SVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung.
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- Rolf Kästner
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1 SVS Bern 16. Juni 2016 Lohnfortzahlung 1
2 1. Grundvoraussetzungen Unverschuldete Arbeitsverhinderung Subjektiver Verhinderungsgrund 2
3 2. Art. 324a OR ohne Lohnausfallversicherung Grundvoraussetzungen Vertragsdauer mehr als 3 Monate (eingegangen oder bereits gedauert) befristet 3 Mt.: nicht erfüllt befristet > 3 Mt.: erfüllt unbefristet: Kündigungsfrist ab Beginn mehr als 3 Monate: erfüllt unbefristet: Kündigungsfrist weniger als 3 Mt.: erfüllt ab 4. Anstellungsmonat (BGE 131 III 623) 3
4 2. Art. 324a OR ohne Lohnausfallversicherung voller Lohn für beschränkte Zeit (Skalen) betragsmässig (Lohnminimum) pro Dienstjahr für alle Absenzen insgesamt 4
5 3. Art. 324b OR mit Lohnausfallversicherung 3.1 bei Krankheit anderweitige Regelung gemäss Art. 324a Abs. 4 OR gleichwertige Regelung bei 80 % Lohnersatz und hälftiger Prämienzahlung durch AG KTG-Versicherung: Vertrag zugunsten Dritter Anspruch auf Taggelder hat AN gemäss Versicherungsbestimmungen (BGE 120 V 38; 122 V 81; BGer ) 5
6 Wartezeit: 80% durch AG (pro Ursache) zulässig sind 1-3 Karenztage ohne Lohn (BGer , JAR 1985, 113) regeln, dass AG-Leistung längstens bis Ende Arbeitsvertrag, Taggelder gemäss Versicherungsbestimmungen Rückfallfrist in der Regel 12 Monate Versicherungsschutz ab Stellenantritt 6
7 Freizügigkeitsabkommen KTG-Versicherer Übertritt von Kollektiv-KTG in Kollektiv-KTG innert 3 Monaten Übertritt von Einzelversicherung in Kollektiv-KTG lückenlos laufende Schadenfälle sind ab Datum des Versichererwechsels im bisherigen Umfang von neuer Versicherung zu übernehmen. 7
8 bei rein arbeitsplatzbezogener AUF: KTG setzt Übergangsfrist von 3-4 Monaten für Taggeldzahlung AN muss neue Stelle suchen Nach Ablauf Übergangsfrist keine Taggeldberechtigung AN gilt als faktisch arbeitslos und meldet sich beim RAV, auch wenn noch im Arbeitsverhältnis (BGE 119 V 157) keine Sperrfrist bei Arbeitsunfähigkeit < 25% keine Versicherungsdeckung Art. 324a OR 8
9 3.2 bei Unfall BU obligatorisch, NBU ab 8h/Woche Unfallschutz ab Tag, an dem AN Arbeit antritt oder hätte antreten sollen (nicht rechtlicher Vertragsbeginn) kein Versicherungsschutz wenn kein Arbeitstag zu Vertragsbeginn (z.b. Vertragsbeginn 1. August, effektiver Arbeitsantritt 2. August; kein Unfallschutz am 1.8.) (BGE 136 V 339) Ab : mit UVG-Revision ist 1.8. versichert; Versicherungsschutz 31 Tage nach Vertragsende (nicht mehr 30) ; Abredeversicherung für 6 Monate (nicht 180 Tage) 9
10 Nachdeckung 30 Tage nur für NBU, BU endet mit Arbeitsvertragsende nur für NBU, wenn dafür versichert und Prämien bezahlt (8h/ Wo) (BGE 126 V 26) ohne NBU: 324a OR Versicherungsleistungen ab 3. Tag; Unfalltag plus 2 Tage Lohn durch AG zu 80% 10
11 Unregelmässig tätige Teilzeitbeschäftigte Beispiel: A, B, C in Arbeitsstunden pro Woche A B C Wo Wo Wo Wo Wo Wo Wo Wo Wo
12 Beurteilung (nur Wochen mit Beschäftigung) 1. Wochendurchschnitt A 43:7= 6.1 keine NBU-Versicherung B 62:7= 8.8 NBU-Versicherung C 47:7= 6.7 keine NBU-Versicherung 2. Verhältnis der Wochen (8h/Wo) A 3:4 keine NBU-Versicherung B durch Ziff. 1 NBU erfüllt C 4:3 NBU-Versicherung 12
13 4. Spezialfälle 4.1 Pflege kranker Kinder Freizeitanspruch bis zu 3 Tagen pro Fall gemäss Art. 36 Abs. 3 ArG weitergehender Anspruch gemäss Unterstützungspflicht (ZGB 272, 276, 277) 13
