Beschluss der Generalversammlung vom

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1 Beschluss der Generalversammlung vom (Ursprungsfassung beschlossen im November 1995) Satzung 1 - NAME UND SITZ DES VEREINS 1. Der Verein führt den Namen "Schützenverein Ossensiel 1924 e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in "48727 Billerbeck" Bauernschaft Bockelsdorf. 3. Der Verein ist seit dem im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter der Register Nr.: 597 eingetragen. 2 - SINN UND ZWECK DES VEREINS 1. Der Schützenverein setzt sich zur Aufgabe und Verpflichtung, Tradition und Pflege des Heimatsinns und des Heimatgedankens zu wahren. Ferner hat er die Pflicht sich gegenseitig zu unterstützen und Hilfe in Notsituationen zu leisten, aber auch das gesellige Zusammenleben zu fördern. Er setzt sich zum Ziel, alljährlich im Sommer ein traditionelles Schützenfest zu veranstalten und das Betreiben einer Vereins- "Schießsportgruppe". 2. Der Verein ist politisch und weltanschaulich streng neutral. Er hat einen ausgesprochenen christlichen Charakter. 3. Der Schützenverein verfolgt keine wirtschaftliche Zielsetzung im Hinblick auf Gewinnerzielung. 4. Die Mitgliedsbeiträge und etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Schützenvereins. 3 - ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT UND MITGLIEDSCHAFT 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und in den Grenzen wohnt, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Das Mitglied muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Satzung Schützenverein Ossensiel 1924 e.v. Seite 1

2 4. Mitglieder, die aus dem Bereich oder Grenzen laut 3 Abs. 1 verziehen, sind weiterhin Mitglieder des Schützenvereins und können auch deshalb die Königswürde erringen. 4 - BEENDIGUNG UND KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 1. Die Mitgliedschaft muss mindestens 1/4 Jahr vor Geschäftsjahresende gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. 2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden sofern ein wichtiger Grund vorliegt. a) Verstoß gegen die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins, b) bei Nichteinhaltung der Beitragszahlungen, c) unehrenhaftes Verhalten 3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt all seine Verpflichtungen zu erfüllen. 5- MITGLIEDSBEITRAG 1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. 2. Ehrenmitglieder ( 3 Abs. 4) sind beitragsfrei. 6- GESCHÄFTSJAHR 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7- ORGANE DES SCHÜTZENVEREINS Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) 8 - DER VORSTAND 1. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Kassierer und Schriftführer. Satzung Schützenverein Ossensiel 1924 e.v. Seite 2

3 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gern. 8 Abs. 1 und a) den zu wählenden Vorstandsmitgliedern ( 1) dem Oberst (2) Hauptmann (3) und weiteren Beisitzern b) dem jeweils amtierenden Schützenkönig 3. Vertretung a) Gesetzliche Vertreter im Sinne des 26 BGB sind nach ( 8 Abs.1) jeweils einzeln vertretungsbefugt. b) Dem erweiterten Vorstand 8 Abs. 2 obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er beschließt die Grundsätze und Richtlinien, nach denen das Vereinsvermögen zu verwalten ist. Im Innenverhältnis gilt für die Amtsführung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes: Sie haben zu beachten, dass Rechtsgeschäfte nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens ausgeführt werden dürfen, im Übrigen die Vereinsmitglieder nicht über das Vereinsvermögen hinaus verpflichtet werden. 9 - GENERALVERSAMMLUNG 1. Die Generalversammlung umfasst alle Mitglieder des Schützenvereins und ist jährlich und zwar im Herbst durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung und Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ist ca. zwei Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung bekanntzugeben. 2. Sie hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand 4 Jahre im Amt ist, d) Wahl der Kassenprüfer. (Es sind jeweils zwei Kassenprüfer zu bestellen. Dabei ist jeweils im Wechsel ein Kassenprüfer neu zu wählen), e) Aufwandsentschädigung für den Vorstand, nur wenn erforderlich, f) Beitragsfestsetzung. 3. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung können zu Beginn der Generalversammlung gestellt werden. Satzung Schützenverein Ossensiel 1924 e.v. Seite 3

