Die Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing

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1 19. November 2015 I 1 Stiftungssymposium 2015 Die Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing Hamburg, den 19. November 2015 Ihr Referent: Rüdiger Lohkamp Jurist und Spezialist im Generationenmanagement der Haspa

2 19. November 2015 I 2 Vorbemerkung Die Deutschen erben in diesem Jahrzehnt 2,6 Billionen Euro durchschnittlich Euro pro Erbfall oder Euro pro Erbe. Bis 2020 wird 20 Prozent mehr Vermögen vererbt als in den zehn Jahren davor, wie aus einer Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge hervorgeht.

3 Auf der Jagd nach den Erben 19. November 2015 I 4

4 19. November 2015 I 5 Gedankenspiele eines Stifters Was kann Probleme verursachen? Erbenhaftung, Pflichtteilsansprüche, etc. Welches ist die geeignete Stiftungsform? Erbenstellung oder nur Vermächtnisnehmer? Lebzeitiges Anstiften oder die Stiftung rein von Todes wegen errichten?

5 19. November 2015 I 6 Ich möchte eine letztwillige Verfügung durch einen Rechtsanwalt / Notar gestalten lassen. Worauf ist gestalterisch zu achten? Wer kann bei der Nachlassabwicklung helfen?

6 19. November 2015 I 7 Die Erbfähigkeit Die Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu werden. Erbfähig ist jeder, der rechtsfähig ( 1 BGB) ist sowohl natürliche als auch juristische Personen. Als Erbe gilt derjenige, auf den das Vermögen des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes mit dem Erbfall übergeht ( Universalsukzession ). Achtung! Eine selbständige Stiftung ist erbfähig, da sie rechtsfähig ist. Sie kann also in einer letztwilligen Verfügung direkt bedacht werden, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls eventuell noch nicht existiert. Soll dagegen eine unselbständige Stiftung begünstigt werden, so ist der jeweilige rechtsfähige Träger der Stiftung zu begünstigen und mittels Auflage zu einer zweckgebundenen Verwendung der Nachlasswerte zu verpflichten.

7 19. November 2015 I 8 Abgrenzung: Vermächtnis - Erbeinsetzung Die Erbeinsetzung Alleinerbe, Schlusserbe. Mehrere Personen als Erben/ Erbengemeinschaft. Die Erben rücken uneingeschränkt in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Übergang von Rechten und Pflichten. Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen. Der Vermächtnisnehmer Hat einen Anspruch gegen den/die Erben auf Herausgabe bestimmter Gegenstände oder Geldzahlungen, die ihm der Erblasser zugewendet hat, Rückt - im Gegensatz zu den Erben - nicht in die Rechtstellung des Verstorbenen ein und wird somit nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft,

8 19. November 2015 I 9 Selbständige Stiftung Eine selbständige/rechtsfähige Stiftung kann direkt als Erbin, Miterbin, Vorerbin, Nacherbin oder Ersatzerbin eingesetzt werden. Sie kann auch mit einem Vermächtnis bedacht bzw. im Rahmen einer Auflage vorgeschrieben werden. Wenn die Stiftung erst mit dem Ableben errichtet werden soll, so ist streng darauf zu achten, dass die Verfügung die wesentlichen Inhalte des Stiftungsgeschäfts (insb. Festlegung des Vermögens, des Zwecks und die Grundlinien der Stiftungsorganisation) enthält. Wirksam ist diese Form der Stiftungserrichtung nur, wenn die erbrechtlichen Formvorschriften beachtet werden!

9 19. November 2015 I 10 Unselbständige Stiftung Eine unselbständige/nicht rechtsfähige Stiftung kann in der Form bedacht/errichtet werden, dass ihr rechtsfähiger Träger (Treuhänder) als Erbe, Miterbe, Vorerbe, Nacherbe oder Ersatzerbe eingesetzt wird und anschließend mittels Auflage zur Erfüllung des Stiftungszwecks verpflichtet wird. Sie kann in dieser Form natürlich auch mit einem Vermächtnis bedacht bzw. im Rahmen einer Auflage vorgeschrieben werden.

10 19. November 2015 I 11 Das Investment für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses: Die Testamentsvollstreckung Die Abwicklung einer letztwilligen Verfügung ist mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden, von dem die Erben entlastet werden können: Sicherstellung der Befolgung testamentarischer Ziele und Wünsche des Erblassers. Fachkundige Nachlassverwaltung bis zur vollzogenen Auseinandersetzung. "Schiedsrichter" einer Erbengemeinschaft. Schutz eines geschäftlich unerfahrenen Erben oder Vermächtnisnehmers. Erfüllung eines Stiftungszwecks.

11 19. November 2015 I 12 Habe ich pflichtteilsberechtigte Angehörige? Sind Zuwendungen an Stiftungen pflichtteilsresistent? Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

12 Pflichtteilsberechtigte Erben 4./5. Ordnung, danach der Fiskus 19. November 2015 I 13 Erben 3. Ordnung Großeltern Großeltern Erben 2. Ordnung Ehepartner Onkel/Tanten (Kinder d. Großeltern) Eltern Onkel/Tanten (Kinder d. Großeltern) Vettern, Basen Geschwister d. Erblassers Geschwister d. Erblassers Vettern, Basen Erben 1. Ordnung Nichten, Neffen Kind Kind Kind Nichten, Neffen Enkel Enkel Enkel Urenkel Urenkel Urenkel

13 19. November 2015 I 14 Ein typischer Fall Ich möchte mich wie Mama engagieren Hilfe! Mein Erbe! Vermögensübertragung zu Lebzeiten und per Testament Helene Muster Stiftung

14 Pflichtteilsanspruch 19. November 2015 I 15 Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils Pflichtteilsberechtigter hat keine Erbenstellung Kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände Anspruch auf Geldzahlung, grundsätzlich sofort fällig (Liquiditätsprobleme) Schuldner ist der Erbe, mehrere Erben als Gesamtschuldner Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis

15 19. November 2015 I 16 Pflichtteilsergänzungsanspruch Die Reform des Pflichtteilsrechts hat u.a. ein sog. Abschmelzungsmodell für den Pflichtteilsergänzungsanspruch hervorgebracht: Hat der Erblasser seit dem Schenkungen an Dritte (nicht an den Ehegatten und nicht unter Nießbrauchvorbehalt!) getätigt, so verringert sich die fiktive Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch für jedes überlebte Jahr nach der Schenkung um jeweils 1/10 des Schenkungswertes.

16 19. November 2015 I 17 Fazit Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen genießen kein Pflichtteilsprivileg! Klären Sie als potentieller Spender/Zustifter eventuelle Pflichtteilsprobleme mit den Betroffenen im Vorwege! Ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag ( 2346 Abs. 2 BGB) kann Abhilfe schaffen

17 19. November 2015 I 18 Diskussion Haben Sie weitere Fragen?

18 19. November 2015 I 19 Ihre Ansprechpartner Jurist im Generationenmanagement Rüdiger Lohkamp Tel-Nr.: (040) Fax-Nr.: (040) Ruediger.Lohkamp@Haspa.de Stiftungen & Steuern Esther Hey Tel-Nr.: (040) Fax-Nr.: (040) Esther.Hey@haspa.de

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