Rechtswissenschaftliches Institut
|
|
- Heinrich Schuler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Art. 28 ZGB Schutzumfang (I) physische Persönlichkeit körperliche Integrität körperliche Bewegungsfreiheit Affektive (emotionale) Persönlichkeit, insbesondere psychische Integrität Schmerz Entstellung Schädigung eines Angehörigen Fall 24: Die Mutter M muss mitansehen, wie A ihre Tochter T tötet. Seite 63
2 Art. 28 ZGB Schutzumfang (III) Pietätsgefühl Identität Fall 25: Die Zeitung X zeigt ein Foto der Leiche des Mordopfers A. Fall 26: K wurde als Säugling zur Adoption freigegeben. Nach Erreichen der Volljährigkeit tritt K an die Zivilstandsbehörde heran und ersucht um Auskunft darüber, wer seine leibliche Mutter ist. Diese widersetzt sich der Bekanntgabe ihrer Identität. Schutz vor Drohungen und Nachstellungen Seite 64
3 Art. 28 ZGB Schutzumfang (V) soziale Persönlichkeit menschlich-sittliche Ehre Fall 27: A verbreitet, B sei ein Lügner, Schläger, Schwein gesellschaftlich-berufliche Ehre Fall 28: In der Zeitung steht, der Arzt A habe die X aufgrund oberflächlicher telefonischer Erkundigungen in die Psychiatrie einweisen lassen. Seite 65
4 Art. 28 ZGB Schutzumfang (VI) Kredit, wirtschaftliche Persönlichkeit Fall 29: Der Bankmanager B sagt bei einem Interview, die ganze Branche wisse, dass die K-Unternehmensgruppe nicht mehr kreditwürdig sei. Fall 30: Kauft nicht bei K! Seite 66
5 Art. 28 ZGB Schutzumfang (VII) Problem «Werturteile» Fall 31: Der Politiker P setzt sich für eine sehr rigide Ausländerpolitik ein. In einem Zeitungskommentar wird er daher als «rechtsradikal» und «rassistisch» bezeichnet, in einem anderen als «Kellernazi». (vgl. BGE 138 III 641; EGMR, Kammer I, Scharsach und News Verlagsgesellschaft gegen Österreich, Urteil vom , Nr /98 Seite 67
6 Art. 28 ZGB Schutzumfang (VIII) Problem «Werturteile» (Fortsetzung) o reines Werturteil: grundsätzlich zulässig, wenn nicht in unangemessener Form, völlig unsachlich und daher unnötig verletzend o gemischtes Werturteil (Verbindung von Tatsachenbehauptung und Werturteil): muss auf zutreffenden Tatsachenbehauptungen beruhen muss aufgrund des zugrundeliegenden (wahren) Sachverhalts als akzeptabel erscheinen o grosszügiger Massstab insb. in der politischen Auseinandersetzung Seite 68
7 Art. 28 ZGB Schutzumfang (IX) Recht am eigenen Bild Fall 32: Die Studentin S wird im Hörsaal von einem Unbekannten fotografiert. Kurz darauf muss sie feststellen, dass die B-Bank ihr Foto in einer Werbebroschüre für ihr Studentenkonto verwendet. Es handelt sich um ein sehr vorteilhaftes Bild; S hat auch tatsächlich ein Studentenkonto bei der B-Bank. Seite 69
8 Art. 28 ZGB Schutzumfang (X) Geheimnisschutz Drei-Sphären-Theorie (Öffentlichkeitssphäre Privatsphäre Geheimsphäre) Fall 33: In der Zeitung steht: Professor P hält jeden Freitag um zehn Uhr eine Vorlesung; einmal wöchentlich macht er mit seiner Familie einen Ausflug an den See; 2010 hat er sich einer Schönheitsoperation unterzogen. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Seite 70
9 Widerrechtlichkeit der Verletzung (I) Rechtfertigungsgründe Einwilligung des Verletzten Fall 34: A unterzog sich einer schmerzhaften Zahnbehandlung. Nun verlangt er vom Zahnarzt Genugtuung für die erlittenen Schmerzen. Seite 71
10 Widerrechtlichkeit der Verletzung (II) o Einwilligung in medizinische Heilbehandlung hinreichend konkrete Einwilligung ausreichende Aufklärung hypothetische Einwilligung bei ungenügender Aufklärung Urteilsfähigkeit der einwilligenden Person mutmassliche Einwilligung bei Urteilsunfähigen Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Seite 72
11 Widerrechtlichkeit der Verletzung (III) Fall 35: Bei einem Fussballspiel sieht der Verteidiger V keine Möglichkeit mehr, den Stürmer S regelkonform am Torschuss zu hindern. Er (i) hält S an seinem Shirt fest, wodurch dieser zu Fall kommt und sich verletzt; (ii) tritt S so fest er kann von links hinten in den Unterschenkel, wodurch dieser verletzt wird. Seite 73
12 Widerrechtlichkeit der Verletzung (IV) o Einwilligung im Zusammenhang mit der Sportausübung Einwilligung in das Risiko regelkonformen Spiels unter Befolgung der Spielregeln mögliche und übliche Verletzungen übliche, leichtere Fouls keine Einwilligung in das Risiko der Körperverletzung, wenn eine den Schutz vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder grob missachtet wird Seite 74
