Echo. Landsberger. Frohe Weihnachten. Inhaltsverzeichnis. Information zum Landsberger Echo

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1 Nummer 24 Jahrgang Dezember 2015 Landsberger Echo Amtsblatt der Stadt Landsberg Frohe Weihnachten Allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie Gewerbetreibenden und Gästen der Stadt Landsberg, wünsche ich im Namen des Landsberger Stadtrates, der Ortsbürgermeister/innen, der Landsberger Stadtverwaltung und der Redaktion Ihres Amtsblattes Landsberger Echo eine besinnliche Adventszeit, friedvolle Festtage sowie einen guten Start in das Jahr 2016 verbunden mit Gesundheit und Ihrem persönlichen Glück. Daniela Moron-Wernicke 2. stellvertretende Bürgermeisterin der Stadt Landsberg Information zum Landsberger Echo Liebe Leserinnen und Leser, ab dem Kalenderjahr 2016 wird es eine Neuerung hinsichtlich des Landsberger Echos geben. Die Veröffentlichung wird sich von nun an auf eine Monatsausgabe, erscheinend jeweils am zweiten Mittwoch im Monat, reduzieren. Lediglich im August und November wird es vorläufig noch zwei Ausgaben geben. Nachstehend finden Sie eine Übersicht mit den neuen Redaktionsschlüssen und Erscheinungsterminen. Erscheinungstermin Redaktionsschluss 13. Januar Dezember Februar Januar März Februar April März Mai April Juni Mai Juli Juni August Juli August August September September Oktober September November Oktober November November Dezember Dezember 2016 Wir bitten Sie herzlich, auch weiterhin den Inhalt unseres Amtsblattes so aktiv wie bisher mitzugestalten. Sei es in Form von Beiträgen aus den Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heimat- und Sportvereinen sowie Feuerwehren und allen anderen Einrichtungen - erst Sie füllen diese Seiten mit Leben und leisten damit einen wichtigen Anteil für die Gemeinschaft. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ihre Redaktion Landsberger Echo Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen 3 Nichtamtlicher Teil 10 Aus der Stadt Landsberg 10 Aus den Ortschaften Ortschaft Landsberg 13 Ortschaft Queis 16 Ortschaft Reußen 16 Ortschaft Sietzsch 17 Ortschaft Spickendorf 17 Ortschaft Schwerz 18 Ortschaft Niemberg 19 Ortschaft Oppin 22 Ortschaft Braschwitz 23 Ortschaft Peißen 23 Ortschaft Hohenthurm 24 Kirchliche Nachrichten 25 Anzeigenteil 26 Impressum 9 Nächste Ausgabe Mittwoch, 13. Januar 2016 Redaktionsschluss Dienstag, 22. Dezember 2015 Übernächste Ausgabe Mittwoch, 10. Februar 2016 Redaktionsschluss Donnerstag, 28. Januar

2 Amtlicher Teil Nr. 24/2015

3 Nr. 24/ Amtlicher Teil Stadtverwaltung Landsberg am 4./ 5. Januar 2016 geschlossen Am Montag, dem 4. Januar 2016 sowie am Dienstag, dem 5. Januar 2016 bleibt die Stadtverwaltung Landsberg für den Besucherverkehr geschlossen. Auch der Bürgerservice ist an diesen Tagen nicht geöffnet. Ab Donnerstag, den 7. Januar 2016 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gewohnten Öffnungszeiten wieder für Sie da. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an den Bereitschaftsdienst der Stadt Landsberg unter Wir bitten um Ihr Verständnis. Mitteilung des Standesamtes Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1-74/ Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 4/27 zu m 2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im 2. Obergeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichneten Wohnung. Zur Wohnung gehört der Kellerraum Nr. 10 sowie der Tiefgaragenstellplatz Nr. 10. Es handelt sich um ein um 1995 erbautes Wohnungseigentum im 2. Obergeschoss eines dreischossigen Mehrfamlienkomplexes. Der Gesamtkomplex besteht aus 7 einzelnen Mehrfamilienhäusern, diese wurden in insgesamt 68 Wohnungseigentume und 9 Teileigentume aufgeteilt. Bei der hiesigen Wohnung handelt es sich um eine Einraumwohnung mit fensterloser Küche und Kochnische, fensterlosem Bad und Loggia. Die Wohnfläche beträgt ca. 32 m 2. Ein Energieausweis liegt nicht vor. Zur Wohnung gehören der Kellerraum und der Tiefgaragenstellplatz Nr. 10. Die postalische Anschrift lautet: Kastanienweg 19, Landsberg OT Queis. Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf ,00. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. In einem früheren Termin ist der Zuschlag aus den Gründen des 74a oder 85a ZVG versagt worden. In dem nunmehr anberaumten Termin kann der Zuschlag auch auf ein Gebot erteilt werden, das weniger als die Hälfte des Grundstückswertes beträgt. Neubauer Rechtspflegerin Ausfertigung Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss 552 K 89/13 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am Mittwoch, dem , Uhr, im Saal vor dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle der nachfolgend aufgeführte Grundbesitz versteigert werden. Grundbuch von Queis Blatt 461 Amtsgericht Halle (Saale) Halle, Geschäfts-Nr.: 55 K 92/13-6(3) Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben BESCHLUSS Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen am , Uhr, im Saal (zeitgleich mit dem Verfahren 55 K 90/13-3) des Amtsgerichts Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle folgende Miteigentumsanteile versteigert werden:

4 Amtlicher Teil Nr. 24/2015 a) Grundbuch von Queis Blatt 507 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 136/ Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 4/27 zu m 2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 56 bezeichneten Wohnung. Zur Wohnung gehört der Kellerraum Nr. 56 sowie der Tiefgaragenstellplatz Nr. 56. Dem Miteigentumsanteil ist das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche zugeordnet. b) Grundbuch von Queis Blatt 526 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 10/ Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 4/27 zu m 2 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. R7 bezeichneten Tiefgaragenstellplatz. Bei dem Objekt a) handelt es sich um eine Zweiraumwohnung mit fensterloser Küche oder Kochnische und fensterlosem Bad (Wohnfläche: ca. 59 m 2 ) nebst Kellerraum und Tiefgaragenstellplatz Nr. 56 im Haus Nummer 9. Zum Bewertungsstichtag war die Wohnung vermietet. Bei dem Objekt b) handelt es sich um