INFOVERANSTALTUNG. Was MUSS ich was KANN ich was DARF ich auf mein Fleisch nun wirklich drauf schreiben?
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- Fritzi Wagner
- vor 7 Jahren
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1 INFOVERANSTALTUNG Was MUSS ich was KANN ich was DARF ich auf mein Fleisch nun wirklich drauf schreiben? Die neuen Vorgaben der Herkunftskennzeichnung! Dipl.-HLFL-Ing. Robert Mühlecker Linz,
2 Robert Mühlecker (Lebensmitteltechnologe, zertifizierter Auditor) Lebensmitteltechnologe (HBLFA Francisco Josephinum, Fachrichtung Lebensmitteltechnologie und Milchwirtschaft) Langjährige Berufserfahrung in der Lebensmittelbranche Gründer und Geschäftsführer der RM-CONSULT GmbH (2007) (Qualitätsmanagement für Lebensmittelbetriebe) Gründer und Geschäftsführer ZLS-Zentrum für Lebensmittelsicherheit (2010) (Kompetenzzentrum für Lebensmittel mit akkreditiertem MIBI-Labor) Mitbegründer Konzept/Produkt TTSOFT (2014) (Track and Trace Softwarelösungen für die Lebensmittelbranche)
3 Agenda Herkunftskennzeichnung neu Schweinefleisch & Co Beispiele Änderungen Herkunftskennzeichnung Rind & Kalb Fragen und Diskussion
4 Hintergründe Die Lebensmittelskandale der jüngsten Vergangenheit brachten viele rechtliche Änderungen mit sich. Man reagiert damit auf den Wunsch der KonsumentInnen nach umfassenderen Informationen und verstärkter Transparenz entlang der gesamten Produktkette. Schlacht-, Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetrieben werden damit vor zahlreiche neue Herausforderungen gestellt
5 Hintergründe Die Herkunftsdeklaration ist EU-weit rechtlich klar geregelt ab auch für Schwein, Geflügel, Schaf, Ziege Herkunftsangaben beeinflussen die Kaufentscheidung ( Preis und Mindesthaltbarkeit auch). Herkunftsangaben auf Frischfleisch und Fleischerzeugnissen stellen aber auch eine neue Chance für die Österreichische Landwirtschaft und die nachgelagerte Lebensmittelbranche dar!
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7 Geltungsbereich Die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung gilt für verpacktes, frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Geflügel-, Schaf- oder Ziegenfleisch in Packungen, die für den Endverbraucher oder die Gastronomie bestimmt sind.
8 Geltungsbereich Die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung gilt (noch) NICHT für offene Ware Fleischzubereitungen Fleisch als Zutat Fleischwaren
9 Geltungsbereich!!! ACHTUNG!!! Im B2B-Geschäft müssen Informationen bezüglich der Herkunftsangaben, die letztlich auf dem Etikett angeführt werden sollen, zusammen mit dem Fleisch an die nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden!
10 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit Um die Rückverfolgbarkeit des Fleisches bis hin zur Schlachtpartie gewährleisten zu können, sind alle betroffenen Betriebe verpflichtet (auf allen Stufen der Produktion und des Vertriebs des Fleisches, von der Schlachtung bis zum Verpacken/Etikettieren), ein innerbetriebliches Kennzeichnungs- und Aufzeichnungssystem zu etablieren, welches folgende Anforderungen erfüllt:
11 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit Innerbetrieblich ist ein Mengenfluss-System einzuführen, welches erfasst, wann Tiere/Schlachtkörper/Teilstücke in seinem Betrieb ankommen, wie die Zuordnungen zwischen Ankunft und Verlassen sichergestellt werden, und wann sie ihn wieder verlassen.
12 Anforderungen an die Kennzeichnung!!! Achtung!!! Die jeweiligen unter Anführungszeichen angeführten Wortfolgen bzw. Namen der Staaten sind in der Verordnung vorgegeben und müssen genauso auf den Etiketten wiedergegeben werden! Das Etikett hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands) 2. Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands) 3. Chargennummer oder Partienummer
13 Anforderungen an die Kennzeichnung Sonderregelung für den Fall, dass die Mindestmastdauer in keinem Mittgliedstaat bzw. Drittland erreicht wurde. Die Pflichtangabe lautet: Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU bzw. Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern bzw. Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern oder (alternativ): Aufgezogen in: (Aufzählung der Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde).
14 Anforderungen an die Kennzeichnung Sonderregelung für den Fall, dass mehrere Stücke Fleisch derselben/verschiedener Tierarten verschiedenen Etikettierungsangaben entsprechen, aber zusammen in einer Verpackung abgegeben werden: Bei den Etikettierungsangaben Aufgezogen in: und Geschlachtet in: sind für jede Tierart die betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländer aufzuzählen sowie die Chargennummer oder Partienummer anzugeben.
15 Anforderungen an die Kennzeichnung Ausnahmeregelung für Fleisch aus DL: Liegen bei Fleisch aus Drittstaaten nicht alle Informationen vor, hat die Angabe zu lauten: Aufgezogen außerhalb der EU Geschlachtet in: (Name des Drittlands)
16 Anforderungen an die Kennzeichnung Ausnahmen für Faschiertes und Fleischabschnitte: Ursprung: EU, Aufgezogen und geschlachtet in der EU, Aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU.
