ORGANORM. Sicherheit erzeugen für: Maschinen Betreiber/Bediener Arbeitsstätte. Manfred Katzberg Akazienweg Löhne
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- Timo Ackermann
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1 Sicherheit erzeugen für: Betreiber/Bediener Arbeitsstätte
2 Sicherheit erzeugen für: Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen sind in EG Richtlinien nationale Gesetzen Normen (DIN EN ISO) Vorschriften (BG) festgelegt. Alle müssen dem Stand der Technik entsprechen.
3 Inverkehrbringung Jede Maschine, die im europäischen Wirtschaftsraum erstmalig in Verkehr gebracht wird, muss der richtlinie (MRL) entsprechen. Dabei spielt es keine Rolle ob die Maschine eingekauft wurde oder für den eigenen Bedarf selbst angefertigt wurde.
4 Warum MRL einhalten Die MRL ist ein europäisches Gesetz und muss daher von allen Mitgliedsstaaten eingehalten werden. Die MRL öffnet den Binnenmarkt fördert den freien Warenverkehr Ein Produkt, eine Vorschrift Kommt daher den Hauptforderungen der Wirtschaft nach. Bringt Rechtssicherheit bei Sicherheitstechnischen Problemen. Spart Kosten, da keine einzelstaatlichen Vorschriften bei der Konstruktion und beim Bau beachtet werden müssen.
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6 In welchen Ländern gilt die MRL? Die MRL gilt für das erstmalige Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Der EWR umfasst alle 27EG Mitgliedsstaaten, sowie Norwegen, Island und Lichtenstein. Außerdem gilt sie auch in der Schweiz und der Türkei. Diese Länder haben die MRL in ihr nationales Regelwerk übernommen
7 Umstellung auf die neue MRL (Aufgezeigt werden besonders wichtige Neuerungen der MRL) 1. Verbesserte Begriffsdefinition Um den Benutzern Rechtssicherheit zu garantieren, sollten der Anwendungsbereich der Richtlinie und die für ihre Anwendung maßgebenden Begriffe so genau wie möglich definiert werden.
8 Umstellung auf die neue MRL 2. Erweiterung des Anwendungsbereiches Lastaufnahmemittel Nicht zum Hebezeug gehörendes Teil Zum Eingreifen der Last Das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht ist Das separat in den Verkehr gebracht wird Oder das integrierte Bestandteil der Last wird
9 Umstellung auf die neue MRL 2. Erweiterung des Anwendungsbereiches Ketten, Seile und Gurte Baustellenaufzüge Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15m/s des Lastträgers unterliegen der MRL, bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s unterliegen sie der Aufzugsrichtlinie (wenn sie nicht unter deren Ausnahmeregeln fallen
10 Umstellung auf die neue MRL 2. Erweiterung des Anwendungsbereiches Unvollständige (Teilmaschinen) Bisher genügte eine Herstellererklärung Nun muss der Hersteller eine Einbauerklärung mitliefern. Darin muss angegeben werden welche Anforderungen der Richtlinie auf die unvollständige Maschine zutreffen und eingehalten wurden. Eine Montageanleitung muss den Unterlagen zur Maschine beigefügt werden. Eine CE-Kennzeichnung für unvollständige ist nicht zulässig
11 Umstellung auf die neue MRL 3. Bewertungsverfahren der Anhang IV In der alten MRL war für diese eine EG- Baumusterprüfung durch eine anerkannte externe Prüfstelle notwendig. Die neue MRL lässt die Möglichkeit der Selbstzertifizierung ohne Beteiligung einer Prüfstelle zu. Vorraussetzung ist ein Qualitätssicherheitsverfahren gemäß Anhang X der MRL
12 Umstellung auf die neue MRL 4. Dokumentationsbevollmächtigter Auf der Konformitätserklärung muss Name und Anschrift der Person, aufgeführt werden, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen.
