Ergänzende Bestimmungen

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1 Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Augustusburger Straße Chemnitz Tel.: info@eins-energie.de www. eins-energie.de

2 Ergänzende Bestimmungen der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (eins) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Einführung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen. Auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden" haben wir Ergänzende Bestimmungen" zur Erläuterung erarbeitet. Wir möchten Sie damit vorab über alle Bedingungen und Voraussetzungen informieren, die spezifisch für unser Versorgungsgebiet notwendig sind. Wir sehen diese Ergänzungen als Baustein einer weitreichenden partnerschaftlichen und eindeutig vertragsrechtlich geregelten Zusammenarbeit. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen als Ansprechpartner gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Seite 1 von 11

3 Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsabschluss 2. Grundstücksbenutzung 3. Baukostenzuschüsse sse 4. Hausanschluss, Hausanschlusskosten 5. Angebot, Annahme und Fälligkeit 6. Inbetriebsetzung der Kundenanlage 7. Kundenanlage 8. Messeinrichtungen 9. Verbrauchsabrechnung, Abschlagszahlung 10. Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung, Mahnung und Inkasso 11. Standrohre 12. Vertragsabschluss 13. Beendigung der Versorgung, Kündigung 14. Umsatzsteuer 15. In-Kraft Kraft-Treten Anhang - Begriffserläuterungen Seite 2 von 11

4 1. Vertragsabschluss (1) Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (eins) schließt den Anschlussvertrag mit dem Anschlussnehmer, in der Regel der Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes, ab. In Ausnahmefällen kann der Anschlussvertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Verfügungsberechtigten, z. B. Erbbauberechtigten, Nießbraucher, Bauträger, Pächter, Mieter oder Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes abgeschlossen werden. (2) Der Anschluss an das Verteilungsnetz der eins oder die Veränderung des bestehenden Anschlusses infolge erhöhten Leistungsbedarfs ist über ein eingetragenes Wasserinstallationsunternehmen auf dafür vorgesehenen Vordrucken zu beantragen. Auf der Grundlage dieses Antrages bietet die eins dem Antragsteller als Anschlussnehmer unter Angabe der technischen Lösung und deren Kosten schriftlich den Anschluss an das Verteilernetz bzw. die Veränderung des Hausanschlusses (Angebot nach Ziff. 5) an. Mit schriftlicher Annahme des Angebotes kommt der Anschlussvertrag mit dem Anschlussnehmer zustande. (3) Versorgungsverträge werden neben dem vorbenannten Personenkreis auch mit den einzelnen Mietern in Mehrfamilienhäusern abgeschlossen, wenn der Grundstückseigentümer als Vermieter die technischen Möglichkeiten zur separaten Messung und Absperrung der Wasserentnahme im Mietobjekt realisiert hat und sich bereit erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Versorgungsvertrag für das Mietobjekt gemeinsam mit dem Mieter als Gesamtschuldner zu haften. Der Versorgungsvertrag kann auch mit dem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen werden. Hier ist der Abschluss einer Vereinbarung über die objektbezogene Abrechnung notwendig. Grundsätzlich gelten in diesen Fällen die Besonderen Bestimmungen der eins für Wohnungswasserzähler". 2. Grundstücksbenutzung (1) Kann die Erschließung nur über nicht versorgte Grundstücke Dritter erfolgen, so hat der Veranlasser, sofern dem Netzbetreiber kein Recht zur Grundstücksmitbenutzung zusteht, die schriftliche Zustimmung aller Grundstückseigentümer zur Benutzung beizubringen. (2) Der Anschlussnehmer gestattet der eins das unentgeltliche Anbringen von Hinweisschildern (Hydranten- und Schieberschilder) an der Einfriedung oder an der Gebäudewand, gegebenenfalls auch das Aufstellen von Säulen für die Befestigung der Schilder, gleiches gilt für Armaturen und Straßenkappen. Über Veränderungen, die der Anschlussnehmer verursacht und welche eine zeitweilige oder ständige Verlegung der Schilderstandorte erfordern, informiert der Anschlussnehmer die eins. 3. Baukostenzuschüsse (1) Der Anschlussnehmer zahlt der eins bei Neuanschluss seiner Kundenanlage an das Leitungsnetz der eins bzw. bei einer Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten für die Errichtung der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Seite 3 von 11