13 Widerrechtlichkeit der Verletzung (V) Wahrung höherer (öffentlicher oder privater) Interessen Fall 36: Die Zeitschrift Z veröffentlicht einen Beitrag mit folgender Überschrift: «Hansruedi Redlich: Bordellbesuch im Champagnerrausch». Hansruedi ist (i) Jusstudent und hat gerade seine Assessment- Prüfung bestanden; (ii) Obmann der Partei «Moralische Erneuerung Schweiz». Die zitierte Aussage ist (a) wahr; (b) falsch. Seite 75
14 Widerrechtlichkeit der Verletzung (VI) Notwehr, Notstand gesetzliche Sonderregelungen Seite 76
15 «Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (I) Unterlassungsanspruch und -klage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) gerichtliches Verbot Begehungs- oder Wiederholungsgefahr Vollstreckung (Art. 343 ZPO; insb. Strafdrohung nach Art. 292 StGB) Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) Seite 77
16 «Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (II) Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) Rechtsschutzziel: Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung Feststellungsinteresse: Fortwirkung der Störungshandlung Urteilsveröffentlichung (Art. 28a Abs. 2 ZGB) Seite 78
17 «Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (III) Schadenersatz (Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 41 ff. OR) (Vermögensnachteile) Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 49 OR) (immaterielle Nachteile) Gewinnherausgabe (Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 423 OR, Art. 62 OR) Seite 79
18 «Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (IV) Gewaltschutz (Art. 28b ZGB) Fall 37: Der Ehemann M verprügelt regelmässig seine Frau F. Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB) Verbandsklagerecht (Art. 89 ZPO) Seite 80
19 Namensschutz (Art. 29 ZGB) Fall 38: Der Musiker René Baumann tritt unter dem Pseudonym «DJ BoBo» auf. Zu seinem Entsetzen muss er feststellen, dass es eine Homepage mit dem Domainnamen « gibt, mit der er nichts zu tun hat. Was kann er unternehmen? Name als Bestandteil der Persönlichkeit Namensanmassung Namensbestreitung Seite 81
20 VI. Juristische Person Seite 82
21 Typologie Verein und Stiftung: Personenverband vs. rechtsfähige Vermögensmasse Rechtsfähige und nicht rechtsfähige organisierte Verbände Fall 39: A hat für die von ihm vertretene einfache Gesellschaft (Gesellschafter sind A, B und C) etwas gekauft; B hat für die von ihm vertretene Aktiengesellschaft (Gesellschafter sind A, B und C) etwas gekauft wer ist jeweils Kaufpreisschuldner? Fall 40: C hat für die von ihm vertretene Kollektivgesellschaft (Gesellschafter sind A, B und C) etwas gekauft wer ist Kaufpreisschuldner? Seite 83
22 Typologie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vermögensmassen juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts Seite 84
23 Handlungsfähigkeit der juristischen Person Fall 41: Für den F-Fussballverein stellt sich die Frage, ob er dem bei ihm angestellten Platzwart P kündigen soll: P hat nämlich mehrfach während Spielen des Vereins Diebstähle aus Autos von Zuschauern begangen. a) Wie wird darüber entschieden, ob P gekündigt werden soll? b) Wer spricht für den Verein die Kündigung aus? c) Haftet der Verein den durch die Diebstähle geschädigten Zuschauern? d) Einige Mitglieder sind der Meinung, dass die Zuständigkeit des Vorstands in Personalangelegenheiten für die Zukunft ein für alle Mal klar geregelt werden sollte wie geht das? Seite 85
24 Mitgliedschaft im Verein Erwerb der Mitgliedschaft Mitwirkung an Gründung Beitritt Fall 42: Der Geselligkeitsverein «Zum braven Kaufmann» nimmt nach seinen Statuten nur männliche Kaufleute aus Zürich auf, die bereit sind, den Vereinszwecken (Geselligkeit, Wohltätigkeit, Networking) zu dienen. X möchte beitreten, wird aber abgelehnt, a) obwohl er die statutarischen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt; b) weil sie aufgrund ihres Geschlechts die statutarischen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllt. Seite 86
25 Schutz der Mitgliedschaft Fall 43: Im Verein V herrscht Streit. Es geschieht Folgendes: a) Im Rahmen einer Vereinsversammlung wird mehrheitlich beschlossen, dass die lästigen Mitglieder A und B ausgeschlossen werden; als Grund dafür wird angegeben, dass diese den Vereinspräsidenten kritisiert hätten. b) Ebenso wird mehrheitlich beschlossen, den Vereinszweck zu ändern statt der Förderung armer Schwyzer Familien sollen nun allgemein arme Schweizer Familien gefördert werden C hat gegen diese Änderung gestimmt. Seite 87
