Stellungnahme. Sozialverband VdK Deutschland e.v.

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1 Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e.v. zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE und der SPD-Fraktion des Sächsischen Landtags Gesetz zur Gleichstellung, Inklusion und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Inklusionsgesetz SächsInKlusG) anlässlich der Anhörung im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss am Sozialverband VdK Deutschland e.v. Wurzerstraße 4a Bonn Telefon: Telefax: e mail: kontakt@vdk.de Bonn/Berlin, den 13. November /5

2 Seit gut zehn Jahren haben wir in der Bundesrepublik Gleichstellungsgesetze für Menschen mit Behinderungen. Als die UN-BRK im März 2009 in Deutschland in Kraft trat, stellte dies auch an die Gleichstellungsgesetzgebung in Bund und Ländern zusätzliche inhaltliche Anforderungen. War der Grundgedanke der Gleichstellungsgesetze seinerzeit noch, das Konzept von Barrierefreiheit einzuführen, besteht spätestens heute viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten der BRK die Herausforderung, ihre tatsächliche Umsetzung voranzubringen und ein im Lichte der UN-Konvention weiterentwickeltes Gleichstellungsgesetz zu verabschieden. In Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen, Abs. 5 der BRK heißt es ausdrücklich: Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkungen für alle Teile eines Bundesstaates. Artikel 4, Abs. 1 a) verpflichtet die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der ( ) anerkannten Rechte zu treffen. Die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gemeinschaft beinhaltet nach der BRK die Möglichkeit einer unabhängigen und selbstbestimmten Lebensführung und Einbeziehung in alle gesellschaftlichen Bereiche wie Arbeit und Beschäftigung, angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz, Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport. Die UN-BRK gilt uneingeschränkt auch für alle Bundesländer und verpflichtet zur Realisierung aller in Landeskompetenz fallenden Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens. Aus heutiger Sicht sind demnach wesentlich mehr Bereiche vom Gesetzgeber verbindlich und konkret im Sinne der UN-BRK zu regeln. Geht man von der bestehenden Rechtslage in Sachen aus, muss man leider konstatieren, dass das geltende Sächsische Integrationsgesetz (SächsIntegrG) von 2004, den neuen Anforderungen und Verpflichtungen der UN-BRK bei weitem nicht entspricht. In Teilen bleibt es sogar hinter den Regelungen des BGG zurück, z. B. in im Hinblick auf die Regelung zur Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr. Es wird unseres Erachtens daher nicht ausreichen, das geltende Integrationsgesetz weiterzuentwickeln, sprich: an verschiedenen Stellen Lücken zu stopfen, zu ändern, zu ergänzen oder umzuformulieren. Der Sozialverband VdK Deutschland ist aus vielen Anfragen seiner Mitglieder und der Arbeit der Beratungsstellen vor Ort bekannt, dass es bei der bestehenden gesetzlichen Normierung Lücken und Umsetzungsprobleme zu Lasten behinderter Menschen gibt. Der Sozialverband VdK Deutschland begrüßt daher ausdrücklich den vorlegten Entwurf für ein neues Gesetz zur Gleichstellung, Inklusion und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Inklusionsgesetz, SächsInklusG). Der Maßstab, an dem der hier vorliegende Gesetzentwurf zu messen ist, ist die Frage, ob er der Konkretisierung von Rechten behinderter Menschen dient und inwieweit er positive Veränderungsprozesse aus der UN-BRK unterstützt und aktiv befördert. 2/5

3 Aus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland ist dies der Fall. Er enthält wesentliche Verbesserungen und Weiterentwicklungen gegenüber dem derzeitigen Rechtsstand. Er ist geeignet, eine tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu ermöglichen, bestehende Benachteiligungen zu beseitigen, eine gleichberechtigte Teilhabe sowie eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, wozu auch eine adäquate materielle Gleichstellung gehört. Nachfolgend möchte ich auf ein paar wesentliche und aus Sicht des Sozialverbands VdK Deutschland wichtige Verbesserungen gegenüber dem aktuellen Rechtsstand eingehen. 1. Regelung besonderer Teilhabebereiche und Geltungsbereich Zu begrüßen ist die Regelung besonderer Teilhabebereiche in Abschnitt 3 des Gesetzentwurfs. Insbesondere die Gewährleistung einer frühzeitigen gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist eine zentrale Vorgabe der UN-BRK. Eine mangelnde Umsetzung von Inklusion in diesem Bereich bedeutet nicht selten eine falsche Weichenstellung in Richtung fortdauernder Exklusion mit weitreichenden Folgen für alle anderen Teilhabebereiche. Darüber hinaus begrüßt der Sozialverband VdK Deutschland, dass der Geltungsbereich des Gesetzes ( 2 GE) sich nicht mehr nur Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen des Freistaats Sachen erstrecken soll, sondern auch auf Gemeinden und Landkreise, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (sofern sie der Aufsicht des Freistaats unterstehen) sowie juristische Personen/Vereinigungen des Privatrechts (sofern sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder Dienstleistungen erbringen). Wir halten es darüber hinaus für richtig, dass auch Empfänger von Fördermitteln und öffentlichen Zuwendungen im Rahmen entsprechender Bestimmungen verpflichtet werden sollen, auf die Ziele und Grundsätze des Gesetzes hinzuwirken sowie Barrierefreiheit zu gewährleisten haben ( 2 Abs. 4 i. V. m. 7 GE). Dies entspricht einer Forderung des Sozialverbands VdK Deutschland und des Deutschen Behindertenrats (DBR). 2. Unabhängige Inklusionsstelle, Rechtsstellung der Ombudsperson für Inklusion Der Sozialverband VdK Deutschland begrüßt den Vorschlag des Gesetzentwurfs, eine unabhängige Sächsische Inklusionsstelle einzurichten und die Stellung des/der Landesbehindertenbeauftragten in der neuen Ausgestaltung als Ombudsperson für Inklusion wesentlich zu stärken und auszubauen. Derzeit wird der/die Landesbehindertenbeauftragte nicht gewählt sondern lediglich vom Ministerpräsidenten ernannt. Er/Sie soll hinwirken, beraten, Anregungen bearbeiten und kann Maßnahmen anregen. Er/Sie wird beteiligt bei Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben, lediglich soweit sie die Integration von Menschen mit Behinderung betreffen. Da es um einen umfassenden Teilhabeanspruch von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen geht, ist kaum vorstellbar, 3/5