selbstständiges Teileigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. R7. Zum Bewertungsstichtag war dieser vermietet. Beide Einheiten befinden sich in dem ca errichteten dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhauskomplex mit Tiefgarage Kastanienweg 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19 in Landsberg OT Queis mit insgesamt 68 Wohnungs- und 9 Teileigentumseinheiten. Die Objektadresse lautet hier: Kastanienweg 9, Landsberg OT Queis. Der Versteigerungsvermerk ist am in das jeweilige Grundbuch eingetragen worden. Die Verkehrswerte sind wie folgt festgesetzt: Queis Blatt 507 (2-Raum-Wohnung WE 56): Queis Blatt 526 (Tiefgaragenstellplatz Nr. R7): ,00 EUR 4.000,00 EUR Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. - Ausfertigung - Amtsgericht Halle (Saale) Halle, Geschäfts-Nr.: 55 K 91/13-5 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Beschluss Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am , Uhr, im Saal des Amtsgerichts Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle versteigert werden der im Grundbuch von Queis Blatt 476 eingetragene Grundbesitz. Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1 72/ Miteigentumsanteil am Grundstück Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 4/27, zu qm verbunden mit dem Sondereigentum an der im 2. Obergeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 25 bezeichneten Wohnung. Zur Wohnung gehört der Kellerraum Nr. 25 sowie der Tiefgaragenstellplatz Nr. 25. Es handelt sich lt. Verkehrswertgutachten um eine im 2. Obergeschoss gelegene Einraumwohnung bestehend aus einem Zimmer sowie Küche/Kochnische und Bad/WC, Wohnfläche ca. 32 qm. Zur Wohnung gehört der Kellerraum sowie ein Tiefgaragenstellplatz. Sowohl Wohnung als auch Stellplatz sind zurzeit vermietet. Anschrift des Versteigerungsobjektes lautet: Kastanienweg 15, Landsberg OT Queis. Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert des Grundbesitzes nebst Zubehör ist auf ,00 EUR festgesetzt. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. In einem früheren Termin ist der Zuschlag aus den Gründen des 85 a ZVG versagt worden. In dem nunmehr anberaumten Termin kann der Zuschlag auch auf ein Gebot erteilt werden, das weniger als die Hälfte des Grundstückswertes beträgt. Hesse Rechtspflegerin

5 Nr. 24/ Amtlicher Teil - Ausfertigung - Amtsgericht Halle (Saale) Halle, Geschäfts-Nr.: 55 K 90/13-3 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben BESCHLUSS Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am , Uhr, im Saal (zeitgleich mit dem Verfahren 55 K 92/13-6(3)) des Amtsgerichts Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle der im Grundbuch von Queis Blatt 471 eingetragene Miteigentumsanteil Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1: 74/ Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 4/27 zu 4508 m 2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. Obergeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 20 bezeichneten Wohnung. Zur Wohnung gehört der Kellerraum Nr. 20 sowie der Tiefgaragenstellplatz Nr. 20. versteigert werden. Laut Gutachten handelt es sich um eine 1-Zimmer-Wohnung mit fensterloser Küche bzw. Kochnische, fensterlosem Bad und Loggia (Wfl. ca. rd. 32 m 2, zz. vermietet). Die Wohnung befindet sich in einem ca erbauten Mehrfamiliengebäudekomplex. Der Gebäudekomplex verfügt insgesamt über sieben Häuser. Die Objektadresse lautet: Kastanienweg 17, Landsberg OT Queis. Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert des Grundbesitzes nebst Zubehör ist auf ,00 EURO festgesetzt. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Amtsgericht Halle (Saale) Halle, den Zwangsversteigerung - Az: 552 K 118/14 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Beschluss Im Wege der Zwangsversteigerung soll am Dienstag, dem , Uhr, im Saal vor dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle der nachfolgend aufgeführte Grundbesitz versteigert werden. Grundbuch von Queis Blatt 463 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 199/ Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 4/27 zu m 2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im 2. Obergeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung. Zur Wohnung gehört der Kellerraum Nr. 12 sowie der Tiefgaragenstellplatz Nr. 12. Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentums- und Sondernutzungsrechte beschränkt. Es handelt sich um eine Dreiraumwohnung bestehend aus Kinder-, Schlaf- und Wohnzimmer, innenliegendes Bad sowie einen zur Loggia hin komplett verglasten Küchenraum. Die Wohnfläche beträgt insgesamt ca. 83 m 2. Die Wohnung befindet sich in einem um 1995 erbauten dreigeschossigen Mehrfamilienhauskomplex. Zur Wohnung gehören ein Kellerraum sowie ein Tiefgaragenstellplatz. Die Wohnung ist derzeit vermietet und der Tiefgaragenstellplatz ist an die Wohnungsvermieter vermietet. Die postalische Anschrift lautet: Kastanienweg 17, Landsberg OT Queis. Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf ,00. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Neubauer Rechtspflegerin

6 Amtlicher Teil Nr. 24/2015 Neufassung der Satzung Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens zur Ergänzung und Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg Der Stadtrat der Stadt Landsberg hat bereits am in öffentlicher Sitzung die Einleitung des Verfahrens zur Ergänzung und Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß 2 Abs. 1 BauGB für das Gesamtgebiet der Stadt Landsberg beschlossen. Ziel des Verfahrens ist es, die geänderten und ergänzten Flächennutzungspläne der einzelnen Ortschaften auf karthografischem Weg zu einem Plan zusammenzuführen, der die fortgeltende und aktualisierte Flächennutzungsplanung für das neue Stadtgebiet flächendeckend wieder gibt. Seit der Einleitung dieses Verfahrens hat zwischenzeitlich ein erster Vorentwurf öffentlich ausgelegen und ebenso wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert. Alle Hinweise, Anregungen und Bedenken wurden in öffentlicher Sitzung des Stadtrates am abgewogen. Auf dieser Grundlage wird nun ein erster Entwurf des