17 Anforderungen an die Kennzeichnung Sonderfall gemischtes Faschiertes Wenn die Mischung mehr als 50% Rindfleisch enthält, fällt das Produkt unter die Zolltarifnummern 0201/0202 und unterliegt somit der Verordnung 1760/2000 und NICHT der Verordnung 1337/2013. Daher muss in diesem Fall die Herkunft des Rindfleischanteils gekennzeichnet sein, nicht jedoch die Herkunft des Schweinefleischanteils.
18 Anforderungen an die Kennzeichnung Sonderfall gemischtes Faschiertes Enthält die Mischung mehr als 50% Schweinefleisch, so fällt das Produkt unter die Zolltarifnummer 0203 und daher in den Regelungsbereich der EU-Verordnung 1337/2013 (und nicht in den Regelungsbereich der EU-Verordnung 1760/2000). In diesem Fall muss die Herkunft des Schweinefleischanteils gekennzeichnet werden, jedoch nicht die Herkunft des Rindfleischanteils.
19 Anforderungen an die Kennzeichnung Sonderfall gemischtes Faschiertes Eine Nachfrage bei der Kommission, wie denn nun Faschiertes zu kennzeichnen wäre, das zu exakt gleichen Teilen Rind- und Schweinefleisch enthält, ist bis dato noch nicht beantwortet.
20 Anforderungen an die Kennzeichnung Sonderregelung freiwillige Angabe Ursprung : Anstelle des Mastlandes und des Schlachtlandes kann die Angabe Ursprung: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands) verwendet werden, wenn der Betrieb nachweist, dass das Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat geboren, aufgezogen und geschlachtet Wurden (=verschärfte Anforderungen)
21 Anforderungen zur Identifikation des Mastlandes
22 Anforderungen zur Identifikation des Mastlandes
23 Anforderungen zur Identifikation des Mastlandes
24 Beispiele
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30 Beispiele
31 Änderungen bei der Rindfleischkennzeichnung Seit dem ist aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 653/2014 die Teilnahme an einem freiwilligen Rindfleischkennzeichnungssystem (BOS, VUQS-R) zur Auslobung näherer Angaben zur Herkunft, Qualität und/oder Produktionsweise NICHT mehr notwendig. Verordnung (EU) Nr. 653/2014 zur Änderung der Vorordnung (EU) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindern
32 Änderungen bei der Rindfleischkennzeichnung Hintergründe Teil II enthält Vorschriften für ein neues freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem. die Kosten sind dem Nutzen des Systems nicht mehr angemessen spezifische Vorschriften zum freiwilligen Etikettierungssystem sind überflüssig und sollten daher gestrichen werden
33 Änderungen bei der Rindfleischkennzeichnung das Recht der Verbraucher, nachprüfbare Informationen zu erhalten, sollte jedoch nicht eingeschränkt werden!!! ACHTUNG!!! freiwillige Angaben auf den Etiketten müssen objektiv, dokumentiert, von Behörden prüfbar und für die Verbraucher verständlich sein
34 Änderungen bei der Rindfleischkennzeichnung Beispiele freiwillige Angaben Auslobung von substaatlichen Herkünften/Regionen Bauernauslobung (Angabe des Bauern, Name, Adresse) Angabe einer Produktionsweise - Alpung bzw. Almhaltung - Weidehaltung - Mutterkuhhaltung Vollmilchkalb bzw. Milchkalb
35 Änderungen bei der Rindfleischkennzeichnung Beispiele freiwillige Angaben Tierkategorie/Geschlecht Rinderrasse Reifung Kalbfleischfarbe Schlachtalter Geburtsdatum
36 Änderungen bei der Rindfleischkennzeichnung OBLIGATORISCHE ANGABEN (bleiben wie gehabt) geboren in AT aufgezogen in AT geschlachtet in AT EG zerlegt in AT EG Partienummer / Ohrmarkennummer Angabe der Tierkategorie RIND
37 Änderungen bei der Rindfleischkennzeichnung!!! ACHTUNG!!! Privatrechtliche Markenprogramme und Vereinbarungen bzw. Anforderungen im B2B Geschäft verlangen nach wie vor die Teilnahme an freiwilligen Rindfleischetikettierungssystemen! zum Beispiel: AMA-Gütesiegel Frischfleisch (TANN) AMA-Gütesiegel Fleischerzeugnisse (Handl Tyrol, TANN, Hütthaler, ) REWE Hofstädter Fleischprogramm Rind (BILLA, MERKUR) JA! Natürlich BIO Jungrind (BILLA, MERKUR) Premium Rind (UNIMARKT)
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39 HERZLICHEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT! RM-CONSULT GmbH Hauptstraße 8 A-4912 Neuhofen i.i. Dipl.-HLFL-Ing. Robert Mühlecker Mobil: +43 (0) Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) office@rm-consult.at
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
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