Herzlich Willkommen. Agenda I. Körperschaftsteuergesetz II. Dokumentation zu Verrechnungspreisen

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1 Arbeitskreis Recht und Steuern Herzlich Willkommen in der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer in Prag , Lucie Vorlíčková, LL.M. Agenda I. Körperschaftsteuergesetz 2011 > Befreiung von der Quellensteuer bei Lizenzgebühren > Haltefrist bei Umwandlungen > Solaranlagen > Spenden > HR Abschreibung nach Komponenten > Verletzung der Bedingungen der steuerlichen Abschreibungsfähigkeit > Bedingungen für die Abschreibung von Forderungen II. Dokumentation zu Verrechnungspreisen III. Aktuelles aus Betriebsprüfungen 1

2 Befreiung von der Quellensteuer bei Lizenzgebühren > Inkrafttreten der Richtlinie 2003/49/EG des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten > Quellensteuerbefreiung > bisher Quellensteuer von 15% > Minderung nach DBA möglich > Entscheidung der Finanzverwaltung über die Befreiung erforderlich > Bedingungen der Befreiung: > an EU, Norwegen, Island und die Schweiz gezahlte Lizenzgebühren > an eine direkt kapitalverbundene Person > Beteiligung am Kapital oder Stimmrechten der anderen Person von mind. 25% während 24 Monate > Haltefrist kann auch nachträglich erfüllt werden > der Empfänger ist tatsächlicher Eigentümer der Gebühren > keiner Betriebstätte in Tschechien zurechenbar > der Empfänger hat eine durch die Richtlinie festgelegte Rechtsform (vergleichbare Form der tschechischen Aktiengesellschaft (a.s.) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.)) Befreiung von der Quellensteuer bei Lizenzgebühren Antrag auf Quellensteuerbefreiung von Lizenzgebühren > Antrag kann auch vom Schuldner der Lizenzgebühren gestellt werden > Antrag unterliegt keiner Verwaltungsgebühr > Frist für den Entscheidungserlass beträgt 3 Monate > Entscheidung für max. 3 Veranlagungsjahre > nach Aussage der Finanzverwaltung wird die Entscheidung auch rückwirkend erlassen > dem Antrag sind verlangte Dokumente anzuschließen > z.b. Lizenzvertrag, steuerliche Sitzbescheinigung 2

3 Haltefrist bei Umwandlungen Mitteilung des FM vom > bei einer Umwandlung von Gesellschaften durch Verschmelzung oder Spaltung wird die Frist von 12 Monaten für Zwecke der Beurteilung des Verhältnisses der Mutter- und Tochtergesellschaft bei der Nachfolgegesellschaft nicht unterbrochen > in den Zeittest für die Befreiung der Dividendeneinnahmen / Veräußerungsgewinne wird auch der Besitz der Beteiligung vor der Umwandlung einbezogen > früher: vom Umwandlungszeitpunkt ein neuer Fristenlauf für die Haltefrist Beispiel > Besitz einer Beteiligung an der Gesellschaft A 5 Monate > Verschmelzung der Gesellschaft A mit der Gesellschaft B => B als Nachfolgegesellschaft > Veräußerung der Beteiligung an der Gesellschaft B nach 7 Monaten befreit Besteuerung von Solaranlagen > Aufhebung der Steuerbefreiung der Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen, die erneuerbare Energiequellen ausnutzen > dies gilt auch für sonstige umweltfreundliche Anlagen > früher: Befreiung für 5+1 Jahre ab der Inbetriebnahme > Befreiung gilt letztmalig für das Veranlagungsjahr 2010 > Einführung einer obligatorischen Abschreibung auf Solaranlagen > monatliche Abschreibungen über 240 Monate (d.h. 20 Jahre) > auch für bereits zum Teil abgeschriebene Anlagen (die Abschreibungsdauer wird berücksichtigt) > keine Aussetzung möglich > früher: > Abschreibung über 5 10 Jahre > Möglichkeit einer Aussetzung oder Nichtaufnahme 3

4 Besteuerung von Solaranlagen > Einführung einer speziellen Laufzeit für Finanzierungsleasing auf Solaranlagen > Leasingdauer von mindestens 240 Monaten (20 Jahren) > früher max. 10 Jahre > allgemein können die Leasingraten auch bei einer kürzeren Leasingdauer anerkannt werden, wenn die Bedingung Kaufpreis > Restbuchwert erfüllt ist > für Solaranlagen nicht geregelt > wird im Rahmen des Koordinationsausschusses gelöst Besteuerung von Solaranlagen > Einführung einer Pflichtabgabe für Strom aus Solaranlagen > Gegenstand der Abgabe: > Strom, der im Zeitraum vom bis zum in Anlagen produziert wird, die im Zeitraum vom bis zum in Betrieb genommen wurden > Abgabenpflichtiger ist der Hersteller > Zahlungspflichtiger ist der Betreiber des Übertragungssystems oder des regionalen Verteilungssystems > Satz: > 26% des Einspeisungspreises (ohne MWSt) > 28% des grünen Bonusses (Finanzbetrag, der den Marktpreis von Strom erhöht, den der Betreiber des Übertragungs-/ Verteilungssystems dem Hersteller bezahlt) > Abgabenzeitraum ist ein Kalendermonat > die Abgabe ist als steuerliche Betriebsausgabe zu qualifizieren > Befreiung von der Abgabe: > Strom aus Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kw, die auf der Dachkonstruktion oder der Umfassungsmauer eines im Grundbuch eingetragenen Gebäudes angebracht werden 4