Flächennutzungsplanes erarbeitet und in einer der nächsten öffentlichen Stadtratssitzungen vorgestellt. Nach Zustimmung des Stadtrates wird dieser Entwurf ebenfalls öffentlich ausgelegt und in die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gehen. gez. D. Moron-Wernicke 2. stellvertretende des Bürgermeisterin Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau In der Zeit vom bis ist das Büro des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau, zwecks Urlaubs, nicht besetzt. Bei Havarien wenden Sie sich bitte an unseren technischen Betriebsführer, MIDEWA GmbH. Während nachfolgender Dienstzeiten unter der Rufnummer: Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr 16:00 Uhr Dienstag 08:00 Uhr 18:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr 14:00 Uhr Außerhalb der Dienstzeiten unter der bekannten Rufnummer: Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr! AZV Queis-Dölbau über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen des AZV Westliche Mulde (Gebührensatzung) Aufgrund der 8, 9, 11, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom (GVBl. LSA S. 288) und der 9 und 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 81) und der 5, 6 b und 10 ff des Kommunalabgabengesetztes (KAG LSA) gemäß Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 405) und der 78 ff des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom (GVBl. LSA S. 492) in den jeweils aktuellen Fassungen sowie der Neufassung der Verbandssatzung vom , zuletzt geändert mit der 4. Änderung der Neufassung der Verbandssatzung vom und der Neufassung der Entwässerungssatzung vom , zuletzt geändert mit der 1. Änderung der Neufassung vom hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Westliche Mulde in der öffentlichen Sitzung vom die folgende Satzung beschlossen: ARTIKEL I 1. Allgemeines 1 Allgemeines Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung a) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebühren), b) Benutzungsgebühren für die fachgerechte Entsorgung des Abwassers und Fäkalschlammes von dezentralen Abwasseranlagen (Beseitigungsgebühren), 2. Abwassergebühren 2 Abwassergebühren (1) Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Abwassergebühren erhoben. (2) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers über die zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage und eine biologisch arbeitende Kläranlage wird in Form einer Grund und Leistungsgebühr erhoben. Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung erhoben und ist gestaffelt nach dem Nenndurchfluss (neue Bezeichnung Dauerdurchfluss) des Wasserzählers. Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss Nenndurchfluss (Bezeichnung neu) bis QN 2,5 m 3 /h (alt) = Q3 4,0 (neu) 6,50 EURO/Monat bis QN 6,0 m 3 /h (alt) = Q3 10,0 (neu) 16,25 EURO/Monat bis QN 10,0 m 3 /h (alt) = Q3 16,0 (neu) 26,00 EURO/Monat bis QN 15,0 m 3 /h (alt) = Q3 25,0 (neu) 39,00 EURO/Monat bis QN 25,0 m 3 /h (alt) = Q3 40,0 (neu) 6 EURO/Monat bis QN 40,0 m 3 /h (alt) = Q3 63,0 (neu) 104,00 EURO/Monat bis QN 60,0 m 3 /h (alt) = Q3 100,0 (neu) 156,00 EURO/Monat bis QN 150,0 m 3 /h (alt) = Q3 250,0 (neu) 390,00 EURO/Monat Verfügt ein Grundstück über keinen Wasserzähler, so wird für die Berechnung der Grundgebühr derjenige Wasserzähler zu Grunde gelegt, der für den Verbrauch an Trinkwasser auf dem Grundstück notwendig wäre (ggf. auf Grundlage der Schätzung des Wasserverbrauchs auf dem Grundstück). Werden auf dem Grundstück weitere zusätzliche Wassermengen z.b. aus Brunnen entnommen und in die Abwasseranlage eingeleitet, so sind diese Wassermengen auf Grundlage einer Messung bzw. Schätzung in die Berechnung des notwendigen Wasserzählers mit einzubeziehen. Die Leistungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen und beträgt 3,82 EURO/m 3.

7 Nr. 24/ Amtlicher Teil (2a) Die Benutzungsgebühr für die Behandlung des Schmutzwassers in einer biologisch arbeitenden Kläranlage, dessen Sammeln und Fortleiten nicht der Abwasserbeseitigungspflicht des AZV unterliegt wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche zentrale Abwasseranlage gelangt und beträgt 1,56 EURO/m 3. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben. (3) Die Gebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers über die zentrale öffentliche Abwasseranlage in den Vorfluter ohne Behandlung in einer biologisch arbeitenden Kläranlage wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche zentrale Abwasseranlage gelangt und beträgt 2,10 EURO/m 3. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben. (4) Mit den Benutzungsgebühren nach Absatz 1 bis 3 ist auch die erforderliche Leerung der Hauskläranlage regelmäßig einmal pro Jahr abgegolten. Eine Beseitigungsgebühr nach 7 und 8 dieser Satzung wird in diesen Fällen nicht erhoben. (5) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus den öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungseinrichtungen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen (nicht dem öffentlichen Kanal zugeführten) Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenschuldner. (6) Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom AZV zu schätzen, wenn: - ein Wasserzähler nicht richtig oder gar nicht anzeigt, - ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, - der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, - oder der Verbrauch laut Wasserzähler im groben Missverhältnis zu den vorhandenen abwasserrelevanten Einrichtungen des Grundstückes steht. Die anzusetzende Wassermenge gemäß dem 1. bis 3. Anstrich wird unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Verbrauchs der letzten drei Erhebungszeiträume und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Die anzusetzende Wassermenge gemäß dem 4. Anstrich wird auf Grundlage des durchschnittlichen Schmutzwasseranfalls pro Einwohner im Verbandsgebiet und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Grundstückseigentümers geschätzt. (7) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis, dass bestimmte Wassermengen nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wurden bzw. der Nachweis, dass