!! Bitte auf der Rückseite weiter ausfüllen!!
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- Gerrit Schwarz
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Transkript
1 Gesellschaft der Karnevalsfreunde Köln-Bickendorf von 1933 e.v. z.hd. Herrn Udo Coppenrath Weissdornweg Köln VERBINDLICHE Anmeldung zum 49. Bickendorfer Veedelszoch am Unter dem Motto: Aufstellung: 9.00 Uhr Abmarsch: Uhr Wir nehmen am 49. Bickendorfer Veedelszoch teil: Gruppe Name, Anschrift und Telefon Nummer und des Leiter/der Leiterin Unser Motto lautet: Bemerkungen / Jubiläen / Gratulationen: Besondere Wünsche in der Aufstellung:!! Bitte auf der Rückseite weiter ausfüllen!!
2 Verbindliche Anmeldung zum Veedelszoch Anmeldung zum 48. Bickendorfer Veedelzoch: Wir nehmen teil, mit... LKW,... PKW,...Festwagen mit Zugmaschine... Pferdewagen...berittenen Pferden (anteilige Zugversicherung je Fahrzeug 19 Euro) Wir haben Musik dabei O Ja O Nein O Lautsprecheranlage O Musikgruppe Wagenengel Pro Achse müssen links und rechts vom Fahrzeug je ein Wagenengel (mindest. 16 Jahre alt) das Fahrzeug begleiten. Bitte Name und Alter eintragen: (Bei Reitern bitte Name des Pferdeführers eintragen) J J J J J J. O Die Daten der Wagenengel/Pferdeführer werden wir nachreichen Wir melden folgende Zugteilnehmer :... Kinder unter 6 Jahre (anteilige Zugversicherung 0 Euro/pro Teilnehmer)... Kinder von 6 bis 14 Jahre (anteilige Zugversicherung 4 Euro/pro Teilnehmer)... Personen ab 14 Jahre (anteilige Zugversicherung 9 Euro/pro Teilnehmer)... Festwagen / PKW / LKW / Pferdewagen / Pferd (anteilige Zugversicherung 19 Euro / Wagen) Datum verbindliche Unterschrift des Leiters/der Leiterin Das Beiblatt zur Anmeldung haben wir zur Kenntnis genommen und werden dies unseren Mitgliedern zur Kenntnis bringen Datum verbindliche Unterschrift des Leiters/der Leiterin
3 Anlage 2 zur Anmeldung 49. Karnevalsumzug der GdK, Gruppe: 1. Fahrzeuge Die Vorschriften der StVO und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden auf die im Karnevalszug mitgeführten Kraftfahrzeuge, Anhänger, Handwagen, Begleittiere und auf deren Führer Anwendung. Die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge muss durch ein TÜV-Gutachten dokumentiert werden. Die Fahrzeugauf- und anbauten müssen den verkehrstechnischen Sicherheitsanforderungen entsprechen und sind so zu installieren, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. Bei Fahrzeugen muss ein ausreichendes Sichtfeld für den Fahrzeugführer gewährleistet sein. Das Aufspringen von Personen ist durch bauliche Maßnahmen zu unterbinden. Alle teilnehmenden Wagen dürfen folgende Maße nicht überschreiten. Gesamthöhe max. 4,00 m Gesamtbreite max. 2,70 mtr. Ladeflächen müssen eben, tritt- und rutschfest sein. Für eine Personenbeförderung während des Karnevalsumzuges müssen für ausreichende Haltevorrichtungen und Sicherungen (Brüstung oder Geländer) gegen das Herunterfallen von Personen und Gegenständen vorhanden sein. Der Eingang sollte in der Regel auf der hinteren Seite (Fahrzeugheck) angeordnet werden. Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern, Zugverbindungen und ähnlichen Gefahrenpunkten dürfen sich keine Personen aufhalten. Auf und in allen Kraftfahrzeugen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden bzw. zugelassen sind. Anhängevorrichtungen müssen zugelassen, betriebs- und verkehrssicher sein. Die Fahrzeuge dürfen nur zuverlässigen Fahrern, die im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind, anvertraut werden. Für die einwandfreie technische Funktion ist der Fahrzeugführer verantwortlich. Des Weiteren ist ihm der Genuss von Alkohol strikt untersagt. Während der Veranstaltung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 6 km/h. Die Personenbeförderung, auf den durch Kraftfahrzeuge gezogenen Wagen, während der An- und Abfahrt außerhalb des Veranstaltungsraums ist untersagt. 2. Versicherung Für das Fahrzeug ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen oder eine Nutzungsänderung zu beantragen, die den Einsatz im Karnevalsumzug abdeckt. Eine entsprechende Versicherungsbestätigung ist mitzuführen und in Kopie der Anmeldung zum Karnevalsumzug beizulegen. Für die Zugteilnehmer wird eine Personenhaftpflichtversicherung seitens der GdK abgeschlossen. Diese Versicherung ist mit der Entrichtung der Teilnahmegebühr abgegolten. Die Versicherung gilt ausschließlich während des Karnevalsumzuges entlang der Zugstrecke (räumlich: Zugaufstellungsort bis Zugauflösungsort / zeitlich: Zugbeginn bis Zugende) Die Haftung des Veranstalters für jegliche Sach- und Vermögensschäden, die durch fahrlässiges Verhalten des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen, ist ausgeschlossen. 