5 Spenden > bei den in einen anderen EU-Mitgliedstaat, nach Norwegen und Island gewährten Spenden wird die Erfüllung der Bedingung des Empfängers und Zwecks der Spende nach dem tschechischen EStG beurteilt > früher nach den Rechtsvorschriften des Empfängerstaats in der Praxis nicht realisierbar > bei Spenden an Schulen (Mittelschulen und höhere Fachschulen) können Spenden bis zur Höhe von 10% der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden > früher: 5% (10% nur an Hochschulen/Universitäten) HR Abschreibung nach Komponenten > seit 2010 sind handelsrechtliche Abschreibungen mit der Komponentenmethode zulässig > Abschreibung auf Vermögen nach einzelnen Komponenten > z.b. bei einem Gebäude werden separat Fenster, Dach etc. abgeschrieben > Berücksichtigung unterschiedlicher Lebensdauer der jeweiligen Komponenten > steuerlich wird die Komponentenabschreibung nicht berücksichtigt, da die Vermögensgegenstände auch weiterhin als Ganzes abzuschreiben sind 5

6 Verletzung der Bedingungen der steuerlichen Abschreibungsfähigkeit > wurden bei den in vorangehenden Veranlagungsjahren geltend gemachten Beträgen anschließend die Bedingungen für den Ansatz der steuerlichen Abzugsfähigkeit verletzt, ist das Jahresergebnis in der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr zu erhöhen, in dem die Verletzung erfolgt ist in der ordentlichen Körperschaftsteuererklärung > bisher: Pflicht, eine berichtigte Steuererklärung einzureichen > gilt nur für die Verletzung der Bedingungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit ab , bei der Verletzung der Bedingungen bis sind nach wie vor berichtigte Steuererklärungen erforderlich > z.b. für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Finanzierungsleasingraten Bedingungen für die Abschreibung von Forderungen > aufgehoben wird die Bedingung, dass Forderungen steuerlich abgeschrieben werden dürfen, nur wenn zu der jeweiligen Forderung eine Wertberichtigung nach dem Rückstellungsgesetz gebildet werden kann > Konsequenz: > eine Forderung gegen eine Person im Konkurs kann steuerlich abgeschrieben werden, obwohl hierzu Wertberichtigungen nach dem Rückstellungsgesetz nicht gebildet wurden > neu ist es nicht möglich, eine unentgeltlich erworbene oder zwischen verbundenen Personen entstandene Forderung abzuschreiben > Konsequenz: > eine Forderung gegen eine verbundene Person im Konkurs kann steuerlich nicht abgeschrieben werden, obwohl hierzu Wertberichtigungen nach dem Rückstellungsgesetz gebildet werden können 6

7 II. Dokumentation zu Verrechnungspreisen > Empfehlungen zur Dokumentation der Verrechnungspreisgestaltung zwischen verbundenen Unternehmen nur durch Anweisungen des Finanzministeriums (MA) geregelt > MA D-334 über den Umfang der Dokumentation zur Gestaltungsmethode der Verrechnungspreise unter verbundenen Untenehmen > MA sind rechtlich nicht verbindlich => keine gesetzliche verrechnungspreisspezifische Dokumentationspflicht aber > allgemeine Nachweispflicht, die in der Körperschaftsteuererklärung angeführten Angaben nachzuweisen ( 92 der Abgabenordnung) und > gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung marküblicher Transferpreise unter verbundenen Personen ( 23/7 EStG): > unterscheiden sich die zwischen verbundenen Personen vereinbarten Preise von den Preisen, die zwischen unabhängigen Personen in üblichen Geschäftsbeziehungen zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart worden wären und wird dieser Unterschied nicht befriedigend belegt, so berichtigt die Finanzverwaltung die Steuerbemessungsgrundlage um den ermittelten Unterschied III. Aktuelles aus der Betriebsprüfung > alle Transaktionen zwischen verbundenen Personen immer kritisch beurteilt > direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25% am Kapital oder Stimmrechten, oder anderweitig verbundene Personen > Schwerpunkt auf: > Nachweis der tatsächlichen Gewährung der Dienstleistungen > besonders Beratungsleistungen und Werbungsleistungen, > Lizenzgebühren, Studien und immaterielle Wirtschaftsgüter > Dokumentation über die erbrachten Leistungen erforderlich > Foto-Videodokumentation versehen mit Datum und Ort der Beschaffung, Aufbewahrung von s, Kommunikation, Angeboten, Empfehlungen, Stellungnahmen usw. > Prüfung der Festsetzung von Verrechnungspreisen > Aufforderung der Verrechnungspreisdokumentation oder anderer Beweismittel > Schwerpunkt auf die Preiskalkulationen, Preislisten und Margen > Umkehrung der Beweislast 7

8 Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes 8 Afs 80/ > Vorgehensweise der Finanzverwaltung bei der Nachbemessung eines fremdvergleichskonformen Preises 7A 72/ > Festsetzung des fremdvergleichskonformen Preises durch die Finanzverwaltung aufgrund objektiver Kriterien > die Festsetzung des Preises muss überprüfbar sein 8 Afs 89/ > der fremdvergleichskonforme Preis bei Vermietung kann auch mit Mietverträgen mit nicht verbundenen Personen nachgewiesen werden > die Finanzverwaltung soll ähnliche Bedingungen prüfen 8 Afs 80/ , 8 Afs 51/2009 > der fremdvergleichskonforme Preis muss als ein Intervall festgesetzt werden, nicht mit einer Ziffer > dies gilt auch für Margen 8 Afs 45/ > Infragestellung eines ungewöhnlichen Preises auch bei nicht verbundenen Personen möglich 8

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