Titel: (Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei einer Fahrschule)

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1 FG München, Urteil v K 1758/13 Titel: (Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei einer Fahrschule) Normenketten: 4 Abs 4 EStG AO EStG VZ 2006 EStG VZ 2008 Orientierungsatz: Kann der Inhaber einer Fahrschule die Herkunft der als Einlage gebuchten Mittel nicht (vollständig) nachvollziehbar beweisen, sind die Beträge im Rahmen der Schätzung nach. 162 Abs. 1 AO als nicht erklärte Betriebseinnahmen zu werten. Dies ist im Hinblick auf die täglichen Bargeschäfte, wie sie bei dem Betrieb einer Fahrschule stattfinden, auch eine Annahme, die nicht der Lebenserfahrung widerspricht. Schlagworte: Außenprüfung, Bar, Bargeld, Begründung, Betriebseinnahme, Betriebsprüfung, Beweis, Einlage, Einnahme, Fahrschule, Glaubhaftmachung, Hinzuschätzung, Kraftfahrzeug, Leben, Lebenserfahrung, Mittelherkunft, Nachweis, Schätzung, Schule Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2008 vom 4. November 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2013 wird die Einkommensteuer 2008 auf herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist die Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung. 2 Der Kläger zu 1) (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2006 bis 2008 eine Fahrschule und erzielte insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wurde zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin zu 2 Klägerin) zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 2006 erklärte er einen Gewinn in Höhe von ,02 und für das Jahr 2008 in Höhe von ,13. 3 Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 (vgl. Prüfungsbericht vom 30. August 2011) konnte der Kläger die Herkunft von zwei Einlagen (in Höhe von im Jahr 2006 und in Höhe von im Jahr 2008) in die Kasse seines Betriebes nach Ansicht des Finanzamts nicht nachweisen. Das Finanzamt ging daher insoweit von Einnahmen der Fahrschule aus und erhöhte die erklärten Einnahmen. 4 Aufgrund weiterer Feststellungen der Außenprüfung (unter anderem Kürzung von Bewirtungskosten, Zuschätzungen, Nutzungsanteil für private Kfz-Nutzung) erhöhte das Finanzamt den Gewinn im Jahr 2006

2 auf und im Jahr 2008 auf und änderte die Steuerfestsetzung für die Jahre 2006 und 2008 entsprechend. Außerdem setzte es Zinsen nach 233a Abgabenordnung (AO) fest (vgl. Bescheide vom 4. November 2011). 5 Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren trugen die Kläger unter anderem vor, dass der im Jahr 2006 verbuchte Betrag von von ihren Eltern im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag bzw. einer Lebensversicherung stamme. Die von den Banken angeforderten Unterlagen würden nachgereicht. 6 Die Einlage von im Jahr 2008 erkläre sich aus einer Versicherungsabrechnung vom 25. Juli 2008 in Höhe von 3.619, die an ihren Sohn als Schadensersatz geleistet worden sei, und aus dem Kaufpreis von aus dem mit der Firma Ö geschlossenen Kaufvertrag vom 28. Juli 2008, mit dem der Kläger ein Unfallfahrzeug verkauft habe. Der Verkauf an die Firma Auto Ö sei vom Autohaus A vermittelt worden und von diesem als Eigenkapital für die Anschaffung des Audi A 3 am 28. Juli 2008 einbehalten und angerechnet worden. 7 Das Einspruchsverfahren hatte teilweise Erfolg, da das Finanzamt unter anderem nicht mehr an den Zuschätzungen von jährlich festhielt. Mit Entscheidung vom 10. April 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2006 auf und die Einkommensteuer 2008 auf herab. 8 Mit der hiergegen eingelegten Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Erhöhung der Betriebseinnahmen um im Jahr 2006 und um im Jahr Die im Einspruchsverfahren erfolgte Angabe, dass die Einlage von vom 16. Oktober 2006 aus einer Schenkung der Eltern stamme, werde zurückgenommen. Vielmehr hänge die Einlage mit der ebenfalls im Kassenbuch verzeichneten Barzahlung des Kaufpreises von ,60 für einen Anhänger laut Rechnung der Firma Z GmbH & Co. KG vom 6. Oktober 2006 laut beigefügter Kopie zusammen. Die Rechnung in Höhe von insgesamt ,96 (abzüglich Skonto von 324,36 ergibt ,60 ) sei nicht bar bezahlt worden, sondern von einem Konto des Klägers bei der Bank am 13. Oktober 2006 überwiesen worden. Zwar handle es sich bei diesem Konto um ein Privatkonto. Der Kontokorrentkredit sei ihm jedoch nur gewährt worden, weil er eine Fahrschule habe. Die Rückzahlung des Kredits sei noch nicht vollständig erfolgt und würde immer als Privatentnahme gebucht. Weil es sich bei diesem Konto um kein Fahrschulkonto gehandelt habe, sei dieser Vorgang hilfsweise als Kasseneinlage und Ausgabe erfasst worden. Auch aus dem Ausdruck des Buchhaltungskontos Kasse (1600) seien diese Buchungen ersichtlich. Weitere Kontoauszüge habe er von der Bank vergeblich angefordert. 9 Die Herkunft der Einlage vom 7. August 2008 über ergebe sich jeweils aus dem Ausdruck Monatskonto Juli 2008 und Monatskonto August 2008 der V-Bank. Kontoinhaber sei der Sohn der Kläger. Aus dem Auszug für Juli sei am 30. Juli 2008 eine Gutschrift von ersichtlich, die von der Fahrlehrerversicherung stamme (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2008, Bl. 65 Est-Akte). Aus dem Monatsauszug August sei am 6. August 2008 eine Auszahlung von ersichtlich, die an den Kläger weitergeleitet worden sei. Ihr Sohn habe das private Fahrzeug Seat Ibiza mit benutzt und deshalb die Versicherung übernommen. Da die Beiträge von seinem Konto abgebucht worden seien, sei auch die Abwicklung des Schadens über sein Konto gelaufen. 10 Bereits im Einspruchsverfahren sei die Kopie eines Kaufvertrages über den privaten Pkw Seat für zwischen dem Kläger als Verkäufer und dem Autohaus Ö als Käufer von Auto Ö bzw. vom Autohaus A als Fax übermittelt worden. Der Erlös aus diesem durch das Autohaus A vermittelten Privatverkauf sei von diesem als Eigenkapital für die Anschaffung des Audi A3 einbehalten und angerechnet worden, daher erkläre sich der Stempel verbucht. Zwar seien im Kaufvertrag die Zahlungsbedingungen nicht ausgefüllt

