Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend

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1 AG München, Endurteil v C 18887/14 Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend Normenkette: BGB 651c I, 651d I Schlagworte: Pauschalreisevertrag, Reisepreisminderung, Schadensersatz, Reiseleistung Entscheidungsgründe Amtsgericht München Az.: 213 C 18887/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am In dem Rechtsstreit 1)... - Klägerin - 2)... - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:... gegen... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:... wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.179,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit sowie weitere 242,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

2 4. Der Streitwert wird auf 1.300,00 festgesetzt. Tatbestand Die Kläger begehren Reisepreisminderung und Schadensersatz. Sie buchten bei der Beklagten für den Zeitraum bis eine Flugpauschalreise nach Dubai. Im Reiseprospekt (Anlage K2) wies die Beklagte darauf hin, dass bei einem Aufenthalt über Weihnachten für ein obligatorisches Galadinner ein Festtagszuschlag von 350,00 pro Person anfalle. Die Beklagte stellte den Klägern vereinbarungsgemäß einen Gesamtreisepreis von 3.196,00 in Rechnung, in dem der Zuschlag in Höhe von 700,00 eingepreist war. Die Kläger zahlten den Betrag und traten die Reise an. Am Heiligabend, den die Kläger gemäß des Reiseverlaufs im 5* Luxusresort... auf der weltberühmten Palmeninsel in Dubai verbrachten, wurde den Klägern erklärt, dass lediglich ein Dinnerbuffet angeboten werde. Die Kläger nahmen an diesem Büffet teil, was ihnen vom Hotel mit 1.957,- AED, umgerechnet knapp 400,00, in Rechnung gestellt wurde. Davon entfielen 927 AED (ca. 185,00 ) auf das Büffet und der Rest auf von den Klägern bestellte nicht inkludierte Getränke. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe die vereinbarte Reiseleistung des Galadinners nicht erbracht. Gerade das Galadinner am Heiligabend habe für sie erhebliche Bedeutung gehabt. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte den Zuschlag in Höhe von 700,00 zurückzuzahlen habe und ihnen darüber hinaus eine Reisepreisminderung von jeweils 300,00 zustünde. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom und erfolglos zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 1.300,00 auf. Für das außergerichtliche Tätigwerden ihres anwaltlichen Vertreters machen die Kläger einen Betrag von 242,76 geltend. Die Kläger beantragen daher: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 242,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie meint, die geschuldete Reiseleistung erbracht zu haben. Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Büffet im festlichen Rahmen bestanden. Es sei den Klägern lediglich aufgrund eines Missverständnisses vom Hotel berechnet worden. Sie sei bereit gewesen, den Anteil des gezahlten Betrages, der auf das Büffet entfalle, zu erstatten, die Kläger wären jedoch verpflichtet gewesen, ihre Kreditkartendaten mitzuteilen. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass bei einer günstigen Pauschalreise gewisse Unannehmlichkeiten hinzunehmen seien. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Reisepreisminderung gem. 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von 1.179,40 zu.

