Kreisschreiben über die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress AHV)

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1 Bundesamt für Sozialversicherung Kreisschreiben über die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress AHV) Gültig ab Vertrieb: Eidgenössische Drucksachenund Materialzentrale 3000 Bern d Dl /3

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3 3 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Anhänge... 4 Abkürzungen... 5 Vorbemerkung Teil: Allgemeines Gesetzliche Grundlage Ausübung des Regresses Teil: Erfassung der möglichen Regressfälle Teil: Verfahren in gemeinsamen Regressen mit SUVA/MV Ueberblick Fallmeldung an SUVA/MV Regressanzeige Regressauftrag und Leistungsbekanntgabe an SUVA/MV Beendigung des Regressverfahrens Teil: Verfahren in eigenen Regressen Ueberblick Ergänzungsblatt R Fallmeldung an Regressdienst Beendigung des Regressverfahrens Teil: Verschiedenes Leistungsänderungen Kostenlosigkeit behördlicher Auskünfte Inkasso Teil: Inkrafttreten Inkrafttreten Uebergangsbestimmungen Sachregister... 19

4 4 Verzeichnis der Anhänge 1 Anfrage an die SUVA/die MV (Form ) 2 Adressenverzeichnis SUVA/MV 3 Ankündigung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (Form ) 4 Auftrag an SUVA/Bekanntgabe der Leistungen (Form ) 5 Ergänzungsblatt R (Form ) 6 Zuteilung der Ausgleichskassen an die Regressdienste 7 Verfahrensschema

5 5 Abkürzungen AHV AHVG AHVV AK Art. BSV IV IVG KS MV Rz SR UVG SUVA ZAS Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Ausgleichskasse Artikel Bundesamt für Sozialversicherung Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Kreisschreiben Militärversicherung Randziffer Systematische Sammlung des Bundesrechts Bundesgesetz über die Unfallversicherung Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Zentrale Ausgleichsstelle

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7 7 Vorbemerkung 100 Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Mitwirkung der Ausgleichskassen bei der Geltendmachung des Rückgriffs der AHV auf haftpflichtige Dritte für Leistungen der AHV an Hinterlassene. Die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs für Leistungen der IV an Invalide sowie für bestimmte Leistungen der AHV an Altersrentner/innen 1 sind Gegenstand eines separaten Kreisschreibens Teil: Allgemeines 1. Gesetzliche Grundlage 101 Gesetzliche Grundlage für den Rückgriff der AHV auf haftpflichtige Dritte (AHV-Regress) bilden die Art. 48ter 48sexies AHVG Erbringt die AHV nach einem Todesfall Leistungen an Hinterlassene, und sind den Hinterlassenen aus diesem Todesfall auch Haftpflichtansprüche entstanden, gehen diese Ansprüche auf die AHV über. 103 Mit diesem Rechtsübergang wird bezweckt, eine Ueberentschädigung der Hinterlassenen zu vermeiden, wie sie sich aus dem Zusammentreffen der AHV-Leistungen mit den Ersatzleistungen aus Haftpflicht Dritter ergeben könnte Die Art. 48ter 48sexies AHVG sind in Kraft seit (9. AHV-Revision). Bei Schadenereignissen vor dem ist ein Regress der AHV ausgeschlossen 5. 1 Art. 43bis und Art. 43ter AHVG 2 Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV) 3 SR Vgl. für nähere Einzelheiten: Leitfaden AHV/IV/EO/EL (herausgegeben von der AHV- Informationsstelle in Zusammenarbeit mit dem BSV), Teil AHV, Ziff SR , Uebergangsbestimmungen 9.AHV-Revision, lit.e

