- 1 - Anwesend: Karl-Heinz Klinkenberg Vorsitzender. Entschuldigt: Werner Baumgarten Schöffe

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1 Anwesend: Karl-Heinz Klinkenberg Vorsitzender Claudia Niessen Arthur Genten Michael Scholl Philippe Hunger Schöffen Dr. Elmar Keutgen Martin Orban Patricia Creutz-Vilvoye Karl Joseph Ortmann Karin Wertz Joachim Nahl Hubert Streicher Annabelle Mockel Fabrice Paulus Kirsten Neycken-Bartholemy Tom Rosenstein Claudine Baltus-Bailly Bernd Gentges Stephanie Schiffer Alexandra Barth-Vandenhirtz Thomas Lennertz Stadtverordnete M. Schulz-Drömmer Generaldirektorin i.v. Entschuldigt: Werner Baumgarten Schöffe Kattrin Jadin Monika Dethier-Neumann Gerd Völl Stadtverordnete René Bauer Generaldirektor SITZUNG DES STADTRATES von Dienstag, dem 28. Juni A) Öffentliche Sitzung Zu 01 Mitteilungen Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeindekollegium keine Mitteilungen zu machen hat Zu 02 Naturpark Hohes Venn-Eifel: Ersatz von Frau Monika Dethier- Neumann im Verwaltungsrat und in der Generalversammlung--- Mit vom 23. Mai 2016 teilte Fr. Stadtverordnete Monika Dethier- Neumann mit, dass Sie ihre Mandate als Vertreterin der Stadt in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat der VoG Naturpark Hohes Venn- Eifel aufgibt Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums sowie nach Beratung in der Finanzkommission, H. Schöffe Arthur Genten, Gospertstraße 22 in 4700 Eupen als Ersatz für Frau Monika Dethier-Neumann für die Generalversammlung der VoG Naturpark Hohes Venn-Eifel zu bezeichnen sowie für den Verwaltungsrat der VoG Naturpark Hohes Venn-Eifel in Vorschlag zu bringen Zu 03 Entzug der Konzession von Grabstätten aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli In Anbetracht, dass folgende 17 Grabstätten seit über einem Jahr nicht mehr unterhalten worden sind, obschon seitdem ein öffentlicher Hinweis an ihnen angebracht war: Konzession Name Flur 7, Nr Flur 9, Nr Flur 10, Nr Flur 11, Nr Flur 11, Nr Flur 11, Nr Flur 15, Nr A Flur 15, Nr Misenta-Eglinski Pinth-Frank Bartholemy-Schlossmacher Heuschen-Kistemann Assent-Lautermann Dehottay-Jenchenne Falter-Mennicken Klütgen-Kistemann - 1 -

2 Flur 24, Nr Flur 3A, Nr. 18 Flur 3A, Nr. 29 Flur 3B, Nr. 6 Flur 3B, Nr. 15 Flur 3C, Nr. 45 Flur 3C, Nr. 52 Flur 3C, Nr. 56 Flur 9D, Nr. 18 Jacquemin-Talmas Verheyen Barth Schmetz Adam Winkin Koch Blomen Schedler In Erwägung, dass es für den Friedhof von Interesse ist, dass alle Grabstätten gepflegt werden; Auf Grund des Artikels 13 des Dekrets der DG vom 14. Februar 2011 über Beerdigungen und Grabstätten; Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Grund der spezifischen verwaltungspolizeilichen Verordnung der Stadt Eupen, insbesondere deren Artikel ; In Erwägung, dass es sich empfiehlt, dem Personal des Friedhofs Gelegenheit zu geben, diese 17 Gräber vor dem 1. November in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums und nach Beratung in der Finanzkommission und Baukommission, einstimmig den Konzessionsentzug für folgende Grabstätten zur Kenntnis zu nehmen: Konzession Flur 7, Nr Flur 9, Nr Flur 10, Nr Flur 11, Nr Flur 11, Nr Flur 11, Nr Flur 15, Nr A Flur 15, Nr Flur 24, Nr Flur 3A, Nr. 18 Flur 3A, Nr. 29 Flur 3B, Nr. 6 Flur 3B, Nr. 15 Flur 3C, Nr. 45 Name Misenta-Eglinski Pinth-Frank Bartholemy-Schlossmacher Heuschen-Kistemann Assent-Lautermann Dehottay-Jenchenne Falter-Mennicken Klütgen-Kistemann Jacquemin-Talmas Verheyen Barth Schmetz Adam Winkin - 2 -