3. Zugbegleiter (Wagenengel / Absicherung / Radwache) Die Zugbegleiter werden durch die Zugteilnehmer gestellt und müssen ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Für die Zugbegleiter ist vor und während der Teilnahme am Karnevalszug der Genuss von Alkohol strikt untersagt. Alle Zugbegleiter müssen durch Warnwesten gekennzeichnet sein. Bitte dabei folgende neue Richtlinie der Polizei NRW beachten: die Anzahl der Ordner ist nicht mehr von der Länge des Wagens abhängig, sondern von der Anzahl der Achsen der Zugmaschine und des Wagens! Beispielsweise müssen an einem Traktor als Zugmaschine pro Achse zwei Ordner eingesetzt werden (links/rechts), insgesamt für einen Traktor also vier Personen! Das gleiche gilt für Zugmaschinen. Sollte die Zugmaschine über eine Doppelachse verfügen, so reicht Seite 1 von 3
4 Anlage 2 zur Anmeldung 49. Karnevalsumzug der GdK, Gruppe: an der Doppelachse ein Ordner je Seite, zwei pro Seite sind bei engem Zusammenliegen der Achse nicht nötig! Der Auflieger / Karnevalswagen muss ebenfalls pro Achse mit zwei Personen abgesichert werden (links/rechts). Sollte der Auflieger im hinteren Teil über mehrere, direkt hintereinander liegende Achsen verfügen so reicht für diesen Bereich auch ein Ordner pro Seite. Traktorgespanne mit Wagen müssen nach den neuen Richtlinien mindestens acht Ordner vorweisen. Zugmaschinen mit Sattelauflieger müssen demnach mindestens sechs Ordner mitführen! Bei Nichteinhaltung des strikten Alkoholverbots für Zugbegleiter sowie bei unvorschriftsmäßiger Absicherung des Kraftfahrzeugs mit und ohne Anhänger wird der Teilnehmer vom Karnevalsumzug ausgeschlossen. Dies kann auch während des Umzuges geschehen. 4. Beschallungsanlagen Beschallungsanlagen müssen bei der Anmeldung mitgeteilt werden. Bei der Musikauswahl muss darauf geachtet werden, dass es sich nur um Karnevalsmusik handelt. Für jede Beschallungsanlage wird eine GEMA-Pauschale berechnet, welche die Teilnehmer selber bei der GEMA zu entrichten haben. Die GdK wird gegenüber der GEMA durch die Teilnehmer entsprechend freigestellt.. Die Beschallung per Mikrofon ist in moderater Form erlaubt. Musik und Beschallung sind so einzusetzen, dass benachbarte Zuggruppen nicht dauerhaft übertönt oder beeinträchtigt werden. Für Stromerzeugungsaggregate sind in ausreichender Menge funktionstüchtige Feuerlöschmittel und Feuerlöscher bereit zu halten. 5. Wurfmaterial Für das Wurfmaterial gelten folgende Regelungen. - das Mindesthaltbarkeitsdatum darf nicht überschritten sein. - Medikamente oder Medikamenten ähnliche Verpackungen sind nicht zulässig. - harte und gefährliche Gegenstände sind nicht zulässig. - Wurfmaterial in kleinen Einheiten werfen. Ein Nichtbeachten dieser Regelung führt zum Ausschluss aus dem Karnevalsumzug. Für alle Schäden, die durch nicht zugelassenes Wurfmaterial entstehen, haftet der Teilnehmer. Die GdK behält sich vor, stichprobenweise Kontrollen beim Wurfmaterial durchzuführen. Vor, während und nach dem Karnevalsumzug darf kein Verpackungsmaterial, wie z.b. Kartons, Plastiktüten und sonstige Behältnisse, auf die Fahrbahn geworfen werden. Verunreinigungen sind im Anschluss an die Veranstaltung sofort ordnungsgemäß zu entsorgen. 6. Alkohol Vor und während des Karnevalsumzuges sollte der Alkohol-Konsum auf ein Minimum reduziert werden. Stark alkoholisierte Teilnehmer werden vom Karnevalsumzug ausgeschlossen, dies kann auch während der Veranstaltung geschehen. Die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche wird strikt untersagt (Jugendschutzgesetz). Haftungsansprüche von Dritten aus Schäden, die im Bezug auf die Verteilung von Alkohol und Drogen entstehen, entbinden den Veranstalter von jeglicher Verantwortung. 7. Werbung Während des Karnevalsumzuges sind mit Werbung versehende Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Handwagen zugelassen. Die Werbung sollte auf ein Minimum beschränkt sein und im Zweifelsfall mit dem Vorstand der GdK Karnevalsverein abgestimmt werden. Mit Werbung bedrucktes Wurfmaterial ist ebenfalls in geringen Mengen erlaubt. Auch in diesem Fall empfehlen wir eine Absprache mit dem Vorstand der GdK. Seite 2 von 3