8 8 2. Ausübung des Regresses 105 Vorschriften über die Ausübung des Regresses finden sich in Art. 79quater AHVV 6. Danach wird der AHV-Regress durch folgende Stellen geltendgemacht: 106 SUVA/MV War die verunfallte Person bei der SUVA/der MV versichert und nimmt die SUVA/die MV aus dem betreffenden Unfall ebenfalls Regress, übernimmt diese auch die Geltendmachung des AHV-Regresses Regressdienste War die verunfallte Person weder bei der SUVA noch bei der MV versichert, macht einer der Regressdienste bei den Ausgleichskassen, denen das BSV diese Aufgabe übertragen hat 8, den AHV-Regress geltend. 108 BSV Der AHV-Regress wird durch das BSV geltendgemacht, wenn dafür weder die SUVA/die MV noch ein Regressdienst zuständig ist Mitwirkung der Ausgleichskassen Der Umfang der Mitwirkung der Ausgleichskassen 10 bei der Ausübung des Regresses richtet sich danach, ob die Geltendmachung durch die SUVA/die MV erfolgt (vgl. 3. Teil: Verfahren in gemeinsamen Regressen mit SUVA/MV), oder durch einen Regressdienst/das BSV (vgl. 4. Teil: Verfahren in eigenen Regressen). 110 Mitwirkungspflichtig ist jeweils die für die Bearbeitung des Versicherungsfalles zuständige Ausgleichskasse. 6 SR Vgl. Art. 79quater Abs.1, Satz 2 AHVV 8 Vgl. Art. 79quater Abs.2, Satz 2 AHVV 9 Vgl Art. 79quater Abs.1, Satz 1 AHVV 10 Vgl. Art. 79quater Abs.1, Satz 1 AHVV

9 9 111 Im Einzelfall kann das BSV bzw. an dessen Stelle der Regressdienst die zuständige Ausgleichskasse im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht heranziehen zur Vornahme von Abklärungen und zur Beschaffung von Unterlagen, die für die Geltendmachung der Regressansprüche erforderlich sind. 2. Teil: Erfassung der möglichen Regressfälle 201 Die AK prüft bei Eingang des Formulars 'Anmeldung für eine Hinterlassenenrente' (Form ), ob die Fragen unter Ziff ("Ist der Tod... auf einen Unfall zurückzuführen?") und unter Ziff ("Ist der Tod... durch einen Dritten herbeigeführt worden?") beantwortet worden sind. Nötigenfalls sorgt die AK für deren nachträgliche Beantwortung. 202 Werden beide Fragen verneint, erübrigen sich weitere Massnahmen und die AK bringt lediglich in der dafür vorgesehenen Rubrik auf dem Anmeldeformular einen negativen Prüfvermerk an. 203 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der AK anderweitig zur Kenntnis gelangt, dass der Tod auf einen Unfall zurückzuführen bzw. durch einen Dritten herbeigeführt worden sei. Solche Fälle behandelt die AK gemäss Rz 204 weiter. 204 Ist eine der beiden Fragen oder sind beide Fragen bejaht worden, liegt ein möglicher Regressfall vor, und die AK bringt in der dafür vorgesehenen Rubrik auf dem Anmeldeformular einen positiven Prüfvermerk an. 205 Ein möglicher Regressfall kann auch vorliegen, wenn der Tod einer versicherten Person AHV-Leistungen nicht erstmals auslöst, sondern eine Aenderung bereits fliessender AHV/IV- Leistungen bewirkt, so z.b. wenn: die einfache IV-Rente einer versicherten Person durch eine IV-Rente gemäss Art. 43 IVG abgelöst wird; die einfache Waisenrente durch eine Vollwaisenrente abgelöst wird;

10 10 die einfache Kinderrente der IV (wegen Versterbens des nicht-invaliden Elternteils) durch eine Doppelkinderrente abgelöst wird. 206 Liegen der AK in solchen Fällen keine Angaben über die Todesursache vor, klärt sie durch Rückfrage ab, ob der die Leistungsänderung auslösende Todesfall auf einen Unfall zurückzuführen ist, bzw. durch einen Dritten herbeigeführt wurde. 207 Von vornherein für eine Regressnahme ausser Betracht bleiben Fälle, wo zufolge Versterbens einer versicherten Person die Ehepaarrente durch eine einfache Altersrente abgelöst wird; die einfache Altersrente eines (geschiedenen) Ehegatten erhöht wird. 208 Als nächstes prüft die AK anhand der Angaben unter Ziff im Anmeldeformular, ob die versicherte Person auch Leistungen der SUVA/der MV beansprucht oder nicht. 209 Werden auch Leistungen der SUVA/der MV beansprucht, führt die AK das Verfahren gemäss Rz 301 ff. (Verfahren in gemeinsamen Regressen mit SUVA/MV) weiter. 210 Werden keine SUVA- bzw. MV-Leistungen beansprucht, kommt immer (auch wenn ein anderer UVG-Versicherer mitbeteiligt ist) das Verfahren gemäss Rz 401 ff. (Verfahren in eigenen Regressen) zur Anwendung. 3. Teil: Verfahren in gemeinsamen Regressen mit SUVA/MV 1. Ueberblick In gemeinsamen Regressen nehmen die AK über die Erfassung der möglichen Regressfälle (Rz 201 ff.) und deren 11 Vgl. auch Verfahrensschema in Anhang 7