14 gleichmässige Verteilung auf Vater + Mutter, wenn beide erwerbstätig Lohnfortzahlung solange keine zumutbare Dritthilfe gemäss Art. 324a OR und Skala 14
15 4.2 Stellensuche Anspruch auf erforderliche Zeit gemäss Art. 329 Abs. 3 OR während Kündigungsfrist, egal wer gekündet hat auch bei befristeten Verträgen in theoretischer Kündigungsfrist grundsätzlich unbezahlt Lohnzahlung ½ Tag pro Woche bei unverschuldeter Situation 15
16 4.3 Stillzeit Erforderliche Zeit zum Stillen / Abpumpen Stillzeit im 1. Lebensjahr des Kindes gilt als Arbeitszeit Bei täglicher Arbeitszeit von bis zu 4h: mindestens 30 Minuten Bei täglicher Arbeitszeit von mehr als 4h: mindestens 60 Minuten Bei täglicher Arbeitszeit von mehr als 7h: mindestens 90 Minuten Geeigneter Ort im Betrieb zum Stillen / Abpumpen 16
17 Arztzeugnis Schriftform als Beweisstück mit Urkundencharakter Ausstelldatum (in der Regel Datum der Konsultation und Beginn Arbeitsunfähigkeit) bei Abweichung: Angabe von Ausstelldatum, Datum der ersten Behandlung, Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit 17
18 Arztzeugnis Rückdatierung in engen Grenzen möglich keine Rückdatierung bei verspätetem Attest nach rechtzeitiger Konsultation Patientenpersonalien: zweifelsfreie Identifikation 18
19 Arztzeugnis staatlich approbierter Mediziner (Humanoder Zahnmediziner, Psychiater); zweifelhaft Chiropraktiker, Naturheilärzte, Physiotherapeuten; unzulässig Hebammen, Krankenpfleger, Krankenschwestern Adressat (Arbeitgeber) 19
20 Arztzeugnis kein Befund, keine Diagnose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AUF) Beginn der AUF Dauer (ev. voraussichtliche) der AUF Grad der AUF 20
21 Arztzeugnis bei teilweiser AUF Hinweis auf Bedeutung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, auf Arbeitszeit und auszuführende Arbeiten oder auf Ansteckungsgefahren krankheits- oder unfallbedingt Unterschrift Arzt 21
22 Arztzeugnis Vertrauensärztliche Untersuchung bei vertraglicher Grundlage jederzeit zulässig auch ohne vertragliche Grundlage bei berechtigtem Zweifel (Obergericht BE ) zulässig bei Verdacht auf Krankheit (Vorsorgeuntersuchung) bei Verweigerung der vertrauensärztlichen Untersuchung entfällt Lohnfortzahlung (Obergericht BE ; Obergericht LU ) 22
23 Arztzeugnis Vertrauensärztliche Untersuchung bei Widerspruch von ärztlichem und vertrauensärztlichem Attest gilt Vertrauensarzt, da er Begebenheiten am Arbeitsplatz kennt und somit als qualifizierteres Zeugnis gilt (Sozialversicherungsgericht GE , A/269/2009) 23
24 Kündigungsschutz zeitlicher Kündigungsschutz bei Kündigung durch Arbeitgeber nach der Probezeit Arbeitsunfähigkeit Krankheit / Unfall 1. Dienstjahr: 30 Tage Dienstjahr: 90 Tage ab 6. Dienstjahr: 180 Tage für jede neue Ursache neue Sperrfrist Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht relevant bei Dienstjahrwechsel höhere Sperrfrist (1.-2.; Dienstjahr) 24
25 Kündigungsschutz Konsequenzen: Empfang Kündigung in Sperrfrist: nichtig Sperrfrist während Kündigungsfrist: Unterbruch Kündigungsfrist und entsprechende Erstreckung Arbeitsverhältnis Kumulierung der verschiedenen Sperrfristen Zusatzfrist: keine Sperrfrist 25
26 Ferienkürzung Selbstverschuldete Absenzen: - jeder volle Monat Absenz 1/12 Kürzung unverschuldete Absenzen (Krank, Unfall, Militär) - 1 Monat Schonfrist - jeder weitere volle Monat Absenz 1/12 Kürzung 26
27 Ferienkürzung Schwangerschaft - 2 Monate Schonfrist - jeder weitere volle Monat Absenz 1/12 Kürzung - 14 Wochen bezahlter Urlaub keine Kürzung Ferienanspruch und Ferienkürzung je pro Kalenderjahr 27
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