3 Flur 3C, Nr. 52 Flur 3C, Nr. 56 Flur 9D, Nr. 18 Koch Blomen Schedler Zu 04 Hilfeleistungszone Lüttich Nr. 6: Abschluss eines Partnerschaftsabkommens mit der Provinz Lüttich im Hinblick auf den Erhalt eines Provinzzuschusses für die Jahre Aufgrund des Beschlusses des Lütticher Provinzialrates vom 26. Mai2016 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an die Gemeinden für die Jahre hinsichtlich der teilweisen Übernahme der Ausgaben im Rahmen der Reform der Feuerwehrdienste aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; In Erwägung, dass die Provinz Lüttich der Stadt in einem Schreiben vom 26. Mai 2016 vorgeschlagen hat, auf der Grundlage dieser Verordnung ein Partnerschaftsabkommen abzuschließen, das die Gewährung einer direkten finanziellen Unterstützung für die Jahre einerseits und die Übernahme der tatsächlichen Ausgaben, die für die Einrichtung einer provinzialen Einsatzleitstelle erforderlich sind, andererseits zum Gegenstand hat In Erwägung, dass das vorgeschlagene Abkommen eine Auszahlung der direkten finanziellen Unterstützung in zwei Tranchen vorsieht; In Erwägung, dass der Gesamtbetrag der ersten Tranche für alle Gemeinden der Provinz, die ein Partnerschaftsabkommen mit der Provinz unterzeichnet haben, 5 % der Dotation des Fonds der Provinzen entspricht; dass dieser Betrag zwischen den Gemeinden, die das Partnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, gemäß der in der Provinzverordnung festgehaltenen Formel aufgeteilt werden muss - diese Formel berücksichtigt Kriterien im Hinblick auf die Wohn- und Erwerbsbevölkerung, das Katastereinkommen, das steuerpflichtige Einkommen und die Fläche; In Erwägung, dass der Gesamtbetrag der zweiten Tranche für alle Gemeinden der Provinz, die ein Partnerschaftsabkommen mit der Provinz unterzeichnet haben, 5 % der Dotation des Fonds der Provinzen entspricht abzüglich der tatsächlichen Ausgaben, die für die Einrichtung einer provinzialen Einsatzleitstelle erforderlich sind; dass dieser Betrag zwischen den Gemeinden, die das Partnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, gemäß der in der Provinzverordnung festgehaltenen Formel aufgeteilt werden muss - diese Formel berücksichtigt Kriterien im Hinblick auf die Wohn- und Erwerbsbevölkerung, das Katastereinkommen, das steuerpflichtige Einkommen und die Fläche; In Erwägung, dass es dem Stadtrat obliegt, dem Vorschlag eines Partnerschafts-abkommens zuzustimmen - durch den Abschluss dieses Abkommens kann die Gemeinde in den Genuss der finanziellen Unterstützung kommen, die gemäß der Provinzverordnung für die Jahre gewährt werden kann; In Erwägung, dass der gewährte Zuschuss in den Haushaltsplan der Gemeinde in die Rubrik Einnahmen in Verbindung mit dem Feuerwehrdienst aufgenommen werden muss; In Erwägung,dass den Hilfeleistungszonen in der Provinz Lüttich aufgrund der - 3 -

4 Provinzverordnung ebenfalls der Entwurf eines Partnerschaftsabkommens vorgelegt wird; dass es Gegenstand dieses Abkommens ist, das Einverständnis der Hilfeleistungszonen zur Einrichtung einer provinzialen Einsatzleistelle zu erhalten sowie ihre Verpflichtung, sich aktiv und aufrichtig an allen Etappen der Einrichtung und der Funktionsweise der Einsatzleitstelle zu beteiligen; In Erwägung, dass es dem Stadtrat obliegt, den Abschluss dieses Partnerschafts-abkommens durch die Hilfeleistungszone zu unterstützen; In Erwägung, dass es dem Bürgermeister, der die Stadt im Zonenrat vertritt, obliegt, diese Haltung des Stadtrates in der Sitzung zu unterstützen, in der der Zonenrat einen Beschluss hinsichtlich des seitens der Provinz vorgeschlagenen Partnerschafts-abkommens fassen muss, und sich für die Unterzeichnung des Partnerschaftsab-kommens durch die Hilfeleistungszone auszusprechen; Nach Kenntnisnahme der Intervention von Frau Patricia Creutz-Vilvoye (CSP), dass Ihrer Meinung nach das Thema Hilfeleistungszone in der Kommissionsarbeit zu kurz kommt. Sie wünscht, dass nach dem Sommer in einer Sitzung der Finanzkommission mehr Informationen gegeben werden. Auch bittet Sie um Mitteilung, ob für das Zonendispatching deutschsprachiges Personal vorgesehen ist Nach Kenntnisnahme der Antwort von Herrn Bürgermeister Karl-Heinz Klinkenberg, der erklärt, dass die Einstellung von 6 deutschsprachigen Personen vorgesehen ist, deren Finanzierung gesichert ist und der zusichert, das Thema Hilfeleistungszone in der Finanzkommission im August näher zu erläutern; Aufgrund von Artikel 162 der Verfassung; Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums und nach Beratung in der Finanzkommission, Artikel Dem Partnerschaftsabkommen zuzustimmen, das die Provinz Lüttich in Anwendung der durch den Provinzialrat am 26. Mai 2016 angenommenen Provinzverordnung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an die Gemeinden für die Jahre hinsichtlich der teilweisen Übernahme der Ausgaben im Rahmen der Reform der Feuerwehrdienste aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgeschlagen hat; Artikel Herrn Karl-Heinz Klinkenberg, Bürgermeister, Herrn René Bauer, Generaldirektor und Herrn Hubert Mießen, Finanzdirektor, mit der Ausführung dieses Beschlusses zu beauftragen, insbesondere damit, das Partnerschaftsabkommen im Namen und für Rechnung der Gemeinde zu unterzeichnen; Artikel Herrn Karl-Heinz Klinkenberg, Bürgermeister, damit zu beauftragen, sich anlässlich der Beschlussfassung des Zonenrates für den Abschluss des seitens der Provinz vorgeschlagenen Partnerschaftsabkommens durch die Hilfeleistungszone auszu-sprechen; Artikel Den Diensten der Provinz das ordnungsgemäß unterzeichnete Partnerschaftsab-kommen zukommen zu lassen sowie einen für gleichlautend erklärten Auszug des vorliegenden Beschlusses in der Anlage