3 1. Zwischen den Parteien ist ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen, der den Regelungen der 651 a ff. BGB unterfällt. Der Reise fehlte bereits eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des 651 c Abs. 1 BGB, so dass insoweit bereits ohne Auswirkungen auf die Reise ein Mangel vorliegt. 2. Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertrages war die Veranstaltung eines Galadinners an Heiligabend. Diese Reiseleistung hat die Beklagte nicht erbracht. Sie hat die Leistung nicht einmal in der von ihr als ausreichend erachteten Form eines Abendbuffets mit Selbstbedienung erbracht, da diese den Klägern nicht als Bestandteil des Inklusivangebots bereitgestellt sondern darüber hinaus separat berechnet wurde. Ob dies auf einem Missverständnis des Hotels beruht hat, kann dahinstehen. Selbst wenn man jedoch insofern von einem Leistungsbestandteil ausgehen würde, wäre die Teilnahme an dem Abendbuffet keinesfalls als Erfüllung der tatsächlich geschuldeten Leistung eines Galadinners anzusehen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann unter Galadinner - gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350,00 pro Person handeln soll - nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden. Eine solche Leistung wurde den Klägern unstreitig gerade nicht bereit gestellt. Dass es sich bei dem Abendbuffet offensichtlich um eine völlig andere Leistung handelt zeigt sich im Übrigen bereits an der eigenen Einlassung der Beklagten. Sie merkt selbst an, dass den Klägern für das Essen lediglich ein Betrag von umgerechnet ca. 185,00 berechnet wurde. Im Reisepreis sind für das Galadinner dagegen 700,00 veranschlagt, immerhin fast der vierfache Betrag. Die Beklagte erklärt sich nicht dazu, weshalb sie diese angeblich gleichwertige Leistung derart überhöht an ihre Kunden weitergibt - redlich kann ein solches Verhalten allenfalls dann sein, wenn tatsächlich eine weitergehende Leistungserbringung wie oben beschrieben beabsichtigt ist. Da diese im Reisepreis gesondert ausgewiesene Leistung komplett nicht erbracht wurde, ist nach Auffassung des Gerichts insoweit eine Minderung in der ausgewiesenen Höhe von 700,00 gerechtfertigt. 3. Das Gericht ist jedoch darüber hinaus der Auffassung, dass dieser nicht erbrachte Teil weitergehende negative Auswirkungen auf die Gesamtreise harte. Der Anteil für das Galadinner betrug immerhin rund 22% des Gesamtreisepreises. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Kläger bei einer Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre verbringen wollen. Dieser Zweck der Reise wurde durch die Beklagte vereitelt. Aus dem Reiseprogramm geht hervor, dass den Klägern an den vorherigen Abenden jeweils ein Abendbuffet bereitgestellt wurde, so dass ein Galadinner an Heiligabend sich hervorgehoben und quasi als vorgesehene Krönung der Reise dargestellt hätte. Da dies den Klägern verwehrt wurde, war der Reisezweck insgesamt in seinem Wert weiter gemindert. Das Gericht sieht in der Vereitelung eines solchen Highlights der Reise eine weitere Minderung in Höhe von 15% bezogen auf den Gesamtreisepreis als angemessen an, was einem Betrag von 479,40 entspricht. 4. Ob eine ausreichende Mängelanzeige nach 651 d Abs. 2 BGB vorliegt kann dahinstehen, da eine solche aufgrund fehlender Mängelbeseitigungsmöglichkeit ohnehin nicht zwingend erforderlich war. Es ist unstreitig, dass das Galadinner in der beschriebenen geschuldeten Form zumindest kurzfristig zum geschuldeten Termin an Heiligabend nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Eine Abhilfe durch die Beklagte an einem anderen Tag wäre schon aufgrund des besonderen Anlasstermins nicht möglich gewesen. 5. Insgesamt ergibt sich daher ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.179,40. Diesen Betrag hat die Beklagte zu verzinsen, da sie sich nach erneuter Zahlungsaufforderung vom in Verzug befand, 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB. 6. Die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung können die Kläger unter Schadensersatzgesichtspunkten nach 651 f Abs. 1 BGB verlangen. Wie ausgeführt hat die Beklagte die von ihr geschuldete Leistung teilweise nicht erbracht. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist zudem gem. 276 Abs. 1 S. 1 BGB stets zu vertreten (Palandt-Sprau, 74. Aufl, 651 c BGB Rn. 2 b).

4 Bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um adäquat kausale Mangelfolgeschäden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war nach Ansicht des Gerichts insbesondere aufgrund des völlig unzureichenden Regulierungsverhaltens der Beklagten zweckmäßig und erforderlich. Es ist völlig unverständlich, weshalb die Beklagte nicht einmal bereit ist, den Klägern den ganz offensichtlich zu Unrecht berechneten Festtagszuschlag zu erstatten. Ein derart kundenfeindliches Verhalten hat das Gericht bislang noch bei keinem Reiseveranstalter erlebt. Der Höhe nach ist die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr mit 0,3 Erhöhungsgebühr samt Auslagen und Umsatzsteuer angemessen; die Berechnung aus dem tatsächlich geschuldeten Minderungsbetrag ergibt keine Abweichungen zum von den Klägern geltend gemachten Betrag von 242,76. Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger war verhältnismäßig gering (unter 10%), höhere Kosten wurden dadurch nicht veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München Pacellistraße München einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist

5 festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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