3 und das Vertragsdatum kaum lesbar, jedoch sei als Liefertermin 07/08 angegeben. Das Finanzamt sollte in der Lage sein, diesen Privatverkauf über die Kfz-Steuerstelle nachzuvollziehen. 11 Der Kläger beantragt, unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2008 jeweils vom 4. November 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2013 die Einkommensteuer 2006 auf und die Einkommensteuer 2008 auf herabzusetzen. 12 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass im Klageverfahren eine neue Begründung hinsichtlich der ungeklärten Einlagen im Jahr 2006 in Höhe von vorgetragen worden sei und daraus nur der Schluss gezogen werden könne, dass die gesamte Kassenführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. 14 Außerdem trage das als Privatkonto bezeichnete Konto bei der Bank die Bezeichnung Fahrschule. Aus der vorgelegten Kopie des Kontoauszuges, könne der in der Klagebegründung dargelegte Sachverhalt nicht nachvollzogen werden, zumal auch die Beträge nicht übereinstimmten. Die Aufwendungen für den LKW würden ,94 und die Einlage betragen. Da sich das Konto im Soll befinde, stelle sich außerdem die Frage der Finanzierung. 15 Hinsichtlich der Einlage vom 7. August 2008 über sei zwar die Gutschrift der Fahrlehrerversicherung von auf das Konto des Sohnes und eine Auszahlung von am 6. August 2008 dargelegt. Der Verkaufsvertrag über den Pkw Seat in Höhe von trage den Stempel verbucht, das Datum und die Zahlungsart seien nicht leserlich bzw. nicht ausgefüllt. 16 Mit Anordnung nach 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 8. Oktober 2014 wurden die Kläger vom Gericht aufgefordert, die Herkunft der Einlagen im Einzelnen darzulegen und anhand geeigneter Belege nachzuweisen. Hierfür wurde den Klägern eine Frist mit ausschließender Wirkung bis 24. Oktober 2014 gesetzt. Auf die hierzu eingereichte Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 wird Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst der vom Kläger vorgelegten Anlagen Bezug genommen. 18 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet ( 90 Absatz 2 FGO). Entscheidungsgründe 19 II. Die Klage ist teilweise begründet. Das Finanzamt durfte die Betriebseinnahmen im Jahr 2006 um und im Jahr 2008 in Höhe von erhöhen und die Einkommensteuer entsprechend festsetzen. In Höhe von haben die Kläger die Herkunft der im Jahr 2008 gebuchten Einlage jedoch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, die Einkünfte waren insoweit zu mindern. 20