5 Zu 05 Genehmigung von Lastenheften betreffend: a) die Anschaffung eines modulierenden Brennwertkessels für den städtischen Bauhof In Anbetracht, dass im Januar 2016 der Ausfall einer der beiden Heizkessel des städtischen Bauhofs festgestellt wurde; In Anbetracht, dass daraufhin nach Lösungsmöglichkeiten mit Herstellern gesucht wurde und außerdem die Möglichkeit geprüft wurde, den Heizbedarf mit dem verbleibenden Heizkessel abzudecken; In Anbetracht, dass sich herausgestellt hat, dass der verbleibende Heizkessel zu schwach ist, um den erforderlichen Energiebedarf komplett abzudecken; In Anbetracht, dass es sich nach eingehender Prüfung empfiehlt, dem verbleibenden Heizkessel einen modulierenden Brennwertkessel mit einer Nenn- Wärmeleistung von maximal 130 kw zur Seite zu stellen und die Kaskadenregelung dahingehend zu überarbeiten, dass der energiesparsamere Brennwertkessel die Hauptlast und der verbleibende Heizkessel nur bei Bedarf die Spitzen- last übernimmt; Nach Kenntnisnahme des durch den Technischen Dienst erstellten Lastenheftes, welches die Anschaffung und den Einbau eines neuwertigen modulierenden Brennwertkessels mit einer Nenn-Wärmeleistung von 43 bis 130 kw sowie die Überarbeitung der Kaskadenregelung mit einer Gesamtkostenschätzung von ,00 einschl. MwSt. vorsieht; In Anbetracht, dass das Lastenheft gemäß Artikel 26 1, Punkt 1 a) des Gesetzes vom 15. Juni 2016 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Lieferund Dienstleistungsaufträge als Vergabeart ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung vorsieht; In Anbetracht, dass die Arbeiten noch vor dem Herbst 2016 durchzuführen sind, um zu gewährleisten, dass der Bauhof für den Winter wieder über zwei funktionierende Heizkessel, so unter anderem zur Gewährleistung der Not- dienste, verfügt; In Anbetracht, dass dieses Vorhaben für eine Bezuschussung durch die Deutsch- sprachige Gemeinschaft entsprechend dem Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in Frage kommt; In Anbetracht, dass dieses Vorhaben für eine Bezuschussung durch UREBA entsprechend dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. März 2013 über die außerordentliche Gewährung von Subventionen an Personen des öffentlichen Rechts und an nichtkommerzielle Einrichtungen für die Ausführung von Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz und der rationellen Energienutzung in Gebäuden in Frage kommt; Auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 2016 sowie auf Grund der Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen und 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen von öffentlichen Bauaufträgen; Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums sowie nach Beratung in der Baukommission und der Finanzkommission, das Lastenheft betreffend die Anschaffung eines modulierenden Brennwertkessels für den städtischen Bauhof, welches als Vergabeart ein Ver- handlungsverfahren ohne Veröffentlichung vorsieht, zu genehmigen; - bei der nächsten Haushaltsanpassung einen entsprechenden Ausgabekredit vorzusehen;

