Vortrag 10. DGCS-Congress 2009 Herausforderungen annehmen am September 2009

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1 Berlin. Erfurt. Freiburg. Hamburg. Köln. München. Münster. Oppeln (PL). Würzburg Insolvenzen als neue Herausforderung für soziale Unternehmen Ablauf und Konsequenzen Vortrag 10. DGCS-Congress 2009 Herausforderungen annehmen am September 2009 > WP StB Dipl.-Kfm. Dr. Thomas Drove Solidaris 2008 Bonn, Bonn, / September

2 Unser Profil: Standorte September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 2 74

3 Unser Profil: Charakteristika der Solidaris > Konzernunabhängige mittelgroße Prüfungs- und Beratungsgesellschaft > Eine der 30 größten von insgesamt 471 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften > Bundesweit mit über 200 Mitarbeitern tätig > Anteil der Mitarbeiter mit Berufsexamina (WP, StB, vbp, RA) mit ca. 40 % aller Außendienstmitarbeiter vergleichsweise hoch > Über Einzelmandate im Non-Profit-Bereich unterschiedlicher Größenordnung und Rechtsformen September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 3 74

4 Unser Profil: Mandanten > Krankenhäuser und angegliederte Einrichtungen, z. B. medizinische Versorgungszentren, Krankenpflegeschulen, Zentralapotheken > Einrichtungen der stationären und ambulanten Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe > Verbände der freien Wohlfahrtspflege September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 4 74

5 Unsere Kernkompetenzen > Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung Gesetzliche oder freiwillige Jahresabschlussprüfungen Erstellung von Jahresabschlüssen Betriebswirtschaftliche Sonderprüfungen (z. B. bei Gründung, Umwandlung, Fusion, Übernahme, Liquidation, Insolvenz) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 5 74

6 Unsere Kernkompetenzen > Steuerberatung Gemeinnützigkeitsrecht Beratung bei steuerbegünstigter und steuerpflichtiger Betätigung Spenden und Sponsoring Steuerdeklaration und -gestaltung Betreuung bei steuerlichen Betriebsprüfungen Rechtsbehelfsverfahren Vertretung vor Finanzgerichten September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 6 74

7 Unsere Kernkompetenzen > Unternehmensberatung Controllinginstrumente Berichtswesen DRG-Umsetzung Corporate Governance DRG- und Fallkostenkalkulation Kostenträgerrechnung (InEK ComboPC ) Entgeltverhandlungen und Schiedsstellenverfahren Kosten- und Leistungsbenchmarking (Betriebsvergleiche) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 7 74

8 Unsere Kernkompetenzen > Ergänzende Rechtsberatung Gesellschaftsrecht Vereinsrecht Stiftungsrecht M & A im Non-Profit-Bereich (Unternehmensfusion, -kooperation, -verkäufe; Legal Due Diligence) Krankenhausrecht Heimrecht Medizinrecht Arztrecht Arbeitsrecht Immobilienrecht Allgemeines Zivilrecht Insolvenzrecht September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 8 74

9 Publikationen Solidaris-Information Vierteljährlich erscheinender Mandantenbrief Internet September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 9 74

10 Publikationen Solidaris-Arbeitshilfen September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 10 74

11 Überblick (1) 1. Entwicklung der Insolvenzverfahren in Deutschland 2. Die Insolvenzantragsgründe a) Zahlungsunfähigkeit b) Überschuldung c) Drohende Zahlungsunfähigkeit 3. Wer ist zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet? a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften b) Sonstige juristische Personen des privaten Rechts c) Vorsicht bei Dreiwochenfrist!!! 4. Zivilrechtliche Konsequenzen aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 11 74

12 Überblick (2) 5. Strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Insolvenzen a) Verletzung der Insolvenzantragspflichten b) Sonstige Strafnormen im Zusammenhang mit Insolvenzen 6. Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 7. Alternativen zum Regelinsolvenzverfahren a) Planverfahren b) Eigenverwaltung 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz a) Überwachung der Liquidität (IDW PS 800 n. F.) b) Überwachung des Eigenkapitals (IDW FAR ) c) Kurzfristige Maßnahmen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung d) Sanierungsüberlegungen September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 12 74

13 1. Entwicklung der Insolvenzverfahren September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 13 74