Wassermengen aus privaten Wasserversorgungseinrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wurden, kann grundsätzlich nur durch besondere Wasserzähler (Unterwasserzähler/Gartenwasserzähler) geführt werden. Die besonderen Wasserzähler sind durch den Grundstückseigentümer fachgerecht einbauen zu lassen und der Einbau ist dem AZV anzuzeigen. Die Wasserzähler werden durch den AZV abgenommen und verplombt. Für diese Abnahme werden durch den AZV Verwaltungskosten gemäß Verwaltungskostensatzung berechnet. Mit Ablauf der Eichfrist (gesetzlich 6 Jahre) sind die Wasserzähler durch den Grundstückseigentümer rechtzeitig zu erneuern. Die Kosten für jede weitere Abnahme trägt der Grundstückseigentümer. Wassermengen, die durch Wasserrohrbrüche nicht in die Verbandsanlage gelangt sind, werden auf begründeten schriftlichen Antrag abgesetzt. (8) Die Absetzung wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes gewährt. (9) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,59 Euro/m 2 und Jahr für jeden angefangenen m 2 der überbauten und befestigten Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Abwasseranlage gelangt. Befestigte Grundstücksfläche ist der Teil des Grundstückes, in den infolge künstlicher Einwirkung Niederschlagswasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann. 3 Beginn und Ende der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld beginnt, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder dieser Anlage Abwasser von dem Grundstück zugeführt wird. (2) Die Gebührenschuld endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt ist oder nachweislich kein Abwasser mehr in die zentrale öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. 4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes und gegebenenfalls der sonst dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks, von dem aus die Leistung in Anspruch genommen wird. Gebührenschuldner ist auch, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (bei mehreren Miteigentümern bzw. bei mehreren Benutzern). Eine Sonderregelung gilt für die Erhebung von Gebühren gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Insoweit wird aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der jeweiligen WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gebührenschuldner definiert. Die WEG als solche wird in diesem Fall (über den Verwalter) durch den AZV veranlagt. Die Aufteilung der Gebühren innerhalb der jeweiligen WEG ist dann Sache der Eigentümergemeinschaft. (2) Beim Wechsel des Gebührenschuldner geht die Gebührenschuld auf den neuen Schuldner über. Wenn der bisherige Gebührenschuldner die Mitteilung über den Wechsel versäumt ( 12 Abs. 3), so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem AZV entfallen, neben dem neuen Schuldner. 5 Erhebungszeitraum, Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr (bei einer Ablesung max. 6 Wochen vor oder 6 Wochen nach dem zum jeweiligen Stichtag ). Abweichend von Satz 1 gilt für die Grundstücke in den folgenden Ortslagen der Mitgliedsgemeinden des AZV Stadt Ortslagen Gemeinde Ortslagen Stadt Ortslagen Stadt Zörbig nur Ortslage Großzöberitz Bitterfeld-Wolfen Bitterfeld, Holzweißig, Rödgen und Zschepkau Muldestausee Friedersdorf, Mühlbeck, Muldenstein und Pouch Sandersdorf-Brehna Sandersdorf, Brehna, Beyersdorf, Glebitzsch, Heideloh, Köckern Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch, Torna und Zscherndorf - Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum (der Erhebungszeitraum weicht in diesem Fall vom Kalenderjahr ab). Ableseperiode für den Wasserverbrauch ist der Zeitraum zwischen zwei Ablesungen des Wasserzählers. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. (2) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind zehn gleiche Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen) zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird vom AZV durch Bescheid nach der Abwassermenge des Vorjahres festgesetzt. Sie werden auf volle Euro aufgerundet. Die erste Abschlagszahlung ist am 15. des auf die Bekanntgabe des Endabrechnungsbescheides folgenden Monats fällig und dann jeweils neun weitere Abschläge zum jeweils nächsten 15.

8 Amtlicher Teil Nr. 24/2015 (3) Entsteht die Gebührenschuld erstmalig im Laufe eines Abrechnungsjahres, werden die Abschlagszahlungen nach der voraussichtlich entstehenden Jahreseinleitmenge festgelegt. Absatz (2) gilt entsprechend. 3. Beseitigungsgebühren 6 Grundsatz Für die fachgerechte Entsorgung des Abwassers bzw. Fäkalschlammes von nicht an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken werden Beseitigungsgebühren erhoben. 7 Beseitigungsgebühr (1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Meßeinrichtung festgestellt. (2) Die Gebühr beträgt: a) 19,00 EURO/cbm Abwasser aus der abflusslosen Grube b) 33,98 EURO/cbm Abwasser ( Fäkalschlamm) aus einer Vorbehandlungsanlage auf dem Grundstück (3) Die Gebührensätze gelten für die Inanspruchnahme von bis zu 50 m Schlauchlänge, berechnet vom Stand des Transportfahrzeuges bis zum Boden der abflusslosen Grube oder bei Kleinkläranlagen bis zum Boden der Kleinkläranlage, beim Entleeren der abflusslosen Grube oder der Kleinkläranlage. Für jede darüber hinausgehende Schlauchlänge sind vom Gebührenschuldner zusätzliche Kosten nach 7 a Absatz 1 zu tragen. 7 a Kostensatz für zusätzliche Leistungen (1) Wird für die Entleerung der Abflusslosen Grube oder der Kleinkläranlage die Verlegung eines Schlauches von mehr als 50 m Länge erforderlich, wird für jede zusätzliche Schlauchlänge je angefangenen laufenden Meter ein Kostenersatz von 2,37 EURO/m berechnet. (2) Beauftragt der Gebührenschuldner die Entsorgung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube beim vom AZV vertraglich gebundenen Abfuhrunternehmen und ist nach Auftragserteilung und nach Zeitraumvereinbarung über die Entsorgungsleistung die Zufahrt oder der Zugang nach 18 Absatz 4 der Entwässerungssatzung zur Erledigung der Entsorgungsaufgabe durch das Abfuhrunternehmen nicht gewährt, so erhebt der AZV für die vergebliche Anfahrt wegen verhinderter Leistungsausführung einen Kostenersatz von 29,75 EURO je diesbezüglicher Anfuhr. (3) Beauftragt der Gebührenschuldner die Entsorgung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube beim vom AZV vertraglich gebundenen Abfuhrunternehmen auf Grund besonderer Dringlichkeit innerhalb einer Frist von 24 h, erhebt der AZV folgende zusätzliche Kosten: - montags bis freitags 65,45 EURO/ Abfuhr - samstags 71,40 EURO/ Abfuhr - sonntags und feiertags 105,91 EURO/ Abfuhr (4) Die Veranlagung der zusätzlichen Kosten nach Absatz 1, 2 und 3 erfolgt mit gesondertem Bescheid. 