6 - Subsidien bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bei der Wallonischen Region im Rahmen des Programms UREBA zu beantragen Zu 05 Genehmigung von Lastenheften betreffend: b) die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der städtischen Grundschule Kettenis In Anbetracht, dass es sich empfiehlt, Fotovoltaikanlagen auf städtischen Gebäuden zu installieren, um mit erneuerbaren und nachhaltigen Energien die Stromkosten zu senken und aktiv einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten; --- Nach Kenntnisnahme des Berichtes des Technischen Dienstes, wonach es sich empfiehlt, auf dem südlichen Tonnendach des Saals der Städtischen Grundschule Kettenis (SGK), Winkelstraße 14 in Kettenis eine 10 kwp- Fotovoltaikanlage zu installieren, wodurch bis zu kg CO 2 jährlich vermieden und der Strombedarf der SGK bis zu 19 % solar gedeckt werden könnte; Nach Kenntnisnahme des durch den Technischen Dienst ausgearbeiteten Lastenheftes, welches die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach der Städtischen Grundschule Kettenis mit einer Kostenschätzung von einschl. MwSt. vorsieht; In Anbetracht, dass die geschätzten Anschaffungskosten über die Produktion der Anlage bei gleichbleibenden Stromkosten nach ca. 8 Jahren amortisiert wären; In Anbetracht, dass die entsprechenden Ausgaben unter Artikel 7221/ des Haushaltsplanes 2016 vorgesehen sind; In Anbetracht, dass dieses Vorhaben weder für eine Bezuschussung durch die Deutsch-sprachige Gemeinschaft noch für eine Bezuschussung durch die Wallonische Region im Rahmen des UREBA-Programms in Frage kommt; In Anbetracht, dass das Lastenheft gemäß Artikel 26 1, Punkt 1 a) des Gesetzes vom 15. Juni 2016 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge als Vergabeart ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung vorsieht; Auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 sowie auf Grund der Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen und vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen von öffentlichen Bauaufträgen; Nach Kenntnisnahme folgender Intervention: Herrn Martin Orban (CSP): Bei der Finanzkommission habe ich die Frage gestellt, ob UREBA-Zuschüsse für die beiden Photovoltaikanlagen angefragt wurden. Man hat mir bestätigt, dass keine Zuschüsse angefragt wurden und dass man glaube, dass es für diese Investitionen keine UREBA-Zuschüsse mehr gibt, man sich jedoch erkundigen und mir Bescheid geben wolle. Dies ist bisher nicht geschehen, so dass ich um offizielle Bestätigung bitte, dass eine diesbezügliche Anfrage gestellt wurde und bestätigt worden ist, dass es für diese Investition keine UREBA-Zuschüsse mehr gibt Herr Schöffe Philippe Hunger bestätigt, dass es effektiv keine UREBA- Zuschüsse für solche Investitionen mehr gibt Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums sowie nach Beratung in der Baukommission und der Finanzkommission, das Lastenheft betreffend die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach - 6 -

7 der Städtischen Grundschule Kettenis, Winkelstraße 14 in 4701 Kettenis zu genehmigen Zu 05 Genehmigung von Lastenheften betreffend: c) die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der städtischen Grundschule Oberstadt In Anbetracht, dass es sich empfiehlt, Fotovoltaikanlagen auf städtischen Gebäuden zu installieren, um mit erneuerbaren und nachhaltigen Energien die Stromkosten zu senken und aktiv einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten; -- Nach Kenntnisnahme des Berichtes des Technischen Dienstes, wonach es sich empfiehlt, auf dem Tonnendach des Saals der Städtischen Grundschule Oberstadt (SGO), Schulstraße 43 in Eupen eine 10 kwp-fotovoltaikanlage zu installieren, wodurch bis zu kg CO 2 jährlich vermieden und der Strombedarf der SGO bis zu 16 % solar gedeckt werden könnte; Nach Kenntnisnahme des durch den Technischen Dienst ausgearbeiteten Lastenheftes, welches die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach der Städtischen Grundschule Oberstadt mit einer Kostenschätzung von einschl. MwSt. vorsieht; In Anbetracht, dass die geschätzten Anschaffungskosten über die Produktion der Anlage bei gleichbleibenden Stromkosten nach ca. 8 Jahren amortisiert wären; In Anbetracht, dass die entsprechenden Ausgaben unter Artikel 7221/ des Haushaltsplanes 2016 vorgesehen sind; In Anbetracht, dass dieses Vorhaben weder für eine Bezuschussung durch die Deutsch-sprachige Gemeinschaft noch für eine Bezuschussung durch die Wallonische Region im Rahmen des UREBA-Programms in Frage kommt; In Anbetracht, dass das Lastenheft gemäß Artikel 26 1, Punkt 1 a) des Gesetzes vom 15. Juni 2016 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge als Vergabeart ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung vorsieht; Auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 sowie auf Grund der Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen und vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen von öffentlichen Bauaufträgen; Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums sowie nach Beratung in der Baukommission und der Finanzkommission, das Lastenheft betreffend die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach der Städtischen Grundschule Oberstadt, Schulstraße 43 in Eupen zu genehmigen Zu 05 Genehmigung von Lastenheften betreffend: d) den Ankauf von Betriebsmaterial für den städtischen Bauhof In Anbetracht, dass es sich empfiehlt Werkzeuge und Geräte für den städtischen Bauhof für das Jahr 2016 anzuschaffen; Nach Kenntnisnahme des durch den städtischen Bauhof ausgearbeiteten Lastenheftes, welches die Anschaffung von diversem Material mit einer Kostenschätzung von ,00 einschl. MwSt. vorsieht;

