Satzung des St. Vitus Schützenverein Südlohn 1606 e.v.

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1 Satzung des St. Vitus Schützenverein Südlohn 1606 e.v. Der Verein führt den Namen St. Vitus Schützenverein Südlohn 1606 e.v.. 1 Der Verein hat seinen Sitz in Südlohn. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Borken eingetragen werden. Der Verein ist entstanden aus folgenden Vereinen: a) Bürgerschützenverein Südlohn b) Schützenverein Mühlenkamp c) Junggesellenschützenverein Südlohn. 2 Der Zweck des Vereins ist es, die Liebe zur Heimat zu pflegen, Eintracht und Gemeinsinn zu beleben und zu festigen. 3 Mitglied kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die in Südlohn wohnt oder sich in Südlohn beheimatet fühlt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, so kann ein neues Gesuch erst nach Ablauf von 2 Jahren gestellt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. 4 Stand: (Abschrift vom ) Seite 1 von 5

2 Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Der Ausschluss kann erfolgen gegenüber einem Mitglied, das nachhaltig gegen die Satzungen des Vereins verstößt, insbesondere den Vereinsbeitrag nicht zahlt, oder das sich durch sein Verhalten im Verein oder in der Gesellschaft der Mitgliedschaft als unwürdig erweist. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. 5 Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird in der Generalversammlung festgelegt. 6 Auf Vorschlag eines Vorstandes kann ein Mitglied, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein langjähriger Präsident kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident hat das Recht an den Sitzungen des Vorstandes mit Stimmrecht teilzunehmen. Die Organe des Vereins sind: a) der engere Vorstand b) der Vorstand c) die Mitgliederversammlung 7 8 Der engere Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertretenden Präsidenten, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Der Präsident und der Geschäftsführer bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des 26 BGB und vertreten gemeinsam den Verein nach Innen und Außen. Stand: (Abschrift vom ) Seite 2 von 5

3 9 Dem Vorstand gehören außer den Mitgliedern des engeren Vorstandes an: der jeweilige Schützenkönig, sein Vorgänger, die Stabsoffiziere (Oberst, Oberstleutnant und Major), der 2. Geschäftsführer, der 2. Kassierer sowie 11 Beisitzer. Von den Mitgliedern des Vorstandes müssen mindestens 4 den Junggesellen angehören. 10 a) Der Präsident und der Geschäftsführer werden auf Dauer von 6 Jahren gewählt, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Sie haben alle 3 Jahre die Vertrauensfrage zu stellen. Erhalten sie das Vertrauen der Mitgliederversammlung nicht, ist ihre Amtszeit beendet. b) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in 3 Gruppen eingeteilt: Gruppe 1 Stellvertretender Präsident, 2 Beisitzer und 2 Junggesellen Gruppe 2 1. Kassierer und 4 Beisitzer Gruppe 3 2. Geschäftsführer, 2. Kassierer, 1 Beisitzer und 2 Junggesellen. c) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist für ihn bei der nächsten Generalversammlung Ersatz zu wählen und zwar für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 11 Den Vorsitz bei allen Vorstandssitzungen und bei der Generalversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. 12 Der engere Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes, über alle Fragen, die nicht der laufenden Verwaltung zugeordnet werden sowie die Vorbereitung und Durchführung des Schützenfestes und sonstiger Veranstaltungen. Das Offizierscorps wird vom Vorstand aufgestellt. Die Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten einzuberufen. Stand: (Abschrift vom ) Seite 3 von 5

4 13 Die Generalversammlung hat einmal im Jahr in der ersten Jahreshälfte stattzufinden. Den genauen Termin bestimmt der Vorstand. Zu der Generalversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Mitteilung einzuladen und zwar muss zwischen der Einladung und dem Tag der Generalversammlung eine Frist von mindestens einer Woche liegen. 14 Die Generalversammlung entscheidet über folgende Punkte (falls erforderlich): Wahl des Vorstandes, Wahl eines Festausschusses falls erforderlich, Höhe der Beiträge, Wahl der Rechnungsprüfer, Genehmigung der Jahresabrechnung, Änderung der Satzung. Die Mitgliederversammlung fasst ihren Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Präsident. Die Stimmenzahl wird öffentlich bekannt gegeben. 15 Der Kassierer hat alle Gelder zu erheben und die Zahlungen zu leisten, die ihm vom Präsidenten oder Geschäftsführer aufgegeben werden. Alle Einnahmen und Ausgaben hat er vollständig aufzuzeichnen und für sichere Aufbewahrung des Kassenbestandes und der Rechnungsunterlagen zu sorgen. Er hat dem Präsidenten sowie dem Geschäftsführer jederzeit Einsicht in das Rechnungswesen zu gewähren und den Bestand nachzuweisen. Auf Verlangen hat er dies auch dem Vorstand gegenüber zu tun. In der Generalversammlung hat er die Jahresrechnung zu legen und die Überprüfung durch Rechnungsprüfer zu gestatten. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnungslegung gegenüber der Generalversammlung ist durch 2 Rechnungsprüfer vorzubereiten. Diese werden in der Generalversammlung für die Prüfung des nächsten Jahres gewählt und haben der Generalversammlung einen Revisionsbericht zu erstatten. 16 Der Geschäftsführer besorgt die laufenden Geschäfte und schriftlichen Arbeiten mit Ausnahme des Rechnungswesens. Er führt das Protokoll bei den Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Stand: (Abschrift vom ) Seite 4 von 5

5 17 Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Eine solche ist ferner vom Präsidenten einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Mitteilung der Tagesordnung, über die in der außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden soll, schriftlich verlangen. 18 Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. 19 Der Vorstand kann den Zutritt zu den Festen von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig machen. 20 Am Vogelschießen dürfen sich nur Mitglieder beteiligen, die in Südlohn mit dem Hauptwohnsitz wohnhaft sind. Die Schießordnung wird jeweils vom Vorstand festgelegt und vor Beginn des Vogelschießens verlesen. Der Thronanwärter muss mindestens 4 Jahre im Verein sein und 4 Jahre in Südlohn wohnen. Er soll nach Möglichkeit noch 2 Jahre in Südlohn wohnhaft bleiben. 21 Eine Abänderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in welcher die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss ist gültig, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen. Ist zu einer Generalversammlung zum Zweck der Satzungsänderung eingeladen und sind zu ihr nicht 50% der Mitglieder erschienen, so ist eine zweite Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Höhe der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Auflösung des Vereins gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Satzungsänderung. 22 Stand: (Abschrift vom ) Seite 5 von 5

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