5 (2) Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Er bemisst sich in Abhängigkeit der Nennweite (DN) der Hausanschlussleitung/Versorgungsleitung nach der Frontlänge des Grundstückes, mit der es an der Straße (Wege und Verkehrsflächen, sowohl öffentliche als auch private) liegt. Der Baukostenzuschuss für Hausanschlussleitungen bis einschließlich DN 50 wird ermittelt: a) aus einem Betrag pro laufenden Meter der Grundstücksfrontlänge bei Anschluss an eine Versorgungsleitung bis einschließlich DN 100 b) aus einem Betrag pro laufenden Meter der Grundstücksfrontlänge bei Anschluss an eine Versorgungsleitung größer DN 100. Bei größeren Anschlussleitungen erhöht sich der Grundbetrag im Verhältnis des Versorgungsleitungsdurchmessers von DN 50 zum Durchmesser der einzulegenden Hausanschlussleitung. Für jeden Anschluss wird eine Mindeststraßenfrontlänge der Berechnung des Baukostenzuschusses zugrunde gelegt. Diese Grundbeträge sowie die Mindeststraßenfrontlänge sind dem jeweils gültigen Preisblatt Standard-Hausanschluss Trinkwasser zu entnehmen und unterliegen der Preisanpassung. (3) Bei Erschließung eines Neubaugebietes durch einen Erschließungsträger können abweichend von Abs. 2 mit dem Erschließungsträger im Erschließungsvertrag die tatsächlichen Kosten, maximal entsprechend des in der AVB festgelegten Höchstsatzes als Baukostenzuschuss vereinbart werden. (4) Bei Verstärkung von Hausanschlüssen bemisst sich der Baukostenzuschuss nach der Differenz aus dem Baukostenzuschuss für die neue Nennweite und dem Zuschuss der vorhandenen Nennweite. Wird dem Wunsch des Anschlussnehmers nach mehreren Hausanschlüssen stattgegeben, so werden getrennte Baukostenzuschüsse erhoben, wenn die Anschlüsse nicht an derselben Straße liegen. 4. Hausanschluss, Hausanschlusskosten (1) Der Anschluss von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten an das Verteilungsnetz der eins oder die Veränderung von bestehenden Kundenanlagen (Leistungserhöhungen und Geräteeinbauten) ist über ein eingetragenes Wasserinstallationsunternehmen auf dafür vorgesehenen Vordrucken zu beantragen. (2) Der Anschlussnehmer erstattet der eins die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses, bestehend aus der Verbindung der Verteilungsanlagen der eins mit der Kundenanlage, er trägt ebenfalls die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. (3) Der Hausanschluss wird grundstücksbezogen errichtet. Die Kostenermittlung für Standard- Hausanschlüsse erfolgt auf der Grundlage der im jeweils gültigen Preisblatt Standard- Hausanschluss Trinkwasser festgelegten Pauschalbeträge. Für alle Nicht-Standard- Hausanschlüsse werden die Kosten nach Aufwand ermittelt. Für den Fall, dass bei der Baudurchführung wesentliche unvorhersehbare Abweichungen von der ursprünglich geplanten Lösung auftreten oder auf Wunsch des Kunden veranlasst werden, ist die eins verpflichtet, diese Abweichungen schriftlich zu fixieren. Daraus sich ergebende Mehrkosten können dem Anschlussnehmer in Rechnung gestellt werden. Seite 4 von 11

