Notar Dr. Ziegler --- Dr. Markus Miller Oberarzt Innere Medizin Stiftungsklinik Weißenhorn

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1 Vortrag Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Notar Dr. Ziegler --- Dr. Markus Miller Oberarzt Innere Medizin Stiftungsklinik Weißenhorn

2 Frühere Rechtslage Bis 1991: a) Vormundschaft b) Gebrechlichkeitspflegschaft Vormundschaft führte zur Entmündigung

3 Auswirkungen der Betreuung auf die Geschäftsfähigkeit a) Keine automatische Auswirkung der Betreuung auf die Geschäftsfähigkeit b) Kein automatischer Verlust der Geschäftsfä- higkeit c) Keine automatische Einschränkung der Geschäfts- fähigkeit d) Betreuter kann selbst Verträge abschließen, z. B. Kaufvertrag, er kann heiraten, ein Testament er- richten, etc. Maßgebend ist allein die Geschäfts- fähigkeit der Person

4 Auswirkungen der Betreuung auf die Geschäftsfähigkeit a) Aber: Betreuer ist rechtsgeschäftlicher Vertreter b) Risiko: Widersprüchliche Anordnungen c) Grundsatz: zeitliche Priorität

5 Innenverhältnis Betreuer Betreuter Es hat von selbstschädigenden Handlungen abgesehen der Wille des geschäftsfähigen Betreuten Vorrang. Betreuer evtl. schadensersatzpflichtig a) Wenn er gegen den Willen des Betreuten handelt b) oder ohne vorherige Rücksprache

6 Die beschränkte Geschäftsfähigkeit kann sich aufgrund seines Einwilligungsvorbehaltes ergeben (1903 BGB). Bei Einwilligungsvorbehalt kann der Betreute nicht mehr handeln.

7 Geschäftsfähigkeit/Geschäftsunfähigkeit muss jeweils durch ein Gutachten geklärt werden.

8 Verlust der Einwilligungsfähigkeit - Schlaganfall - künstliches Koma - Unfall - Demenz - Wachkoma / Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel - Durchgangssyndrom -...

9 Rechtliche Voraussetzungen für eine medizinische Maßnahme - die Maßnahme muss medizinisch erforderlich sein und der Patient muss zustimmen - Art. 2 GG: Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bzw. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - ohne Einwilligung macht sich der Arzt des Tatbestandes der Körperverletzung schuldig ( 223, StGB)

10 Einwilligungsfähiger Patient - Patient kann nach einer entsprechenden Aufklärung Art und Konsequenzen seiner Erkrankung sowie Vor- und Nachteile möglicher Therapien erfassen und entscheidet, was er will oder nicht - wichtig ist ein ausführliches Aufklärungsgespräch

11 Patient ist nicht einwilligungsfähig - stellvertretende Einwilligung - im Notfall: Geschäftsführung ohne Auftrag, d. h. das medizinisch Notwendige ist zu veranlassen, die Zustimmung des Patienten wird unterstellt (es sei denn, klare Hinweise sprechen dagegen)

12 Stellvertr. Einwilligung Wer? - Ein Betreuer=Vertreter ist zu bestellen, wenn ein Volljähriger wegen psychischer Krankheit bzw. körperlicher / geistiger / seelischer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann - Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter dies erledigen kann ( 1896, BGB)

13 Stellvertr. Einwilligung Wie? 1. Patientenverfügung 2. Mutmaßlicher Patientenwille 3. Objektives Patientenwohl

14 Mögliche Aufgabenkreise a) Aufenthaltsbestimmungen b) Gesundheitsfürsorge c) Vermögenssorge d) Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-, Pflegevertrages e) Vertretung gegenüber Behörden f) Wohnungsangelegenheiten g) Geltendmachung von Rechten des Betreu- ten gegenüber seinen Bevollmächtigten h) Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post i) Alle Angelegenheiten

