vom 1. Juni 2011 Zwischen und
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- Inge Beltz
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1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v. 22. Februar 2010 vom 1. Juni 2011 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, vertreten durch den Präsidenten, Senckenberganlage 31, Frankfurt am Main - nachfolgend Arbeitgeber genannt und wird Folgendes vereinbart: - einerseits - - andererseits -* *Anmerkung: Der Tarifvertrag ist gleichlautend, aber getrennt vereinbart mit a) ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen, Frankfurt a. M., GEW, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, vertreten durch den Landesverband Hessen, b) dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand 1 Änderung des TVÜ-G-U ab 1. April 2011 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U vom 22. Februar 2010, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zum 6. Abschnitt des TVÜ-G-U - Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in 41 TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts, wird wie folgt geändert: Seite 1 von 11
2 1. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu 1 Absatz 1 Satz 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: 2 Die Tarifvertragsparteien werden spätestens im Rahmen der nächsten Entgeltrunde die Unterbrechungsregelung ( insgesamt ) überprüfen. 2. In 6 Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt: 2 Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe erhöht sich ab 1. April 2011 um 1,5 v. H. und ab dem 1. März 2012 um 2,6 % Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: 4 Zum 1. März 2012 steigen diese Beschäftigten in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 4a Hierfür ist die ab dem 1. März 2012 geltende Entgelttabelle nach Anlage A 2 zum TV-G-U maßgebend. 4. Dem 8 Absatz 2 wird folgender Satz 7 angefügt: 7 Erfolgt die Neuberechnung nach dem 31. März 2011, ist das Vergleichsentgelt um weitere 1,5 v.h. zu erhöhen. 5. Die Protokollerklärung zu 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Protokollerklärung zu 9 Absatz 4 Satz 2: 1 Die Besitzstandszulage hat sich zum 1. März 2010 um 1,2 v.h erhöht. 2 Sie erhöht sich ab 1. April 2011 um 1,5 v.h. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.h. 6. Die Protokollerklärung zu 11 Absatz 2 Satz 2 und 2a wird wie folgt neu gefasst: Protokollerklärung zu 11 Absatz 2 Satz 2 und 2a: Die Besitzstandszulage mit Ausnahme des Kinderzuschlags nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich ab 1. April 2011 um 1,5 v.h. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Zwischen dem 1. März 2010 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitetet worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, besondere Tabellenwerte; sie betragen a) in der Zeit vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Seite 2 von 11
3 1.682, , , , , ,28 b) ab 1. März 2012 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,43 " b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte: a) in der Zeit vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Nach 2 Stufe 2 Nach 4 Stufe 3 Nach 3 Stufe 4a Nach 3 Stufe 4b Beträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) E 13 Ü 3.454, , , , ,72 b) ab 1. März 2012 Beträge aus Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Nach 2 Stufe 2 Nach 4 Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4a Nach 3 Stufe 4b (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) E 13 Ü 3.544, , , , ,33 " c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3 Für sie gelten folgende Tabellenwerte: a) in der Zeit vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , , ,92 Seite 3 von 11
4 b) ab 1. März 2012 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , , ,78 " 8. Die Protokollerklärung zu 20 wird wie folgt gefasst: Protokollerklärung zu 20: Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 in - den Entgeltgruppen 5 bis 8 38,40 Euro - den Entgeltgruppen 9 bis 13 43,20 Euro, ab 1. März 2012 in - den Entgeltgruppen 5 bis 8 32,00 Euro - den Entgeltgruppen 9 bis 13 36,00 Euro. 9. Die Anlage 5 B wird durch die Anlagen 5 A und 5 B ersetzt, die als Anlagen 1 und 2 diesem Änderungstarifvertrag beigefügt sind. 2 Änderung des TVÜ-G-U ab 1. März 2012 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U v. 22. Februar 2010, zuletzt geändert durch 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert: 1. 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 28. Februar 2013 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. März 2012 und dem 28. Februar 2013 bei Fortgeltung des BAT höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3 Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4 6 Absatz 4 Satz 5 gilt auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe entsprechend. Seite 4 von 11
