Satzung des Schützenvereines HERZLAKE e.v. von Satzung

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1 Satzung des Schützenvereines HERZLAKE e.v. von 1897 Satzung 1 Gründung, Name, Rechtsform und Sitz 1. Nach alten Überlieferungen wurde im Jahre 1892 ein Krieger- und Landwehrverein gegründet, aus dem 1897 unser heutiger Schützenverein hervorging. Der 1. König ist nachweisbar 1898 ermittelt worden. Das Gründungsjahr unseres Vereins wird auf 1897 festgesetzt. 2. Der Verein führt den Namen Schützenverein Herzlake e.v. von 1897, nachfolgend Verein genannt. 3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen. 4. Der Verein hat seinen Sitz in Herzlake. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck 1. Der Schützenverein Herzlake von 1897 e.v. setzt es sich zur Aufgabe, das Schützenfest alljährlich als Volksfest zu feiern, den Schießsport zu betreiben und die Geselligkeit zu pflegen. 2. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4. Ziele des Vereins sind: Zusammenfassung aller schießsporttreibender Bürger aus der Gemeinde Herzlake und Umgebung, sowie eine gesellschaftliche Bereicherung der Region durch festliche und sportliche Veranstaltungen, Kontaktaufnahme und Pflege kameradschaftlicher Beziehungen. 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat: (a) aktive Mitglieder über 18 Jahre (b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre (c) Ehrenmitglieder. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung beim Vorstand erforderlich. Mitglied kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Gesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält als Bestätigung über die Aufnahme einen Mitgliedsausweis. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 2. Die Ehrenmitgliedschaft kann einer Person verliehen werden, die sich um den Verein besonders Verdienste erworben hat. Sie wird durch die Mitgliederversammlung auf Antrag verliehen. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. - Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. - Der Ausschluss kann erfolgen durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Ausgeschlossen werden kann: - wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, wer gegen die Satzung verstößt, - wer sich unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt, - wer trotz zweimaliger Aufforderung den Jahresbeitrag nicht bezahlt.

2 2 4 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrages sowie dessen Befreiung. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. 2. Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über evtl. zu erhebende Sonderbeiträge. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Alle Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sofern der Teilnehmerkreis nicht durch Auswahlverfahren, Leistungsstand usw. eingeschränkt oder reglementiert ist. Näheres regelt die Schießsportordnung, die Schützenfestordnung oder die Spielmannszugsordnung. 2. Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht und ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar, sofern die unter lfd. Nr. 1 Satz 3 genannten Ordnungen dem nicht entgegenstehen. 3. Für alle Mitglieder besteht die Verpflichtung, den Verein bei der Erreichung der satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, sowie den Beitrag pünktlich zu entrichten. 6 Gliederung Eine Gliederung nach Ortsteilen ist vorgesehen. Zur Betreuung der Mitglieder werden für die einzelnen Ortsteile Vertrauensleute von der Generalversammlung gewählt und eingesetzt. Als Ortsteile gelten: Herzlake, Bakerde, Bookhof, Felsen und Neuenlande. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung bzw. die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. 8 Mitgliederversammlung (ordentliche Generalversammlung) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und tritt in der Regel einmal im Jahr als Generalversammlung zusammen. Die Einladung zur Versammlung muß schriftlich 14 Tage vorher an alle ordentlichen Mitglieder unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Anträge sind 7 Tage vor Einberufung der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung befugt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Den Vorsitz der Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den 15 und 16.

3 3 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand übertragen ist. Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder, b) Wahl der Fachausschußmitglieder und anderer Ehrenämter, c) Wahl der Kassenprüfer, d) Ernennung von Ehrenmitgliedern, e) Festsetzung von Beiträgen und Zuwendungen, f) Entlastung der Organe bezüglich Jahresrechnung und der Geschäftsführung, g) Satzungsänderungen 10 Vereinsvorstand 1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem Schriftführer, 4. dem Kassenwart, 5. dem Schießwart, 6. dem Kommandeur. 2) Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich: 7. die Kompanieführer 8. der Adjutant 9. der Zeremonienmeister, 10. der Pressewart 11. die Ortsvertreter (Vertrauensleute), 12. die stellvertretenden Schießwarte und Jugendschießwart 13. die Fahnenträger 14. der stellvertretende Schriftführer 15. der stellvertretende Kassenwart 16. Webmaster (Internetbeauftragter) 17. die Mitglieder des Festausschusses sowie der amtierende Schützenkönig und die Seniorenbeauftragten. Der Leiter des Spielmannszuges Herzlake nimmt mit Stimm- und Rederecht an den Sitzungen teil. 3) Personalunion ist bei den Nr. 1-6 unzulässig, bei den Nr zulässig. Ferner ist es zulässig, dass ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eine Aufgabe des erweiterten Vorstandes übernimmt. 4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende

4 4 können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. 5) Um eine komplette Neuwahl des Gesamtvorstandes zu vermeiden finden alle zwei Jahre Neuwahlen nach folgendem Modus statt: Die Vorstandsmitglieder der lfd. Nrn. 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14 und 16 werden beginnend ab 2010 für die Dauer von vier Jahren neu gewählt. Für die Vorstandsmitglieder der lfd. Nrn. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 17 finden Neuwahlen beginnend ab 2012 für die Dauer von vier Jahren statt. 6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen. 7) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. 8) Sitzungen des Vorstandes werden durch den Schriftführer schriftlich einberufen. Die Einberufung kann auch elektronisch erfolgen. 9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 10a Vorstand gem. 26 BGB Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Vorstand hat die Pflicht, die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren, über die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der Beschlüsse zu wachen und das Vermögen des Vereins gewissenhaft zu verwalten. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung. 12 Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden von der Generalversammlung vorgeschlagen und gewählt. Wobei jedes Jahr ein neuer Prüfer gewählt wird, und einer ausscheidet. Es prüfen also jeweils zwei Prüfer die Kassen des Vereins und legen den Bericht der Generalversammlung vor. 13 Schiedsgericht und Justitiar Der Vorstand kann Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern in Angelegenheiten des Vereins ein Schiedsgericht zur Schlichtung einsetzen. Der Vorstand kann einen Justitiar bestimmen, der den Verein in allen Rechtsfragen berät. 14 Versicherung Der Verein stellt sicher, daß jedes Mitglied und jeder Gast einer Veranstaltung des Schützenvereins ausreichend versichert ist.

5 5 15 Allgemeine Schlußbestimmungen Verfahren der Beschlußfassung der Organe: 1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst, sofern nicht vom Gesetz oder durch die Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl von mindestens einem Mitglied beantragt wird. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Blockwahl ist zulässig. 2. Über sämtliche Versammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Es ist vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen müssen vom Vorstand oder von mindestens 30 Mitgliedern beantragt werden. Der Punkt Satzungsänderung kann nicht nachträglich als Initiativ- oder Dringlichkeitsantrag aufgenommen werden. Der Antrag auf Satzungsänderung muß mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung gestellt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Herzlake, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Herzlake, im Januar 2015 Hans Bösken (1. Vorsitzender)

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