Hanseatischer Schützenverein zu Stralsund e.v. SATZUNG
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- Irma Wetzel
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1 Hanseatischer Schützenverein zu Stralsund e.v. SATZUNG 1 Zweck des Vereins Zweck des "Hanseatischen Schützenvereins zu Stralsund e.v." ist die Förderung des Schießsports insbesondere durch die Unterstützung und Nutzung der "Jagd- und Sportschießanlage Lüssow" GbR sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen fremd. Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen. Der Verein organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb im Schießen mit Waffen, die laut Sportordnung des Deutschen Schützenbundes oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland existierenden Schützenverbände zugelassen sind. 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein führt den Namen "Hanseatischer Schützenverein zu Stralsund e.v.". 2. Sitz des Vereins ist Stralsund. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied im Landesschützenverband und Landessportbund Mecklenburg- Vorpommern und strebt die Mitgliedschaft anderer in der Bundesrepublik Deutschland existierender Schützenverbände an. Der Verein erkennt deren Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinziele Interessierte werden. Voraussetzung ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Tod, b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann c) durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann, d) wenn das Mitglied trotz Abmahnung kein Interesse am Verein zeigt, was darin zum Ausdruck kommt, dass es sich nicht am Trainings- oder Wettkampfbetrieb beteiligt (Vorlage der Schießkladde), es nicht am Vereinsleben teilnimmt oder anderweitig sein Desinteresse am Verein zum Ausdruck kommt; e) wenn das Mitglied trotz nach dem 01. August des Jahres erfolgter Mahnung weitere vier Wochen mit der Zahlung des Beitrags unentschuldigt in Verzug ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied nach einer Anhörung im Vorstand über den beabsichtigten Ausschluss, zu der das Mitglied zwei Wochen vorher schriftlich zu laden ist, nachweisbar zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann nach Zustellung des
2 Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich bei der Mitgliederversammlung über den Vorstand Einspruch gegen den Ausschluss einlegen. Bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung über den Einspruch ist der Ausschluss nicht wirksam. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Einspruch. 3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. 4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden. 5. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen sowie Waffen, Schießgeräte und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. 6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten. 7. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung des Vereins verpflichtet. 8. Nach jedem Schießen sind die von den Schützen angefertigten Schießkladden der Standaufsicht zur Unterschrift vorzulegen. 4 Vereinsmittel 1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Sportleiter, dem Jugendleiter, dem Schriftführer und dem Techniker; 3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann; 4. der Revisor. 6 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einmal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über: 1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie des Revisors, 2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge, 3. die Ausschließung eines Mitgliedes,
3 4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens. 2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung der Mitglieder kann schriftlich oder per unter Angabe der Tagesordnung erfolgen; die Einladung erfolgt an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Postanschrift oder adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. 3. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung bei Ausübung des Stimmrechts nur mit Vollmacht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. 4. Es können alle ordentlichen Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. 6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. 7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. 7 Vorstand des Vereins
4 1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. 3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, sind der Beauftragte der betreffenden Abteilung sowie der Sportleiter und der Jugendleiter zu hören. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren durch Zuruf gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 8 Der Revisor 1. Der Revisor wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt. 2. Der Revisor darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. 3. Der Revisor hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und selbstständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. 4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und des Belegwesens durch den Revisor vorzunehmen. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. 9 Allgemeines 1. Das Ausscheiden aus dem Verein von Mitgliedern mit einer Waffenberechtigungskarte und Mitgliedern, denen vom Verein ein Bedürfnis ausgestellt wurde, wird durch den Vorstand dem zuständigen Ordnungsamt des Wohnortes des ehemaligen Mitgliedes mitgeteilt. 2. Briefe an die dem Vorstand bekannte zuletzt mitgeteilte Adresse der Mitglieder gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt. 4. Jede Funktionsbezeichnung kann sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form verwendet werden. 10 Auflösung und Zweckänderung
5 1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschließen (siehe auch 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Nach der Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein: WEISSER RING e.v. weiterzuleiten. 11 Inkrafttreten Die Satzung der Gründungsversammlung vom 08. Juli 1994 wurde am 06. Oktober 2000 und 23. Februar 2001 neu in der vorliegenden Form durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Am wurden 1 letzter Satz und 2 Abs. 4 der Satzung geändert. Am wurden 6 Abs.2 Satz 1 und 10 Abs. 2 der Satzung geändert. Der Vorstand
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Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 11. September 1996 in Velbert-Neviges gegründete Verein Bürgerverein Hardenberg e.v. trägt seit dem 28.07.2011 den Namen
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