8 Herr Schöffe Werner Baumgarten nimmt an der Sitzung teil. In Anbetracht, dass die Ausgaben mit Artikel 137/ des Haushaltsplanes 2016 bestritten werden; In Anbetracht, dass vorgenanntes Lastenheft gemäß Artikel 26 1, 1a) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge als Vergabeart ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung vorsieht; Auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 2016 sowie auf Grund der Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen und 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen von öffentlichen Bauaufträgen; Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums sowie nach Beratung in der Baukommission und der Finanzkommission, das Lastenheft betreffend die Anschaffung von Betriebsmaterial für den städtischen Bauhof, welches als Vergabeart ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung vorsieht, zu genehmigen Zu 05 Genehmigung von Lastenheften betreffend: e) Ankauf von Stadtmobiliar In Anbetracht, dass es sich empfiehlt Mobiliar für das Stadtzentrum anzuschaffen; Nach Kenntnisnahme des durch den Technischen Dienst ausgearbeiteten Lastenheftes, welches die Anschaffung Stadtmobiliar mit einer Kostenschätzung von ,00 einschl. MwSt. vorsieht; In Anbetracht, dass die Ausgaben mit Artikel 421/ des Haushaltsplanes 2016 bestritten werden; In Anbetracht, dass vorgenanntes Lastenheft gemäß Artikel 26 1, 1a) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge als Vergabeart ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung vorsieht; Auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 2016 sowie auf Grund der Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen und 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen von öffentlichen Bauaufträgen; Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums sowie nach Beratung in der Baukommission und der Finanzkommission, das Lastenheft betreffend den Ankauf von Stadtmobiliar, welches als Vergabeart ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung vorsieht, zu genehmigen Zu 06 Genehmigung von Zusatzarbeiten im Rahmen der Projekte: a) außerordentlicher Straßenunterhalt Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 2. Juni 2016, wonach die Auftragsvergabe im Rahmen des Projektes - 8 -

9 Außerordentlicher Straßenunterhalt 2016 wie folgt festgehalten wird: Los 1: Asphaltbelag Firma Bodarwé aus Malmedy zum Betrag von ,50 zzgl ,23 Mehrwertsteuer, also insgesamt ,73, einschl. MwSt Los 2: Mikrobelag Firma Socogetra aus Awenne zum Betrag von ,00 zzgl ,00 Mehrwertsteuer, also insgesamt ,00, einschl. MwSt In Anbetracht, dass auf Grund von Vorgenanntem Gesamtkosten in Höhe von ,73, einschl. MwSt. festgehalten werden; In Anbetracht, dass die durch den Stadtrat in seiner Sitzung vom 29. Februar 2016 genehmigte Gesamtkostenschätzung in Höhe von , einschl. MwSt. deutlich unterschritten wird; Nach Durchsicht des oben genannten Beschlusses, mit dem das Gemeindekollegium vorschlägt, das Gesamtbudget auf Grund der extrem vorteilhaften Preise komplett auszuschöpfen; In Anbetracht, dass auf Grund der aktuellen Baustelle Ausbau der Herbesthaler Straße und der damit verbundenen Umleitung die ursprünglich vorgesehenen Straßen Buschbergerweg und Simarstraße von der durch den Stadtrat in vorgenannter Sitzung verabschiedeten Liste gestrichen werden, um einem eventuellen Verkehrschaos vorzubeugen; Nach Kenntnisnahme der durch den Technischen Dienst erstellten Liste mit den Vorschlägen der in dieses Projekt zu integrierenden Straßen, wonach die folgenden Straßen Bestandteil des aktuellen Straßenunterhalts sind: Hisselsgasse, Schulstraße, Stendrich, Oberste Heide, Kehrweg, Haasstraße, Scheidweg, Loten, Nispert /Heidgasse, Rosenweg, Kehrberg, Spitzberg, Am Hertogenwald, Werthplatz, Langesthal, Stockem, Panorama, Bauhof (Zufahrtsweg Hintergelände), Schnellewindgasse, Bergkapellstraße, Malmedyer Straße, Fußweg Klinkes (einschl. Fußgängerüberwege Lascheterweg/- Lascheterfeld), Am Busch, Fußweg Judenstraße/Stadion, Hochstraße, Langesthal, Schöne Aussicht, Am Bennet, Bellmerin und Haasberg; In Anbetracht, dass die Zufahrt zur Sportinfrastruktur an der Judenstraße über die Privatstraße Panorama erfolgt und sich diese durch das hohe Fahrzeugaufkommen in einem sehr schlechten Zustand befindet; In Anbetracht, dass die städtischen Dienste an dieser Stelle häufig intervenieren müssen und dies wiederum mit einem hohen Aufwand (Personal und Material) verbunden ist; In Anbetracht, dass vorgenannte Straße bzw. das Teilstück von der Judenstraße bis zur Einfahrt zur o.g. Sportinfrastruktur instandgesetzt werden sollte, wobei sich die Kosten hierfür auf ± 2.500, einschl. MwSt. belaufen; In Anbetracht, dass es sich um eine Privatstraße handelt und die Verwaltung somit das vorherige Einverständnis der Eigentümer einholen wird; In Anbetracht, dass das Lastenheft vorsieht, dass zum einen zusätzliche Straßen aufgenommen sowie deren Prioritäten gemäß den festgestellten Schäden verändert werden können und sich der Auftraggeber zum anderen das Recht vorbehält, auch nur einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses zu beauftragen bzw. deren Mengen anzupassen; In Anbetracht, dass die Firma Bodarwé aus Malmedy telefonisch bestätigt hat, die entsprechenden Zusatzarbeiten zu den im Angebot vom 13. Mai 2016 angegebenen Einheitspreisen zu berechnen und die schriftliche Bestätigung folgen wird; In Anbetracht, dass die Verlegung eines Mikrobelages mit sehr vielen Feinarbeiten verbunden ist und sich ausschließlich einfache Straßen mit gerader Linienführung eignen, wobei hierfür die Straßen Kehrweg und Schönefelderweg festgehalten werden;