14 1. Entwicklung der Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren: Deutschland, Jahre, Beantragte Verfahren Insolvenzstatistik Anzahl Jahre eröffnet, Insolvenzverfahren (Unternehmen), Anzahl September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 14 74

15 2. Die Insolvenzantragsgründe a. Zahlungsunfähigkeit (im insolvenzrechtlichen Sinne) Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund für Insolvenzverfahren ( 17 Abs. 1 InsO). Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt ( 17 Abs. 2 InsO). BGH v : Abgrenzung zur Zahlungsstockung Regelmäßig bloße Zahlungsstockung, wenn Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen bis auf geringfügigen Rest (< 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten) ausgeglichen werden kann. Regelmäßig Zahlungsunfähigkeit, wenn Deckungslücke nach drei Wochen mehr als zehn Prozent beträgt September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 15 74

16 2. Die Insolvenzantragsgründe a. Zahlungsunfähigkeit (im insolvenzrechtlichen Sinne) Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner antragsberechtigt. Hinweis auf IDW PS 800 n. F. Beurteilung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 16 74

17 2. Die Insolvenzantragsgründe b. Überschuldung (im insolvenzrechtlichen Sinne) Für juristische Personen: Zweiter Eröffnungsgrund Grundgedanke: Vorverlagerung der Insolvenzantragstellung wg. Haftungsbeschränkung In der Insolvenzordnung war bisher der sog. zweistufige Überschuldungsbegriff festgeschrieben ( 19 Abs. 2 InsO) Treffen einer Fortbestehensprognose Je nach Aussage der Fortbestehensprognose Ansatz von Fortführungs- oder Zerschlagungswerten im Überschuldungsstatus September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 17 74

18 2. Die Insolvenzantragsgründe b. Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne Temporäre Änderung des 19 Abs. 2 InsO durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 17. Oktober 2008: Wiedereinführung des in weiten Teilen der Literatur und vom BGH vor Inkrafttreten der InsO favorisierten modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs bis 31. Dezember Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Fortführungsprognose geht der eigentlichen Überschuldungsfrage vor September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 18 74

19 2. Die Insolvenzantragsgründe b. Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne Auffassung des IdW ist der Stellungnahme des Fachausschuss Recht des IdW (FAR) Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen zu entnehmen. Bitte beachten: FAR hat schon 1996 den nunmehr temporär abgeschafften zweistufigen Überschuldungsbegriff vertreten. Durch die zeitlich beschränkte Änderung der Gesetzeslage könnten folglich Teile der Stellungnahme zu überarbeiten sein September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 19 74

20 2. Die Insolvenzantragsgründe c. Drohende Zahlungsunfähigkeit Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (alle Schuldner) oder Überschuldung (beschränkt haftende Schuldner) sind durch die Schuldner verpflichtend Insolvenzanträge zu stellen. Gläubiger dürfen in diesen Fällen Insolvenzantrag stellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit darf (nicht muss) der Schuldner Insolvenzantrag stellen. Ein Gläubigerantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit scheidet aus ( 18 Abs. 1 InsO) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 20 74

21 3. Wer ist zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet? a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 15 a Abs. 1 InsO: Vertretungsorgane (Vorstand der AG und der Genossenschaft, Geschäftsführer der GmbH) haben innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Nach der Rechtsprechung trifft die Insolvenzantragspflicht auch den faktischen Geschäftsführer Vorstand. 15 a Abs. 3 InsO: Im Fall der Führungslosigkeit (kein Mitglied eines Vertretungsorgans mehr vorhanden) trifft die Insolvenzantragspflicht jeden einzelnen Gesellschafter (GmbH) bzw. jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied (AG und Genossenschaft) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 21 74

22 3. Wer ist zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet? b. Sonstige juristische Personen des privaten Rechts Z. B. eingetragene Vereine (e. V.) und Stiftungen 15 a Abs. 3 InsO: (Antragspflichten im Fall der Führungslosigkeit) gilt nicht Antragspflicht auf (auch faktische) Vertretungsorgane beschränkt ( 15 a Abs. 1InsO) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 22 74