26 Schutz der Mitgliedschaft Fall 43 (Fortsetzung) c) Bei der Vereinsversammlung wurde eine Statutenänderung vorgenommen, obwohl auf der Traktandenliste nur die Punkte «Bericht des Vorstands» und «Varia» aufschienen. d) Es stellt sich heraus, dass die Vereinsversammlung, an welcher eine Statutenänderung vorgenommen wurde, nicht vom Vorstand, sondern bloss vom einfachen Mitglied M einberufen worden war. Seite 88
27 Grundlagen des Stiftungsrechts Fall 44: S hat 1985 eine Stiftung zur Förderung der schweizerisch-sowjetischen Beziehungen gegründet und ihr 1 Mio Fr. gewidmet. Er möchte nun den Stiftungszweck in die a) «Förderung der schweizerisch-russischen Beziehungen» umwandeln; b) «Förderung der schweizerisch-spanischen Beziehungen» umwandeln, weil er seinen Lebensabend in Marbella verlebt und eine Vorliebe für das Iberische entwickelt hat. Seite 89
Rechtswissenschaftliches Institut V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens
V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens Seite 50 Persönlichkeit als Rechtsgut (I) Fall 12: A schlägt seine Frau B. C unterschreibt einen Vertrag, in dem er sich verpflichtet, zehn Jahre als Sklave
MehrRechtswissenschaftliches Institut VI. Juristische Person
VI. Juristische Person Seite 86 Rechtsfähigkeit (juristische Personen) Methoden der Entstehung juristischer Personen Fall 36: A, B und C beschliessen, gemeinsam ihrem Hobby, dem Sammeln von Briefmarken,
MehrIV. Schutz der Persönlichkeit und des Namens
Prof. Dr. Tanja Domej HS 2012 Vorlesung «Personenrecht» Handout 3 IV. Schutz der Persönlichkeit und des Namens Persönlichkeit als Rechtsgut Einführung Fall 15: A schlägt seine Frau B. C unterschreibt einen
Mehr8.3 Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen
8.3.5. Persönlichkeitsschutz durch Sonderbestimmungen Datenschutzgesetz (DSG) Art. 15 Abs. 1 DSG: Verweis auf Art. 28 ff. ZGB Arbeitsrecht (Art. 328 OR, Gleichstellungsgesetz GlG) Bundesgesetz über genetische
MehrPersönlichkeitsschutz
Übersicht Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 : ZGB 28 Recht auf den Namen: ZGB 29 und 30 Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 14 Übersicht: Verletzung der Persönlichkeitsrechte Widerrechtlichkeit
MehrPersonenrecht des ZGB
Max Baumann Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt Personenrecht des ZGB Natürliche Personen Juristische Personen Vereine Stiftungen Schutz der Persönlichkeit 2. Auflage Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und Übersicht
MehrZGB I & II.
ZGB I & II janine.camenzind@unilu.ch Fall 1 Michaja Die 14-jährige Michaja möchte sich einer Schönheitsoperation unterziehen. Sie fühlt sich zu dick und möchte sich am Bauch und an den Oberschenkeln Fett
MehrPersonenrecht HS Der Name. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel
Personenrecht HS 2012 9. Der Name Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Allgemeines Name als Teil der Persönlichkeit und als Kennzeichnungsrecht Natürliche
MehrVorlesung Personenrecht HS 2017
Vorlesung Personenrecht HS 2017, M.I.L. (Lund) 20.9. 01.11.2017 Mittwoch, 12.15 13.45 Uhr (ohne Pause) Vorlesungsübersicht Einführung Teil I: Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit
MehrDie Einwilligung in eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB
Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft (LBR) Herausgegeben von Jörg Schmid im Auftrag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Band 18 Raphaël Haas Die Einwilligung in eine Persönlichkeitsverletzung
MehrNatürliche Personen und Persönlichkeitsschutz
Andreas Bucher Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz 3. Auflage * 1 i o Helbing & Lichtenhahn Basel Genf München Vorwort Abkürzungen Nr. Seite V XVII 1 Einführung 1 1 I. Die Person 1 1 II. Rechtsquellen
MehrVorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Personenrecht
Vorlesung Recht I Lösungen zu den Übungen Personenrecht Herbstsemester 2018 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Dr. iur. Andreas Güngerich, LL.M. Kellerhals Carrard
MehrRechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte (ZGB 28) 3.
Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) (ZGB 28) 3. Namensrecht a. Gegenstand Gegenstand: Schutz vor Beeinträchtigungen oder Verletzungen
MehrInhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III VI XVIII XIX 1. Teil: Überblick 1 1 Einführung 1 2 Gegenstand des Personenrechts 2 3 Gesetzessystematik 3 4 Natürliche und juristische
MehrUnzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft
AG München, Endurteil v. 12.04.2016 161 C 31397/15 Titel: Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft Normenketten: BGB 823, 1004 KunstUrhG 22 S. 1, 23 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
MehrRechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation
Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität
MehrVorwort Die vorliegende Arbeit wurde Ende Februar 2010 abgeschlossen. Literatur und Judikatur wurden bis Januar 2010 berücksichtigt.
Vorwort Die vorliegende Arbeit wurde Ende Februar 2010 abgeschlossen. Literatur und Judikatur wurden bis Januar 2010 berücksichtigt. Meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Ludwig Gramlich danke ich für die
MehrRechtswissenschaftliches Institut V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens
V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens Seite 47 Persönlichkeit als Rechtsgut (I) Fall 14: A schlägt seine Frau B. C unterschreibt einen Vertrag, in dem er sich verpflichtet, zehn Jahre als Sklave
MehrHinweise zum Workshop mit Fallbeispielen Spital STSAG 20. August 2014 Anton Genna, Fürsprecher
Hinweise zum Workshop mit Fallbeispielen Spital STSAG 20. August 2014 Anton Genna, Fürsprecher Religion Wissenschaft, Medizin / Fortschritt Gesellschaft Erwartungen Moral Ethik Betriebswirtschaft Recht
MehrRechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte (ZGB 28) 3.
Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung (ZGB 27) (ZGB 28) 3. Namensrecht a. Gegenstand Gegenstand: Schutz vor Beeinträchtigungen oder Verletzungen
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrPersonenrecht. 10. Juristische Personen im Allgemeinen HS Allgemeines Einteilung
Personenrecht HS 2012 10. Juristische Personen im Allgemeinen Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 10.1. Allgemeines Art. 52-59 ZGB als Allgemeiner Teil des
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Abkiirzungen
Vorwort Abkiirzungen Nr. Seite V XV 1 Einfiihrung 1 1 I. Die Person 1 1 IL Rechtsquellen 5 1 III. Allgemeine Bibliographie 12 2 1. Schweizerisches Recht 13 2 2. Auslandische Rechte 14 3 1. KAPITEL Die
MehrBadminton-Club Trimbach
Badminton-Club Trimbach Statuten I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit, Vereinsjahr Name und Rechtsnatur 1. Der Badminton-Club Trimbach (nachstehend BCT genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler
MehrAbkürzungsverzeichnis... XIII
Abkürzungsverzeichnis... XIII Erster Teil: Dogmatik des Schmerzengeldrechts (Von Martina Kisslinger)... 1 I. Schmerzengeld bei Körperverletzung... 3 1. Überblick... 3 2. Schmerzengeld gem 1325 ABGB...
MehrVerschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539
Verschulden eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539 D. kam aus der Waschküche und telefonierte als A.X. in die Glatt fiel. 1 Die Eltern von A.X. wollen
MehrDas Recht am eigenen Wort
Dr. iur. Bruno Glaus Das Recht am eigenen Wort Informationelle Selbstbestimmung als Schranke der Medienfreiheit - mit allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Mediengespräch Stämpfli Verlag AG Bern 1997
MehrInhaltsverzeichnis. Die Regelung des Vereins im Gesetz 11. I. Grundlagen
Inhaltsverzeichnis Die Regelung des Vereins im Gesetz 11 I. Grundlagen 1. Welche Personenverbindungen kennt das schweizerische Recht?. 17 2. Wodurch unterscheidet sich der Verein von den andern juristischen
MehrStatuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn
Statuten Verein Freunde des Bergrennens Steckborn Fassung der GV vom 13. Februar 2006 Statuten: Freunde des Bergrennens Steckborn 1 1. Namen und Sitz 1.1 Name 1 Der Verein Freunde des Bergrennens Steckborn
MehrLBW Recht II. Hinweise für NichtjuristInnen. Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 28. März 2018
LBW Recht II Hinweise für NichtjuristInnen Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 28. März 2018 Anleitung / Struktur für die Lösung von Fällen Prüfung: Sachverhalt mit Fragen
MehrUnter dem Namen Verein Phönix besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz im Kanton Aargau, Schweiz.
Statuten Verein Phönix Februar 2013 Allgemeines Art.1 Name, Rechtsform und Sitz Unter dem Namen Verein Phönix besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz im Kanton Aargau, Schweiz. Art. 2
MehrI. Name und Sitz. II. Zweck
I. Name und Sitz Art. 1 Unter der Bezeichnung «Club 50» besteht ein am 26. April 1983 gegründeter Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Schaffhausen. Art. 2 Der Verein bezweckt: II. Zweck - die
MehrSeite 1. Statuten. des Reitclub Brittnau
Seite 1 Statuten des Reitclub Brittnau I. Namen / Sitz 1. Namen / Sitz Der Reitclub Brittnau bildet eine juristische Persönlichkeit in der Form eines Vereines nach Art. 60 ff. ZGB und den nachstehenden
MehrVBZ - Veteranenbund vpod Sektion Zürich Stadt und Institutionen
Statuten VBZ - Veteranenbund vpod Sektion Zürich Stadt und Institutionen Inhaltsverzeichnis Seite 1 Name und Sitz 1 2 Zweck 1 3 Mitgliedschaft 1 4 Finanzielles 2 5 Organisation 3 5.1 Vereinsversammlung
MehrSTATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5
STATUTEN des Vereins Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich 04. Juni 2005 Seite 1 von 5 I. NAME UND SITZ Unter dem Namen Elternverein `Gemeinsam wachsen` besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB
MehrStatuten Verein Sinnenvoll
sinnvolle Wege in den Beruf Statuten Verein Sinnenvoll Überarbeitet im Dezember 2009 Verein Sinnenvoll Unterdorfstrasse 30 4323 Wallbach T 061 861 19 27 info@sinnenvoll.ch www.sinnenvoll.ch Allgemeines
MehrPrivatrechtliche Aspekte von Drohnen
Privatrechtliche Aspekte von Drohnen Studientagung der ASDA vom 18. November 2016 Michael Hochstrasser PD Dr. iur., Rechtsanwalt Übersicht Sachenrecht / Nachbarrecht Vertragsrecht Drohnen im Privatrecht
MehrRepetitorium ZGB. Systematik Persönlichkeitsschutz. Teil. Titel. Abschnitte. Personenrecht. Natürliche Personen. Juristische Personen
Repetitorium ZGB 18. November 2014 Dr. Christoph Bauer 1 Systematik Teil Personenrecht Titel Natürliche Personen Juristische Personen Abschnitte Recht der Persönlichkeit Beurkundung des Personenstands
MehrDer vulnerable Urteilsunfähige
Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung
MehrPrivatrechtlicher Namensschutz (Art. 29 ZGB)
Privatrechtlicher Namensschutz (Art. 29 ZGB) INAUGURALDISSERTATION zur Erlangung der Würde eines Doctor iuris der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vorgelegt von DANIEL
MehrPunkteskizze Prüfung Privatrecht II vom 15. Januar 2013
Punkteskizze Prüfung Privatrecht II vom 1. Januar 2013 Vorbemerkung: Damit die Kandidatinnen und Kandidaten die Chance hatten, Wissenslücken zu kompensieren, wurden viele unterschiedliche Aufgaben gestellt
MehrPersonenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines
Personenrecht HS 2012 11. Verein Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 11.1. Allgemeines Charakteristika: körperschaftlich organisierte Personenverbindung ideeller
MehrTitel: Ansprüche eines Mannes bei nicht erwiesen wahrer Behauptung einer Frau, er sei der Vater ihrer Tochter
AG München, Endurteil v. 21.07.2016 161 C 31397/15 Titel: Ansprüche eines Mannes bei nicht erwiesen wahrer Behauptung einer Frau, er sei der Vater ihrer Tochter Normenketten: BGB 12 S. 2, 823 Abs. 1, Abs.