10 In Anbetracht, dass das Gemeindekollegium beschlossen hat, das Auftragsvolumen der Firma Socogetra aus Awenne (Los 2) auf ,00, einschl. MwSt. zu reduzieren, wobei die beiden vorgenannten Straßen zur Ausführung gelangen; Auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie auf Grund der Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen und vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen; In Anbetracht, dass die entsprechenden Ausgaben mit dem Artikel 42101/ des Haushalts 2016 bestritten werden; Nach Kenntnisnahme folgender Interventionen: Herrn Hubert Streicher (CSP), begrüßt die Ausschöpfung des Budgets, regt aber eine Prüfung der verschiedenen Teerungsarten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit an Herr Schöffe Michael Scholl erklärt, dass aufgrund der Reduzierung der Ausgaben für manche Straßenarbeiten und die zusätzlichen Reparaturarbeiten, die durch die Ausschöpfung des Budgetartikels in den letzten Jahren möglich waren, der Drei-Jahresplan für diese Reparaturarbeiten überdacht werden muss Herr Martin Orban (CSP) spricht den schlechten Zustand der Straße Rotenberg an und fragt nach, wie die Stadt dazu steht Herr Schöffe Michael Scholl teilt mit, dass die Stadt diesbezüglich bereits mehrfach interveniert sei, dass aber während der Arbeiten an der Herbesthaler Straße eine Instandsetzung des Rotenbergs nicht möglich sei. Er habe aber vom MAT die Zusage erhalten, dass der Rotenberg nach Fertigstellung der Herbesthaler Straße in Angriff genommen werde Herr Karl Joseph Ortmann (CSP) erkundigt sich, ob ein Straßenkataster für Eupen besteht Herr Schöffe Michael Scholl erklärt, dass auch die Straßen im neuen Arbeitsverwaltungssystem ATAL erfasst sind Herr Karl Joseph Ortmann (CSP) fragt nach, wie es um Reparatur der Straßen in der Industriezone wie z. B. der Textilstraße bestellt sei rr Schöffe Michael Scholl erklärt, dass die SPI auf den schlechten Zustand mancher Straßen in der Industriezone hingewiesen wurde und für die Zukunft hier scheinbar höhere Investitionen in plant Herr Bernd Gentges (PFF): Ich bin erfreut, dass der Punkt Straßenunterhaltung eine besondere Beachtung hier im Stadtrat findet Das ist nicht immer so, während in anderen Gemeinden diese Angelegenheit oft im Mittelpunkt steht. Das war in Kelmis so, und ich erinnere an die heiße Debatte im Gemeinderat von Büllingen In der Stadtratssitzung vom habe ich hervorgehoben, dass der betreffende Haushaltsposten von auf in 2016 erhöht worden ist Heute beschließen wir, dass der vorgesehen Ausgabekredit voll ausgeschöpft wird, auch wenn die bisherige Auftragssumme unter dem veranschlagten Budget liegt Damit setzt das Gemeindekollegium ein positives Zeichen, und zeigt dass die Stadt ihren Verpflichtungen nachkommt Das liegt im Interesse des einzelnen Bürgers und der Geschäftswelt. Hier werden die Sicherheit und die Lebensqualität erhöht Wenn die umfangreichen Straßenarbeiten z.b. an der Herbesthaler Straße, die mit vielen Unannehmlichkeiten für die Bürger verbunden sind, beendet sein

11 werden, wird man auch mit Genugtuung feststellen, dass der laufende Straßenunterhalt in den anderen Bereichen unterdessen nicht vernachlässigt worden ist Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums sowie nach Beratung in der Baukommission und der Finanzkommission, die Zusatzarbeiten im Rahmen des Loses 1 (Asphaltbelag) des Projektes außerordentlicher Straßenunterhalt 2016 zu genehmigen und das im Investitionshaushalt 2016 unter Artikel 42101/ zur Verfügung stehende Budget in Höhe von insgesamt ,00, einschl. MwSt. somit auszuschöpfen Zu 06 Genehmigung von Zusatzarbeiten im Rahmen der Projekte: b) Einrichtung von Querungshilfen auf dem Stadtgebiet Nach Durchsicht des Beschlusses des Stadtrates vom 16. Dezember 2015, womit das Lastenheft betreffend die Einrichtung von Querungshilfen auf dem Stadtgebiet mit einer Kostenschätzung von ,00 einschl. MwSt. genehmigt wurde; In Anbetracht, dass im Hinblick auf die Vergabe dieses Auftrags ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung durchgeführt wurde; In Anbetracht, dass die Frist für die Hinterlegung der Angebote auf den 3. März 2016 (16.00 Uhr) festgelegt wurde und insgesamt 5 Unternehmen ein Angebot hinterlegt haben; Nach Kenntnisnahme des durch den Technischen Dienst aufgestellten Auswertungsberichtes über die eingegangenen Angebote sowie nach Kenntnisnahme des diesbezüglich durch den Projektkoordinatoren P. JANSSEN eingereichten Sicherheitskoordinationsberichtes vom 31. März 2016; In Anbetracht, dass nach rechnerischer Prüfung der regulären Angebote die Firma MARAITE aus 4770 Halenfeld das preisgünstigste Angebot zum Betrag von ,85 zzgl ,71 MwSt., also insgesamt ,56 hinterlegt hat; Nach Durchsicht des Beschlusses des Gemeindekollegiums vom 21. April 2016, womit die vorgenannte Firma mit der Ausführung der Arbeiten zum vorgenannten Betrag von ,85 zzgl ,71 MwSt., also insgesamt ,56 beauftragt wurde; In Anbetracht, dass im Investitionshaushalt 2016 unter Artikel 400/ ein Ausgabekredit in Höhe von ,00 vorgesehen wurde; In Anbetracht, dass es sich empfiehlt, das zur Verfügung stehende Budget auszu- schöpfen, da dadurch zusätzliche Querungshilfen ausgeführt werden können; In Anbetracht, dass die Zusatzarbeiten in den folgenden Straßen vorgesehen sind: Judenstraße (auf Höhe des FC Eupen): diese Arbeiten beinhalten das Versetzen der bestehenden Querungshilfen; Rotenberg (auf Höhe des Altersheims Sankt Josef): diese Arbeiten beinhalten die Verlängerung des bestehenden Bürgersteigs zwecks Verkürzung des dort befindlichen Fußgängerüberweges; Kreuzung Aachener Straße/Libermé: diese Arbeiten beinhalten die Einrichtung einer behindertengerechten Überführung; In Anbetracht, dass diese Zusatzarbeiten zum angebotenen Einheitspreis berechnet würden;