6 (4) Werden Tiefbauleistungen im Grundstück/ im nichtöffentlichen Bereich in Eigenleistung erbracht, so erfolgt eine Gutschrift entsprechend des geltenden Preisblattes. Für die Tiefbauarbeiten in Eigenleistung sind die Unfallverhütungsvorschriften und die Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches und des DIN e.v. sowie spezielle Vorgaben der eins zu beachten. Sollten der eins aus nicht termin- oder qualitätsgerechter Ausführung der Tiefbauleistungen des Anschlussnehmers zusätzliche Kosten entstehen, so werden diese in Rechnung gestellt. (5) Bei Tiefbau in Eigenleistung hat der Anschlussnehmer die für die Herstellung und Veränderung des Hausanschlusses erforderlichen behördlichen und privatrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen usw. auf seine Kosten zu beschaffen. (6) Jedes Grundstück oder jedes Haus muss grundsätzlich einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung haben. Grundstück im Sinne dieser Bedingung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dies gilt auch für Reihenhäuser, Doppelhaushälften und ähnliche Objekte, die ohne rechtliche Teilung des Grundstückes bestehen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zu dauerndem Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann die eins für jedes dieser Gebäude, insbesondere wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für ein Grundstück maßgeblichen Bestimmungen anwenden. (7) Hat der Anschlussnehmer im Ausnahmefall mehrere Hausanschlussleitungen auf seinem Grundstück, dürfen die dazu gehörenden Kundenanlagen nur mit Zustimmung der eins untereinander verbunden werden. In diesem Fall hat der Kunde zur Verhinderung von Gefährdungen der Anlagen der eins sowie zur Beeinflussung der Trinkwasserqualität rückflussverhindernde Sicherungseinrichtungen gemäß der geltenden technischen Regeln auf seine Kosten in die Kundenanlage einzubauen und instand zu halten. Die eins hat das Recht, diese Sicherungsanlagen zu überprüfen. Die entsprechenden Absperrorgane werden von der eins im geschlossenen Zustand plombiert. Die eins ist sofort zu benachrichtigen, wenn ein plombiertes Absperrorgan geöffnet werden muss. (8) Es gelten folgende abweichende Regelungen zum Eigentum von Hausanschlüssen: a) Mit Inbetriebsetzung der Anlage geht der Teil des Hausanschlusses, der im öffentlichen Verkehrsraum liegt, entschädigungslos in das Eigentum der eins über, die insoweit die laufende Unterhaltung sowie die Erneuerung übernimmt. Verändern sich während der Vertragsdauer die Grenzen des öffentlichen Verkehrsraumes, so passen sich die Eigentumsverhältnisse am Hausanschluss entsprechend an. b) Liegt die Versorgungsleitung nicht im öffentlichen Verkehrsraum, so geht der Teil des Hausanschlusses von der Abzweigstelle bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers in das Eigentum der eins über. c) Liegt die Versorgungsleitung im Grundstück des Anschlussnehmers, ist der Anschlussnehmer ab Abzweigstelle Eigentümer des Hausanschlusses. d) Das mit Ablauf des 02. Oktober 1990 bestehende Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens an Hausanschlussleitungen bis zur Wasserzähleranlage bzw. Gebäudeaußenkante von kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsbauten bleibt erhalten. Das gilt nicht nach Vornahme bei vom Anschlussnehmer beantragten örtlichen Änderungen des Hausanschlusses. (9) Hausanschlüsse die nach dem errichtet oder erneuert werden/ wurden gehen nach der Errichtung/ Erneuerung komplett in das Eigentum der eins über. Seite 5 von 11

7 (10) Soweit die eins nach Tz nicht Eigentümer ist, hat der Anschlussnehmer den Hausanschluss auf eigene Kosten unterhalten und erneuern zu lassen. (11) Die Hausanschlussleitung außerhalb wie innerhalb des Gebäudes als auch die Versorgungsleitung auf dem Grundstück muss leicht zugänglich sein. Nach den gültigen technischen Regeln dürfen ihre Trassen weder überbaut (z. B. Garage, Müllboxen, Stützmauern, Treppe) noch mit aufwendigen Sträuchern und Bäumen überpflanzt sein oder ungewöhnlich hohe Überdeckung haben. Bei Zuwiderhandlung entstehende zusätzliche Kosten werden bei Reparatur oder Erneuerung nach Aufwand in Rechnung gestellt. Außerdem sind die Aufwendungen für die über den üblichen Rahmen hinausgehende Oberflächenausführung zu erstatten. (12) Die eins ist berechtigt, zum hygienischen Schutz des Lebensmittels Trinkwasser nicht mehr oder wenig benutzte Hausanschlussleitungen in regelmäßigen Abständen zu spülen bzw. nach einem Jahr ohne Abnahme diese von den Verteilungsanlagen zu trennen. Die Kosten dieser Maßnahmen hat der Anschlussnehmer/ Kunde zu tragen. Der erneute Anschluss des Objektes an die Wasserversorgung nach erfolgter Trennung erfordert die Erstellung eines neuen Hausanschlusses, die Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. 5. Angebot, Annahme und Fälligkeit (1) Die eins unterbreitet dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot zum Anschluss an das Verteilungsnetz bzw. auf Veränderungen des Hausanschlusses und teilt ihm unter Angabe der technischen Lösung und als Anschlusskostenbetrag den Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten, jeweils getrennt ausgewiesen, für öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsraum mit. Der Anschlussnehmer bestätigt der eins schriftlich die Annahme des Angebotes. (2) Der Anschlusskostenbetrag wird mit Erhalt der Rechnung fällig, es gelten die auf der Rechnung vorgegebenen Zahlungsbedingungen. (3) Bei größeren Objekten kann die eins Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen und/oder nach Fertigstellung einzelner Hausanschlüsse verlangen. (4) Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß AVBWasserV bleibt hiervon unberührt. (5) Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage gemäß AVBWasserV kann von der Begleichung der Anschlusskosten abhängig gemacht werden. 6. Kundenanlage (1) Die Teile des Hausanschlusses, die gemäß AVBWasserV bzw. nach Tz im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteil der Kundenanlage. (2) Arbeiten zur Errichtung, Erweiterung, Veränderung und Unterhaltung einer Kundenanlage dürfen nur durch die eins oder ein in das Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Die Technischen Anschlusshinweise (TAH) der eins sind zu beachten. Seite 6 von 11

