Satzung Schießsportverein Mühlen im Schützenverein Mühlen e. V.

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1 Satzung Schießsportverein Mühlen im Schützenverein Mühlen e. V. 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen Schießsportverein Mühlen im Schützenverein Mühlen e. V. und hat den Sitz in Mühlen. Er ist Mitglied des Schützenvereins Mühlen e. V. von Die Postanschrift ist die Anschrift des Sportleiters des Schießsportvereins Mühlen im Schützenverein Mühlen e. V.. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 - Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 2.1 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zwecken, der Ausbildung im Schießsport sowie der Jugendarbeit. 2.2 Der Verein nimmt für seine Mitglieder die Interessen zum Schützenverein Mühlen e. V. von 1919 sowie zu den Dachorganisationen, dem Schützenkreis Vechta e. V., dem Oldenburger Schützenbund e. V., dem Nordwestdeutschen Schützenbund e. V., dem Deutschen Schützenbund e. V., dem Kreissportbund Vechta e. V., dem Bezirkssportbund e. V., dem Landesfachverband Schießsport e. V. und dem Landessportbund e. V. wahr. 2.3 Der Schießsportverein im Schützenverein Mühlen e. V. ist selbstlos tätig und nicht auf wirtschaftliche Vorteile ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein hat weder politische oder konfessionelle noch wirtschaftliche Ziele und ist nur auf gemeinnütziger Grundlage aufgebaut. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben und keine Verwaltungsausgaben vorgenommen werden, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und/oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.4 Der Schießsportverein im Schützenverein Mühlen e. V. steht auf dem Boden des Amateurgedankens. Er bewirkt den freiwilligen Zusammenschluss aller Sportschützen mit dem Zweck: 1

2 a) Pflege des Schießsportes als Leibesübung. b) Durchführung von Übungsschießen, Vergleichsschießen, Vereinsmeisterschaften, wettkampfmäßigem Schießen und Teilnahme an Kreis-, Bezirks-, Deutschen und weiteren Meisterschaften, um die schieß-sportlichen Leistungen mit Hilfe der Leibesübung zu fördern und zu steigern. c) Intensive Jugendarbeit zu betreiben. Ziel ist die Erreichung sportlicher und schießsportlicher Leistungen. d) Den Mitgliedern das sportliche Schießen nahe zu bringen. e) Alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, damit das sportliche Schießen stets aufrechterhalten werden kann und den jeweiligen Anforderungen in Bezug auf Sportstätte, Sportgeräte, Hilfsmittel und Einrichtungen gerecht wird. 3 - Mitgliedschaft 3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich der Satzung des Vereins unterwirft und sich verpflichtet, nach eigenen Kräften und Möglichkeiten Zwecke und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 3.2 Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig; c) durch Ausschluss aus dem Verein; d) durch Streichung von der Mitgliederliste. 3.3 Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen und den Vereinszweck verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. 3.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 2

3 4 - Beiträge 4.1 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus zur Zahlung fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. 4.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5 - Gewinne 5.1 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 5.2 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins lediglich die eingebrachten Sachwerte zurück. 5.3 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Auslagenerstattung begünstigt werden. 6 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 6.1 Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung); 6.2 Der erweiterte Vorstand; 6.3 Der Vorstand. 7 - Generalversammlung 7.1 Die Generalversammlung ist jährlich vom Vorstand des Vereins durch eine öffentliche Anzeige in der Oldenburgischen Volkszeitung und durch Aushang im Infokasten in der Schützenhalle des Schützenvereins Mühlen e. V. in Mühlen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Bei der Einberufung müssen Ort und Uhrzeit der Generalversammlung bekannt gegeben werden. Es gilt eine Einladungsfrist 3

4 von mindestens einer Woche. 7.2 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor Beginn der Generalversammlung in Schriftform beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. 7.3 Im Einzelfall können begründete Anträge in der Versammlung gestellt und nach Abstimmung auf Mehrheitsbeschluss behandelt werden. 7.4 Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz der Generalversammlung und leitet diese. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. 7.5 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist über eine schriftliche Abstimmung zu beschließen Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 7.7 Eine Änderung der Satzung auch des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. 7.8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen: a) Auf Beschluss des Vorstands, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert; b) Auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe. 8 - Erweiterter Vorstand 8.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) dem Vorstand gemäß 9 dieser Satzung; b) dem Jugendwart; c) der Damenleiterin. 8.2 Der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beruft die Sitzungen des erweiterten Vorstands ein, soweit diese für den ordnungsgemäßen Ablauf der Geschäfts- 4

5 führung erforderlich sind. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die der Protokollführer unterzeichnet. 8.3 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident des Hauptvereins (3. Vorsitzender des Schießsportvereins im Schützenverein Mühlen, vgl. 9 der Satzung). 9 - Vorstand 9.1 Der Vorstand des Schießsportvereins im Schützenverein Mühlen e. V. von 1919 besteht aus 6 Vereinsmitgliedern, und zwar: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden; c) dem 3. Vorsitzenden, welcher stets der Präsident des Schützenvereins Mühlen e. V. von 1919 ist; d) dem Schriftführer; e) dem Kassenwart; f) dem Sportleiter; g) dem stellvertretenden Sportleiter. 9.2 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten durch den 1. und den 2. Vorsitzenden Der Vorstand verwaltet den Verein. Er beaufsichtigt das Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die Schriftführung. Der Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, zu tätigen. Der Vorstand hat nach den von der Generalversammlung gefassten Beschlüssen zu arbeiten Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann Vorstandssitzungen einberufen und abhalten, soweit dies zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vereinsführung zweckmäßig und notwendig erscheint. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung sowie weitere Mitgliederversammlungen. 9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 3. Vorsitzende (Präsident des Schützenvereins Mühlen e. V.). Über den Inhalt 5

6 der Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 9.6 Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist Auflösung des Vereins 10.1 Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Generalversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder daran teilnehmen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und bei einem der Vorstandsmitglieder einzureichen. Der Vorstand hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages eine Generalversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung ist über den Beschluss zu entscheiden Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Mühlen e. V. mit Sitz in Mühlen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat Inkrafttreten der Satzung Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am beschlossen. Mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg gilt allein diese Satzung, vorherige Satzungen treten außer Kraft. Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, Änderungen redaktioneller Art, wie etwa Bezifferung oder Änderungen, die vom Registergericht für die Eintragung verlangt werden, ohne vorherige Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorzunehmen. Mühlen, den

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