8 Gebührenschuldner 4 gilt entsprechend. 9 Beginn und Ende der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld beginnt mit der Inbetriebnahme der dezentralen Anlage. (2) Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anlage auf Anzeige des Grundstückseigentümers oder nach Aufforderung durch den AZV außer Betrieb genommen wird. 10 Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Entleerung und Abfuhr beendet ist. Die Beseitigungsgebühren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 4. Gemeinsame Vorschriften 11 Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, 225, 226, 227 Abs. 1, 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 12 Auskunfts-, Anzeigepflicht und Duldungspflicht, Hinweise (1) Die Gebührenschuldner und ihre Vertreter haben dem AZV jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem AZV für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen- auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen -Auskunft zu erteilen. (3) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV vom Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (4) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für jeden, der solche Anlagen neu schafft, ändert oder beseitigt. (5) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. im Vergleich zu der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Grundstückseigentümer davon dem AZV unverzüglich Mitteilung zu machen. (6) Soweit sich die Mitgliedsgemeinden des AZV bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedienen, haben die Gebührenschuldner zu dulden, dass sich der AZV zur Feststellung der Abwassermengen (nach 2 Abwassergebühren Abs. (5)) die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen oder über Datenträger übermitteln lässt. 13 Datenverarbeitung/Datenermittlung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Daten ist die Verarbeitung ( 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen und grundstücksbezogenen Daten gem. 9 und 10 DSG-LSA (Vor und Zuname der Abgabenpflichtigen und deren Anschriften; Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung, Wasserverbrauchsdaten) durch den AZV zulässig. (2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekanntgewordenen personen und grundstücksbezogenen Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den Behörden ( z.b. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. (3) Der AZV hat die Aufgaben der Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden an einen beauftragten Dritten die MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbh übertragen.

9 Nr. 24/ Nichtamtlicher Teil 14 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen satzungsmäßige Ver- oder Gebote werden über die Regelungen der 15 und 16 des KAG LSA und über 8, Abs. 6 des KVG LSA als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die nach 8, Abs. 6, KVG LSA zu Ordnungswidrigkeiten erhobenen Satzungsverstöße können mit einer Geldbuße bis zu Euro, Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 15 und 16 KAG LSA mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. Die Anwendung von Zwangsmitteln richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes von Sachsen-Anhalt sowie des Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt ( 53 ff) in der jeweils gültigen Fassung. 15 Salvatorische Klausel Sollte eine Teilregelung dieser Satzung unwirksam sein, so entspricht es dem Willen der Verbandsversammlung, dass die Satzung im Übrigen im Zweifel wirksam bleibt. ARTIKEL II Die vorgenannte Satzung tritt am in Kraft. Bitterfeld-Wolfen, Zum Wintercamp 2016 nach Thalheim/ Erzgebirge Für Stammgäste und Neu-Entdecker bietet das Bildungs- und Freizeitzentrum Tabakstanne in Thalheim in Trägerschaft der KINDERVEREINIGUNG Chemnitz e. V. wieder eine Winterferienfreizeit im Erzgebirge an. Kinder von 7-12 Jahren sind im Winter-Camp vom bis herzlich willkommen. Zum Gesamtpreis von 16 wird neben einem abwechslungsreichen Programm, Vollverpflegung und Betreuung in Kleingruppen mit maximal 10 Kindern, auch ein Bustransfer ab/an Merseburg geboten. Auskünfte zur Förderung über das Bildungs- und Teilhabepaket sind sowohl bei der Kindervereinigung Chemnitz e. V. sowie im Jugendamt Saalekreis unter erhältlich. Weitere Informationen/Anmeldung: Kindervereinigung Chemnitz e. V. Bildungs- und Freizeitzentrum Tabakstanne Thalheim, Stollberger Str. 48 Ansprechpartner: Dietmar Franze herberge@tabakstanne.de Telefon: Fax: Koeckeritz Verbandsgeschäftsführerin -Siegel- IMPRESSUM Landsberger Echo Das Amtsblatt der Stadt Landsberg (Sachsen-Anhalt) mit öffent-lichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung erscheint zweimal monatlich und wird an alle erreichbaren Haushalte kostenfrei verteilt. - Herausgeber: Stadtverwaltung Landsberg, Köthener Str. 2, Landsberg - Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon (03535) Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen: Der Bürgermeister der Stadt Landsberg, Herr Olaf Heinrich - Verantwortlich für Textbeiträge: sind die Verfasser. Amtsblatt-Redaktion: Stadt Landsberg, Bürgerservice, Tel. (034602) 24984, Fax: 24988, amtsblatt@stadt-landsberg.de - Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, Herzberg, An den Steinenden 10 vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Beitrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Leserbriefe und Fotos übernimmt der Herausgeber keine Gewähr. Des Weiteren behält sich die Redaktion vor, Manuskripte nicht sinnentstellend zu kürzen bzw. redaktionell zu bearbeiten. Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.