8 (3) Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen. Daraus entstehende Wasserverluste sind vom Kunden entsprechend der durch die Messeinrichtung erfassten Menge zu bezahlen, die eins ist berechtigt, ungemessene Wasserverluste zu schätzen. (4) Pumpen, Druckerhöhungs-, Klima- und Wasseraufbereitungsanlagen, bei denen das Trinkwasser chemisch, physikalisch oder bakteriologisch beeinträchtigt werden kann oder die sonstige Rückwirkungen auf das Trinkwasser oder auf das Rohrnetz haben können, bedürfen vor ihrem Anschluss der Anmeldung und der vorherigen Zustimmung der eins. Die Zustimmung der eins wird nur stets widerruflich erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen, auch nachträglich, verbunden werden. Vorstehendes gilt auch für Feuerlösch- und Brandschutzanlagen. (5) Stillgelegte (nicht in Betrieb befindliche) Hausanschlussleitungen dürfen nur von der eins wieder in Betrieb genommen werden. (6) Hausanschlussleitungen und Leitungen der Kundenanlage dürfen weder als Erder noch als Schutzleiter für Blitzschutz und Starkstromanlagen benutzt werden. Bei Erneuerung von als Erder oder Schutzleiter benutzten Anschlussleitungen durch nichtmetallische Materialien ist der Anschlussnehmer/Kunde für die Umrüstung seiner Anlagen verantwortlich. (7) Die Verbindung von Kundenanlagen mit Anlagen zur Regenwassernutzung ist untersagt. 7. Inbetriebsetzung der Kundenanlage (1) Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist vom ausführenden Wasserinstallationsunternehmen mittels gültigem Vordruck bei der eins zu beantragen. (2) Der Einbau des Wasserzählers und damit die Inbetriebnahme des Hausanschlusses erfolgt ausschließlich durch die eins oder deren Beauftragte. Dabei kann von der eins die kostenfreie Teilnahme des Installationsunternehmens verlangt werden. Für die Inbetriebnahme der Kundenanlage ist das Installationsunternehmen verantwortlich. (3) Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage auf Grund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für ggf. weitere Inbetriebsetzungen die Kosten nach tatsächlichem Aufwand. 8. Messeinrichtungen (1) Der Kunde stellt für die Messeinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfügung. (2) Die Wasserzähleranlage ist Eigentum der eins. Sie besteht aus der Hauptabsperrvorrichtung vor der Messeinrichtung der Messeinrichtung (Wasserzähler) der Absperrvorrichtung mit integriertem Rückflussverhinderer und Entleerungsvorrichtung nach der Messeinrichtung den Verbindungsstücken dem Wasserzählerbügel. Der Anschlussnehmer darf daran weder Änderungen noch sonstige Maßnahmen durchführen oder durch Dritte veranlassen. Umgehungsleitungen an Wasserzähleranlagen sind nicht zulässig. Seite 7 von 11