MehrSTATUTEN VEREIN SCHWEIZ
STATUTEN VEREIN DER FREUNDE DER GALAPAGOS INSELN SCHWEIZ I. Sitz, Zweck und Tätigkeit Art. 1: Unter dem Namen "Freunde der Galapagos Inseln Schweiz" besteht, mit Sitz in Zug (Kanton Zug), ein Verein nach
MehrPRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag
PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Privatrecht 2. Personenrecht 3. Vertrag 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
MehrPersonenrecht HS Handlungsfähigkeit. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel
Personenrecht HS 2012 4. Handlungsfähigkeit Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Vorbemerkung: Neues Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
MehrEigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen
Die eigene Handlungsfähigkeit im Bereich medizinischer Massnahmen Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung der VOSAV 5. November 2009
MehrFreiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag
Selbstbestimmung oder Freiheitsbeschränkung? Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag 28. Januar 2011 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. (FH) Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt Vorbemerkungen
MehrZürich. Statuten. Seite 1 von 8
Zürich Statuten Seite 1 von 8 I. Name, Sitz, Dauer Art. 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen MASCHINENRING Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein Maschinenring Zürich entsteht
MehrFolgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
MehrVorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Personenrecht. Herbstsemester 2018
Vorlesung Recht I Lösungen zu den Übungen Personenrecht Herbstsemester 2018 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Dr. iur. Andreas Güngerich, LL.M. Kellerhals Carrard
MehrStatuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport)
Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport) I. Name, Sitz, Zweck und Haftung Art. Mit Namen 'SVFF Gruppe Bern Sport' (nachfolgend: Gruppe Bern
MehrStatuten Verein Energiepfad Grabs
Statuten Verein Energiepfad Grabs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesen Statuten jeweils nur die männliche Form verwendet. Sie schliesst die weibliche Form immer mit ein. I. Name, Sitz und
MehrMedien- und Kommunikationsrecht FS 2014
Medien- und Kommunikationsrecht FS 2014 Vorlesung 10 vom 5.5.2014 Kontakt: Franz.Zeller@unibas.ch 5. Kapitel: I. Schutz des Ansehens 1. Menschenrechtliche Vorgaben a. Staatliche Schutzpflichten b. Beachtung
MehrBezirk Uster. Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei des Bezirk Uster (BDP Bezirk Uster) /5
Bezirk Uster Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei des Bezirk Uster (BDP Bezirk Uster) 29.03.2012 1/5 Statuten der Bürgerlich-Demokratischen Partei des Bezirk Uster (BDP Bezirk Uster) Präambel: bei
MehrMateriell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung. Dr. iur. Benedikt Seiler
Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung Dr. iur. Benedikt Seiler 2 Sachverhalt Die X AG leitet gegen Hans die Betreibung ein. Hans ist sich sicher, dass er nichts schuldet. Gleichwohl
MehrAargau - Basel Land Statuten
Aargau - Basel Land Statuten Seite 1 von 9 I. Name, Sitz, Dauer Art. 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen MASCHINENRING Aargau Basel Land besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein hat seinen
Mehr4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013
Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Konflikte im Pflegearbeitsverhältnis Prof. Dr. iur. Kurt Pärli Inhaltsübersicht (1) 1. Einleitung 1.1 Konfliktkonstellationen und Fälle 1.2 Ursachen und Folgen
MehrSTATUTEN für den Verein Hockey Club Davos
STATUTEN für den Verein Hockey Club Davos Der Einfachheit halber wird bei allen Personenbezeichnungen die männliche Form gebraucht; selbstverständlich bezieht sich diese Bezeichnung immer auf beide Geschlechter.