10 Nichtamtlicher Teil Nr. 24/2015 Riesen-Erfolg für die Brauerei Landsberg GmbH Das Magdebier gewinnt die Bronze-Medaille beim international renommierten Wettbewerb European Beer Star unter Bieren! Landsberger Kenner haben es immer schon vermutet, nun ist diese Einschätzung von einer internationalen Fach-Jury bestätigt worden: Mit der Bronze-Medaille beim European Beer Star 2015 zählt das Magdebier der Brauerei aus Landsberg in Sachsen Anhalt zu den besten Bieren der Welt. Denn der Wettbewerb European Beer Star der Privaten Brauereien gilt als die Champions-League der internationalen Brauwelt. Entsprechend euphorisch zeigen sich die Verantwortlichen der Gewinner- Brauerei: Das ist schon eine herausragende Bestätigung für meinen Mann Cem, der sich intensiv mit der Rezeptur beschäftigte und natürlich das gesamte Team um meine Schwester Sandra, unserer Braumeisterin, freut sich Jenny Thormann, Geschäftsführerin der Brauerei und die höchste Anerkennung für unsere konsequente Qualitätspolitik. Das mit dem European Beer Star 2015 in der Kategorie Kellerbier prämierte Magdebier wird seit 2014 gebraut und besticht durch naturbelassene, hochwertige Rohstoffe ausschließlich aus Sachsen Anhalt. Geruch, Geschmack und sortentypische Ausprägung. Die Auszeichnung für das Magdebier der Brauerei Landsberg GmbH in diesem Jahr ist umso höher einzuordnen, als so viele Biere wie noch nie bei dem Wettbewerb eingereicht worden waren und mit einer Steigerung von 21% gegenüber 2014 eine neue Rekordbeteiligung erzielt werden konnte. Beim Ausrichter des Preises sind die Verantwortlichen natürlich überglücklich, dass sich seit 2004 Jahr für Jahr mehr Brauereien diesem harten Wettbewerb stellen. Wir wollen für die besten Biere der Welt, die nach europäischer Brauart hergestellt werden, eine Bühne schaffen, so Dr. Werner Gloßner, Hauptgeschäftsführer der Privaten Brauereien Bayern, um die Genussvielfalt von Bier noch stärker ins Bewusstsein der Verbraucher zu rücken. Bei der Brauerei Landsberg ist man zuversichtlich, dass die Bronze-Medaille beim European Beer Star 2015 für entsprechende Aufmerksamkeit bei den Konsumenten sorgen wird: Unsere treuen Kunden werden sich in ihrer Wahl bestätigt sehen und vielleicht wird der eine oder andere Verbraucher auf unser prämiertes Magdebier aufmerksam, erwartet Dr. Schwarz, Prokurist und Technischer Betriebsleiter der Brauerei. Tag der offenen Tür am an der Ganztagsschule Sekundarschule An der Doppelkapelle Landsberg Beim Tag der offenen Tür konnten zukünftige Eltern und Schüler und auch ehemalige Absolventen die Ganztagsangebote der Sekundarschule An der Doppelkapelle Landsberg bestaunen, wie Linedance, Schwarzlichttheater, Fußball, Floorball und Handarbeit. Durch die Idee des Schülerrates und der Vertrauenslehrerin Frau Hamann entstand ein vorweihnachtlicher Markt. Viele Besucher konnten selbst Weihnachtskarten, Engel u. a. herstellen und die leckeren Kräppelchen, Waffeln, Plätzchen, selbst gemachte Marmelade u. a. bei Kinderpunsch genießen. Wer für zu Hause noch weihnachtliche Dekorationen benötigte, musste sich am Sternenstand beeilen, eines dieser herrlichen Exemplare zu erwerben oder hatte Glück, beim Ringe werfen oder der Tombola zu gewinnen. (Preisverleihung European Beer Star auf der BrauBeviale in Nürnberg am 11. November 2015) Dr. Cem Schwarz, Prokurist bei der Entgegennahme von Urkunde und Trophäe aus den Händen der Präsidiumsmitglieder der Privaten Brauereien, Detlef Projahn und Gerhard Ilgenfritz (außen). Dies hat offensichtlich auch die 115-köpfige Jury des European Beer Star, bestehend aus Braumeistern, Biersommeliers und ausgewiesenen Bierkennern aus 27 Ländern, überzeugt. In einer zweitägigen Blindverkostung an der Brau Akademie Doemens (Gräfelfing b. München) bewerteten die internationalen Experten in diesem Jahr insgesamt Biere aus 45 Ländern und vergaben in den 55 Kategorien (Bierstile europäischer Brauart) nur je eine Gold-, Silber und Bronzemedaille. Über die Gold- und Silbermedaille dürfen sich zwei Brauereien aus Bayern freuen, dort wo das Kellerbier sehr verbreitet ist und eine lange Tradition hat. Umso mehr freut es die Landsberger mit ihrer jungen Kreation bei über 72 eingesendeten Kellerbieren unter den Top drei zu sein. Bewertet wird beim European Beer Star nach Kriterien, die auch jeder Konsument zur Beurteilung heranzieht, also Optik, Schaum, Anhand der Vorstellung der pädagogischen Arbeit unserer Schule fanden viele Gespräche und Beratungen unter den Schülern, Eltern und Pädagogen statt, wie der Umgang beim Anfertigen von technischen Zeichnungen und mathematischer Aufgaben am interaktiven Whiteboard, English for you and me am Stadtmodell von New York und die Angebote der 2. Fremdsprachen Russisch und Französisch mit ihren Bräuchen zu Weihnachten. Allen fleißigen Helfern und Organisatoren einen herzlichen Dank für diesen schönen gemeinsamen Tag und die anregenden Gespräche.

