Transport diagnostischer Proben

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1 Transport diagnostischer Proben Allgemeine Hinweise, die beim Transport diagnostischer Proben zu beachten sind Inhalt Vorwort Grundlagen: Was ist wichtig beim Transport diagnostischer Proben? Verpackungen: wie sollte sie sein, wie nicht! Fundstellen: Wo ist was wo und wie geregelt? Internetadressen Schrifttum Anhang Vorwort Dem Transport von Proben kommt im Rahmen diagnostischer Untersuchungen im Labor ebenso große Bedeutung zu, wie deren Entnahme oder deren Bearbeitung im Labor. Während die Art der Entnahme der Proben den Inhalt und die Qualität dieser bestimmt (s. Internetbeitrag Von der diagnostischen Probe bis zum Ergebnis ), hat der Transport von Proben maßgeblichen Einfuß auf den Erhalt deren Qualität. Neben den Maßnahmen, die dem Erhalt der Qualität diagnostischer Proben dienen, sind darüber hinaus Maßnahmen einzuhalten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern während des Transports verhindern und ein unversehrtes Eintreffen der Probe in der Untersuchungseinrichtung garantieren. Deshalb sollte beim Versenden diagnostischer Proben stets bedacht werden, dass jede vom Tier entnommene diagnostische Probe zunächst als potentiell infektiös angesehen werden sollte. während des Transport einer diagnostischen Probe vom Ort der Entnahme bis zum untersuchenden Labor Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden müssen, die eine Infektionsgefahr sowohl des Transporteurs als auch des Empfängers ausschließen. für die korrekte Verpackung diagnostischer Proben der Absender verantwortlich ist. Auf die wichtigsten und besondere Sicherheitsbestimmungen für den Transport diagnostischer Proben wird im Folgenden eingegangen.

2 Wege einer diagnostischen Probe Bis zum Untersuchungsergebnis ist es oft ein langer Weg, deshalb ist der Probentransport von entscheidender Bedeutung Entnahme diagnostischer Proben am Tier Tierkörper für Sektionen Kein Versand per Post! Direkte Anlieferung! Diagnostische Proben Versand per Kurier oder Post oder direkte Anlieferung ins CVUA Bearbeitung der Proben im Labor Aus- und Bewertungwertung der Untersuchungsergebnisse