11 11 Meldung an die SUVA/die MV (Rz 302 ff.) hinaus auch folgende Aufgaben wahr: Ankündigung des Regresses beim Haftpflichtversicherer (Rz 309 ff.) Einholen der Beurteilung und der Kapitalwertberechnung beim BSV (Rz 313 f.) Erteilen des Regressauftrages an die SUVA/die MV unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Leistungen (Rz 312 ff.) Orientierung des BSV über Abschluss des Falles durch die SUVA/die MV (Rz 317 ff.). 2. Fallmeldung an SUVA/MV 302 Stellt die AK fest, dass die versicherte Person SUVA-/MV- Leistungen beansprucht (Rz 208), meldet sie den Fall der SUVA/der MV und fragt an, ob diese Regress nimmt (Formular ; vgl. Anhang 1). Die Adressen der SUVA-Agenturen sowie der MV können dem Verzeichnis in Anhang 2 entnommen werden. 303 Die im Einzelfall zuständige SUVA-Agentur (sowie die Unfall-/Rentennummer) ist aus dem Anmeldeformular (Ziff und 5.4.5) ersichtlich. 304 Nimmt die SUVA/die MV nicht Regress, sind folgende Fälle zu unterscheiden: 305 Nimmt die SUVA/die MV nicht Regress, mit der Begründung, dass: kein Haftpflichttatbestand vorliegt, der Haftpflichtige unbekannt ist, nach Sach- und Rechtslage ein Regress nicht durchführbar ist, Art. 44 UVG eine Haftung ausschliesst, so nimmt die AK diese Angaben zu den Akten und stellt das Regressverfahren ohne weitere Massnahmen ein.

12 Kann die SUVA/die MV hingegen nicht regressieren, weil sie keine Leistungen erbringt, führt die AK das Regressverfahren gemäss Rz 401 ff. (Verfahren in eigenen Regressen) weiter. 307 Geht aus der Stellungnahme der SUVA/der MV nicht klar hervor, weshalb sie nicht Regress nimmt, fragt die AK bei der SUVA/der MV zurück. 308 Nimmt die SUVA/die MV Regress, legt sie der Antwort ihre Regressanzeige bei. 3. Regressanzeige 309 Gestützt auf die Regressanzeige(n) der SUVA/der MV kündigt die AK dem Haftpflichtversicherer mittels Formular 'Ankündigung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte' (Form ; vgl. Anhang 3) den AHV-Regress an. Das Original geht per Einschreiben an den Haftpflichtversicherer; je eine Kopie erhalten die Hinterlassene(n) und die SUVA/die MV. 310 Stösst die AK beim Erstellen von Regressanzeigen auf Schwierigkeiten (z.b. wenn die Regressanzeige der SUVA/der MV nicht formularmässig, sondern in Briefform erfolgte), wendet sie sich an den zuständigen Regressdienst (Rz 407). 311 Der Regress muss in jedem Fall innert eines Jahres seit Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug angezeigt werden, da allfällige AHV-Regressansprüche sonst verjähren könnten. Die AK sorgt dafür, dass sie rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist in den Besitz der Stellungnahme der SUVA/der MV gelangt.