MehrVorlesung Personenrecht HS 2018
Vorlesung Personenrecht HS 2018, M.I.L. (Lund) 19.9. 31.10.2018 Mittwoch, 12.15 13.45 Uhr (ohne Pause) Vorlesungsübersicht Einführung Teil I: Natürliche Personen I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit
MehrSmart Farming. Persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Überlegungen zum Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft
Smart Farming Persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Überlegungen zum Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft 6. Luzerner Agrarrechtstage 8. Juni 2018 Dr. iur. Anne-Sophie Morand as.morand@bluewin.ch
MehrSTATUTEN. des Vereins C R E S C E N D A. in Basel CRESCENDA. besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
STATUTEN des Vereins C R E S C E N D A in Basel I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen CRESCENDA besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz
MehrBGB Allgemeiner Teil
BGB Allgemeiner Teil EIN STUDIENBUCH von Dr. Helmut Köhler o. Professor an der Universität München Richter am OLG München a.d. 34., völlig neu bearbeitete Auflage des von Heinrich Lange begründeten Werkes
MehrWorkshop Vereinsführung 3. November Der Verein. Grundlagen und Empfehlungen aus rechtlicher Sicht. Fidel Cavelti, Rechtsanwalt
Workshop Vereinsführung 3. November 2012 Der Verein Grundlagen und Empfehlungen aus rechtlicher Sicht Fidel Cavelti, Rechtsanwalt Grundlagen und Grundsätzliches zum Verein Verein in der Rechtsordnung Begriff
MehrDas allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien
Alexandra Loock Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien Eine Betrachtung mit interdisziplinären Bezügen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrSTATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM
STATUTEN des ROCINANTE POLO TEAM 1 I. VEREINSNAME UND SITZ Art.1 Unter dem Namen ROCINANTE POLO TEAM besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Art.2 Der Verein besteht auf
MehrVorlesung Gender Law. II. Gleichheit
Vorlesung Gender Law FS 2013 II. Gleichheit Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel Geschichte des GlG: Feststellungen der Arbeitsgruppe Lohngleichheit
MehrKKT. Zürich. Statuten. Zürich, 8. Juli 2003 / rev. 29. Oktober Verein Koordination Kantonaler Tierschutz
KKT Verein Koordination Kantonaler Tierschutz Zürich Statuten Zürich, 8. Juli 2003 / rev. 29. Oktober 2008 Postadresse: c/o Stiftung für das Tier im Recht Wildbachstrasse 46 Postfach 1033 8034 Zürich http://www.kkt-zh.ch/
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis
Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis V XV XXXIII XLIII XCV 1 Gegenstand und Grundlagen 1 I. Gegenstand 1 1. Arztrecht 1 2. Konzept des Bandes 3 II.
MehrStatuten des Vereins Altersheim Rotmonten
Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten Art. 1 Sitz Unter dem Namen Verein Altersheim Rotmonten besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9010 St. Gallen, Kirchlistrasse 14.
MehrStatuten. Interessengemeinschaft Kleinbasel (IGK) der. (gegründet 1952)
Statuten der Interessengemeinschaft Kleinbasel (IGK) (gegründet 195) - 1 - I. I. GRUNDLAGEN Art. 1 Unter dem Namen "Interessen-Gemeinschaft Kleinbasel" (IGK) besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger
MehrDie VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit
MehrJens-Peter Gieschen / Klaus Meier. Strafakte Faust. Goethes berühmte Triebtäter auf dem juristischen Prüf stand
Jens-Peter Gieschen / Klaus Meier Strafakte Faust Goethes berühmte Triebtäter auf dem juristischen Prüf stand Tathergang - Schuldfrage - Anklageschrift Eichborn Verlag Inhalt Abkürzungsverzeichnis 8 Einleitung
MehrVorlesung Medienrecht (SMK 7) an der der Deutschen Sporthochschule Köln. im Wintersemester 2018/19
1/15 Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2018/19 2/15 Persönlichkeitsrechte Teil 1 Gliederung: I. Welche allgemeine Bedeutung hat das Persönlichkeitsrecht
MehrSTATUTEN. der INTERESSENGEMEINSCHAFT. und Dauermieterr von Ferienwohnungen in Engelberg
Sekretariat: Martin Mahler Treuhand GmbH Engelbergerstrasse 41 6390 Engelberg Tel. +41 416374777 Fax +41 416374778 www.ig-engelberg.ch martin.mahler@ig-engelberg.ch STATUTEN der INTERESSENGEMEINSCHAFT
MehrÜbungen im Personenrecht Herbstsemester Übung 6: Vereinsrecht Prof. Dr. iur. Patricia Schiess
Übungen im Personenrecht Herbstsemester 2017 Übung 6: Vereinsrecht Prof. Dr. iur. Art. 63 ZGB Verhältnis der Statuten zum Gesetz 2 Juristische Person mit wirtschaftlichem Zweck 3 Juristische Person mit
MehrHandels- und Wirtschaftsrecht
Handels- und Wirtschaftsrecht Zivilrecht Zivilrecht Privatrecht Recht Recht Handelsrecht Öffentliches Recht Recht Wirtschaftsrecht 1 Handelsrecht Gesellschaftsrecht (Art. 52 ff., 60 ff. ZGB; Art. 530 ff.
MehrStatuten. Der Sitz befindet sich in Küsnacht, die Geschäftsstelle am Wohn- oder Arbeitsort des jeweiligen Finanzchefs. Die Dauer ist unbeschränkt.