3 Grundlagen: Was ist wichtig beim Transport diagnostischer Proben? Wie werden Krankheitserregern in Hinblick auf Infektionsgefahr eingestuft? Krankheitserreger werden international gemäß ihrer Infektionsgefahr für Mensch und Tier in Gefahrstoffe gemäß Laboratory Biosafety Manual der WHO mit einer international einheitlichen Nummer gekennzeichnet (UN-Gefahrgut-Klasse). Des weiteren werden Krankheitserreger in Risikogruppen eingeteilt (s. Internetadressen und Schrifttum). Für den Transport diagnostischer Proben ist die Einteilung in Kategorien (Gefahrgutrechtliche Kategorie) und somit die vorgeschriebene Verwendung von Verpackungen gemäß Verpackungsanweisungen (Verpackung P 620, P650 oder vereinfachter Verpackung P 650) entscheidend (s. Übersichtstabelle unten). Was sind freigestellte veterinärmedizinische diagnostische Proben? Dies sind Proben, bei denen davon auszugehen ist, dass sie keine Krankheitserreger enthalten. Diese Proben können als freigestellte veterinärmedizinische Probe ohne Angabe einer UN-Nummer verschickt werden (vereinfachte Verpackungsanweisung P650). Die Verpackung mittels Primärgefäß (Probengefäß), Sekundärverpackung (Schutzgefäß) und Umverpackung (Versandhülle oder formstabile Faltschachtel) entspricht der diagnostischer Proben. Was ist eine diagnostische Probe? Diagnostische Proben sind nach den Bestimmungen des Gefahrgutrechts Blut- und Gewebeproben, Gewebeflüssigkeiten, Abstriche, Ausscheidungen (Kot, Urin, Speichel, Sekrete und Exkrete, etc.) oder andere Materialien, die von Menschen oder Tieren zum Zwecke einer Untersuchung entnommen und transportiert werden sollen. Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke sind diagnostischen Proben gleichgestellt und wie diese zu transportieren. Ausnahmen bestimmter Kulturen der Kategorie A sind im Anhang auszugsweise aufgeführt. Proben von erkrankten Tieren, die nicht auf Krankheitserreger untersucht werden sollen, sollten dennoch als diagnostische Proben transportieren werden, da diese zumindest als potentiell infektiös zu bewerten sind. Tierkörper sind keine diagnostischen Proben und dürfen deshalb nicht wie diese, z.b. per Post, transportiert werden. Wie sind diagnostische Proben zu verpacken? Diagnostische Proben, von denen auszugehen ist, dass diese Krankheitserreger der Risikogruppe 2 oder 3 (Kategorie B, UN-Nr. 3373) enthalten können zu diesen beiden Risikogruppen gehören die üblicherweise bei Tieren vorkommenden Krankheitserreger sind gemäß der Verpackungsnorm P650 der Kapitel 4 des ADR zu verpacken (Originaltext s. Anhang): Primärgefäß (Probengefäß) Probenbehälter, dicht (z.b. Probenröhrchen mit Schraubkappen), absorbierendes Material, das die gesamte Flüssigkeit des Primärgefäßes aufnehmen kann Sekundärverpackung (Schutzgefäß) (wasser-)dicht, mit ausreichend Aufsaug- bzw. Polstermaterial; bei Transport mehrer zerbrechliche Primärgefäße in einem einzigen Sekundärverpackung, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. Außenverpackung (reißfeste Versandhülle oder formstabile Faltschachtel) Wasserdicht, Oberfläche mind. 100 x 100 mm Angaben von Absender und Empfänger Aufschrift BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B (s. Abb. unten) UN-Nummer 3373 in einem auf die Spitze gestellten Quadrat (Größe 50 x 50 mm) (s. Abb. Unten und Anhang).

4 Was ist beim Versenden mir der Deutschen Post AG zu beachten (zu Einzelheiten s. Vorschriften der Deutschen Post AG) Die Deutsche Post AG transportiert nur Erreger der Kategirie B bis Risikogruppe 2. Als Transportverpackung ist nur eine kistenförmige zusammengesetzte Verpackung zu verwenden, die den Anforderungen der Verpackungsvorschrift P 650 entspricht, Versendung nur als Maxibrief (Maße 100x100x30 mm). Die Verpackung muss zusätzlich eine Bauartkennzeichnung des Herstellers tragen. Freigestelltes veterinärmedizinische Proben könne als Groß- oder Maxibrief versendet werden (kistenförmige Verpackung aus Pappe oder reißfeste Versandhülle). Aufschrift FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE EXEMPT ANIMAL SPECIMEN. Tierkörper dürfen nicht per Post versendet werden. Wie dürfen diagnostische Proben transportiert werden? Ordnungsgemäß nach P 650 verpackte diagnostische Proben (UN 3373) unterliegen keinen weiteren Vorschriften des Gefahrgutrechtes und dürfen mit normalen Kurierfahrzeugen, Dienst- und Privatwagen, Taxis oder anderen Fahrzeugen zur Untersuchungseinrichtung transportiert werden. Beachte Vorschriften der Deutschen Post AG! Nur Transport freigestellter veterinärmedizinisches Untersuchungsgut und ansteckungsgefährlicher Stoffe der Kategorie B bis einschließlich Risikogruppe 2.

5 Verpackungen: wie sollte sie sein, wie nicht! Verpackung einer diagnostischen Probe im Primärgefäß (1), Sekundärgefäß (2) und Außenverpackung (hier: formstabile Faltschachtel) (3) Proben nach dem Transport mit vorgeschriebenen SchutzhüllenSerumproben in Primärgefäßen (1) (hier Reaktionsgefäße in einer saugfähigen Hülle, die deren gegenseitiges Berühren verhindert), Sekundärgefäß (2) und Außenverpackung (hier: reißfeste Versandhülle) (3)

6 Proben nach dem Transport ohne vorgeschriebene Schutzhüllen Versäumt wurde vor allem die Verpackung der Probengefäße in Sekundärgefäßen (s. alle drei Bilder), die Verwendung einer formstabilen Außenverpackung (s. Bild links oben und Bild links unten) sowie der Untersuchungsanträge in Schutzhüllen (s. alle drei Bilder).