5 2. 9 wird wie folgt gefasst: 9 Vergütungsgruppenzulagen (1) Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, denen am 28. Februar 2010 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage. (2) 1 Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 28. Februar 2010 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2 Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 28. Februar 2010 zugestanden hätte. 3 Voraussetzung ist, dass - am 1. März 2010 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des 23b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist, - zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und - bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte. (2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 28. Februar 2013 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. (3) 1 Für aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 28. Februar 2010 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes: a) b) 1 In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 28. Februar 2010 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-G-U eingruppiert; 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu. 1 Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 28. Februar 2010 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. März 2010 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 28. Februar 2013 erworben worden wäre. 2 Im Fall des Satzes 1, 2. Alternative wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen An- Seite 5 von 11
6 (4) trag gewährt. c) Wäre im Fall des Buchstaben a) nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 28. Februar 2012 erreicht worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe, dass am 1. März 2012 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 28. Februar 2013 erworben worden wäre. 1 Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b) und c) wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2 Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. Protokollerklärung zu 9 Absatz 4: Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich. Protokollerklärung zu 9 Absatz 4 Satz 2: 1 Die Besitzstandszulage hat sich ab 1. März 2010 um 1,2 v.h erhöht. 2 Sie erhöht sich ab 1. April 2011 um 1,5 v.h. und ab 1. März 2012 um 2,6 v.h. 3 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 2 am 1. März 2012 in Kraft. Seite 6 von 11
7 Frankfurt am Main, den 24. Oktober 2011 gez. Unterschriften Seite 7 von 11
8 Anlage 1 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-G-U Anlage 5 A KR-Anwendungstabelle Gültig vom 1. April 2011 bis 29. Februar 2012 Werte aus Entgelt- Zuordnungen Vergütungs- Grundentgelt Entwicklungsstufen Entgeltgruppe gruppe KR gruppen KR / KR-Verläufe allg. Tabelle Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG , , ,26-12a XII mit Aufstieg nach XIII nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 EG 11 11b XI mit Aufstieg nach XII , ,51 - EG , , ,51-11a X mit Aufstieg nach XI nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 EG , , ,15-10a IX mit Aufstieg nach X nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 EG 9, EG 9b , , ,25-9d VIII mit Aufstieg nach IX nach 4 J. St. 3 nach 2 J. St. 4 9c VII mit Aufstieg nach VIII , , , , , ,96 - VI mit Aufstieg nach VII 9b VII ohne Aufstieg 9a VI ohne Aufstieg , , ,65 - EG 7, EG 8, Va mit Aufstieg nach VI - EG 9b 8a V mit Aufstieg nach Va und VI 2.364, , , , ,65 V mit Aufstieg nach VI 2.221,79 EG 7, EG 8 V mit Aufstieg nach Va ,68 7a IV mit Aufstieg nach V und Va 2.057, , , , ,60 IV mit Aufstieg nach V -
9 EG 4, EG 6 II mit Aufstieg nach III und IV 1.840, , , , , ,09 4a III mit Aufstieg nach IV EG 3, EG 4 3a I mit Aufstieg nach II 1.761, , , , , ,72 In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Stufe 5 um 217,73 Euro. Seite 9 von 11
10 KR-Anwendungstabelle Gültig ab 1. März 2012 Anlage 2 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-G-U Anlage 5 B Werte aus Entgelt- Zuordnungen Vergütungs- Grundentgelt Entwicklungsstufen Entgeltgruppe gruppe KR gruppen KR / KR-Verläufe allg. Tabelle Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG , , ,69-12a XII mit Aufstieg nach XIII nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 EG 11 11b XI mit Aufstieg nach XII , ,63 - EG , , ,63-11a X mit Aufstieg nach XI nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 EG , , ,98-10a IX mit Aufstieg nach X nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St. 4 EG 9, EG 9b , , ,44-9d VIII mit Aufstieg nach IX nach 4 J. St. 3 nach 2 J. St. 4 9c VII mit Aufstieg nach VIII , , , , , ,52 - VI mit Aufstieg nach VII 9b VII ohne Aufstieg 9a VI ohne Aufstieg , , ,85 - EG 7, EG 8, Va mit Aufstieg nach VI - EG 9b 8a V mit Aufstieg nach Va und VI 2.426, , , , ,85 V mit Aufstieg nach VI 2.279,56 EG 7, EG 8 V mit Aufstieg nach Va ,58 7a IV mit Aufstieg nach V und Va 2.111, , , , ,61 Seite 10 von 11
11 IV mit Aufstieg nach V - EG 4, EG 6 II mit Aufstieg nach III und IV 1.888, , , , , ,48 4a III mit Aufstieg nach IV EG 3, EG 4 3a I mit Aufstieg nach II 1.807, , , , , ,82 In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Stufe 5 um 223,29 Euro. Seite 11 von 11
vom 24. April 2013 Zwischen
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der JohannWolfgangGoethe Universität Frankfurt am Main in den TVGU und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜGU) vom 24. April
vom 16. April 2013 Zwischen und
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vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
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vom 19. April 2013 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 19.