23 3. Wer ist zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet? c. Vorsicht bei Dreiwochenfrist!!! Sehr häufig missverstanden! Grundsätzlich ist der Insolvenzantrag unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Dreiwochenfrist ist eine absolute Maximalfrist!!! Steht schon vorher fest, dass Bemühungen zur Beseitigung von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit aussichtslos sind (z. B. Scheitern von Verhandlungen mit der einzigen in Frage kommenden Bank), ist schon zu diesem Zeitpunkt Insolvenzantrag zu stellen September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 23 74

24 4. Zivilrechtliche Konsequenzen aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht Alle juristische Personen Alle juristischen Personen haben eine Insolvenzanztragspflicht (vgl. 15 a Abs. 1,3 InsO). Ersatz des Quotenschadens gem. 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 15 a Abs. 1,3 InsO Welche Quote auf seine Forderungen erhalten die Gläubiger aus der Insolvenzmasse? Welche Quote hätten Sie bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages erhalten? September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 24 74

25 4. Zivilrechtliche Konsequenzen aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 64 Satz 1 GmbHG: Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Ausnahme: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Inhaltlich gleiche Regeln z. B. im AktG und GenG September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 25 74

26 4. Zivilrechtliche Konsequenzen aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 64 Satz 2 GmbHG: Gleiche Regelung für Zahlungen (vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Ausnahme: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Neuregelung durch MOMIG. Inhaltlich gleiche Regelungen im AktG und im GenG September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 26 74

27 4. Zivilrechtliche Konsequenzen aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2009 Schadenersatzansprüche gegen Mitglieder eines fakultativen GmbH- Aufsichtsrates Aufsichtsratsmitglieder haben ihre nach der Satzung festgelegte Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung verletzt ( 111 AktG). Gilt nach Auffassung des Gerichts erst recht, wenn in der GmbH-Satzung hinsichtlich der Pflichten des Aufsichtsrats nichts bestimmt ist, da über 52 GmbHG praktisch die gesamten Pflichten des aktienrechtlichen Aufsichtsrats auf die GmbH übertragen werden September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 27 74

28 4. Zivilrechtliche Konsequenzen aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht Ein Haftungsausschluss sofern er überhaupt möglich ist setzt eine ausdrückliche Satzungsbestimmung voraus. Geringe Vergütung der AR-Mitglieder (lediglich Aufwandsentschädigung) hindert die Haftung nicht. In der Krise kann der Aufsichtsrat seine Tätigkeit nicht mehr auf Prüfung und Erörterung der Berichte der Geschäftsführung beschränken. Mangelnde Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung hindert die Haftung nicht. In dem hier behandelten Fall hatte sich der Aufsichtsrat faktisch an der Geschäftsführung beteiligt. Erstattungspflicht für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 28 74

29 4. Zivilrechtliche Konsequenzen aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht Revision zugelassen Verallgemeinerung derzeit fraglich Urteil weist viele Besonderheiten auf Gemeindevertreter im Aufsichtsrat, für die letztlich die Gemeinde haftet Faktische Geschäftsführung September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 29 74

30 5. Strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Insolvenzen a. Verletzung der Insolvenzantragspflichten 15 a Abs. 4 InsO: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (bei bestehender Insolvenzantragpflicht, der Verf.) einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. 15 a Abs. 5 InsO: Bei Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 30 74

31 5. Strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Insolvenzen b. Sonstige Strafnormen im Zusammenhang mit Insolvenzen (Beispiele) Bankrott (Beiseiteschaffung von Vermögen, etc.) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, 283 StGB. Ein besonders schwerer Fall des Bankrotts wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, 283 a StGB September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 31 74

32 5. Strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Insolvenzen b. Sonstige Strafnormen im Zusammenhang mit Insolvenzen (Beispiele) Verletzung der Buchführungspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, 283 b StGB. Gläubigerbegünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, 283 c StGB September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 32 74

33 5. Strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Insolvenzen b. Sonstige Strafnormen im Zusammenhang mit Insolvenzen (Beispiele) Schuldnerbegünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, 283 d StGB September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 33 74

34 5. Strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Insolvenzen b. Sonstige Strafnormen im Zusammenhang mit Insolvenzen (Beispiele) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, 266 a StGB. Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 34 74

35 5. Strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Insolvenzen b. Tätigkeitsverbote Wer wegen einer Straftat nach den 283 bis 283 d StGB verurteilt worden ist, kann für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils nicht Mitglied des Vorstandes einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH sein ( 76 Abs. 2 AktG, 6 Abs. 2 GmbHG). Die Fünf-Jahresfrist beginnt erst nach Verbüßen einer eventuellen Haftstrafe zu laufen September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 35 74

