WM Steuer-Newsletter. Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen beim WM Steuer- Newsletter für das zweite Quartal 2011!

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1 Newsletter II/2011 WM Datenservice Steuern WM Steuer-Newsletter I Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen beim WM Steuer- Newsletter für das zweite Quartal 2011! In dieser Ausgabe möchten wir Sie über die steuerliche Behandlung von Reklassifizierungen bei US-amerikanischen REITs informieren. Die Umsetzung der Anforderungen des BMF-Schreibens vom in Bezug auf Rückzahlungen bei Vollrisikozertifikaten sind ebenso ein Thema wie die steuerliche Einstufung des Übernahmeangebots für die Hochtief AG. Bei unseren Nachbarn in der Schweiz kam es zu Beginn dieses Jahres durch die Steuerfreiheit von Nennwertrückzahlungen zu einer elementaren Veränderung in der Besteuerung von Kapitalanlagen, die auch Auswirkungen auf deutsche Kapitalanleger hatte. Die große Änderung bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Investmentfonds im Zuge der durch das Jahressteuergesetz 2010 bedingten Anpassungen des Investmentsteuergesetzes wird zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt. Es gelten die vom BMF vorgesehenen Übergangsfristen für die Umsetzung dieser Vorschriften, über die wir Sie in diesem Newsletter gerne informieren. Selbstverständlich können Sie die einzelnen Themen auch im WM Steuerforum ( view.php?id=57) weiter diskutieren. Sollten Sie sich noch nicht registriert haben, melden Sie sich bitte gleich per an bei m.kohler@! Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen und freuen uns auf Ihre Fragen und Anregungen! Herzliche Grüße Ihr WM Steuerteam Thorsten Pohl, t.pohl@ Tel. 069/ Michael Port, m.port@ Tel. 069/ Besteuerung von Kapitalmaßnahmen I BMF regelt Rückzahlungen von Vollrisikozertifikaten und stellt dabei auf die Emissionsbedingungen ab Randziffer 8a des ergänzenden Anwendungsschreibens des Bundesfinanzministeriums zur Abgeltungsteuer vom (IV C 1 - S 2252/10/10010) stellt bei der steuerlichen Beurteilung von Rückzahlungen während der Laufzeit von Vollrisikozertifikaten auf die Emissionsbedingungen ab: Wenn die Emissionsbedingungen keine eindeutigen Angaben zur Tilgung oder zur Teiltilgung während der Lauf-.

2 Besteuerung von KapitalmaSSnahmen zeit enthalten, liegen Einkünfte im Sinne des 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG vor; Wenn die Emissionsbedingungen solche Rückzahlungen während der Laufzeit vorsehen, werden die Tilgungen als veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne des 20 Absatz 2 Nummer 7 EStG behandelt. Darüber hinaus regelt dieser Ergänzungspunkt des Anwendungsschreibens die steuerliche Klassifizierung der Fälligkeit eines Vollrisikozertifikates, wenn keine Kapitalrückzahlung mehr erfolgt, zum Beispiel beim Verlassen der Bandbreite bei einem Knock-out-Zertifikat oder bei einer vollständigen Tilgung während der Laufzeit ohne abschließende Zahlung bei Endfälligkeit. Bei einem solchen wertlosen Verfall liegt kein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne des 20 Absatz 2 Nummer 7 EStG vor. Im Umkehrschluss kann davon ausgegangen werden, dass immer dann ein veräußerungsgleicher Vorgang vorliegt, wenn bei Fälligkeit eine Abschlusszahlung egal in welcher Höhe geleistet wird. Bei der steuerlichen Klassifizierung einer solchen Zahlung werden wir auf die Emissionsbedingungen abstellen. Steuerliche Behandlung des Übernahmeangebotes