, und vom i. S. VOX, Az.: KEK 450, III 3.2.2, zudem Beschlüsse vom i. S. Passion, Az.: KEK 391, III 3.3, i. S. n-tv vom , Az.: KEK 382, III 3.3, vom , Az.: KEK 354, III 3.3, und vom , Az.: KEK 309, III 3.2.1, sowie i. S. RTL Group vom , Az.: KEK 341, III 2, und vom , Az.: KEK 289, III 3.2.1) Für die Einschätzung der Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen kommt den Zuschaueranteilen die entscheidende Bedeutung zu. Der Gesamtzuschaueranteil der unter dem kontrollierenden Einfluss der Bertelsmann stehenden Mediengruppe lag im Referenzzeitraum bei 25,5 %. Dazu sind dann auch für eine Prüfung nach den Vorgaben des Grundtatbestandes die Zuschaueranteilsgewichte der durch 26 Abs. 2 RStV vorgeschriebenen Regelbeispiele entsprechend zu berücksichtigen. Diese führen, wie vorstehend unter gezeigt, nicht zu einer Vermutungswirkung. Dieses Ergebnis ist als die vom Gesetzgeber getroffene Wertung zu beachten und hinzunehmen, solange sich nicht der Einzelfall auf Grund individueller Besonderheiten vom Normalfall so deutlich ab-

17 17 hebt, dass ein Festhalten an der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge, dass kein Eingriff gegen vorherrschende Meinungsmacht geboten ist, unangemessen erscheint (BVerwG vom BVerwG 6 C Tz. 44). Die KEK ist gehalten, die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass zurechenbare Zuschaueranteile, die nach Berücksichtigung von Bonuspunkten unter 30 % bleiben, im Regelfall kein Eingreifen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht nahe legen, zu beachten. Nur wenn dieses Ergebnis im Lichte der Ziele der Meinungsvielfaltsicherung unangemessen erscheint, kann 26 Abs. 1 RStV im Rahmen einer Gesamtabwägung auch bei einer Unterschreitung der Schwellenwerte für die Vermutungstatbestände des als Leitbild dienenden 26 Abs. 2 RStV Anwendung finden. Solche gewichtigen Sonderumstände, die es unangemessen erscheinen lassen, die Zulassung des Vollprogramms RTL II zu gestatten, weil dadurch vorherrschende Meinungsmacht entstehen könnte, sind nicht erkennbar. 3.3 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der Zulassung des Programms RTL II für den von der LPR Hessen vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen Die Werbefenster für die Schweiz und Österreich in dem Programm der Antragstellerin betreffen keine Angelegenheit zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie bleiben ohne Einfluss auf den Beschluss. (gez.) Prömmel Müller-Terpitz Bauer Brautmeier Dörr Hornauer Lübbert Mailänder Schwarz Thaenert

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