12 In Anbetracht, dass die diesbezüglichen Kosten auf insgesamt ,00 einschl. MwSt. beziffert werden; Auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 2016 sowie auf Grund der Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen und 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen von öffentlichen Bauaufträgen; Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums sowie nach Beratung in der Baukommission und der Finanzkommission, die Zusatzarbeiten betreffend die Einrichtung von Querungshilfen auf dem Stadtgebiet in den oben vermerkten Straßen zu genehmigen und das im Investitionshaushalt 2016 unter Artikel 400/ zur Verfügung stehende Budget in Höhe von ,00 dahingehend auszuschöpfen Zu 07 Städtische Straßenverkehrsordnung: a) Genehmigung einer Ergänzungsverordnung betreffend die Markierung von Verkehrsinseln sowie die Regularisierung eines Fußgängerüberweges in der Judenstraße auf Höhe des Anwesens Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Stadtrates vom 16. Dezember 2015, womit das Lastenheft betreffend die Einrichtung von Querungshilfen auf dem Stadtgebiet genehmigt wurde; In Anbetracht, dass eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erzielt werden möchte; In Anbetracht, dass die Markierung des bestehenden Fußgängerüberweges im Kreuzungsbereich Judenstraße Stockbergerweg, auf Höhe des Anwesens Judenstraße 78 regularisiert werden muss; In Anbetracht, dass es sich empfiehlt, eine schraffierte Verkehrsinsel beidseitig des vorgenannten Fußgängerüberweges zu markieren; In Anbetracht, dass Frau Docteur des Öffentlichen Dienstes der Wallonie ihr Einverständnis zur Ausführung der Markierungsarbeiten gegeben hat; Nach Kenntnisnahme des Einverständnis des Herrn Polizeikommissars; Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Grund des Gesetzes über den Straßenverkehr; Auf Grund des Königlichen Erlasses betreffend die allgemeine Verordnung über den Straßenverkehr sowie die Nutzung der Verkehrswege; Auf Grund des Ministeriellen Erlasses, womit die Mindestabmessungen und die besonderen Aufstellungsbedingungen der Verkehrszeichen festgelegt werden; -- Auf Grund des Ministeriellen Rundschreibens betreffend die Ergänzungsverordnungen und das Aufstellen der Verkehrszeichen; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums sowie nach Beratung in der Baukommission; die Markierung des bestehenden Fußgängerüberweges im Kreuzungsbereich Judenstraße Stockbergerweg, auf Höhe des Anwesens Judenstraße 78 zu regularisieren sowie die Markierungen von schraffierten Verkehrsinseln beidseitig des vorgenannten Fußgängerüberweges zu genehmigen und die städtische Straßenverkehrsordnung unter Anwendung folgender Artikel entsprechend anzupassen:

13 Artikel 1: Im Kreuzungsbereich Judenstraße Stockbergerweg, auf Höhe des Anwesens Judenstraße Nr. 78, wird ein Fußgängerüberweg markiert Artikel 2: Diese Maßnahme wird konkretisiert durch eine vorschriftsmäßige Straßenmarkierung gemäß Artikel des K.E. vom betreffend die Allgemeine Verordnung über den Straßenverkehr sowie die Nutzung der Verkehrswege Artikel 3: Im Kreuzungsbereich Judenstraße Stockbergerweg, auf Höhe des Anwesens Judenstraße Nr. 78, werden schraffierte Verkehrsinseln beidseitig des Fußgängerüberweges markiert Artikel 4: Diese Maßnahme wird konkretisiert durch eine vorschriftsmäßige Straßenmarkierung gemäß Artikel 77.4 des K.E. vom betreffend die Allgemeine Verordnung über den Straßenverkehr sowie die Nutzung der Verkehrswege Artikel 5: Gegenwärtiger Beschluss wird entsprechend den Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung veröffentlicht Artikel 6: Gegenwärtiger Beschluss wird dem Regionalen Minister für Transportwesen zur Genehmigung unterbreitet Zu 07 Städtische Straßenverkehrsordnung: b) Genehmigung einer Ergänzungsverordnung betreffend die Markierung von Verkehrsinseln sowie die Regularisierung eines Fußgängerüberweges in der Judenstraße auf Höhe des Anwesens Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Stadtrates vom 16. Dezember 2015, womit das Lastenheft betreffend die Einrichtung von Querungshilfen auf dem Stadtgebiet genehmigt wurde; In Anbetracht, dass eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erzielt werden möchte; In Anbetracht, dass die Markierung des bestehenden Fußgängerüberweges im Kreuzungsbereich Judenstraße Maria-Theresia-Straße, auf Höhe des Anwesens Judenstraße 69 regularisiert werden muss; In Anbetracht, dass es sich empfiehlt, eine schraffierte Verkehrsinsel vor dem Fußgängerüberweg, kommend vom Kaperberg, zu markieren; In Anbetracht, dass Frau Docteur des Öffentlichen Dienstes der Wallonie ihr Einverständnis zur Ausführung der Markierungsarbeiten gegeben hat; Nach Kenntnisnahme des Einverständnis des Herrn Polizeikommissars; Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Grund des Gesetzes über den Straßenverkehr; Auf Grund des Königlichen Erlasses betreffend die allgemeine Verordnung über den Straßenverkehr sowie die Nutzung der Verkehrswege; Auf Grund des Ministeriellen Erlasses, womit die Mindestabmessungen und die besonderen Aufstellungsbedingungen der Verkehrszeichen festgelegt werden; - Auf Grund des Ministeriellen Rundschreibens betreffend die Ergänzungsverordnungen und das Aufstellen der Verkehrszeichen; Auf Vorschlag des Gemeindekollegiums sowie nach Beratung in der Baukommission;

14 die Markierung des bestehenden Fußgängerüberweges im Kreuzungsbereich Judenstraße Maria-Theresia-Straße, auf Höhe des Anwesens Judenstraße 69 zu regularisieren sowie die Markierung einer schraffierten Verkehrsinsel vor dem Fußgängerüberweg, kommend vom Kaperberg, zu genehmigen und die städtische Straßenverkehrsordnung entsprechend anzupassen: Artikel 1: Im Kreuzungsbereich Judenstraße Maria-Theresia-Straße, auf Höhe des Anwesens Nr. 69, wird ein Fußgängerüberweg markiert Artikel 2: Diese Maßnahme wird konkretisiert durch eine vorschriftsmäßige Straßenmarkierung gemäß Artikel des K.E. vom betreffend die Allgemeine Verordnung über den Straßenverkehr sowie die Nutzung der Verkehrswege Artikel 3: Im Kreuzungsbereich Judenstraße Maria-Theresia-Straße, auf Höhe des Anwesens Nr. 69, wird eine schraffierte Verkehrsinsel vor dem Fußgängerüberweg kommend vom Kaperberg markiert Artikel 4: Diese Maßnahme wird konkretisiert durch eine vorschriftsmäßige Straßenmarkierung gemäß Artikel 77.4 des K.E. vom betreffend die Allgemeine Verordnung über den Straßenverkehr sowie die Nutzung der Verkehrswege Artikel 5: Gegenwärtiger Beschluss wird entsprechend den Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung veröffentlicht Artikel 6: Gegenwärtiger Beschluss wird dem Regionalen Minister für Transportwesen zur Genehmigung unterbreitet Zu 07 Städtische Straßenverkehrsordnung: c) Genehmigung einer Ergänzungsverordnung betreffend die Markierung von Verkehrsinseln im Rotenberg auf Höhe des Anwesens Nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Stadtrates vom 16. Dezember 2015, womit das Lastenheft betreffend die Einrichtung von Querungshilfen auf dem Stadtgebiet genehmigt wurde; In Anbetracht, dass eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erzielt werden möchte; In Anbetracht, dass es sich empfiehlt, schraffierte Verkehrsinseln am Fußgängerüberweg im unteren Kreuzungsbereich Rotenberg Loten, auf Höhe des Anwesens Rotenberg 26 zu markieren; In Anbetracht, dass Frau Docteur des Öffentlichen Dienstes der Wallonie ihr Einverständnis zur Ausführung der Markierungsarbeiten gegeben hat; Nach Kenntnisnahme des Einverständnis des Herrn Polizeikommissars; Auf Grund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung; Auf Grund des Gesetzes über den Straßenverkehr; Auf Grund des Königlichen Erlasses betreffend die allgemeine Verordnung über den Straßenverkehr sowie die Nutzung der Verkehrswege; Auf Grund des Ministeriellen Erlasses, womit die Mindestabmessungen und die besonderen Aufstellungsbedingungen der Verkehrszeichen festgelegt werden; -- Auf Grund des Ministeriellen Rundschreibens betreffend die Ergänzungs

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