für die Aktionäre der Hochtief AG Der nach dem Jahressteuergesetz 2010 neu gefasste 20 Absatz 4a Satz 1 EStG (wir berichteten im letzten WM Steuer-Newsletter, siehe hierzu auch de/newsletter/pdf_attachment_steuer/ WM_Streams-Newsletter_Steuern1.pdf ) erweiterte die Steuerneutralität von gesellschaftsrechtlich initiierten Tauschvorgängen (z.b. Fusionen, etc.) auf inländische Gesellschaften. Nicht ganz klar war in diesem Zusammenhang die steuerliche Behandlung von Übernahmevorgängen, da ein qualifizierter Anteilstausch nach 21 UmwStG nur solche Übernahmevorgänge erfasst, die zu einer Mehrheit der Stimmrechte führen. Dies würde in der Praxis regelmäßig eine nachträgliche Überprüfung der Maßnahme erfordern. Auf Anfrage des Zentralen Kreditausschusses hat das Bundesfinanzministerium in seinem Antwortschreiben vom bestätigt, dass bei der Übernahme von Hochtief durch den spanischen Baukonzern ACS die Regelungen des 20 Absatz 4a Satz 1 EStG angewandt werden können, obwohl ACS im ersten Schritt nur eine mindestens 30-prozentige Beteiligung anstrebte. Zukünftig werden wir nach eingehender Prüfung derartige Vorgänge analog den Vorgaben des BMF-Antwortschreibens vom einstufen. Selbstverständlich werden wir die WM Matrix zu Kapitalmaßnahmen (im Internet unter WM_Matrix_Kapitalmassnahmen.pdf bzw. in der ausführlichen Version im Abonnement über service@ erhältlich) entsprechend anpassen. Besteuerung von Bezugsrechten bei betrieblichen Anlegern (KStG) Nach einem BFH-Urteil vom (I R 101/06) sind Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten nicht gemäß 8b Absatz 2 KStG steuerbefreit, sondern voll steuerpflichtig. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zum BHF-Urteil vom , das besagt, dass die Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten beim betrieblichen Anleger (EStG) dem Halbeinkünfteverfahren bzw. ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. WM weist aktuell über Feld GD505D aus, ob die Wertpapiere (z.b. Bezugsrechte) dem Teileinkünfteverfahren gem. 3 Nummer 40 EStG unterliegen. Derzeit wird diskutiert, ob für Bezugsrechte ein separates Feld für betriebliche Anleger (KStG) bereitgestellt wird, das über den steuerlichen Status nach aktueller BFH-Rechtsprechung Auskunft gibt. Beim Aktiengewinn wären beim betrieblichen Anleger (KStG) Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten nicht zu berücksichtigen. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

3 Ausländische Steuern Ausländische Steuern I Steuerliche Behandlung der Reklassifizierung von US-amerikanischen REITs eine Herausforderung für das IRS-Reporting zum 31. März 2011 Bei Zahlungen für amerikanische REITs kam es nach Abschluss des Geschäftsjahres zu zahlreichen Anpassungen in der steuerlichen Behandlung der Zahlungen nach US-Recht. Bei diesen Reklassifizierungen wurden ursprünglich als REIT-Ausschüttung eingestufte Zahlungen in bis zu drei Bestandteile zerlegt, die in den USA einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung unterliegen. In Deutschland sind diese Reklassifizierungen insofern beachtenswert, als sie zum einen Auswirkungen auf das IRS-Reporting haben und zum anderen möglicherweise zu einer vom Ursprung abweichenden Ermittlung und somit Nachbelastung oder Vergütung der US-Quellensteuer und ggf. auch der Kapitalertragsteuer führen. Die ursprünglich als REIT-Ausschüttungen eingestuften Zahlungen unterlagen einer US-Quellensteuer in Höhe von 15 % (bzw. in bestimmten Fällen 30 %), welche auf die deutsche Kapitalertragsteuer bis zu maximal 25 % anrechenbar war. Durch die Reklassifizierung wurden die ursprünglichen Zahlungen aufgeteilt in drei Komponenten: Dividendenanteil: Die steuerliche Behandlung dieser Zahlung entspricht der bisherigen REIT-Ausschüttung, das heißt, sie unterliegt einer US-Quellensteuer in Höhe von 15 % (bzw. 30 %), welche bis zu 25 % auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechenbar ist, und der deutschen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %. Veräußerungsgewinnanteil: Der nachträglich veröffentlichte Ver- Diese Steuerfreiheit in der Schweiz hat jedoch nicht automatisch eine Steuerfreiheit der Zahlung auch in Deutschland zur Folge. Nun stellt sich somit die Frage, wie eine soläußerungsgewinnanteil unterliegt einer US-Quellensteuer in Höhe von 30 %, die nach Artikel 13 des DBA USA-Deutschland nicht ermäßigt werden kann. Darüber hinaus fällt die deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % an, auf die 25 % der gezahlten US-Quellensteuer anrechenbar sind. Durch die Reklassifizierung wird diese Ertragskomponente um weitere 5 % des Bruttoertrages belastet (ursprünglich 25 %, nun 30 % Steuern). Return of Capital: Der nachträglich als Return of Capital reklassifizierte Ertragsbestandteil unterliegt nicht der US-Quellensteuer. Nach deutschem Recht liegt allerdings keine steuerfreie Einlagenrückgewähr im Sinne des 20 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 27 KStG vor, da diese Regelungen bei Erfüllung bestimmter Kriterien nur auf EU-Gesellschaften ausgeweitet werden können (siehe unsere Ausführungen weiter unten zur Einlagenrückgewähr von Schweizer Gesellschaften). Die Zahlung unterliegt also weiterhin der deutschen Kapitalertragsteuer. Eine Erstattung der vor der Reklassifizierung belasteten US-Quellensteuer wird durch die grundsätzlich fällige Kapitalertragsteuer kompensiert. Die Erträge wurden rechtzeitig zum Meldestichtag reklassifiziert. Ausländische Quellensteuer auf Disagio-Anleihen Derzeit wird über die kreditwirtschaft- lichen Verbände geklärt, inwieweit ausländische Quellensteuer auf Disagio- bzw. Nullkuponanleihen bei Einlösung gem. 32d Absatz 5 in Verbindung mit 43a Absatz 3 Satz 1 EStG im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge auf Bankenebene angerechnet werden kann. Gemäß BFH-Urteil vom können Quellensteuern auf Stückzinsen nicht angerechnet werden, da es an einer Zahlung aus dem Ausland mangelt. Ob das Urteil auch auf Disagio- bzw. Nullkuponanleihen Anwendung findet, scheint zweifelhaft, da mit dem Einlösungsvorgang Kapitalstamm als auch Kapitalfrucht aus dem Ausland ausgezahlt wird. Nach abschließender Klärung werden wir Ihnen das Ergebnis und die Auswirkungen auf das Datenuniversum gewohnt via Fachinformation mitteilen. Ve r re c h n u n g s s teuer f re i h e i t von Nennwertherabsetzungen Schweizer Aktiengesellschaften Seit besteht in der Schweiz die Möglichkeit, die Kapitalreserve steuerfrei zurückzuzahlen, wenn die Zahlung aus Kapitaleinlagen, Aufgeldern oder Zuschüssen, die seit 1997 geleistet worden sind, resultiert. Der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer unterliegen solche Zahlungen nur noch dann, wenn sie den übrigen Reserven zugeordnet werden. Fast alle großen Schweizer Gesellschaften planen nun, von dieser Möglichkeit der Einlagenrückgewähr Gebrauch zu machen (bis Ende Februar waren Zahlungen in Höhe von ca. 8 Mrd. Schweizer Franken avisiert).

