Wirtschaftsstrafrecht WS 2005/2006
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- Bastian Hausler
- vor 8 Jahren
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1 Wirtschaftsstrafrecht WS /2006 Roland Hefendehl
2 Vorlesung Nr. 8 vom WS /06 Werbung zwischen Strafrecht und geschäftlichem Geschick Foto: hef
3 6: Schutz des Vermögens Gliederung 8. Stunde VII. Insolvenzdelikte - Randbereiche 1. Vereiteln der Zwangsvollstreckung 288 StGB a) Rechtsgut b) Tatbestand c) Konkurrenzen d) Antragserfordernis 2. Insolvenzverschleppung a) Einführung und Überblick b) Systematik c) Fall: Verlust der Hälfte des Eigenkapitals AktG d) Fall: Insolvenzverschleppung - 84 I Nr. 2 GmbHG 3. Einwilligung 3. Teil: Schutz eines Individualrechtsguts 3 von 23
4 VII. Insolvenzdelikte - Randbereiche 1. Vereiteln der Zwangsvollstreckung 288 StGB a) Rechtsgut Rechtsgut des 288 StGB besteht im Schutz des Einzelgläubigers in seinem sachlich begründeten und vollstreckungsfähigen Recht auf Befriedigung aus dem Schuldnervermögen. Im Gegensatz zu 283 StGB werden nur Einzelgläubiger und nicht deren Gesamtheit geschützt. 288 StGB ist eine Ergänzung zu 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Schutzgut ist daher: - nach herrschender Meinung das durch die Tat gefährdete materielle Recht des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Schuldnervermögen. - nach anderer Auffassung die vom materiell-rechtlichen Anspruch zu trennende, verfahrensrechtlich entstandene Rechtsposition des Gläubigers, zwangsweise auf das der Vollstreckung unterliegende Vermögen zugreifen zu dürfen. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte Randbereiche, 1. a) Rechtsgut 4 von 23
5 1. Vereiteln der Zwangsvollstreckung 288 StGB (Fortsetzung) b) Tatbestand aa) Objektiver Tatbestand (1) Täter: Vollstreckungsschuldner (Sonderdelikt) (2) Tatsituation: Drohen der Zwangvollstreckung - Zwangsvollstreckung - droht dem Täter (unter Einschluss von 14 StGB) - P: nur bei sachlich begründetem und durchsetzbarem Anspruch des Gläubigers (3) Tatobjekt: Bestandteil des Vermögens des Vollstreckungsschuldners vollstreckungsrechtlicher Vermögensbegriff (4) Tathandlung - Veräußern -> rechtliche Entziehung des Vermögenswertes - Beiseiteschaffen -> tatsächliche Entziehung des Vermögenswertes 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte Randbereiche, 1. b) Tatbestand 5 von 23
6 1. Vereiteln der Zwangsvollstreckung 288 StGB (Fortsetzung) bb) subjektiver Tatbestand Vorsatz: jede Vorsatzart ausreichend; zusätzlich (untechnische) Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. ausreichend: sichere Kenntnis als Abgrenzung zum Eventualvorsatz. cc) Rechtswidrigkeit dd) Schuld c) Konkurrenzen Die Vollstreckungsvereitelung ist dem Verstrickungsbruch gem. 136 StGB äußerlich zwar ähnlich, jedoch schützen beide unterschiedliche Rechtsgüter. 288 StGB schützt die individuellen Befriedigungsinteressen des Gläubigers, 136 StGB hingegen das durch die Pfändung oder Beschlagnahme entstandene öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis. Daher Idealkonkurrenz möglich. d) Antragserfordernis, 288 Abs. 2 StGB Verfolgung nur auf Antrag des Gläubigers, von dem die Zwangsvollstreckung drohte und der sachlich begründeten Anspruch hatte. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte Randbereiche, 1. 66von von 4123
7 2. Insolvenzverschleppung a) Einführung und Überblick Aktiengesellschaft 401 i.v.m. 92 AktG GmbH 84 i.v.m. 64 GmbHG OHG 130 b i.v.m. 130 a HGB Kommanditgesellschaft 130 b i.v.m. 130 a, 177 a HGB Genossenschaft 148 i.v.m. 99 GenG Eur. Wirtschaftl. 15 i.v.m. 11 EWIV-AG, Interessenvereinigung 130 a HGB Versicherungsunternehmen 88 II i.v.m. 141 VAG (Sonderregelung) 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, a) 7 von 23