36 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 1. Wirtschaftliche Krise des Schuldners ( InsO) 2. Insolvenzantrag an das Gericht ( 13 ff. InsO) 3. Prüfung durch das Gericht Anhörung des Schuldners 4. Ggf. Anordnung vorläufiger Maßnahmen ( 21 InsO) 5. Entscheidung über die Eröffnung Eröffnungsbeschluss ( 27 ff. InsO) 6. Bestellung des Insolvenzverwalters ( 56 ff. InsO) 7. Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss ( 74 ff., 67 ff. InsO) 8. Durchführung des Verfahrens 9. Aufhebung des Verfahrens ( 200 InsO) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 36 74

37 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 1. Wirtschaftliche Krise des Schuldners ( InsO) Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) Überschuldung ( 19 InSO) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 37 74

38 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 2. Insolvenzantrag an das Gericht ( 13 ff. InsO) Gläubigerantrag ( 14 InsO: Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft machen) Schuldnerantrag ( 13 InsO) Antragsrecht bei juristischen Personen - Gläubiger - Jedes Mitglied eines Vertretungsorgans - Wenn nicht von allen Mitgliedern eines Vertretungsorgans gestellt: Glaubhaftmachung des Antragsgrundes Einholung einer Stellungnahme von den übrigen Organmitgliedern 15 Abs. 2 InsO) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 38 74

39 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 3. Prüfung durch das Gericht Anhörung des Schuldners Schuldner hat dem Insolvenzgericht alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind ( 20 InsO). Gericht ist nicht auf Auskünfte durch den Schuldner beschränkt, sondern kann weitere Maßnahmen ergreifen September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 39 74

40 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 4. Ggf. Anordnung vorläufiger Maßnahmen ( 21 InsO) Gericht muss alle Maßnahmen treffen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine nachteilige Veränderung des Schuldnervermögens zu verhindern. Beispiele: - Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters - Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehaltes des vorläufigen Insolvenzverwalters - Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner - Anordnung einer Postsperre - Zwangsweises Vorführen und Inhaftnahme September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 40 74

41 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 4. Ggf. Anordnung vorläufiger Maßnahmen ( 21 InsO) Öffentliche Bekanntmachung der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ( 23 InsO). Bekanntmachung erfolgt im Internet unter September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 41 74

42 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 42 74

43 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 43 74

44 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 5. Entscheidung über die Eröffnung Eröffnungsbeschluss ( 27 ff. InsO) 26 InsO: Abweisung mangels Masse, wenn das Schuldnervermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Wenn Verfahren eröffnet wird, ernennt Gericht den Insolvenzverwalter ( 27 InsO) und fordert Gläubiger zur Forderungsanmeldung auf ( 28 InsO). Festlegung von Daten für Berichts- und Prüfungstermin ( 29 InsO) Der Eröffnungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen, Gläubigern und Schuldnern des Schuldners ist der Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen ( 30 InsO) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 44 74

45 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 5. Entscheidung über die Eröffnung Eröffnungsbeschluss ( 27 ff. InsO) (Spätestens) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners (bzw. seines Vertretungsorgans) auf den Insolvenzverwalter über ( 80 InsO). Sofern der Schuldner (bzw. sein Vertretungsorgan) nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Vermögensgegenstand der Insolvenzmasse verfügt, ist diese Verfügung unwirksam ( 81 InsO). Vollständige Entmachtung der Mitglieder des Vertretungsorgans Auflösung der Gesellschaft ( 60 GmbHG, 262 AktG) bzw. des Vereins ( 42 BGB) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 45 74

46 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 5. Entscheidung über die Eröffnung Eröffnungsbeschluss ( 27 ff. InsO) Ende der Gemeinnützigkeit, da (gem. BFH vom 16. Mai 2007) nur noch im Gläubigerinteresse, aber nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit gehandelt wird September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 46 74

47 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 5. Entscheidung über die Eröffnung Eröffnungsbeschluss ( 27 ff. InsO) Unter findet sich dann z. B. folgende Bekanntmachung: Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter HRB 1234 eingetragenen B-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer C wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 24. September 2009, um 12:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 9. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Frau Rechtsanwältin D September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 47 74