15 Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung Eine Person erhält einen Betreuer, falls sie aufgrund einer a) psychischen Krankheit b) körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann. nicht für Minderjährigen, da die- ser ohnehin nur beschränkt ge- schäftsfähig ist

16 Betreuungsverfügung a) Jeder Volljährige kann festlegen, wer sein Betreuer werden soll, falls für ihn eine Betreuung notwendig ist b) In der Betreuungsverfügung können auch Wünsche für den Betreuungsfall, z. B. Aus- wahl des Heimes, möglichst langer Aufent- halt zu Hause, etc. aufgenommen werden. c) Sinnvoll ist es, einen Ersatzbetreuer zu be- nennen, falls der ursprünglich vorgesehene Betreuer seinen Aufgaben nicht mehr nach- kommen kann. d) Für die Betreuungsverfügung gibt es keine Formvorschrift, jedoch sollte zumindest die Testamentsform eingehalten werden e) Bindung des Betreuungsgerichtes

17 Zur Anordnung einer Betreuung ist immer die Einschaltung des Betreuungsgerichtes notwendig. Die Notwendigkeit einer Betreuung entfällt, falls ein Bevollmächtigter die notwendigen Aufgaben erfüllen kann.

18 Eine Vorsorgevollmacht wird meist in Form einer Generalvollmacht erteilt. Der Bevollmächtigte kann somit alle a) Vermögensangelegenheiten (Geld, Grundbesitz, etc.) b) persönlichen Angelegenheiten (medizinische Behandlung, Heimauf- enthalt) für den Vollmachtgeber regeln. Nur sogenannte höchstpersönliche Geschäfte, z. B. Heirat, Testament, kann der Bevollmächtigte nicht vornehmen.

19 Die Vollmacht kann jedoch auch eingeschränkt auf einen bestimmten Aufgabenkreis erteilt werden. z. B. Ausschluss bestimmter Vermögensan- gelegenheiten wie Darlehensaufnahme z. B. Beschränkung auf Gesundheitsangele- genheiten

20 Immer zu regeln ist der Wirksamkeitszeitpunkt. ab dem Betreu- Die Vollmacht kann ungsfall Risiko: Zeitverzögerung und Einschaltung von Behörden i. d. R. notwendig oder ab sofort Risiko: Missbrauch wirksam sein.

21 Form der Vollmacht a) Es gibt keine Formvorschrift. b) Aber: für bestimmte Rechtshandlungen bedarf es notarieller Form, z. B. - Grundbucheintragungen. - Handelsregistereintragungen, z. B. Fonds-Anteile - Verbraucherdarlehen - Gesellschaftsvertrag einer GmbH - Erbausschlagung schriftlicher Form, z. B. - gesundheitliche Angelegenheiten ( 1904 Abs. 2 BGB) Und: Im Rechtsverkehr verlangen viele - Banken - Behörden - Versicherungen zur Sicherheit eine notarielle Vollmacht

22 Inhalte der (General)Vollmacht Zur Vertretung in allen persönlichen Angele- genheiten genügt nicht! Insbesondere: gesundheitliche Maßnahmen wie z. B. a) Operationen bei denen Gefahr des Todes besteht b) Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist c) ärztliche Zwangsmaßnahmen müssen ausdrücklich mit aufgeführt werden.

23 Eine Generalvollmacht die alle Bereiche des Lebens abdeckt, liegt nur bei notarieller Beurkundung vor.

24 Insbesondere ist eine notarielle Vollmacht notwendig bei a) Grundbesitz oder Rechten am Grund- stück (z. B. Leibgeding) b) Unternehmen, Beteiligungen an Ge- sellschaften c) Auslandsvermögen

25 Anzahl der Bevollmächtigten Eine Person Mehrere Personen jede einzeln jeweils zusammen handlungsberechtigt

26 Immer überlegen: Ersatzbevollmächtigter

27 Bevollmächtigter Außenverhältnis können dürfen Innenverhältnis Dritter z. B. Käufer, Bank Vollmachtgeber

28 1. Patientenverfügung 1901a, BGB (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilhandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Feststellungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