Statuten I. Name und Sitz des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Montag-Club Puck d Or besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz
MehrAuswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen
Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen Ausführungen zu Detailfragen des neuen Recht Fachveranstaltung INSOS Themen der Vertiefung Vertretung von urteilsunfähigen Personen Generelle
MehrWorkshop 1: Rassisitsche Diskriminierung im Zivilrecht: Mögliche Strategien in der Praxis
Workshop 1: Rassisitsche Diskriminierung im Zivilrecht: Mögliche Strategien in der Praxis Tarkan Göksu Prof. Dr. iur., Universität Freiburg, Zaehringen Rechtsanwälte AG RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
MehrUnter dem Namen Seniorenverein Arlesheim besteht ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein gem. Art. 60ff ZGB mit Sitz in Arlesheim.
1. Name und Zweck Unter dem Namen Seniorenverein Arlesheim besteht ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein gem. Art. 60ff ZGB mit Sitz in Arlesheim. Der Verein wurde am 07.11.1938 unter
MehrS T A T U T E N DES GEHÖRLOSENVEREIN BASEL 1912 (GVB 1912)
S T A T U T E N DES GEHÖRLOSENVEREIN BASEL 1912 (GVB 1912) I. NAME UND SITZ 1 Unter dem Namen "Gehörlosen -Verein Basel" besteht auf Grund des Fusionsvertrages vom 10. Januar 1998 des Gehörlosen Bund Basel
MehrVereinsstatuten 2015
Vereinsstatuten 2015 Spitex Muri und Umgebung, Marktstrasse 8, 5630 Muri T 056 670 99 88 / F 056 670 99 89 / info@spitexmuri.ch / www.spitexmuri.ch 1. Grundlagen I. Name Unter dem Namen Spitex Verein
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
MehrFörderverein Historische Säge Schwarzwaldalp. besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen.
S T A T U T E N Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp I. Allgemeines Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein
MehrDr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer. Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Dr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis STÄMPFLI VERLAG AG BERN 2002 Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XVII XXVII 1.
MehrStatuten. mille piu. tsv fortitudo gossau
1 Statuten mille piu tsv fortitudo gossau INHALTSVERZEICHNIS A. Name, Sitz, Zweck Seite 2 B. Mitgliedschaft, Sitz, Zweck Seite 2 a. Arten der Mitgliedschaft Seite 2 b. Erwerb der Mitgliedschaft Seite 2
Mehropen\hsr Vereinsstatuten
open\hsr Vereinsstatuten Stand: 29. Mai 2018 Beschlossen an der GV vom 25. April 2017. Matteo Kamm, Präsident André Bachmann, Kassierer Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen open\hsr besteht ein Verein gemäss
MehrInhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
MehrDatenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei
Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie
MehrVorwort zur 5. Auflage Aus dem Vorwort zur 1. Auflage Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort zur 5. Auflage Aus dem Vorwort zur 1. Auflage Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VI IX XVII XXIII 1. Abschnitt Allgemeiner Teil Verschuldenshaftung 1 Grundbegriffe und
MehrMilitärpolizei in Rumänien
Militärpolizei in Rumänien Fall 9 vom 21. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Zu prüfende Fragen Rumänien Mitglied der EU und des Europarates Vorgehen im Rahmen der EU? Vorgehen
MehrSTATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax
STATUTEN 24.03.2004 Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel. 041-340 40 70 - Fax 041-340 40 77 info@spitex-horw.ch www.spitex-horw.ch I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Spitex Horw (vormals
Mehrrechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug)
Tagung INSOS Schweiz vom 16. Mai 2017 Teilhabe an der vernetzten Welt: Chancen und Herausforderungen digitaler Medien im institutionellen Kontext rechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug)
MehrReferat First Responder Symposium Nottwil 22. März 2014 Anton Genna, Fürsprecher, Thun
Referat First Responder Symposium Nottwil 22. März 2014 Anton Genna, Fürsprecher, Thun 2 1. Das Leben als höchstes Rechtsgut; Nothilfepflicht 2. Medizinische Massnahme als Persönlichkeits- und Körperverletzung;
MehrPersonenrecht des ZGB
Dr. Hans Michael Riemer Professor an der Universität Zürich Personenrecht des ZGB Studienbuch und Bundesgerichtspraxis Verlag Stämpfli+Cie AG Bern 1995 Literatur 23 Abkürzungsverzeichnis 33 1. Abteilung:
Mehr