4 AUSLÄNDISCHE STEUERN / BESTEUERUNG VON FONDSERTRÄGEN che Zahlung in Deutschland steuerlich zu behandeln ist. Bei den vorliegenden Fällen handelt es sich um Kapitalherabsetzungen. Grundsätzlich schreibt das Körperschaftsteuergesetz bei der Rückzahlung von Nennkapital eine feste Verwendungsreihenfolge vor. Danach müsste zunächst der Sonderausweis nach 28 Absatz 1 Satz 3 KStG verbraucht werden. Diese Zahlung gilt nach Randziffer 92 des BMF-Schreibens vom (IV C 1 - S 2252/08/10004) als Kapitalertrag im Sinne des 20 Absatz 1 Nummer 2 EStG. Doch diese Regel des Körperschaftsteuergesetzes gilt ausschließlich für deutsche Gesellschaften und kann auf Schweizer Gesellschaften nicht angewendet werden. Im nächsten Schritt wäre das steuerliche Einlagekonto nach 27 KStG zu verbrauchen. Nach 27 Absatz 8 KStG kann auch eine Gesellschaft aus dem EU-Ausland ein steuerliches Einlagekonto führen, das den Anforderungen des 27 Absätze 1-6 KStG entspricht. Obwohl die Bedingungen des Kreisschreibens Nr. 29 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom mit dem deutschen Körperschaftsteuergesetz vergleichbare Kriterien beschreiben, können diese Regelungen nicht angewandt werden, da sie nur für deutsche und EU-Gesellschaften gelten. Selbst dann, wenn eine Schweizer Gesellschaft eine solche Zahlung als Einlagenrückgewähr im Sinne des Schweizer Rechts ausweist, bleibt somit nur die Einstufung als Kapitalertrag im Sinne des 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG und der Kapitalertragsteuerabzug durch die Bank. Besteuerung von Fondserträgen I Neue Übergangsfrist für die Mitteilung über die Durchführung des Ertragsausgleichsverfahrens Im WM Steuer-Newsletter Nr. 1/2011 berichteten wir über die Verschärfung der Regelungen zum Ertragsausgleich im Zuge des Jahressteuergesetzes Danach können beim Kauf eines Fonds die gezahlten Zwischengewinne nur dann als negative Kapitalerträge anerkannt werden, wenn der Fonds einen Ertragsausgleich durchführt und bei der Veröffentlichung des Zwischengewinns angibt, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach 9 Satz 2 InvStG verfahren wurde. In seinem Schreiben vom (IV C 1 - S /10/10002 :004) stellt das Bundesfinanzministerium nun klar, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Angabe nach 5 Absatz 3 Satz 1 InvStG, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach den Regeln des 9 Satz 2 InvStG verfahren worden ist, erst für Veröffentlichungen vorgenommen wird, die nach dem 30. Juni 2011 erfolgen. Abweichend von unseren Aussagen in der Fachinformation 37/2010 vom (im Internet unter de/pdf_fachinfo/f37_2010.pdf für Sie verfügbar) werden wir ab das neue Feld ID925 mit dem Schlüssel 3 ( Es ist nicht bekannt, ob nach 9 Satz 2 InvStG verfahren wurde ) belegen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie gerne auf die Klarstellung des Bundesfinanzministeriums in seinem Schreiben vom hin, dass ein Fehlen der Angabe zum Ertragsausgleich nicht automatisch zum Ansatz des Zwischengewinnersatzwertes führt, sondern nur das Fehlen des Zwischengewinns selbst. Inländische Miet- und Pachterträge sowie private Veräußerungsgewinne aus im Inland belegenen Gebäuden und Grundstücken Im Zuge der Neuregelung des 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG muss zukünftig nicht mehr die Zahlstelle, sondern die Fondsgesellschaft auf inländische Mieterträge und Immobilienveräußerungsgewinne die Kapitalertragsteuer einbehalten (hierüber berichteten wir bereits im WM Steuer-Newsletter Nr. 1/2011). Anders als Zinserträge unterliegen inländische Dividenden sowie Mieterträge und Immobiliengewinne bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern der Besteuerung. Da derzeit die Immobilienerträge zusammen mit in der Position Zinsen und sonstige Erträge ausgewiesen werden, ist eine Trennung der beiden Positionen erforderlich. Zum werden wir ein neues Erträgnisdatenfeld einrichten ( Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage im Sinne des 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG ). Diese Bemessungsgrundlage stellt auch eine Teil-Bemessungsgrundlage aus 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 d bb InvStG dar.