48 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 5. Entscheidung über die Eröffnung Eröffnungsbeschluss ( 27 ff. InsO) Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 18. November 2009 in September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 48 74

49 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 6. Bestellung des Insolvenzverwalters ( 56 ff. InsO) Gericht bestellt eine geeignet erscheinende natürliche Person zum Insolvenzverwalter ( 56 InsO). In der Regel Rechtsanwälte, die sich bereits als Insolvenzverwalter bewährt haben Regelmäßig den vorläufigen Insolvenzverwalter Erste Gläubigerversammlung kann einen anderen Insolvenzverwalter wählen ( 57 InsO). Insolvenzverwalter steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichts ( 58 InsO). Er haftet allen Verfahrensbeteiligten gegenüber unbeschränkt ( 60 InsO) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 49 74

50 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 7. Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss ( 74 ff., 67 ff. InsO) Gläubigerversammlungen sind vom Gericht einzuberufen. Sie dienen der Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren. Ein Gläubigerausschuss kann vom Gericht eingesetzt werden (im Regelfall nur in größeren Verfahren mit vielen Gläubigern). Er überwacht und unterstützt den Insolvenzverwalter September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 50 74

51 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 8. Durchführung des Verfahrens Berichtstermin ( 156 InsO) Anmeldung und Prüfung der Forderungen ( 174 ff. InsO) Verwertung und Verteilung ( 148 ff., 187 ff. InsO) Schlusstermin ( 197 InsO) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 51 74

52 6. Ablauf des Regel-Insolvenzverfahrens Konsequenzen für die Vertretungsorgane 8. Aufhebung des Verfahrens ( 200 InsO) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 52 74

53 7. Alternativen zum Regelinsolvenzverfahren a. Planverfahren ( InsO) Es können vom Regelinsolvenzverfahren abweichende Regelungen getroffen werden hinsichtlich Gläubigerbefriedigung Verwertung der Insolvenzmasse Verteilung der Insolvenzmasse an die Beteiligten Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Planinitiativrecht Schuldner bzw. dessen Vertretungsorgane Insolvenzverwalter September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 53 74

54 7. Alternativen zum Regelinsolvenzverfahren a. Planverfahren ( InsO) Insolvenzplan Darstellender Teil Gestaltender Teil - Wie ist die Situation? - Festlegung einzelner - Welche Maßnahmen hat Gläubigergruppen der Insolvenzverwalter - Bestimmung der Rechtsbisher getroffen? stellung einzelner Gläubiger untereinander September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 54 74

55 7. Alternativen zum Regelinsolvenzverfahren a. Planverfahren ( InsO) Plan benötigt Zustimmung (aller) Gläubigergruppen. Kopf- und Summenmehrheit Obstruktionsverbot Plan benötigt anschließend gerichtliche Bestätigung. Hinweis: Derzeit noch relativ seltene aber zunehmend angewandte Verfahrensart September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 55 74

56 7. Alternativen zum Regelinsolvenzverfahren a. Planverfahren ( InsO) Gute, detaillierte Darstellung des Inhalts eines Insolvenzplans ist IDW S 1 Anforderungen an Insolvenzpläne zu entnehmen September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 56 74

57 7. Alternativen zum Regelinsolvenzverfahren b. Eigenverwaltung ( InsO) Voraussetzungen: Schuldnerantrag und Gläubigerzustimmung Insolvenzmasse wird nicht durch Insolvenzverwalter, sondern durch Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters verwaltet. Hauptaufgabe des Sachwalters: Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Überwachung der Geschäftsführung ( Überwachung der Ausgaben für die Lebensführung ) Prüfung der Schlussrechnung des Schuldners Kombination mit Planverfahren möglich. Kommt in Praxis derzeit kaum vor September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 57 74

58 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz a. Überwachung der Liquidität (IDW PS 800 n. F.) Die Vertretungsorgane müssen die Liquidität der juristischen Person permanent vor Augen haben (prinzipiell auch bei arbeitsteilig organisiertem Vertretungsorgan). Bei ersten Anzeichen einer drohenden (möglichen) Liquiditätskrise muss sofort ein Liquiditätsstatus erstellt werden: Sofort verfügbare Finanzmittel müssen sofort fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden. Dieser Finanzstatus ist nicht etwa freihändig zu erstellen, sondern aus dem Rechnungswesen abzuleiten und zu dokumentieren September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 58 74