13 13 4. Regressauftrag und Leistungsbekanntgabe an SUVA/MV 312 Nachdem sie den AHV-Regress angekündigt hat, beauftragt die AK die SUVA/die MV mit der Geltendmachung der bezifferten Regressansprüche der AHV beim Haftpflichtversicherer. 313 Vorgängig lässt die AK zu diesem Zweck durch das BSV 12 beurteilen, welche Leistungen im betreffenden Regressfall geltendzumachen sind. Ihrer Anfrage legt die AK die vollständigen Rentenakten und eine zusätzliche (für die Akten des BSV bestimmte) Kopie der Rentenverfügung bei. 314 Das BSV übermittelt der AK zusammen mit seiner Antwort die in der Regel erforderliche Berechnung des Kapitalwertes der Leistungen, welche im betreffenden Fall geltendgemacht werden. 315 Der Auftrag der AK an die SUVA/die MV (Form ; vgl. Anhang 4) enthält eine Zusammenstellung der im betreffenden Regressfall geltendzumachenden Leistungen. Dem Auftrag legt die AK die Kapitalwertberechnung(en) des BSV im Doppel bei. Da die gemeinsamen Regresse mit der MV vergleichsweise selten sind, wurde nicht eigens ein Formular geschaffen. 316 Eine Kopie des Auftrages (ohne Beilagen) geht an das BSV Beendigung des Regressverfahrens 317 Teilt die SUVA/die MV bevor ihr ein Regressauftrag erteilt wurde der AK mit, dass sie auf eine Regressnahme verzichte, nimmt die AK diese Mitteilung zu den Akten und stellt das Regressverfahren ohne weitere Massnahmen ein. 12 Abteilung AHV/EO/EL, Sektion Regress

14 Erhält die AK eine Mitteilung der SUVA/der MV über den Abschluss des Regressverfahrens (sei es durch Zahlung oder durch Verzicht) erst nachdem sie bereits einen Regressauftrag erteilt hat, leitet sie diese Mitteilung an das BSV 13 weiter. In diesen Fällen ist das Regressverfahren für die AK erst beendet, wenn sie vom BSV eine entsprechende Mitteilung erhält. 4. Teil: Verfahren in eigenen Regressen 1. Ueberblick In den eigenen Regressen beschränkt sich die Mitwirkung der Ausgleichskassen auf die Erfassung der möglichen Regressfälle (Rz 201 ff.), das Erstellen des Formulars 'Ergän zungsblatt R' (Rz 402 ff.) und die Meldung der Fälle an den zuständigen Regressdienst (Rz 405 ff.). Vorbehalten bleibt die Wahrnehmung weiterer Aufgaben im Einzelfall im Sinne von Rz Ergänzungsblatt R 402 Stellt die AK fest, dass weder SUVA- noch MV-Leistungen beansprucht werden (Rz 210), holt sie mittels Formular 'Ergänzungsblatt R' (Form ; vgl. Anhang 5) bei der versicherten Person ergänzende Angaben zum Unfallereignis bzw. zur Drittbeteiligung daran ein. 403 Da die so beschafften Informationen für die weitere Bearbeitung des Regressfalles unentbehrlich sind, stellt die AK sicher nötigenfalls durch entsprechende Rückfragen dass alle Fragen im Formular 'Ergänzungsblatt R' vollständig beantwortet werden. 404 Hat sich weder die Polizei noch eine andere Stelle mit dem Ereignis befasst (Ziff. 3 des Formulars), oder wurde kein Bericht über das Ereignis verfasst (Ziff.4 des Formulars), 13 Abteilung AHV/EO/EL, Sektion Regress 14 Vgl. auch Verfahrensschema in Anhang 7

15 15 prüft die AK, ob die genaue Schilderung des Ereignisses (Ziff. 5 des Formulars) vorhanden ist. Nötigenfalls ergänzt sie die Schilderung aufgrund entsprechender Rückfragen. 3. Fallmeldung an Regressdienst 405 Die AK meldet jeden von ihr erfassten möglichen Regressfall, der gemäss dem Verfahren in eigenen Regressen zu behandeln ist (Rz 210) dem zuständigen Regressdienst (Rz 407) mittels Zustellung einer Kopie des vollständig ausgefüllten Formulars 'Ergänzungsblatt R'. 406 Die Kopie des Formulars 'Ergänzungsblatt R' muss dem Regressdienst innert drei Monaten ab Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug zugestellt werden, damit dieser die Verjährungsfristen wahren kann. 407 Die Fallmeldung geht an denjenigen Regressdienst, welchem die AK zugeteilt ist (vgl. Anhang 6). 408 Der Regressdienst teilt der AK mit, ob Regressansprüche geltendgemacht werden. 409 Werden keine Regressansprüche geltendgemacht, nimmt die AK diese Mitteilung zu den Akten und stellt das Regressverfahren ohne weitere Massnahmen ein. 410 Werden Regressansprüche geltendgemacht, verlangt der Regressdienst bei der AK die Rentenakten ein und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche weiteren Massnahmen sie zu treffen hat. 4. Beendigung des Regressverfahrens 411 Der Regressdienst informiert die AK über die Regresserledigung.