8 Gesetzestexte aus dem Aktiengesetz 401 AktG Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es 1. als Mitglied des Vorstands entgegen 92 Abs. 1 unterlässt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder 2. als Mitglied des Vorstands entgegen 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen 268 Abs. 2 Satz 1 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 92 AktG Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. (2) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt. Gesetzestexte aus dem Aktiengesetz 8 von 23
9 84 GmbHG Gesetzestexte aus dem GmbH-Gesetz (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es 1. als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder 2. als Geschäftsführer entgegen 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen 71 Abs. 4 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 64 GmbHG (1) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt. Gesetzestexte aus dem GmbH - Gesetz 9 von 23
10 a) Einführung und Überblick (Fortsetzung) Geschütztes Rechtsgut ist bei der jeweiligen Nr. 1 das Vermögen der Gesellschafter sowie die Gesellschaft selbst. Nr. 2 primär: das wirtschaftliche Interesse der aktuellen und potenziellen Gläubiger (auch Geschäftsführer und Arbeitnehmer) und sekundär: Gesellschafter sowie Gesellschaft. Rechtsgut ist relevant für die Möglichkeit der Einwilligung von Gesellschaftern und/oder Gläubigern. 3. Teil, 6, VII...., 2. Insolvenzverschleppung, a) Einführung u. Überblick 10 von 23
11 b) Systematik am Beispiel des 401 AktG Deliktscharakter echtes Unterlassungsdelikt Sonderdelikt abstraktes Gefährdungsdelikt Krisensituation Nr. 1 - Verlust der Hälfte des Grundkapitals Nr. 2 - Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Täterkreis Nr. 1 - Vorstandsmitglied Nr. 2 Vorstandsmitglied und Abwickler Tathandlung Nr. 1 - Einberufung & Verlustanzeige gegenüber Hauptversammlung Nr. 2 Unterlassener Insolvenzeröffnungsantrag 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, b) 11 von 23
12 c) Fall: Verlust der Hälfte des Eigenkapitals AktG Rücktritt des A Freiburg AG Vorstand A B C sind gemeinsam vertretungberechtigt Vorbereitungen Bilanz Bilanz 2004 Fehlinvestition des A Grundkapital Grundkapital Bilanzielles Eigenkapital Bilanzielles Eigenkapital Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, c) 12 von 23
13 c) Fall: Verlust der Hälfte des Eigenkapitals AktG (Fortsetzung) aa) Täterkreis Nr. 1 Beschränkung auf Vorstandsmitglieder. Nr. 2 auch Abwickler - gem. 265 Abs. 1 AktG regelmäßig Vorstand. Andere Personen als Täter nur, falls Abwickler eine juristische Person ist und für diese eine der in 14 StGB genannten Personen handelt. Erfasst auch: Vertreter des Vorstands/Abwicklers, falls Vertretungspflicht greift. Erfasst auch: faktischer Vorstand. Nicht aber sonstige Beteiligte: Leitende Angestellte, Sanierer, Gesellschafter, Aufsichtsrat oder andere Organe. Diese können nur Teilnehmer sein. Keine Straflosigkeit bei Ausscheiden oder Niederlegung des Amtes: Pflicht entfällt nicht, außer der Pflichtige scheidet bereits vor dem Verlust der Hälfte des Grundkapitals oder dem Eintritt der wirtschaftlichen Krise aus dem Amt aus, keine nachlaufende Pflicht. Im Fall: B und C sind noch Vorstandsmitglieder. A war es jedenfalls noch, als die Situation bekannt wurde. Alle drei sind somit taugliche Täter im Sinne von 401 Aktiengesetz. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, c) 13 von 23
