Insolvenz Mandanten in der Krise

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1 Dr. Volker Römermann, Barbara Germershausen Insolvenz Mandanten in der Krise Verfahren und Haftungsfragen Kompak t wissen für B erater

2 DATEV eg, Nürnberg Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist die Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Redaktion und Herstellung: DATEV eg Printed in Germany Angaben ohne Gewähr Stand: Juli 2010 DATEV-Artikelnummer:

3 Editorial Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nimmt stetig zu. Betroffen sind nicht nur zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen, sondern auch viele Privatpersonen. Dabei ist es unerlässlich, sich mit dem Insolvenzrecht zu beschäftigen, einerseits um im Fall der Fälle mit dem Verfahren vertraut zu sein, andererseits um drohende strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, da der Unternehmer verpflichtet ist, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die vorliegende Kompaktwissenausgabe stellt die verschiedenen Verfahren in ihren Grundzügen vor. Daneben werden aber auch die Insolvenzanfechtung sowie die Haftungsrisiken von Geschäftsführern behandelt. Nürnberg, im Juli 2010 Barbara Germershausen Dr. Volker Römermann 1

4 Der Inhalt im Überblick 1 Grundzüge der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung Abgrenzung Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz Außergerichtliches und gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren Die Verbraucherinsolvenz Der Antrag Die Stundung Die Eröffnung Versagung der Restschuldbefreiung gem. 290 InsO Das Restschuldbefreiungsverfahren Allgemeines Versagung der Restschuldbefreiung gem. 295, 296 ff. InsO Wirkungen der Versagung oder Erteilung 24 2 Das Regelinsolvenzverfahren Einleitung des Verfahrens Eigenantrag Gläubigerantrag Eröffnungsverfahren Das eröffnete Verfahren 33 3

5 2.3 Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit, 17 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit, 18 InsO Überschuldung, 19 InsO Das Verfahren Eröffnung Sicherung Berichtstermin Besonderheiten bei selbstständiger Tätigkeit Organe der Gläubiger Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss Forderungsanmeldung Das System der Forderungen Die verschiedenen Gläubiger Weitere Insolvenzforderungen Nicht fällige Forderungen Auflösend bedingte Forderungen Aufschiebend bedingte Forderungen Forderungsprüfung im Prüfungstermin gem. 176 InsO Unternehmensfortführung Unternehmensveräußerung 57 4

6 3 Die Insolvenzanfechtung Anfechtungsfrist Voraussetzungen 129 InsO Rechtshandlungen Gläubigerbenachteiligung Anfechtungsgründe Unentgeltliche Leistungen 134 InsO Kongruente Deckung 130 InsO Inkongruente Deckung 131 InsO Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen 132 InsO Vorsätzliche Benachteiligung 133 InsO Gesellschafterdarlehen 135 InsO Die Rechtsfolgen der Anfechtung 72 4 Haftung des Geschäftsführers Haftung gegenüber vertraglichen Neugläubigern Haftung gegenüber deliktischen Neugläubigern Haftung vertraglicher Altgläubiger Sonstige deliktische Haftung Innenhaftung Verschulden Faktischer Geschäftsführer 78 5

7 4.8 Vorrang von Sozialabgaben Haftung wegen Betrug und Untreue Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Steuerrechtliche Haftung Haftung für Kostenvorschuss 82 6

8 1 Grundzüge der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung 1.1 Abgrenzung Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz Grundsätzlich gilt: War oder ist der Schuldner (und sei es auch nur geringfügig) selbstständig tätig, so liegt ein Regelinsolvenzverfahren vor; war der Schuldner noch nie selbstständig tätig, ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Aber keine Regel ohne Ausnahmen. Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners trotz seiner selbstständigen Tätigkeit überschaubar und hat er keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, so liegt dann doch als Ausnahme ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse in der Regel, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat, 304 InsO. 1.2 Außergerichtliches und gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren Vor dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens hat der Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, dass der Schuldner mit Hilfe eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Stelle ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführt, 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Hierbei werden zusammen mit dem Schuldner alle Gläubiger angeschrieben. Dabei wird ihnen ein Vergleichsvorschlag zur Regelung aller Verbindlichkeiten des Schuldners unterbreitet. In der Regel scheitern diese Verfahren jedoch, da alle Gläubiger dem Plan zustimmen müssen. Ein Schweigen kann hier nicht als Zustimmung gewertet werden. Ebenfalls gilt das Verfahren als gescheitert, wenn einer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach Aufnahme der Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung betreibt, 305 a InsO. 7

9 1. Grundzüge der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sinnvoll erscheint. Dies ist selten der Fall, da in der Praxis die meisten Gläubiger ablehnen werden. Denn in Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen mit wenig Verteilungsmasse zu rechnen ist, soll möglichst wenig Eigenaufwand betrieben werden, da die Schuldner häufig nur Leistungen nach SGB II beziehen und unpfändbar sind. Der Eigenaufwand im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren bezieht sich z. B. darauf, dass der angenommene gerichtliche Schuldenbereinigungsplan wie ein gerichtlicher Vergleich wirkt und man so die Zahlungen des Schuldners selbst überwachen muss, da kein Treuhänder eingeschaltet wird. Dann wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zusammen mit dem Vermögensverzeichnis förmlich zugestellt. Sie werden aufgefordert, binnen einer Notfrist von einem Monat zu dem Plan Stellung zu nehmen, die Forderung zu überprüfen und ggf. zu ergänzen, 307 Abs. 1 InsO. Hierbei ist zu beachten, dass Forderungen, die hier vom Schuldner vergessen werden, nicht an diesem Verfahren teilnehmen, d. h. trotz Zustandekommens des Schuldenbereinigungsplans weiter vollständig gegen den Schuldner geltend gemacht werden können, 308 Abs. 3 S. 1 InsO. In diesem Verfahrensstadium wird das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung gewertet, 307 Abs. 2 InsO. Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger (Summen- und Personenmehrheit), so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung, 309 InsO. Der Gläubiger kann in diesem Ersetzungsverfahren einen Grund glaubhaft machen, der eine Ersetzung der Zustimmung ausschließt. 8