16 16 5. Teil: Verschiedenes 1. Leistungsänderungen 501 Aendern im Laufe des Regressverfahrens die der versicherten Person ausgerichteten Leistungen, nachdem die AK den Regressauftrag an die SUVA/die MV erteilt hat (Rz 315) bzw. nachdem die AK dem Regressdienst die Rentenakten übermittelt hat (Rz 410), meldet die AK die Aenderung der SUVA/der MV bzw. dem Regressdienst. 502 Nicht zu melden sind Aenderungen zufolge allgemeiner Rentenanpassungen. 2. Kostenlosigkeit behördlicher Auskünfte 503 Gemäss Art. 93 AHVG sind die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden zur kostenlosen Erteilung von Auskünften und Ueberlassung von Unterlagen verpflichtet, welche für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind. 3. Inkasso 504 Die Regresszahlungen gehen ausschliesslich an die ZAS; sei es direkt (eigene Regresse) oder durch Vermittlung der SUVA/der MV (gemeinsame Regresse). 505 Nach erfolgter Verbuchung erhalten die Regressdienste bzw. das BSV Zahlungsanzeigen der ZAS. 6. Teil: Inkrafttreten und Uebergangsbestimmungen 1. Inkrafttreten 601 Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

17 Es ersetzt das bisherige Kreisschreiben vom 1. Januar 1983 ( ) sowie die diesbezüglichen Weisungen vom 23. Dezember 1982 (Dok und ). Ebenfalls aufgehoben werden die Weisungen vom 21. Dezember 1983 (Dok ) und vom 10. November 1986 (Dok ). 2. Uebergangsbestimmungen 603 Dieses Kreisschreiben findet ab seinem Inkrafttreten grundsätzlich auf sämtliche AHV-Regresse Anwendung. 604 Jedoch führt die AK im Einzelfall Massnahmen noch zu Ende, welche nach diesem Kreisschreiben nicht mehr in ihren Aufgabenbereich fallen, die sie aber nach bisherigem Kreisschreiben bereits in die Wege geleitet hat. 605 Insbesondere erledigt die AK noch alle Aufträge, die ihr vom Regressdienst bzw. vom BSV nach bisherigem Kreisschreiben erteilt wurden. Abteilung AHV/EO/EL A. Berger, Vizedirektor

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19 19 Sachregister Abklärungen 9 Adressen der SUVA-Agenturen sowie der MV 11 Aenderung bereits fliessender AHV/IV-Leistungen 9 Ausübung des Regresses 8 Beendigung des Regressverfahrens 13, 15 Beschaffung von Unterlagen 9 Beurteilung durch das BSV 13 BSV 8 Eigene Regresse 14 Ergänzungsblatt R 14 Fallmeldung an Regressdienst 15 Fallmeldung an SUVA/MV 11 Gemeinsame Regresse 10 Gesetzliche Grundlage 7 Inkasso 16 Inkrafttreten 16 Kapitalwertberechnung 13 Kostenlosigkeit behördlicher Auskünfte 16 Leistungsänderungen im Laufe des Regressverfahrens 16 Leistungsbekanntgabe an SUVA/MV 13 Mitwirkung der Ausgleichskassen 8, 9, 10, 14 Möglicher Regressfall 9, 15 Prüfvermerk 9 Rechtsübergang 7 Regressanzeige 12 Regressauftrag an SUVA/MV 13 Regressdienste 8 Zuständigkeit 15 SUVA/MV 8 Uebergangsbestimmungen 17 Verjährung 12, 15

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