7 Fundstellen: Wo ist was wo und wie geregelt? Internationale Einteilung von biologischen Gefahrstoffen (UN-Nr.) Gefahrstoffe werden gemäß Laboratory Biosafety Manual der WHO mit einer international einheitlichen Nummer gekennzeichnet (UN-Gefahrgut-Klasse). Beim Versand von biologischem Material kommen die UN-Nr sowie die UN-Nr und die UN-Nr. 2900, die das Probenmaterial in bezug auf Krankheitserreger beschreiben, in Betracht. UN 3373 DIAGNOTISCHE PROBEN Medizinisches Untersuchungsmaterial von Menschen und Tieren (Erreger der Risikogruppe 2 und 3) KULTUREN FÜR DIAGNOSTISCHE UND KLINISCHE ZWECKE Diagnostischen Proben sind der bisherigen Risikogruppe 2 und 3 gleichgestellt UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN (ggf. auch für Tiere) (Risikogruppen 4) UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH nur FÜR TIERE (Risikogruppen 4) EU-weit verbindliche Einstufungen biologischer Arbeitsstoffe Krankheitserreger der Risikogruppen 2 bis 4 enthält Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG in Verbindung mit den jeweils gültigen Änderungs- und Anpassungsrichtlinien (s. Internetadressen und Schrifttum). Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße [Amtsblatt L 319 vom ] (s. Internetadressen und Schrifttum). National verbindliche Einstufungen biologischer Arbeitsstoffe (Krankheitserreger) Biostoff-Verordnung und Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) (s. Internetadressen und Schrifttum). Anweisungen für den Transport von ansteckungsgefährlichen Stoffe auf der Strasse ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) in der jeweils geltenden Fassung. Anweisungen für die Verpackung von diagnostischen Proben Verpackungsvorschriften P650 und P620 des ADR in der jeweils geltenden Fassung Übersichtstabelle: Zuordnung diagnostischer Proben unterschiedlicher Risikogruppen zu den UN-Nummern und Verpackungsvorschriften. Kategorie* Risikogruppe** UN-Nr.* Verpackungsanweisung*** Freigestellte Probe P650 B P650 Anmerkung P650 empfohlen Kein Gefahrgut A**** oder 2900 P620 Es gelten keine weiteren gefahrgutrechtlichen Vorschriften des ADR Transport durch geschultes und zugelassenes Personal (Gefahrguttransportunternehmen beauftragen)

8 * UN-Nr. und Kategorie gemäß Laboratory Biosafety Manual der WHO. ** Risikogruppen-Einstufung gemäß Richtlinie 2000/54/EG, Anhang II und TRBA (Technische Regeln für biologische Arbeitstoffe). Die meisten Erreger diagnostischer Proben oder Kulturen sind der Risikogruppe 2 oder 3 zuzuordnen. *** Verpackungsanweisung P 650 und P620 gemäß Anlage A und B des ADR In beiden Fällen gilt: 1. Primärverpackung (Probengefäß), 2. Sekundärverpackung (Schutzgefäß) und 3. Außenverpackung. **** Kulturen bestimmter Erreger der Risikogruppe 3 werden der Kategorie A zugeordnet. (s. Anhang). Internetadressen Auf die richtige Probennahme kommt es an! Empfehlungen zur Probengewinnung für die bakteriologische Diagnostik bei Schweinen, Rindern und Geflügel (erstellt von der Arbeitsgruppe "Antibiotikaresistenz" der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft) ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße; Teil 4 bgwthemen, Tiermedizin, Diagnostische Proben richtig versenden, Gefahrgutrechtliche Hinweise - aktualisierte Fassung nach ADR Biostoff-Verordnung Deutsche Post e.pdf/regelungen_ pdf 07.pdf Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (Amtsblatt L 319 vom ) Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Versand von diagnostischen Proben