4 dass es Gesetzes-, Verordnungs- oder sonstige Vorhaben geben kann, von denen nicht auch Menschen mit Behinderung betroffen sein könnten. Insofern ist der/die zuständige Landesbehindertenbeauftragte derzeit im Hinblick auf die Zusammenarbeit auf den guten Willen der Ministerien und Behörden angewiesen. De facto gibt es für den/die Beauftragte/n kaum wirksame Möglichkeiten, Verstöße und Diskriminierungen durch Behörden abstellen zu lassen oder eine Beseitigung von Mängeln durchsetzen zu können. Der Gesetzentwurf enthält im Hinblick auf die Rechtstellung und die faktischen Durchsetzungsmechanismen wichtige und seit langem von den Verbänden von Menschen mit Behinderungen geforderte Verbesserungen. Er sieht konkrete Anhörungs- und Beteiligungsrechte für die Ombudsperson vor. Im Falle eines Verstoßes einer Landesbehörde oder verpflichteten Stelle soll der Ombudsperson nicht nur ein formales Beanstandungsrecht eingeräumt werden sondern darüber hinaus die Möglichkeit, unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel aufzufordern und Vorschläge zur Beseitigung oder Verbesserung zu unterbreiten. Kommt die öffentliche oder sonstige Stelle der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach, kann die Unabhängige Sächsische Inklusionsstelle auf dem Verwaltungsrechtsweg Klage mit dem Antrag auf Mängelbeseitigung erheben. Jede Person, die ihre Rechte nach dem Gesetz verletzt sieht, kann sich kostenlos an die Sächsische Inklusionsstelle wenden und beraten lassen. Der Sozialverband VdK Deutschland unterstützt ebenfalls die Regelung im GE, nach der die Ombudsperson vom Landtag mit einer Zweidrittel-Mehrheit demokratisch gewählt werden soll. 3. Verbandsklage Regelungen zur Gleichstellung sind für Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen vergleichsweise sinnlos, wenn die Einhaltung dieser Regeln nur schwer durchgesetzt und Verstöße und Missstände nicht wirksam geahndet und abgestellt werden können. Nach der bestehenden Rechtslage, kann eine Verbandsklage lediglich die Feststellung eines Verstoßes gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot in 4 Abs. 1 oder gegen eine Verpflichtung aus 6 Abs. 1, 7 und 8 (Gebärdensprache/Kommunikationshilfen, Barrierefreie Informationstechnik, Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken) erwirken. Eine reine Feststellung eines Verstoßes oder Mangels als mögliches Ergebnis einer Verbandsklage, steht allerdings in keinem Verhältnis zu Aufwand, Dauer und Kosten, die ein Verband im Falle einer Verbandsklage zu tragen hat. Viele kleinere Selbsthilfeorganisationen haben weder die personellen noch finanziellen Ressourcen, eine solche Klage zu führen. Das Verbandsklagerecht ( 43 GE) sollte nach Ansicht des Sozialverbands VdK Deutschland analog 34 GE ausgestaltet werden, so dass über eine reine Feststellung hinaus auch die Mängelbeseitigung oder Unterlassung benachteiligenden Verwaltungshandelns oder entsprechend verpflichteter Stellen erstritten werden kann. 4/5

5 4. Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit Der Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die mit dem Gesetzentwurf angestrebten Verbesserungen im Bereich der Barrierefreiheit. Sie gewährleisten ohne eine Verengung auf bestimmte Behinderungsarten die umfassende räumliche und kommunikative Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der verpflichteten Behörden und sonstigen Stellen. Zudem wird klargestellt, dass Räumlichkeiten, Leistungen und Verfahrensabläufe so gestaltet werden müssen, dass Menschen mit Behinderung diese auch ohne Hilfe Dritter in Anspruch nehmen können. 5/5

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