4 Nach 162 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sind Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Erklärung zu geben vermag. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462 und BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476, und vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56). 21 Im Zusammenhang mit der im Jahr 2006 verbuchten Einlage über hat der Kläger zwei vollkommen unterschiedliche Versionen über deren Herkunft abgegeben. Während er noch im Einspruchsverfahren erklärt hatte, dass dieser Betrag aus einem Bausparvertrag bzw. einer Lebensversicherung stamme und den Klägern von ihren Eltern geschenkt worden sei, tragen sie im finanzgerichtlichen Verfahren nunmehr vor, dass die Einlage mit der ebenfalls im Kassenbuch verzeichneten Barzahlung des Kaufpreises von ,60 für einen Anhänger laut Rechnung der Firma vom 6. Oktober 2006 zusammen hänge. Es ist nicht nachvollziehbar, dass an die Herkunft eines nicht unerheblichen Geldbetrages derart voneinander abweichende Erinnerungen bestehen. 22 Darüber hinaus ist die im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragene Erklärung nicht geeignet, die im Kassenbuch verbuchte Einlage zu belegen. Sofern die Kläger vortragen, dass sie den Anhänger zwar per Überweisung über das Konto des Klägers bei der Bank bezahlt hätten, diesen Vorgang jedoch im Kassenbuch hilfsweise als Einlage bzw. Barzahlung gebucht hätten, steht diese Darstellung des Sachverhalts im Widerspruch zu der buchmäßigen Behandlung. Denn während der Kaufpreis für den Anhänger insgesamt ,60 betragen hatte, erfolgte die Einlage lediglich in Höhe von Abgesehen von den schwerwiegenden Fehlern in der Führung ihres Kassenbuchs haben die Kläger den behaupteten Zusammenhang zwischen der Einlage und der Überweisung des Kaufpreises trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht nachgewiesen. Wer jedoch durch Einlagebuchungen die Verbindungen zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen hergestellt hat, muss sich durch Beweisvorsorge in die Lage versetzen, die Herkunft der Einzahlungen aus dem Privatvermögen (ggf. anderer Personen) nachzuweisen (BFH-Beschluss vom 13. März 2007 X B 37/06, BFH/NV 2007, 1138). 23 Die Herkunft der im Jahr 2008 erfolgten Einlage über haben die Kläger nur teilweise nachgewiesen. Anhand der erstmals im Klageverfahren erfolgten vorgelegten Kontoauszüge ihres Sohnes für die Monate Juli und August 2008 sowie der im Einspruchsverfahren eingereichten Abrechnung der Fahrlehrerversicherung vom 25. Juli 2008 über den Schadensersatz von ist nunmehr dargelegt, dass die Versicherungsleistung tatsächlich am 30. Juli 2008 auf das Konto des Sohnes überwiesen worden ist und dieser am 6. August 2008 eine Auszahlung über vorgenommen hat. Der Senat folgt den Ausführungen der Kläger, dass diese Summe am 7. August 2008 im betrieblichen Kassenbuch als Einlage in derselben Höhe verbucht worden und darin auch die Erstattung der Versicherung enthalten ist, die auf diesem Weg vom Sohn an den Kläger weitergeleitet worden ist. In Höhe von wurde die Herkunft der Einlage somit erklärt und kann dem Kläger insoweit nicht als bisher nicht erklärte Einnahme zugerechnet werden. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind daher um zu mindern. 24 Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger den Erlös über aus dem Verkauf des Unfallwagens (Seat Ibiza) an die Firma Ö nicht vom Käufer erhalten haben will, sondern ihm der Kaufpreis erst nach der Abhebung des Sohnes in Höhe von als Einlage zugeflossen sein soll. Für diesen umständlichen Zahlungsweg hat der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben und damit die Herkunft des Geldes nicht eindeutig nachgewiesen. Hinzu kommt, dass auch hier betragsmäßige

5 Abweichungen auffallen, da der Einlage von die Zahlung von aus der Versicherung und der Kaufpreis für das Fahrzeug über zugrunde liegen sollen. 25 Darüber hinaus haben die Kläger trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht einmal ansatzweise belegt, dass der Erlös aus dem Verkauf des privat genutzten Pkw Seat Ibiza mit Vertrag vom 28. Juli 2008 an das Autohaus Ö sowie die Versicherungssumme auf den Kaufpreis für den Audi A 3 beim Autohaus angerechnet worden ist. Das Gericht ist daher nicht in die Lage versetzt, die Sachverhaltsdarstellung der Kläger nachzuvollziehen. Im Übrigen obliegt es nicht dem Finanzamt, sondern den Klägern, die Herkunft der Einlage aufzuklären. Das Finanzamt ist deshalb nicht verpflichtet, den Verkauf des Pkws Seat Ibiza über die Kfz-Stelle nachzuvollziehen. 26 Da die Umstände der Herkunft der Mittel in Höhe von (in 2006) und (in 2010) nicht geklärt sind, sind die Beträge im Rahmen der Schätzung nach. 162 Abs. 1 AO als nicht erklärte Betriebseinnahmen zu werten. Dies ist im Hinblick auf die täglichen Bargeschäfte, wie sie bei dem Betrieb einer Fahrschule stattfinden, auch eine Annahme, die nicht der Lebenserfahrung widerspricht. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 i.v.m. 137 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, da die zum Erfolg führenden Beweismittel (die Kontoauszüge des Sohnes im Zusammenhang mit der Herkunftsbenennung der Einlage von ) nicht schon im Einspruchsverfahren, sondern erst im Klageverfahren vorgelegt wurden.

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