9 (3) Die temporäre oder permanente Montage von Geräten zur Messwertregistrierung, Datenfernübertragung etc. ist vom Anschlussnehmer/Kunden zu dulden. (4) Die Unterbringung der Wasserzähleranlage kann bei einer Hausanschlussleitung von mehr als 15 m Länge gemäß AVBWasserV in einem Wasserzählerschacht oder einem Wasserzählerschrank unmittelbar nach der ersten Grundstücksgrenze verlangt werden. Die Kosten dieser Unterbringung trägt der Anschlussnehmer. 9. Verbrauchsabrechnung, Abschlagszahlung (1) Die Rechnungslegung für den Wasserverbrauch erfolgt im Abstand von 12 Monaten (= Abrechnungsjahr). (2) Die eins ist berechtigt, bei Verbrauchsabrechnung nach Ziffer (1) Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum, bei Neukunden hingegen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. In der Rechnung werden dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlung und deren Fälligkeit mitgeteilt. (3) Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund einer Ablesung der Verbrauchszählerstände am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres (Zwölfmonatszeitraum) unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. Sind innerhalb dieses Abrechnungsjahres gesonderte, vom Kunden veranlasste Ablesungen und Abrechnungen erforderlich, so kann die eins die anfallenden Kosten umlegen. Hiervon unberührt bleibt die Abrechnung nach Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Kunden. (4) Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß AVBWasserV bleibt unberührt. 10. Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung, Mahnung und Inkasso Bei Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung gemäß (AVBWasserV), Sperrung und Wiederaufnahme der Versorgung werden die Festpreise und Kosten It. Anlage des zum Zeitpunkt gültigen Preisblattes Trinkwasser in Rechnung gestellt. Verzugszinsen werden in gesetzlich zulässiger Höhe berechnet. 11. Standrohre (1) Die vorübergehende Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten ist nur mit Hydrantenstandrohr mit Wasserzähler gestattet. (2) Hydrantenstandrohre werden von der eins befristet vermietet. (3) Der Mieter darf das gemietete Standrohr nur zweckentsprechend und unter Beachtung der Bedienungsanleitung anwenden. (4) Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leiteinrichtungen und Hydrantenschächten entstehen. (5) Die eins ist berechtigt, Sicherheit bei der Vermietung von Standrohren durch Hinterlegung einer Kaution zu verlangen. Die Weitergabe des Standrohres an Dritte ist - auch vorübergehend - dem Mieter nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen durch den Mieter ist die eins berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen. Seite 8 von 11

10 (6) Der Mieter ist verpflichtet, für das überlassene Standrohr einen gleichbleibenden Ort anzugeben, an dem die eins eine Kontrolle vornehmen kann. Die eins ist bei längerer Mietdauer berechtigt, schriftlich oder telefonisch Zählerstände abzufordern. Bei schuldhaftem Verlust des Standrohres ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet. 12. Beendigung der Versorgung, Kündigung (1) Bei Beendigung des Versorgungsvertrages ist die eins berechtigt, den Hausanschluss mit Hilfe der an der Versorgungsleitung befindlichen Armatur abzusperren oder von der Versorgungsleitung körperlich zu trennen und ganz oder zum Teil aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. (2) Der erneute Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgung nach endgültiger Abtrennung eines Hausanschlusses erfordert die kostenpflichtige Herstellung eines neuen Hausanschlusses. Der Baukostenzuschuss gemäß AVBWasserV wird bei unveränderter Anschlussnennweite gegenüber dem früheren Zustand nicht erhoben. 13. Umsatzsteuer Alle in den vorgenannten Ergänzenden Bestimmungen aufgeführten und in der Anlage zum Preisblatt niedergeschriebenen Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschrieben Höhe. 14. In-Kraft-Treten (1) Die vorstehenden Ergänzenden Bestimmungen" zur AVBWasserV treten am in Kraft. Die Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV, Stand , verlieren zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. (2) Die eins behält sich Änderungen der Ergänzenden Bestimmungen" vor. Diese werden mit ihrer Veröffentlichung wirksam und sind Bestandteil der abgeschlossenen Versorgungsverträge, sofern der Kunde nicht von dem ihm gemäß AVBWasserV zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht. Seite 9 von 11