9 Suchbegriff: diagnostische Probe Schrifttum Auf die richtige Probennahme kommt es an! Empfehlungen zur Probengewinnung für die bakteriologische Diagnostik bei Schweinen, Rindern und Geflügel. Erstellt von der Arbeitsgruppe Antibiotikaresistenz der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG). Deutsches Tierärzteblatt 5/2008, S Laboratory Biosafety Manual, third edition (2004); World Health Organization (WHO), Eigenverlag) Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, Anhang III. Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße [Amtsblatt L 319 vom ]. Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen TRBA 464 Einstufung von Parasiten in Risikogruppen TRBA 466 Einstufung von Bakterien in Risikogruppen Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien über den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Biostoff-Verordnung), vom 27. Januar Verpackung nach P650 und P620. V. Thurm und H. Tschäpe, Beundesgesundheitsblatt 2001, 44: Anhang Risikogruppen biologischer Arbeitsstoffe (human- und tierpathogene Krankheitserreger) gemäß Richtlinie 94/55/EG Risikogruppe 2: Krankheitserreger, der Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen kann, eigentlich aber keine ernste Gefahr darstellt, und gegen den, obwohl er bei Exposition eine ernste Infektion verursachen kann, eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist, so das die Gefahr einer Infektionsübertragung begrenzt ist (d.h. mäßige individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Risikogruppe 3: Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorruft, der sich aber gewöhnlich nicht von einem infizierten Individuum auf ein anderes überträgt und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und geringe Gefahr für die Allgemeinheit). Risikogruppe 4: Krankheitserreger, der normalerweise ernste Krankheiten bei Menschen und Tieren hervorruft und der, direkt oder indirekt, leicht von einem Individuum auf ein anderes übertragen werden kann und gegen den eine wirksame Behandlung und Vorbeugung normalerweise nicht verfügbar ist (d.h. hohe individuelle Gefahr und hohe Gefahr für die Allgemeinheit). Verpackungsanweisung P650 (gilt für Un-Nummer 3373) (Originaltext aus ADR 2007, Teil 4)

10 (1) Die Verpackungen müssen von guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Fahrzeugen oder Containern und zwischen Fahrzeugen oder Containern und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung verhindert wird. (2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen: a) einem Primärgefäß b) einer Sekundärverpackung und c) einer Außenverpackung, wobei entweder die Sekundärverpackung oder die Außenverpackung starr sein muss. (3) Die Primärgefäße sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoßen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Sekundärverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des Inhalts darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führen. (4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung vor einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen Kennzeichen muss auf der Außenverpackung die offizielle Benennung für die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden. (5) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben. (6) Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts nach den Vorschriften der Unterabschnitte bis bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen. (7) Für flüssige Stoffe gilt: a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) flüssigkeitsdicht sein. b) Die Sekundärverpackung muss flüssigkeitsdicht sein. c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. d) Zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung muss absorbierendes Material eingesetzt werden. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt. e) Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kpa (0,95 bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten. (8) Für feste Stoffe gilt: a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein. b) Die Sekundärverpackung muss staubdicht sein. c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. d) Wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein kann, muss eine für flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material verwendet werden. (9) Gekühlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff a) Wenn für die Kühlung der Probe Trockeneis oder flüssiger Stickstoff verwendet wird, sind alle anwendbaren Vorschriften des ADR einzuhalten. Wenn Eis oder Trockeneis verwendet wird, ist dies außerhalb der Sekundärverpackungen, in der Außenverpackung oder in einer Umverpackung einzusetzen. Damit die Sekundärverpackungen nach dem Schmelzen des Eises oder dem Verdampfen des Trockeneises sicher in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben, sind Innenhalterungen vorzusehen. Bei Verwendung von Eis muss die Außenverpackung oder Umverpackung flüssigkeitsdicht sein. Bei Verwendung von Kohlendioxid, fest (Trockeneis) muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein,