11 Nr. 24/ Nichtamtlicher Teil Backevent bei Kathi Am hatten wir etwas ganz Besonderes vor: Wir, zehn Schüler der Klasse 8a der Sekundarschule An der Doppelkapelle Landsberg und die Schüler der Mittel- und Oberstufe der Regenbogenschule Landsberg, fuhren zum Backevent zu Kathi. Wir hatten uns schon sehr darauf gefreut. aller Welt im Museum. Es ist am 19. und 20. Dezember 2015, jeweils von 13 bis 17 Uhr geöffnet. Alle diejenigen, denen jetzt die Zeit für einen Besuch der Ausstellung fehlt, haben auch im neuen Jahr noch Zeit und Gelegenheit dazu. Ab Donnerstag, den 7. Januar 2016, ist das Landsberger Museum Bernhard Brühl in der Hillerstraße 8 wieder dienstags, donnerstags, samstags und sonntags von 13 bis 17 Uhr geöffnet. Weitere Termine, insbesondere für Schulklassen und andere Gruppen, können unter Tel vereinbart werden. Die Krippen und Weihnachtsgrüße aus aller Welt sind dann noch bis zum 14. Februar 2016 zu sehen. Abhängig von den Witterungsbedingungen können ab dem 7. Januar 2016 auch wieder Besichtigungstermine für die Doppelkapelle Sanctae Crucis vereinbart werden. Bis Ende April 2016 gilt diese Möglichkeit jedoch ausschließlich von Montag bis Freitag. Eine erste Gelegenheit, vor Saisonstart im Mai, an einer Wochenendführung teilzunehmen, bietet sich am 26. und 27. März 2016, wenn jeweils um 11 Uhr und um 15 Uhr die beliebten Osterführungen stattfinden. Hier wird dann allerdings noch eine ziemlich kalte Doppelkapelle auf ihre Besucher warten. Pünktlich 7:45 Uhr holten wir die Regenbogenschüler ab. Unterwegs hatten wir viel zu erzählen, waren schon aufgeregt, was uns wohl erwarten würde. Bei Kathi angekommen teilten wir uns in kleine Gruppen auf. Wir bereiteten Muffinteig zu, gossen ihn in Förmchen und beobachteten dann, wie im Backofen daraus ein leckeres Gebäck entstand. Um uns die Wartezeit zu verkürzen, hatten die Kathi -Mitarbeiter Kuchen, Kekse und Getränke bereitgestellt. Hm, lecker, wir ließen es uns schmecken. Als unsere Muffins fertig waren, haben wir sie mit Schoko- und Vanillecreme und selbst modellierten Fondant-Figuren verziert. Es waren richtige kleine Meisterwerke geworden. Wir alle waren sehr stolz darauf. Es war ein sehr schöner Tag. Wir haben uns mit den Förderschülern richtig gut verstanden und bei gemeinsamer Arbeit Neues gelernt. Im Rahmen des Service Learning-Projektes werden wir auch weiter zusammen lernen und Spaß haben. Text: Anna Kambach Zwischen den Jahren Vom 22. Dezember 2015 bis zum 6. Januar 2016 bleiben die Landsberger Doppelkapelle Sanctae Crucis und das Museum Bernhard Brühl für den Besucherverkehr geschlossen. Blick auf die winterliche Doppelkapelle (Foto: Gunter George) Nutzen Sie daher das kommende Wochenende noch einmal für einen Besuch der Sonderausstellung Krippen und Weihnachtsgrüße aus Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung Doppelkapelle und Museum Landsberg bedanken sich an dieser Stelle bei allen Gästen und Kooperationspartnern für die freundliche Unterstützung im zu Ende gehenden Jahr 2015 und freuen sich auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit im neuen Jahr Dann feiert unser Museum Bernhard Brühl nämlich seinen 100. Geburtstag. Bernhard Brühl hatte 1916 das erste Heimatmuseum im Ortsteil Petersdorf eröffnet. Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern des Landsberger Echos ein besinnliches, fröhliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein gesundes und friedliches neues Jahr Inge Fricke, Leiterin Museum Landsberg Die Stadt- und Schulbibliothek Landsberg informiert Öffnungszeiten Montag u. Freitag Uhr Uhr Dienstag u. Donnerstag 9.00 Uhr Uhr Am und ist die Bibliothek geschlossen. Homepage Veranstaltungen , 15:00 Uhr Auf in den sonnigen Süden Pavillonkonzert im Kongress- und Kulturzentrum Halle Theaterfahrt Unterwegs nach Italien mit Johann Strauß, Gerhard Winkler und Ernst Fischer Gabriele Bernsdorf, Moderation Kay Stromberg, Dirigent Abfahrtsorte und -zeiten am Donnerstag, :40 Uhr Altenheim Landsberg 13:50 Uhr AWG 13:55 Uhr Gütz (Bushaltestelle) Ihr Busticket und Ihre Theaterkarte können Sie bis Donnerstag, den 21. Januar 2016 in der Stadt- und Schulbibliothek bei Frau Henke unter der Nummer oder im Altenheim Landsberg bei Frau Rotzen verbindlich reservieren und bezahlen (inkl. Busfahrt 24,50 Euro)

12 Nichtamtlicher Teil Nr. 24/2015 Lindbergh literarische Abenteuertage mit der fliegenden Maus Während der Herbstferien konnten neugierige Kinder gemeinsam drei interessante Tage in der Bibliothek verbringen. Die fliegende Maus wartete mit ihrem Erfinder, Torben Kuhlmann, am ersten Tag auf die zukünftigen Flugzeugbauer. Kennen lernen durften alle eine gebildete Maus, die nach wochenlangem Bibliotheksbesuch feststellen musste, dass all ihre Freunde nach Amerika ausgewandert waren, da auch in Hamburg eine Menschen-Erfindung Einzug gehalten hatte, die eine große Gefahr für alle Mäuse bedeutete. Die Schiffe wurden streng von Katzen bewacht, welche auf einen letzten Leckerbissen hofften. Wie kann man noch nach Amerika gelangen? Aber dann flog eine Fledermaus über die kleine Maus hinweg und sie wusste was zu tun ist. Dank Ausdauer, Erfindergeist und Einfallsreichtum gelang ihr eine große Sensation, von der Reporter der ganzen Welt berichteten. Bis ein kleiner Junge diese Berichte liest und