59 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz a. Überwachung der Liquidität (IDW PS 800 n. F.) Ergibt sich aus dem Finanzstatus eine Liquiditätslücke, ist dieser durch Darstellung der erwarteten Zahlungen in einem Finanzplan auf der Basis einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführenden und ausreichend dokumentierten integrierten Unternehmensplanung (Erfolgs-, Vermögens- und Liquiditätsplanung) fortzuentwickeln. Hierbei können auch eingeleitete oder beabsichtigte Maßnahmen (Gesellschafterdarlehen, Kapitalerhöhungen, etc.) einbezogen werden, wenn die Maßnahmen hinreichend konkretisiert sind September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 59 74

60 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz a. Überwachung der Liquidität (IDW PS 800 n. F.) Ergibt sich aus dem Finanzplan, dass die Liquiditätslücke am Ende eines Dreiwochenzeitraums geschlossen ist, liegt eine bloße Zahlungsstockung vor. Eine Ausdehnung der Planung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ergibt sich am Ende des Dreiwochenzeitraums immer noch eine Liquiditätslücke, ist eine Fortschreibung der Planung erforderlich. Bei einer Deckungslücke von weniger als 10 % ist zunächst von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es zeichnet sich ab, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % betragen wird oder, dass diese 10 %-Lücke bis zum Ende eines Planungszeitraumes von bis zu maximal sechs Monaten nicht geschlossen werden kann September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 60 74

61 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz a. Überwachung der Liquidität (IDW PS 800 n. F.) Bei einer Deckungslücke von 10 % oder mehr ist zunächst von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Anders nur, wenn Ausgleich innerhalb überschaubarer Zeit (regelmäßig drei Wochen, maximal drei bis sechs Monate) mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 61 74

62 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz a. Überwachung der Liquidität (IDW PS 800 n. F.) Der Finanzstatus hat sämtliche Zahlungsverpflichtungen, nicht nur die ernstlich oder sogar klageweise eingeforderten Verpflichtungen zu enthalten. Fehlt eine rechtsgeschäftliche Bestimmung der Fälligkeit, liegt nach 271 Abs. 1BGB sofortige Fälligkeit vor. Innerhalb ungekündigter Linien sind Kontokorrentkredite nicht als Verbindlichkeiten im Finanzstatus anzusetzen. Gestundete Verbindlichkeiten sind nicht in den Finanzstatus aufzunehmen. Stundung kann sich auch aus Handelsbrauch ergeben September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 62 74

63 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz b. Überwachung des Eigenkapitals (IDW FAR ) Engmaschige Überwachung sollte spätestens einsetzen, wenn Hälfte des Stammkapitals nach handelsbilanziellen Grundsätzen verloren ist (Anzeigeverpflichtung an Gesellschafterversammlung bei der GmbH beachten!!!), allerspätestens, wenn handelsbilanzielles Kapital auf der Aktivseite steht, Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Handelsbilanzielle Überschuldung bedeutet nicht zugleich Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne, ist aber ein sehr starkes Indiz September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 63 74

64 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz b. Überwachung des Eigenkapitals (IDW FAR ) Vom 1. Januar 1999 bis zum 16. Oktober 2008 galt der zweistufige Überschuldungsbegriff. Dieser wird nach derzeitiger Gesetzeslage auch ab 1. Januar 2011 wieder gelten. Vom 17. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2010 gilt der modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff, der schon vor der Insolvenzordnung (bis 31. Dezember 1998) maßgeblich war (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 64 74

65 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz b. Überwachung des Eigenkapitals (IDW FAR ) Zweistufiger Überschuldungsbegriff: Ist von einem Fortbestand des Unternehmens auszugehen (Zahlungsfähigkeitsprognose)? Wenn ja: Ansatz und Bewertung unter Fortbestehensgesichtspunkten Wenn nein: Ansatz und Bewertung unter Zerschlagungsgesichtspunkten September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 65 74

66 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz b. Überwachung des Eigenkapitals (IDW FAR ) Positive Fortbestehensprognose: Ansatz von bei konzeptgemäßer Fortführung beizulegenden Werten (Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten) Ansatz von handelsrechtlich nicht bilanzierungsfähigen selbständig verwertbaren Vermögensgegenständen September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 66 74