13 Umstellung auf die neue MRL 5. Risikobeurteilung Anstatt der Gefahrenanalyse muss der Hersteller nun eine Risikobeurteilung gemäß Anhang I der MRL durchführen. Es muss bestimmt werden: Die Grenzen der Maschine, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftige vorhersehbare Fehlanwendung einschließt Die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können
14 Umstellung auf die neue MRL 5. Risikobeurteilung Analysieren des Risikos für jede Gefährdung unter Berücksichtigung von vorhersehbaren Fehlverhalten oder Fehlbedienung durch den Bediener. Beurteilung jedes einzelnen Risikos unter der Prämisse ob eine Reduzierung des Risikos notwendig ist. Durch konstruktive Maßnahmen das Risiko zu beseitigen oder zu reduzieren. Wenn nicht möglich dann:
15 Umstellung auf die neue MRL 5. Risikobeurteilung Risikominderung durch Einsatz von geeigneten Schutzeinrichtungen (Abdeckungen, Schutzzäune, Sicherheits-Lichtvorhängen) Persönliche Schutzausrüstungen Unterweisung des Bedienpersonals Warnhinweise an der Maschine Warnhinweise und Beschreibung des Risikos in der Bedienungsanleitung
16 Umstellung auf die neue MRL 5. Risikobeurteilung Die Norm DINENISO (Ersatz für DINEN292-1) legt die grundsätzliche Terminologie und Methodologie fest, die für das Erreichen der Sicherheit von angewandt wird. (Handwerkszeug für den Konstrukteur) Die Norm DINENISO (Ersatz für DINEN1050) stellt allgemeine Leitsätze auf, die genutzt werden können um die in DINENISO Abschnitt 5, festgelegten Ziele zur Risikominderung zu erreichen.
17 Umstellung auf die neue MRL
18 Umstellung auf die neue MRL - Beispiel: Risikobeurteilung - Risikoeinschätzung Für jede Gefahrenstelle werden der größtmögliche Schaden und die Wahrscheinlichkeit dieses Schadens abgeschätzt. Schadensausmaß Das Schadensausmaß kann unter Berücksichtigung der folgenden kriterien eingeschätzt werden: dem Ausmaß der Verletzungen oder der Gesundheitsschädigung dem Schadensumfang Eintrittswahrscheinlichkeit Die Eintrittswahrscheinlichkeit hängt von der spezifischen Gefahrensituation und von der Betriebsart ab.
19 Umstellung auf die neue MRL - Beispiel: Risikobeurteilung - Schadensausmaß Leichte Verletzung ohne Arbeitsausfall Kennung V Heilbare Verletzung mit Arbeitsausfall Kennung IV Leichter, bleibender Gesundheitsschaden, heilt nicht vollständig (irrereversibel) Lebensqualität wird nur in geringen Maß beeinträchtigt Kennung III Schwerer, bleibender Gesundheitsschaden, heilt nicht vollständig (irrereversibel) Lebensqualität wird erheblich beeinträchtigt Kennung II Tod Kennung I Eintrittswahrscheinlichkeit Häufig Kennung A Gelegentlich Kennung B Selten Kennung C Unwahrscheinlich Kennung D Praktisch unmöglich Kennung E Risiko wird aktzeptiert Risiko wird nicht aktzeptiert Schadensausmaß
20 Umstellung auf die neue MRL - Beispiel: Risikobeurteilung - Lfd. Nr. 1 Betriebs art Normal betrieb Art der Gefährdung Quetschen Einziehen Situation Der Bediener überwacht ob sich Fremdkörper im Bereich der Kupplungsmuffe befinden. Ein Eingreifen zwecks entfernen des Fremdkörpers wäre denkbar Schutz Risiko Risiko maßnahme S W S W III B Der Eingriff wird mittels fest angebrachten Lochbleches verhindert V D Hinweis Demontage der Sicherheits einrichtung nur bei stillstand Eintrittswahscheinlichkeit A B C D E V IV III II Schadensausmaß I
21 Sicherheit erzeugen für: Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen sind in der Betreiber/Bediener Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV) Normen (DIN EN ISO) Vorschriften (BG) festgelegt.
22 Sicherheit erzeugen für: Betreiber/Bediener 3 der BetrSichV schreibt eine Gefährdungsbeurteilung vor. Dies ist im Zusammenhang mit der MRL wichtig, denn wenn der Betreiber mehrere Einzelmaschinen zu einer Komplettmaschine (Anlage) zusammenbaut ergeben sich an den schnittstellen häufig neue Gefahrenstellen. Laut MRL ist in solchen Fällen auch der Betreiber für CE Erklärung verantwortlich. Außerdem muss der Betreiber für weitere Gesundheitsschutzmaßnahmen sorgen. Z.B. Absauganlagen wenn diese nicht Bestandteil des Lieferumfanges des herstellers sind
23 Sicherheit erzeugen für: Betreiber/Bediener 7 der BetrSichV Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen die: 1. Solchen Rechtvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder 2. Wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1
24 Sicherheit erzeugen für: Arbeitsstätte Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen sind in der Verordnung über Arbeitstätten (ArbStättV) festgelegt. Diese Verordnung dient der Sicherheits und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
25 Sicherheit erzeugen für: Betreiber/Bediener Arbeitsstätte Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit, + Meine Dienstleistungen für Sie: (Werknormung, Standardisierung von Produkten Klassifizierung von Bauteilen, Bauteilemanagement) (Durchführung interner Audits) (Alles rund um die richtlinie)
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