ein großer Traum in ihm geweckt wird... Aufmerksam verfolgten die Zuhörer diese Geschichte und die großartigen Bilder. Erstaunen fanden die Entstehungsgeschichte des Buches und die zahlreichen Informationen zur Geschichte der Fliegerei und zu Charles Lindbergh. Zum Schluss beantwortete Torben Kuhlmann die Fragen der Kinder und des Radiosenders Corax und zauberte mit flinkem Zeichenstift eine fliegende Maus auf das Papier. Motiviert durch den Ehrgeiz der kleinen Maus, begannen alle Kinder eigene Flugzeuge zu basteln. Anfangs flogen Papierflugzeuge von Buch zu Buch, später entwickelten und bauten die Landsberger Flugmäuse unterschiedliche Flugobjekte. Sie fand eine Nachricht. WIR WURDEN ENTFÜHRT. ; so schrieb Erna; so heißt die Maus. Vater: Wir sind im Lager Vogelstedt. Oh nein, ich muss ihnen helfen, sagt Erna. Sie lief so schnell wie sie konnte aus dem Wald in die Stadt zu dem Lager. Leider kam sie zu spät, ihre Freunde, Familie und Mitbewohner wurden schon in Kisten gesteckt und sollten nach Rom verschifft werden. Ich werde euch retten, sagte sie. Dann wurden sie auf das Schiff gebracht. Sie lief zurück in den Wald und holte ihr Flugzeug heraus, den Klapper. Sie suchte den höchsten Punkt im Ort auf, den Kirchturm. Von diesem Ort flog sie nach Rom. Dort musste sie über Österreich fliegen und dann war sie in Rom. Auf der Reise musste sie landen, weil sie in einen riesigen Schneesturm in Österreich geraten war. Als sie da war, befreite sie ihre Freunde. Sie flüchteten durch die Abwasserrohre. Die Mäuse gingen auf das Schiff und fuhren zurück nach Landsberg. Sie wollten nach Hause. Die Sonderzeitschrift, Fotos der neu entwickelten Flugobjekte und des gesamten Projektes können auf der Bibliothek-Homepage angesehen werden. Das Projekt konnte nur dank unserer fleißigen Helfer stattfinden, den Mitgliedern des Fördervereines der Bibliothek Frau Kleinert, Frau Möritz und Frau Siegert und den Mitstreitern des Landsberger Leseclubs ex libris Franziska, Sophie und Mark. Gefördert wurde das Projekt von der Initiative Kultur macht stark - Lesen macht stark. Lesen und digitale Medien Willis Welt. Colliens Rakete, Sophies kunterbuntes Traumflugzeug, Jeremys Düsenjet 6340, Lisas Klopeschwein, Max Biomilch-Flieger, Konstantins USS 8840, Fledermaus, der Klapper... durften nun im Hangar von den Besuchern bestaunt werden. Die Flugmäuse verwandelten sich am folgenden Tag in Museumsmäuse und besuchten den Luftfahrt-Museumspark Merseburg. Aufregend waren die Testflüge im Flugsimulator und das Probesitzen im historischen Doppeldecker-Flieger. Die Feuerwehrausstellung wurde ebenso begeistert besucht wie die begehbaren Flugzeuge und Hubschrauber. Zahlreiche Fotos bekundeten unseren Museumsbesuch. Aus den Eindrücken und dem Fotomaterial entwickelten die Kinder neue Geschichten und hielten diese in Fotostorys fest. In der Begegnung mit Torben Kuhlmann wurde den Kindern auch die große Bedeutung von Zeitungen um 1900 für die Weitergabe neuester Nachrichten bewusst. So fanden auch unsere Erlebnisse und Geschichten in der Sonderausgabe der Landsberger Lindbergh News ihren Platz. Die Reporterin Johanna hatte folgende Geschichte erfahren: Landsberg 1952 Heute war ein sehr, sehr heißer Tag. Die Maus saß dösend auf einem Stein und sagte: Ach, ist mir heiß!. Sie wollte baden gehen mit ihren Freunden. Aber wo waren ihre Freunde... Vielen Dank auch an die Flugmäuse, Museumsmäuse und Zeitungsmäuse für ihre Neugier und ihre Kreativität. Es hat Spaß mit euch gemacht! In den Pfingstferien 2016 erwartet alle neugierigen Kinder ein Projekt zum Thema Stadtwelten. Geplant ist u. a. der Besuch der Mitmachausstellung Die Stadtmaschine. Letztendlich sind wir dem Universum egal Ein Workshop mit dem Leseclub ex libris vom Gymnasium Landsberg Jeden Tag bin ich jemand anders. Ich bin ich so viel weiß ich und zugleich jemand anders. Das war schon immer so. Mit diesem Leitsatz befasst sich der Roman Letztendlich sind wir dem Universum egal von David Levithan, welcher 2015 von der Kritikerjury und der Jugendjury für den deutschen Jugendliteraturpreis nominiert wurde. Nachdem die Jugendlichen des Leseclubs ex libirs Landsberg das Buch gelesen hatten, waren sie so begeistert, dass sie sich dafür entschieden, einen Trailer zur Lektüre zu gestalten. Während der wöchentlichen Treffen erarbeiteten die Mitglieder ein so genanntes Storyboard. Des Weiteren luden sie Jugendliche aus dem Kinderheim Reinsdorf und der Sekundarschule Landsberg ein, den Trailer mit ihnen gemeinsam zu gestalten. Vom bis dieses Jahres trafen sich schließlich die Teilnehmer des Workshops in der Jugendherberge in Halle mit dem Ziel, das Buch in einem kurzen Film vorzustellen und zum Lesen zu begeistern. Neben den Mitgliedern des Leseclubs waren auch Schüler der Sekundarschule Landsberg und Kinder aus dem Kinderheim Reinsdorf dabei. Unter der Leitung von Frau Henke und Frau Benkenstein sowie den Medienpädagogen Markus Glandt und Benjamin Schindler entstand ein Buchtrailer von ca. 5 Minuten Länge, welcher mit viel Herz und Aufwand gedreht wurde. Alles begann am mit dem ersten Aufeinandertreffen aller Teilnehmer, einer kleinen Einführung in den Inhalt des Buches sowie in die Technik und mit der ersten groben Planung. An den darauf

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