11 dass das Kohlendioxidgas entweichen kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte; das Versandstück (die Außenverpackung oder die Umverpackung) ist mit der Aufschrift «Kohlendioxid, fest» oder «Trockeneis» zu versehen. b) Das Primärgefäß und die Sekundärverpackung dürfen durch die Temperatur des verwendeten Kühlmittels sowie durch die Temperaturen und Drücke, die bei einem Ausfall der Kühlung entstehen können, in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. (10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichnungen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden. (11) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR. (12) Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen müssen dem Absender oder der Person, welche das Versandstück vorbereitet (z.b. Patient), klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen dieser Versandstücke liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstücks für die Beförderung zu ermöglichen. (13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 (Druckgefäße, Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas [Gaspatronen]) in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen gefährlicher Güter in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen Vorschriften des ADR nicht erfüllt werden. (14) Wenn Stoffe frei geworden sind und in einem Fahrzeug oder Container verschüttet wurden, so darf dieses/dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Fahrzeug oder Container beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu prüfen. Liste der Mikroorganismen der Kategorie A (Auszug) Quelle: bgwthemen, Tiermedizin, Diagnostische Proben richtig versenden, Gefahrgutrechtliche Hinweise - aktualisierte Fassung nach ADR UN 2814 Bacillus anthracis (nur Kulturen), Brucella abortus, (nur Kulturen), Brucella melitensis (nur Kulturen), Brucella, suis (nur Kulturen), Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei [Rotz] nur Kulturen), Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei, nur Kulturen), Chlamydia psittaci (aviäre Stämme, nur Kulturen), Clostridium botulinum (nur Kulturen), Coccidioides immitis (nur Kulturen), Coxiella burnetii (nur Kulturen), Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers, Dengue-Virus (nur Kulturen), Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen), Escherichia coli (verotoxigen, nur Kulturen), Ebola-Virus, Flexal-Virus, Francisella tularensis (nur Kulturen), Guanarito-Virus, Hantaan-Virus, Hanta-Virus (das hämorrhagische Fieber mit Nierensyndrom hervorruft), Hendra-Virus, Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen), Herpes-B-Virus (nur Kulturen), humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen), hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen), japanisches Encephalititis-Virus (nur Kulturen), Junin-Virus, Kyasanur-Waldkrankheit-Virus, Lassa-Virus, Machupo-Virus,, Marburg-Virus, Affenpocken-Virus, Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)*, Nipah-Virus, Virus des, hämorrhagischen Omsk-Fiebers, Polio-Virus (nur Kulturen), Tollwut-Virus (nur Kulturen), Rickettsia prowazekii (nur Kulturen), Rickettsia rickettsii (nur Kulturen), Rifttal-Fiebervirus (nur Kulturen), Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen), Sabia-Virus, Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)*, Zecken- Encephalitis-Virus (nur Kulturen), Pocken-Virus, Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis (nur Kulturen), West- Nil-Virus (nur Kulturen), Gelbfieber-Virus (nur Kulturen), Yersinia pestis (nur Kulturen). * Kulturen, die für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind, dürfen jedoch als ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B klassifiziert werden. UN 2900 Virus des afrikanischen Schweinefiebers (nur Kulturen), Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 (Virus der velogenen Newcastle-Krankheit, nur Kulturen), Blauzungen-Virus (nur Kulturen), klassisches Schweinefieber-Virus (nur Kulturen), Maul- und Klauenseuche-Virus (nur Kulturen), Lumpy skin disease virus (nur Kulturen), Mycoplasma mycoides (Erreger der infektiösen bovinen Pleuropneumonie, nur Kulturen), Kleinwiederkäuer-Pest-Virus (nur Kulturen), Rinderpest-Virus (nur Kulturen), Schafpocken-Virus (nur Kulturen), Ziegenpocken-Virus (nur Kulturen), Virus der vesikulären Schweinekrankheit (nur Kulturen), Vesicular stomatitis virus (nur Kulturen).

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