Edmund P.A. Brück Obmann in der Gütegemeinschaft Tankschutz e.v., Freiburg Tokheim Service-Gruppe Brühlweg Hösbach
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1 Edmund P.A. Brück Obmann in der Gütegemeinschaft Tankschutz e.v., Freiburg Tokheim Service-Gruppe Brühlweg Hösbach Tel.: 06021/ Fax: 06021/ Handy: 0178/ Edmund P. A. Brück 1
2 Vortragsinhalt und -ziel Kurze Antworten auf 7 grundsätzliche Fragen zum Betrieb von Tankstellen: 1. Wer muss die Vorschriften beachten? (Folie 3) 2. Wer ist verantwortlich? (Folie 4) 3. Warum das neue technische Recht? (Folie 5) 4. Weshalb brauchen alte Zapfsäulen eine neue ATEX-Bestätigung? (Folie 6/7) 5. Was steht in der BetrSichV*? (Folie 8) 6. Wie setzen wir die BetrSichV um? (Folie 9) 7. Wie lauten die neuen Bezeichnungen und Flammpunkte für brennbare Flüssigkeiten? (Folie 10) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung- BetrSichV) Artikel 1 der VO vom 27. September 2002 BGBL. I S, 3777 Edmund P. A. Brück 2
3 1. Wer muss die Vorschriften beachten? Das technische Recht gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte z. B. 1, Abs. 1 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Edmund P. A. Brück 3
4 2. Wer ist verantwortlich? Verantwortlich und damit haftbar ist der Betreiber Unternehmer (GF), der eine überwachungsbedürftige Anlage ( z.b. Tankstelle) betreibt und in der Erlaubnis steht (i. d. R. eine MÖG) der AG (GF) von Beschäftigten, die Arbeit mit Anlage durchführen meistens Pächter (oder GF des Betreibers) AG (GF) von Beschäftigten, die Arbeiten an der Anlage (Tankstelle) durchführen der Arbeitnehmer (AN) Der Arbeitgeber oder Betreiber der Anlage kann seine Aufgaben delegieren. Z. B. laut 2 (2) und 12 (3) BetrSichV für Betreiber und AG und ArbSchG für AN. Edmund P. A. Brück 4
5 3. Warum das neue technische Recht? EU- Zwänge und Arbeitgeber-Wunsch nach Vereinfachung und Vereinheitlichung forderten neue Bestimmungen: Anforderungen an Beschaffenheit Betrieb Prüfung Früher Anforderungen konnten EU-Importe erschweren Wurden in nationalen Regelwerken teilweise mit widersprüchlichen Anforderungen beschrieben Ist EU-Recht für alle gleich Neue deutsche Regelung: BetrSichV Vereinheitlichund und Zusammenführung des technischen Rechts Edmund P. A. Brück 5
6 4. Weshalb brauchen alte Zapfsäulen eine neue ATEX-Bestätigung? (Teil 1) Seit Juli 2003 gelten in Deutschland -> die RL 94/9/EG (ATEX) für die Herstellung von Ex-Geräten, also für die Hersteller -> die RL 1999/92/EG für den Betrieb von Ex-Geräten, also für Arbeitgeber, Betreiber und Arbeitnehmer Edmund P. A. Brück 6
7 4. Weshalb brauchen alte Zapfsäulen eine neue ATEX-Bestätigung? (Teil 2) Neu gegenüber den vorherigen deutschen Ex-Bestimmungen: Gemäß RL 94/9/EG sind auch die mechanischen Gefahren zu beachten für Neu- bzw. Nachlieferungen ab 1. Juli 2003 vorhandene (auch auf Lager befindliche) Pumpen etc. ab 2006 Geräte/Schutzsysteme - also z.b. für Zapfsäulen -, die vor in Verkehr gebracht wurden. Deshalb die Prüfung und ATEX-Konformitätsbestätigung durch ZÜS für Zapfsäulen(-Bauteile) bei E-TÜ-Prüfung. EU-Beschaffenheitsanforderungen im Ex-Schutz. Edmund P. A. Brück 7
8 5. Was steht in der BetrSichV? Zusammenführung aller technischen Regelwerke DampfkV AufzV ElexV VbF EG-RL DruckbehV Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsschutzvorschriften Technisches Regelwerk Berufsgenossenschaftliche Regelungen TRB EN TRR TRGS TRD TRA TRbF Edmund P. A. Brück 8
9 6. Wie die BetrSichV im Fachbetrieb umsetzen? Nr. Arbeitgeber-/Betriebspflicht Anforderung in Umsetzung mit 1 Gefährdungsbeurteilung 3 BetrSichV * VA + AA gemäß GP ArbSchG (wurde vor BetrSichV * Arbeitsfreigabe einführen selten beachtet) * Gefährdungsbeurteilungen!? 2 Prüfung der Kenngrößen eingesetzter BetrSichV * Sicherheitsdatenblätter Stoffe und Beurteilung von Auftreten mit Anhängen 1-5 * AA explosionsfähiger Atmosphäre 16 GefStoffV (Sicherheitsdatenblätter) 3 Kann aufgrund von BetrSichV (auf * Ex-Schutz-Dokument ist explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhandene Dokus Aufgabe des TS-Betreibers ausgeschlossen werden, ist Explosions- verweisen) schutzdokument zu erstellen. (Neu in BetrSichV) 4 Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel 4 BetrSichV * GP 112 gemäß 4 ArbSchG (wie bereits gehabt) * AA + VA anpassen Edmund P. A. Brück 9
10 7. Wie lauten die neuen Bezeichnungen und Flammpunkte für brennbare Flüssigkeiten? gemäß 1 (2) Nr. 4 BetrSichV Bezeichnung laut GefStoffV Trennung nach VbF, jedoch nicht (mehr) nach GefStoffV Gefahrklasse nach VbF Flammpunkt Einstufung nach GefStoffV / BetrSichV Gefahrsymbol R-Satz nicht wasserlöslich Wasserlöslich A I < 21 C < 0 C < 21 C Hochentzündlich leichtenzündlich F + F R 12 R 11 A II C C entzündlich - R 10 A III C B < 21 C < 0 C < 21 C Hochentzündlich leichtenzündlich F + F R 12 R C entzündlich - R 10 Edmund P. A. Brück 10
11 Zusammenfassung Befähigte Personen für den Ex-Schutz (wie z. B. Tokheim Service-Fachkräfte) kennen durch Schulungen die für ihre Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften sorgen durch Umsicht und Einhaltung der Regeln für Null Unfall arbeiten partnerschaftlich mit Kunden, ZÜS und Behörden zusammen Edmund P. A. Brück 11
12 -> Newsticker Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Edmund P. A. Brück 12
Wie viel Sicherheit muss sein? Verantwortlichkeit der Tankstellenbetreiber für Arbeiten eigener und fremder Mitarbeiter
Edmund P.A. Brück Obmann in der Gütegemeinschaft Tankschutz e.v., Freiburg Tokheim Service-Gruppe Brühlweg 63768 Hösbach Tel.: 06021/505-163 Fax: 06021/505-102 Handy: 0178/5805020 E-Mail: edmund.brueck@tokheim-service.de
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