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
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1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008
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1 Änderungen des TVÜ-VKA
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vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, einerseits. und
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Zwischen. dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport - einerseits - und
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Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
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Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
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Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Anlage 4 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen
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KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARRÜ) vom 4. Juli 2007 veröffentlicht im KABl 2007 S.
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KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006
zum Inhaltsverzeichnis
zum Inhaltsverzeichnis Durchführungsbestimmungen des Landeskirchenamtes zu 8 und 9 der ARR-Ü-Konf (Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts)
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
Beschluss. der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom 19.12.2008 zu TOP 2: Neufassung der AVR-Württemberg auf der Basis der Regelung über die Eckpunkte zur Übernahme
Lesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
2. Änderungstarifvertrag
2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2013/2014 AWO Saarland) vom 27. Mai 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt im Saarland (TV AWO Saarland) vom 04. März 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda
Ordnung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts im Bistum Fulda Aufgrund des Beschlusses der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (BistumsKODA) vom 05.05.2008
3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe. (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe)
3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe) vom 26. Januar 2015 Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Weser-Ems-Gruppe vom 11. September
Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts. - AVO-ÜberleitungsVO -
Verordnung zur Überleitung der kirchlichen Beschäftigten in die AVO und zur Regelung des Übergangsrechts - AVO-ÜberleitungsVO - (VO vom 27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 343, geändert durch VO vom 07. August
1. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2011 AWO Braunschweig) vom 24. März 2011
1. Änderungstarifvertrag vom 24. März 2011 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 - zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der
Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016
I 11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006
Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte
(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Anderungstarifvertrag Nr. 4
.. Anderungstarifvertrag Nr. 4 vom 10. Februar 2015 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Baden-Württemberg (TV AWO BW) vom 18. Dezember 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
12. Anderu ngstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung AWO Bayern) vom 1. Juni 2017
12. Anderu ngstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 201712018 AWO Bayern) vom 1. Juni 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zum Tarifvertrag
Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember
C. Anlagen 2 Anlage A 1 Anlage A 1 zum TV-Länder Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 - Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01.
2. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2015 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 01. Mai 2015 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel
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Anlage C Anlage C zum TV-L Entgelttabelle für Pflegekräfte - Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 - Entgeltgruppe KR Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü)
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung in die KAVO ARR-Ü 6.205 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeitenden in die KAVO-BEK und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) Vom 29. November 2007
über die Entgelterhöhung 2014/2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm
Tarifvertrag vom 6. Mai 2014 über die Entgelterhöhung 2014/2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2014/2015) gültig ab 1. April 2014 Zwischen
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2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 6. März 205 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin,
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4. Änderungstarifvertrag vom 29. Januar 2016 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH (TV-Ärzte Vivantes) vom 11. November 2008 i.d.f. des 3. Änderungstarifvertrags
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Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen zum Tarifwerk AWO NRW vom 8. März 2017 I. Entgelt 1. Die gekündigte Anlage A zu 19 Absatz 2 (Entgelttabelle) zum TV AWO NRW und der gekündigte 8 des Tarifvertrages
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Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
vom 22. Februar 2010 Zwischen *Anmerkung: Der Tarifvertrag ist gleichlautend, aber getrennt vereinbart mit
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) vom 22. Februar 2010 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität
32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier
32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008
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Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich
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Anlage 1.1 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
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.- 4. Änderungstarifvertrag vom 14. Januar 2015 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 - zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
Deutscher Caritasverband e.v.
Deutscher Caritasverband e.v. Sitzung 4/2016 der Regionalkommission Bayern am 14. Dezember 2016 in Regensburg Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104