5 STEUERSEMINARE Steuerseminare im Mai zu aktuellen Themen I Steuerreporting für deutsche Kunden im Ausland Auf Basis der aktuellsten rechtlichen Anforderungen an die Versteuerung von Kapitalerträgen werden wir Ihnen die Grundlagen für das steuerliche Jahresabschluss-Reporting sowie Besonderheiten, die zu beachten sind, darstellen. Gleichzeitig soll auf Basis von Informationen aus der Praxis ein Muster für ein Steuerreporting für deutsche Kunden erarbeitet werden. Das Seminar wird am in Zürich und am in Luxemburg von den Referenten Caroline Müller und Michael Port durchgeführt. Beide haben das Seminar auf Basis ihres langjährigen Erfahrungsschatzes bei der Erstellung von Steuerreportings gemeinsam konzipiert. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter und Luxemburg_2011.pdf. Anmelden können Sie sich unter md.php?item=76 und seminare_a_md.php?item=91. Seminar Besteuerung von Kapitalmaßnahmen am in Eschborn Komplett überarbeitet und mit Bezug auf die aktuellste Rechtslage (inkl. Jahressteuergesetz 2010 und BMF-Schreiben vom und ) wird unser Seminar Besteuerung von Kapitalmaßnahmen am in Eschborn stattfinden. Unsere Referenten, Carmen Schrade und Michael Port, sind Mitglieder des WM Arbeitskreises Besteuerung von Kapitalmaßnahmen. Sie werden Ihnen aus erster Hand mithilfe von zahlreichen Beispielfällen aus der täglichen Praxis einen umfassenden Einblick in die komplexe Welt der Besteuerung von Kapitalmaßnahmen bieten. Ausführliche Informationen zu unserem praxisorientierten Seminar für Mitarbeiter in Banken, Fondsgesellschaften und Transaktionsbanken, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie interessierte Kapitalanleger finden Sie auf unserer Homepage unter neu/146/kapitalmassnahmen_2011.pdf. Dort können Sie sich auch gleich anmelden ( seminare_anmeldung/seminare_a_ md.php?item=97).

6 VORSCHAU WM Veranstaltungsvorschau Mai bis September 2011 (Kontakt/Anmeldung: Stephan Mänecke, Tel. 069/ bzw. Termin Seminar Ort Mai Steuerreporting für deutsche Kunden Zürich, Schweiz Steuerreporting für deutsche Kunden Luxemburg, Luxemburg th UK Roadshow London, England Steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen Frankfurt Juni WM/ÖWS Forum Wien, Österreich Umsatzsteuer aktuell für Bank-,Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Frankfurt Depotbankgeschäft Frankfurt September KAG Event Frankfurt Bilanzierung und Besteuerung von Finanzinstrumenten bei Industrie- und Handelsunternehmen Düsseldorf German Fund Tax Law Conference 2011 Dublin, Irland Impressum/Anbieter-Kennzeichnung gem. 5 TM6 Verlag: Herausgebergemeinschaft WERTPAPIER-MITTEILUNGEN Keppler, Lehmann GmbH & Co. KG Vertretungsberechtigt: Verlagsbeteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbh Geschäftsführer: Ernst Padberg Newsletter-Redaktion: Rainer Pollach Tel.: +49(0) Fax: +49(0) newsletter-datenservice@ Help Desk: helpdesk@ oder +49(0) Marketing/Vertrieb: service@ oder +49(0) /-231 Anschrift: Postfach , Frankfurt a. M., oder Düsseldorfer Straße 16, Frankfurt a. M. Tel.: (0 69) , Fax: (0 69) , verlag@wmgruppe.de Handelsregister: Eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA Sitz: Frankfurt a. M. Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE

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