10 1. Grundzüge der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung Wenn der Plan von allen Gläubigern angenommen worden ist, wird er wirksam und hat die gleichen Wirkungen wie ein gerichtlicher Vergleich i. S. d. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 308 Abs. 1 S. 2 InsO. Damit ist das gerichtliche Verfahren beendet. Das Gericht überprüft die Einhaltung des Plans nicht. Die Gläubiger haben jedoch bei Nichteinhaltung die Möglichkeit, aus dem durch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erhaltenen Titel vorzugehen. Wurde der Schuldenbereinigungsplan mehrheitlich abgelehnt oder die fehlenden Zustimmungen nicht ersetzt, wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen, 311 InsO. Das Verfahren wird dann eröffnet. Ist keine Masse vorhanden, so wird es in der Regel trotzdem durchgeführt, da die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet werden, 4a InsO. 1.3 Die Verbraucherinsolvenz Der Antrag Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird durch den schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet. Dieser Antrag muss den formellen Voraussetzungen des 305 InsO entsprechen. Die Gerichte haben Musterformulare entwickelt, die zu benutzen sind und über das Gericht bezogen werden können. Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: Die Bescheinigung des Steuerberaters, Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Stelle, dass das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren binnen der letzten sechs Monate versucht worden und gescheitert ist. Dies beinhaltet die Information, was den Gläubigern angeboten worden ist und welche Gläubiger abgelehnt haben, damit das Gericht in der Lage ist, zu beurteilen, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. 9

11 1. Grundzüge der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung Der Antrag auf Restschuldbefreiung ( 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO), verbunden mit der Abtretungserklärung des Schuldners bezüglich seiner pfändbaren Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ( 287 Abs. 2 InsO). Vermögensverzeichnis, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis ( 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Der Schuldenbereinigungsplan ( 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Ist der Antrag unvollständig, fordert das Gericht den Schuldner zur unverzüglichen Ergänzung auf. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn der Schuldner der Aufforderung nicht binnen eines Monats nachkommt ( 305 Abs. 3 S. 2 InsO, sog. gesetzliche Rücknahmefiktion). Ï Praxistipp Gefährlich sind Anträge, die zwar schon als solche formuliert sind, jedoch eigentlich nur um Übersendung der Vordrucke bitten sollen und daher nur bruchstückhaft sind. Damit setzt sich der Schuldner unter den enormen Druck, seine Unterlagen binnen der Monatsfrist sortieren und eventuell sogar noch aktualisieren zu müssen. Sollte vorher noch nicht einmal das Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt worden sein, ist eine Vervollständigung der Unterlagen in dieser Zeit kaum zu schaffen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass viele Schuldner schon seit einiger Zeit nicht mehr Herr der Situation sind. Sie haben den Überblick über ihre Vermögenssituation verloren, z. B. wird die Post nicht mehr geöffnet, usw. 10

12 1. Grundzüge der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung Nach Eingreifen der Rücknahmefiktion ist das Insolvenzverfahren beendet. Der Schuldner kann jedoch später einen erneuten Verbraucherinsolvenzantrag stellen Die Stundung Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht nur der Eröffnungsgrund, sondern auch die hinreichende Vermögensmasse zur Deckung der entstehenden Verfahrenskosten nötig, 26 Abs. 1, 54 InsO. Soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken, wird ihm das Gericht auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung stunden, 4a InsO. Die Stundung erfolgt für die Abschnitte: Gerichtliches Schuldenbereinigungs-, Eröffnungs- und Restschuldbefreiungsverfahren bis zur Entscheidung nach 290, 291 InsO. Weitere Voraussetzungen für die Stundung sind, dass es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt und kein Versagungsgrund nach 290 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 InsO vorliegt. Vgl. im Einzelnen unten. Das Besondere der Stundungsvorschrift ist, dass eine Abweisung mangels Masse gem. 26 Abs. 1 InsO ebenso wenig möglich ist, wie eine Einstellung mangels Masse gem. 207 Abs. 1 InsO im eröffneten Verfahren, obwohl Massearmut vorliegt. Auch wegen fehlender Deckung der Treuhändervergütung kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden, 298 Abs. 1 InsO. Bei einer Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit schließt sich trotzdem die Wohlverhaltensperiode mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung an, 208, 211 InsO Die Eröffnung Grundsätzlich gelten für das Verbraucherinsolvenzverfahren gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren verschiedene Vereinfachungen, z. B. Vereinfachungen bei der öffentlichen Bekanntmachung, 312 Abs. 1 InsO, auch kann das Gericht anordnen, bestimmte Teile des Ver- 11

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