5 Anlage 2 zur Anmeldung 49. Karnevalsumzug der GdK, Gruppe: 8. Sonstiges Die Verwendung von pyrotechnischen Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich verboten. Für Stromerzeugungsaggregate sind in ausreichender Menge funktionstüchtige Feuerlöschmittel und Feuerlöscher bereit zu halten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt neben dem Ausschluss des Teilnehmers eine Anzeige. Eigenmächtige Aktivitäten, die die Fortbewegung des Umzuges beeinträchtigen oder sogar aufhalten, sind nicht gestattet. Es ist darauf zu achten, dass man zügig mitzieht, um größere Löcher im Karnevalsumzug zu vermeiden. Den Anweisungen vom Veranstalter, Vertreter, Zugleiter oder Erfüllungsgehilfen ist unbedingt Folge zu leisten. Vor dem Karnevalsumzug können Kontrollen, zusammen mit Ordnungsamt und Polizei, der Kraftfahrzeuge mit und ohne Anhänger durchgeführt werden. Bei Sicherheitsmängeln wird die Teilnahme kurzfristig untersagt. Gruppe: Unterschrift Verantwortlicher Seite 3 von 3
6 Anlage 1 zur Anmeldung 49. Karnevalsumzug der GdK, Gruppe: Vorbemerkung: Die Durchführung eines Karnevalsumzuges bedarf einem hohen Aufwand und Organisation des Veranstalters, der GdK Köln-Bickendorf, um für alle Teilnehmer einen schönen und erfolgreichen Zug sicher zu stellen. Gerade in der jüngsten Vergangenheit sind die Auflagen der Stadt Köln als Genehmigungsbehörde mit dem Ziel des Schutzes von Leib und Leben immer umfangreicher geworden. Um die Kosten für die Teilnehmer im Rahmen zu halten und auch die Durchführung des Zuges nicht unnötig zu erschweren ist es zwingend notwendig, dass sich auch die Teilnehmer an bestimmte Regeln halten. Der Zug ist eine Brauchtumsveranstaltung des Kölner Karnevals. 1. Alles Festwagen haben bis allerspätestens 09:00 h ihren Platz am Aufstellort einzunehmen. Wir behalten uns vor, Festwagen oder Bagagewagen, welche nach 09:00 h ankommen von der Zugteilnahme auszuschließen. Die Anfahrt ist ausschließlich über die Vogelsanger Str. möglich und gestattet. 2. Versorgungsfahrzeuge, welche Wurfmaterial zum Aufstellort (für Fußgruppen oder Festwagen) bringen, haben bis allerspätestens 09:00 h den Aufstellort zu räumen und zu verlassen. 3. Am Aufstellort ist kein Müll zurück zu lassen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 4. Kein Verein hat die Aufgabe, sowohl Bickendorf als Ganzes, noch den Zug alleine zu beschallen. Mitgeführte Lautsprecheranlagen sind nach verbindlicher Anweisung der Zugleitung auf eine bestimmte Lautstärke einzustellen. Wir behalten uns vor, den Betrieb von Lautsprecheranlagen in der Nähe von Musikzügen zu untersagen. Livemusik geht IN JEDEM FALL vor. Bei der Musikauswahl ist ausschließlich Karnevalsmusik zulässig. 5. Unterlagen für Festwagen müssen der Zugleitung spätestens 14 Tage vor dem Zug in Kopie zur Weitergabe an die Stadt vorliegen. 6. Mit der Anmeldung sind für Pferde und Pferdewagen/Kutschen entsprechende Versicherungen (Haftpflicht) nachzuweisen. Es ist ein Tauglichkeitsnachweis für Pferde für die Teilnahme an Umzügen beizubringen und spätestens 14 Tage vor dem Zug der Zugleitung zur Verfügung zu stellen. 7. Alle Wagenengel müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Diese dürfen weder alkoholisiert, noch unter Drogeneinfluß stehen. Sie sind von den Gruppenverantwortlichen in Ihre Aufgaben einzuweisen. 8. Die Teilnehmer stellen den Veranstalter, die GdK, frei von Ansprüchen Dritter, welche aus der Teilnahme am Zug hervorgehen. Die Teilnehmer sind von den Gruppenverantwortlichen hierüber zu informieren. 9. Am Auflöseort müssen die Gruppen rechts oder links über die Frohnhofstrasse wegziehen. Ein Anhalten ist erst 150 Meter nach Zugende gestattet, damit die Zugauflösung der restlichen Teilnehmer nicht behindert wird. 10. Am Aufstellort und über den gesamten Zugweg sind und werden keine Halteverbotszonen eingerichtet. 11. Den Anordnungen der Ordnungskräfte des Zuges ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen führen zum Teilnahmeverbot. 12. Um den reibungslosen Ablauf des Zuges zu gewährleisten sollten die Fahrzeugführer bzw. Schilderträger dafür zu sorgen, dass keine Lücken über 10 Meter zur vorausfahrenden Gruppe entstehen. Gruppe: Unterschrift Verantwortlicher
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