4 4. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 10- AUßERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG 1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Schützenvereins es erfordert. 2. Eine außerordentliche Versammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen. 11- WAHLEN 1. Die Vorstandsmitglieder von 8 Abs. 1 bis 8 Abs. 2a werden durch die Generalversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, Oberst für 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig BESCHLÜSSE UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT 1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist vom Vorstand zu Beginn einer Versammlung festzustellen und den Anwesenden mitzuteilen. Stimmberechtigt sind alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder des Vereins sind. Bei Beschlussunfahigkeit ist eine neue Versammlung durchzuführen. Dies kann dadurch geschehen, dass die anberaumte Versammlung vom Vorstand als beendet erklärt wird und unmittelbar danach wieder eröffnet wird. Dann ist diese Versammlung in jedem Falle beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder. 2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Die Abstimmungen erfolgen entweder öffentlich durch Handerheben oder auf Antrag geheim mittels Stimmzettel. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Vorsitzende kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. 3. Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen ist die Regelung nach 13 Abs Bei Abstimmung über die Vereinsauflösung siehe 14 Abs SATZUNGSÄNDERUNG 1. Antrag auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in einer Generalversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Satzung Schützenverein Ossensiel 1924 e.v. Seite 4

5 2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis 3 Wochen vor der Generalversammlung des jeweiligen Versammlungsjahres beim Vorstand eingereicht werden VEREINSAUFLÖSUNG Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Generalversammlung zustimmen und mindestens 5O % der Vereinsmitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Generalversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann. 15- FESTLICHKEITEN UND FESTAUSSCHÜSSE 1. Ob Festlichkeiten veranstaltet werden, bestimmen die Mitglieder in der Generalversammlung. Hauptverantwortlich ist der Vorstand. 2. Die Teilnahme am Vogelschießen beim Schützenfest ist ab dem 16. Lebensjahr gestattet. 3. Die Königin ist vom König frei zu wählen. 16- EHRUNG VERSTORBENER 1. Der Beisetzung eines jeden verstorbenen Mitgliedes wohnt eine Fahnenabordnung des Schützenvereins bei. 17- SCHÜTZENFEST 1. Das Schützenfest wird jeweils nach Beschluss der Versammlung an einem Wochenende im Sommer gefeiert. Ob gefeiert wird, bestimmt von Jahr zu Jahr die im Herbst stattfindende Generalversammlung. 2. Für die Organisation und Durchführung des Festes ist der Vorstand zuständig und verantwortlich. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Schützen, an den Schützenfesttagen aktiv teilzunehmen. Ein besonderes Augenmerk haben Vorstand und Schießaufsicht auf den reibungslosen Ablauf des Königsschießens zu richten: Nach Abgabe der Pflichtschüsse, die jeder Schütze absolvieren sollte, erhält man nur jeweils zwei weitere Schüsse. Erst wenn keine Schießwilliger mehr vorhanden sind, kann nach Absprache mit dem Vorstand einem Schützen "Feuer frei" gegeben werden. Schützen, die wegen starken Alkoholgenusses, die in der Schießerlaubnis zur Auflage gemachten Sicherheitsbestimmungen in Frage stellen, können vom Schießen ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Entscheidung wird vom Vorstand nach Rücksprache mit dem zuständigen Schießmeister getroffen. Darüber hinaus Satzung Schützenverein Ossensiel 1924 e.v. Seite 5

6 haben die Schießmeister das Recht, Personen, die die Sicherheitsbestimmungen während des Schießens verletzen, in eigener Zuständigkeit auszuschließen. 3. Alle Mitglieder haben die Pflicht, ihren Teil zum guten Gelingen des Festes beizutragen. 18- KÖNIG KÖNIGIN 1. König kann jedes Vollmitglied werden, dessen Mitgliedschaft 3 Jahre besteht und das Mindestalter von 21 Jahren hat. Ferner ist eine zehnjährige Wartezeit nach der letzten Königswürde einzuhalten. 2. Die Königin, für die Annahme der Würde Ehrenpflicht sein sollte, bestimmt ihrerseits zwei Ehrendamen. 3. Für den König ergeben sich daraus folgende Verpflichtungen: a) Er hat zur Bewirtung der Königin, der Ehrendamen und der Adjutanten während des Schützenfestes beizutragen. b) Bis zum nächsten Schützenfest hat er eine Plakette, in die sein Name, und der Name der Königin (eventuell auch Ehrendamen) sowie die Jahreszahl eingraviert sein müssen, zu beschaffen. Die im darauffolgenden Jahr an der aktuellen Königskette anzubringen ist. 4. Die Höhe der weiteren Ausgaben des Schützenfestabends liegen im eigenem Ermessen des Königs und seines Hofstaates. 5. Die Königin hat die drei Blumensträuße für sich selbst und für die beiden Ehrendamen des jeweiligen Schützenfestes zu besorgen SILBERKÖNIG 1. Silberkönig ist derjenige, der vor 25 Jahren die Königswürde errungen hat. Sollte der Silberkönig in seinem Ehrenjahr den Vogel abschießen, kann er seine damalige Königin, wie auch nach 18 Abs. 3 der Satzung festgelegt ist wiederwählen. Satzung Schützenverein Ossensiel 1924 e.v. Seite 6

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