11 Anlage zu den Ergänzenden Bestimmungen der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (eins) zur AVBWasserV Anhang - Begriffserläuterung Kunde Unser Kunde ist derjenige, mit dem ein Versorgungsvertrag zu Stande gekommen ist, sei es durch ausdrückliche Vereinbarung oder durch Entnähme von Trinkwasser aus dem Verteilungsnetz der eins. Unser Kunde kann sowohl der Anschlussnehmer als auch der Mieter, Pächter etc. sein. Änderung Als "Änderung" wird die Änderung der Trasse der vorhandenen Hausanschlussleitung, welche mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, unter Beibehaltung der bisherigen Nennweite bezeichnet. Voraussetzung ist ein bestehendes bzw. nicht länger als 5 Jahre zurückliegendes Vertragsverhältnis über die Lieferung von Trinkwasser für diesen Hausanschluss. Es kommen die Kosten für eine Erstellung" (Neuanschluss) zur Anwendung. Anschlussnehmer Anschlussnehmer ist derjenige, der das Anschlussobjekt an das Verteilungsnetz des Versorgungsunternehmens anschließen lässt. Hierbei kann es sich sowohl um eine natürliche als auch um eine juristische Person (AG, GmbH usw.) oder eine Personengemeinschaft (BGB-Gesellschaft usw.) handeln. Der Anschlussnehmer kann neben dem Grundstückseigentümer sowie dem Mieter oder Pächter des Grundstücks auch jede andere natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft (z.b. Siedlungsgesellschaft, Erschließungsträger eines bestimmten Gebietes usw.) mit Verfügungsbefugnis über das Grundstück/Anschlussobjekt sein. Der Eigentümer oder Anschlussnehmer kann auch Kunde sein, wenn ein Versorgungsvertrag mit ihm zu Stande kommt. Erhöhung des Wasserbedarfs Bei der Beantragung der Erhöhung des Wasserbedarfs, die nicht eine Verstärkung der Anschlussleitung zur Folge hat, wird der Baukostenzuschuss für die Erhöhung berechnet. Ist die Übertragbarkeit der Leistung mit der vorhandenen Anschlussleitung nicht möglich, so sind die Kosten einer Erstellung zu tragen. Erneuerung/Auswechslung Als Erneuerung" wird die Auswechslung der vorhandenen Hausanschlussleitung, welche mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, unter Beibehaltung der bisherigen Trasse und Nennweite bezeichnet. Voraussetzung ist ein bestehendes bzw. nicht länger als 5 Jahre zurückliegendes Vertragsverhältnis über die Lieferung von Trinkwasser für diesen Hausanschluss. Die Kosten für den nichtöffentlichen Teil sind durch den Anschlussnehmer zu tragen. Seite 10 von 11

12 Erstellung/Neuanschluss Als Erstellung" wird die Neuverlegung einer Hausanschlussleitung mit Verbindung zum Versorgungsnetz bezeichnet. Ist eine Hausanschlussleitung vorhanden und vom Versorgungsnetz abgetrennt, oder es besteht länger als 5 Jahre kein Vertragsverhältnis mehr, so handelt es sich ebenfalls um eine Erstellung"! Die Kosten sind durch den Anschlussnehmer zu tragen. Kundenanlage Die Kundenanlage bildet die Gesamtheit der Installation eines Gebäudes hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtung des Versorgungsunternehmens. Alle nach dem Hausanschluss angeschlossenen Verbrauchsanlagen sind zu messen. Verstärkung Als Verstärkung" wird die Erhöhung der Nennweite und die daraus resultierende komplette Neuerstellung der vorhandenen Hausanschlussleitung, welche mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, unter Beibehaltung der bisherigen Trasse bezeichnet. Voraussetzung ist ein bestehendes bzw. nicht länger als 5 Jahre zurückliegendes Vertragsverhältnis über die Lieferung von Trinkwasser für diesen Hausanschluss. Es kommen die Kosten für eine Erstellung" (Neuanschluss) zur Anwendung. Höchstsatz aus AVB Als Höchstsatz aus AVB" wird der maximal zulässige Prozentsatz des in der AVBWasserV bzw. deren Nachfolgeregelungen in der jeweils gültigen Fassung genannten Baukostenzuschusses bezeichnet. Seite 11 von 11

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