14 c) Fall: Verlust der Hälfte des Eigenkapitals AktG (Forts.) bb) Verlust der Hälfte des Grundkapitals Für Feststellung des Verlustes keine Bilanz notwendig. Nach Wortlaut des 401 Abs. 1 Nr. 1 Pflicht bei Verlust von mindestens der Hälfte des Grundkapitals. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten, ein gesundes Unternehmen aufgrund eines finanziellen Rückschlages durch eine Verlustanzeige zu negativer Publizität und Selbstanprangerung zu zwingen, falls noch ausreichende Kapitalreserven vorhanden. Strafrechtliche Gefahrenschwelle erst überschritten, wenn das noch vorhandene Eigenkapital auf die Höhe des halben Grundkapitals abgeschmolzen ist. Ausschlaggebend ist Größe des Reinvermögens im Verhältnis zum Grundkapital. Im Fall: Freiburg AG hat trotz des wertmäßigen Verlustes in Höhe des Grundkapitals noch das Vierfache des Grundkapitals. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, c) 14 von 23
15 c) Fall: Verlust der Hälfte des Eigenkapitals 401 AktG (Forts.) cc) Handlungspflichten die tatbestandsmäßige Unterlassung Gem. 401 Abs. 1 Nr. 1 AktG müssen die Handlungspflichtigen die Hauptversammlung einberufen und den Verlust der Hälfte des Grundkapitals dieser anzeigen. Hauptversammlung muss gem. 121 ff. AktG einberufen werden. P: Muss diese Einberufung ordnungsgemäß erfolgen? Soweit dem Schutzzweck genügt wurde, ist die entbehrlich. P: Widerspruch zwischen Straftatbestand mit individualisierter Pflicht des einzelnen Vorstands und Regelung des 121 Abs. 2 AktG, der Mehrheitsbeschluss vorsieht. 401 AktG ist nach hm so zu lesen, dass sich jeder Pflichtige im Rahmen seiner tatsächlichen Möglichkeiten und rechtlichen Befugnisse um die Information der Aktionäre im Wege der Hauptversammlung zu bemühen hat. Im Fall: B und C müssten auf einen entsprechenden Beschluss im Vorstand hinwirken. Der ausgeschiedene A müsste entsprechend auf Vorstand, Aufsichtsrat bzw. Aktionäre oder Öffentlichkeit einwirken. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, c) 15 von 23
16 d) Fall: Insolvenzverschleppung - 84 I Nr. 2 GmbHG Überweisung AOK Darlehen Darlehen Konzern K-AG Insolvenzantrag Ablehnung G-GmbH Überschuldung Gesellschafterversammlung: 1. Geld für G-GmbH später 2. K-AG zahlt AOK jetzt Insolvenzgericht Insolvenz? 100 % Anteile an G-GmbH + Angestellter ist Geschäftsführer 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, d) 16 von 23
17 d) Fall: Insolvenzverschleppung - 84 I Nr. 2 GmbHG aa) Tauglicher Täter (+) bb) Krise Nach 84 I Nr. 2 GmbHG muss Unternehmenskrise isv 64 Abs. 1 GmbHG vorliegen umfasst: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Nicht aber: drohende Zahlungsunfähigkeit, da echte Überlegungsfrist zur Sanierung vom Gesetzgeber gewollt. Die Feststellung der Krise erfolgt ebenso wie beim Bankrott. Im Fall: Die G-GmbH ist am Stichtag des überschuldet. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, d) 17 von 23
18 d) Fall: Insolvenzverschleppung - 84 I Nr. 2 GmbHG (Forts.) cc) Handlungspflicht Unterlassung, Insolvenzantrag zu stellen (1) Allgemeines zum Insolvenzantrag Insolvenzantrag selbst ist formlos möglich. Insolvenzantrag als Prozesshandlung muss aber zulässig sein und darf daher nicht befristet, bedingt oder zurückgenommen sein. (2) Eigenantrag Zur Stellung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung ist bei mehreren Geschäftsführern jeder einzelne allein und unabhängig von seinem Ressort und seiner Vertretungsmacht verpflichtet, arg. 15 InsO und dem bei einer Insolvenz bestehenden Grundsatz der Generalverantwortlichkeit/ Allzuständigkeit. Der Antrag eines Geschäftsführers wirkt strafrechtlich für alle. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, d) 18 von 23