67 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz b. Überwachung des Eigenkapitals (IDW FAR ) Negative Fortbestehensprognose: Ansatz von Zerschlagungswerten, die sehr stark von der Liquidationsintensität und Liquidationsgeschwindigkeit abhängen. Mit der Liquidation des Unternehmens zusammenhängende Kosten und steuerliche Lasten sind zu berücksichtigen. Bei positivem Reinvermögen auf der Grundlage eine negativen Fortführungsprognose liegt drohende Überschuldung vor (massives Warnsignal) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 67 74

68 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz b. Überwachung des Eigenkapitals (IDW FAR ) Finanzmarktstabilisierungsgesetz - Bis zum dürfte es keinen Überschuldungsstatus zu Fortführungswerten mehr geben, da eine positive Fortführungsprognose unter Geltung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes die insolvenzrechtliche Überschuldung ausschließt September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 68 74

69 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz b. Überwachung des Eigenkapitals (IDW FAR ) Auch hier gilt für die Vertretungsorgane: Dokumentieren Dokumentieren Dokumentieren Eher noch als bei Fragen der Zahlungsunfähigkeit, empfiehlt sich bei Fragen der Überschuldung die Hinzuziehung externen Sachverstandes September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 69 74

70 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz c. Kurzfristige Maßnahmen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Gesellschafterseite Erhöhung des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalrücklage, Zuschüsse (bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) Darlehensverzicht (ggf. mit Besserungsabrede) z. B durch Gesellschafter (bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) Gewährung eines Darlehens durch Gesellschafter oder Stellung von Sicherheiten durch Gesellschafter gegenüber Banken des gefährdeten Unternehmens (bei Zahlungsunfähigkeit) Darlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung (Beseitigung von Überschuldung und ggf. Zahlungsunfähigkeit) Daneben sind Beiträge anderer Stakeholder (Banken, andere Gläubiger, Arbeitnehmer) zu prüfen September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 70 74

71 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz d. Erstellung von Sanierungskonzepten Bei Beginn und in der Zeit bis zur Fertigstellung von Sanierungskonzepten müssen offenkundige Insolvenzantragsgründe wg. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Auge behalten und (z. B. mittels Überbrückungskredit bzw. Rangrücktritt) vermieden werden. Erste Stufe des Sanierungskonzeptes: Maßnahmen zur Sicherung der Fortführungsfähigkeit im Sinne einer positiven Fortführungsprognose (Vermeidung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in naher Zukunft). Nächste Stufen: Darlegung, wie das Unternehmen die Fortführungsfähigkeit nachhaltig erreichen kann (Wettbewerbsfähigkeit) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 71 74

72 8. Anforderungen an das Verhalten von Vertretungsorganen bei drohender Insolvenz d. Erstellung von Sanierungskonzepten Mögliche Gliederung Basisinformationen über das Unternehmen (rechtliche und organisatorische Verhältnisse, finanzwirtschaftliche Verhältnisse, leistungswirtschaftliche Verhältnisse, personalwirtschaftliche Verhältnisse) Analyse der Unternehmenslage (Umfeld, Branche, Unternehmensverhältnisse) Feststellung des Krisenstadiums (Stakeholder-, Strategie-, Produkt- und Absatz-, Erfolgsund Liquiditätskrise) Aussagen zur Unternehmensfortführung (Zahlungsunfähigkeit? Überschuldung? Fortführung der Unternehmenstätigkeit?) Stadiengerechte Bewältigung der Krise (Überwindung bzw. Vermeidung der Insolvenz oder der o. g. Krisenstadien) Integrierte Sanierungsplanung (Ergebnis-, Finanz- und Vermögensplan) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 72 74

73 Literaturhinweise Fachausschuss Recht des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen, Die Wirtschaftsprüfung, 1997, S. 22 ff. Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Empfehlungen zur Prüfung drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen, Die Wirtschaftsprüfung, 2008, Supplement 1. Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten, Die Wirtschaftsprüfung, 2008, Supplement 3. Drove, Thomas; Hinauszögern macht alles nur noch schlimmer, Neue Caritas, Heft , S. 21 f September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 73 74

74 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Von-der-Wettern-Str Köln +49 (0) (0) September Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG. Dr. Thomas Drove Folie 74 74

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