29 Patientenverfügung - Inhalt - Situation, in der sie gilt (unmittelbarer Sterbeprozess, Demenz, unheilbare Krankheit, Unfall...) - Therapiewunsch in dieser Situation - Vertrauenspersonen, die die eigenen Vorstellungen kennen - Wertvorstellungen (religiös, Einstellungen zum Leben/Sterben) - Organspende ja / nein

30 Ärztliche Maßnahmen - anstehende Operationen / Untersuchungen - Intensivmedizin - Beatmung - Herz-Lungen-Wiederbelebung - Blutwäsche - Ernährung über vorübergehende / dauerhafte Magensonde - Blutübertragung - Therapieintensivierung

31 2. Mutmaßlicher Patientenwille 1901a, BGB (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine Maßnahme nach Abs. 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

32 Ablauf - der Arzt prüft, welche Maßnahmen erforderlich sind und erörtert diese mit dem Betreuer / Bevollmächtigten unter Berücksichtigung des Patientenwillens - es soll auch nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist ( 1901b, Abs. 1+2, BGB)

33 3. Objektives Patientenwohl - falls keine Patientenverfügung und keine Äußerungen zur Festlegung des mutmaßlichen Willens vorliegen - nicht im Gesetz geregelt, aber nach Rechtsprechung des BGH - anhand allgemeiner Wertvorstellungen ist zu ermitteln, ob Maßnahmen im Interesse eines verständigen Patienten im Allgemeinen liegen

34 Zusammenfassung Patientenverfügung - Der Patientenwille allein ist ausschlaggebend für die Therapieentscheidungen. - Machen Sie sich Gedanken und reden Sie darüber mit Ihren Angehörigen! - Am besten ist die Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. - Auch bei Therapielimitierungen gibt es Möglichkeiten zur Sicherung der Lebensqualität (Schmerztherapie, Brückenpflege, Hospiz, Palliativmedizin).

35 Zusammenfassung Vorsorgevollmacht Vorteile Nachteile schnelles unkompliziertes Handeln als Bevollmächtigter kein gerichtliches Betreuungs- verfahren keine Kontrolle durch Betreu- ungsgericht einmalige Kosten (bei Betreu- ung fallen jährliche Kosten an keine Kontrolle durch Betreu- ungsgericht (vor und wäh- rend des Gebrauchs der Voll- macht) hohe Missbrauchsgefahr hoher Vertrauenscharakter

36 Vorsorgeregister Die Bundesnotarkammer unterhält ein zentrales Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gespeichert werden können, damit Behörden und Gerichte im Betreuungsfall davon auch tatsächlich Kenntnis erhalten. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen werden dort in der Regel registriert.

37 Empfehlung a) Zumindest eine Betreuungsverfügung sollte von jedem, auch in jungen Jahren er- richtet werden. b) Wer eine Vertrauensperson hat, z. B. bei seit vielen Jahren verheirateten Ehegatten der andere Ehegatte, dem ist die Errichtung einer Vollmacht zu empfehlen. c) Ist unternehmerisches Vermögen vorhanden, so sollte im Betreuungsfall sichergestellt wer- den, dass das Unternehmen mittels Vollmacht weitergeführt werden kann, damit am Wirt- schaftsleben orientierte Entscheidungen mög- lich sind. d) Letztlich muss jeder für seine konkrete Situation entscheiden, welche Vorsorge er für den Betreu- ungsfall treffen will.

38 Empfehlung Vollmachten sollten regelmäßig geprüft werden, ob sie noch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob der Wille unverändert ist.

39 Vortrag Betreuung, Vorsorgevollmacht Notar Dr. Ziegler Zu Rückfragen oder zu einem persönlichen Gespräch steht Ihnen das Notariat je-derzeit gerne zur Verfügung.

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