19 d) Fallbeispiel: Insolvenzverschleppung - 84 I Nr. 2 GmbHG (Forts.) cc) Handlungspflicht Unterlassung, Insolvenzantrag zu stellen (3) Gläubigerantrag Str. ist, ob der Pflichtige eigenen Antrag stellen muss, falls ein Gläubiger diesen bereits gestellt hat. Aus Sicht des Rechtsgutes ist unerheblich, wer den Antrag stellt. Somit können auch Dritte einen Insolvenzantrag mit strafrechtlicher Wirkung stellen. Straflosigkeit ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn der Unterlassende nicht bereits durch schuldhaftes Zögern das Delikt vollendet hatte. Ist jedoch der konkrete Gläubigerantrag unzulässig oder sollte dieser an anderen Mängeln leiden, so lebt die Pflicht des Geschäftsführers zur Stellung eines eigenen Antrags unmittelbar wieder auf. Der Pflichtige trägt also das Risiko, dass der Antrag durch den Dritten nicht korrekt gestellt wird. Im Fall: Der GF hat es unterlassen, den Insolvenzantrag zu stellen. Gestellt worden ist der Antrag von der AOK. Dieser war aber nicht erfolgreich. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, d) 19 von 23
20 d) Fallbeispiel: Insolvenzverschleppung - 84 I Nr. 2 GmbHG (Forts.) dd) Tatzeitpunkt: verstrichene Frist Stellung des Insolvenzantrags gem. 64 I GmbHG muss ohne schuldhaftes Zögern nach 121 BGB erfolgen. Spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vgl. 84 I Nr. 2 GmbHG. Dies ist eine Höchstfrist und kann kürzer sein, wenn Überleben der GmbH ausgeschlossen. Beginn der Pflicht beginnt frühestens mit dem objektiven Eintritt des Krisenfalles. Streitig ist, ob es auf die Kenntnis des Pflichtigen im Hinblick auf die Krise bereits im Rahmen des objektiven Tatbestandes ankommt. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, d) 20 von 23
21 d) Fallbeispiel: Insolvenzverschleppung - 84 I Nr. 2 GmbHG (Forts.) ee) Sonderproblem: Einwilligung von Gesellschaftern Eine Einwilligung des Rechtsgutsträgers kommt nur bei Straftaten gegen ihm zustehende Individualrechtsgüter in Betracht. Str. ist, ob Gesellschafterversammlung mehrheitlich oder einstimmig abstimmen muss. Im Fall: Einzige Gläubigerin ist nunmehr die K-AG. Da für sie kein Schaden droht, liegt eine rechtfertigende Einwilligung vor. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 2. Insolvenzverschleppung, d) 21 von 23
22 3. Einwilligung Nach herrschender Meinung grundsätzlich ein Rechtfertigungsgrund. Eine Einwilligung des Rechtsgutsträgers ist nur bei ihm zustehenden Individualrechtsgütern möglich. Sind mehrere Inhaber desselben Rechtsgutes, so müssen nach herrschender Meinung alle zustimmen. Daher ist keine Einwilligung in 370 AO und 266 a StGB möglich (zb Schwarzarbeiterfälle). Wenn aber individuelle und überindividuelle Rechtsgutsaspekte gleichrangig nebeneinander treten, kann die Einwilligung der individuellen Rechtsgutsträger unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigend wirken. 3. Teil, 6, VII. Insolvenzdelikte..., 3. Einwilligung 22 von 23
23 Literaturhinweise Literatur zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung 288 StGB: Krey/Hellmannn, Strafrecht BT Bd. 2, 13. Aufl. (2002) Rn 288 ff.; Geppert, Vollstreckungsvereitelung u. Pfandkehr, Jura 1987, 427 ff. Literatur Insolvenzverschleppung: Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht (2004), Rn 330 ff. Wabnitz/ Janovsky (Hrsg.) Hb. d. Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 2. Aufl. (2004) 7. Kap. Rn 10 ff. Literatur zum UWG: Többens, Die Straftaten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, WRP, 552 ff.; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht (2004), Rn 420 ff. 23 von 23
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