Rechtsfragen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern

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1 Rechtsfragen zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern Prof. Dr. Jan Kepert, Jugendamtsleitertagung 2016 in Gültstein Quelle der Folien: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 6. Auflage

2 Programm des heutigen Tages Eröffnung des Geltungsbereichs und Konsequenzen für den Leistungsbezug Benennung kritischer Punkte bei 42a ff. und 88a SGB VIII Probleme und mögliche Lösungen Hoffentlich Spannende Diskussionen 2

3 6 Abs. 2 SGB VIII Eröffnung des Geltungsbereichs 6 Abs. 2 S. 1 SGB VIII sollte zum umfassend geändert werden. Änderung ist in letzter Sekunde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden. Vermutlich aus Angst vor einer Kostendebatte Es sollte differenziert werden zw. unbegleiteten ausländischen Kindern/Jugendlichen und sonstigen Ausländern Bei UMA sollte Innehaben eines tatsächlichen Aufenthalts ausreichend sein 3

4 6 Abs. 2 SGB VIII Eröffnung des Geltungsbereichs Frage: Hätte dies tatsächlich zu einer Kostensteigerung geführt? Nach welchen Kriterien beurteilen Sie nach aktueller Rechtslage den Leistungszugang? 6 Abs. 2 S. 1 SGB VIII knüpft Eröffnung des Geltungsbereichs an zwei Voraussetzungen: 1.) Rechtmäßiger Aufenthalt oder Duldung Rechtmäßiger Aufenthalt: Innehaben eines Aufenthaltstitels Duldung nach 60a AufenthG 4

5 6 Abs. 2 SGB VIII Eröffnung des Geltungsbereichs Sonderproblem: Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG und BüMA nach 63a AsylG 2.) Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet Legaldefinition in 30 Abs. 3 S. 2 SGB I: nicht nur vorübergehend verweilt Rspr.: Aufenthalt muss zukunftsoffen sein Frage: Wird in nächster Zeit freiwillige Ausreise oder Abschiebung erfolgen? 5

6 6 Abs. 2 SGB VIII Eröffnung des Geltungsbereichs Besserstellung über 6 Abs. 4 SGB VIII ivm Art. 6 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ): tatsächlicher Aufenthalt ausreichend Gilt aber nur für Flüchtlingskinder und Kinder, die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes gelangt sind Für alle Kinder ist auf den tatsächlichen Aufenthalt nach Art. 11 KSÜ in dringenden Fällen abzustellen 6

7 6 Abs. 2 SGB VIII Eröffnung des Geltungsbereichs Diskussion der Ausgangsfrage: Führt diese Rechtslage tatsächlich zu geringeren Kosten im Vergleich zur beabsichtigten Regelung tatsächlicher Aufenthalt? Konsequenzen für die Leistungserbringung z.b. Erfüllung des Rechtsanspruchs nach 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII Konkurrenzverhältnis AsylbLG SGB VIII 7

8 42a SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme Tatbestandsvoraussetzungen 1.) Ausländischer Minderjähriger nationale Rechtslage maßgeblich Feststellungsverfahren nach 42f SGB VIII Konsequenzen ungeklärten Alters 2.) Unbegleitet nach Deutschland eingereist Entscheidungserheblich ist zunächst nur Zeitpunkt der Einreise (Unterschied zu 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII: und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten ) 8

9 42a SGB VIII Die vorläufige Inobhutnahme Rechtsfolge: Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme Verfahren: Vorläufige Inobhutnahme ist ein DauerVA Ende der vorläufigen Inobhutnahme gemäß 42a Abs. 6 SGB VIII Kein Ende mit Entweichen (str.) Vorläufige Inobhutnahme in Form eines vorläufigen VA? (s. OVG Bremen, Beschl. v , 2 B 221/15, 2 PA 223/15, juris Rn. 21) 9

10 42a SGB VIII Die vorläufige Inobhutnahme Gemeinsame Einschätzung nach 42a Abs. 2 SGB VIII Gründe nach Nr. 1 bis 4 werden durch 42b Abs. 4 und 5 SGB VIII ergänzt (str.) Nr. 1: Kindeswohlgefährdung Nr. 2: Verwandte? Nach 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII ist Verteilung bei kurzfristiger Familienzusammenführung ausgeschlossen Nr. 3: Geschwister oder andere UMA Nr. 4: Gesundheitszustand des Minderjährigen. Hier ist sowohl zu prüfen, ob die Verteilung den UMA gefährdet (str.) als auch ob Dritte gefährdet werden 10

11 42a SGB VIII Die vorläufige Inobhutnahme Bei Bejahung einer der Gründe nach 42a Abs. 2 und 42b Abs. 4 SGB VIII ist die Verteilung ausgeschlossen (gebundene Entscheidung) Die Entscheidung nach 42a Abs. 2 S. 2 SGB VIII über die Anmeldung zur Verteilung ist kein VA Rechtsschutzmöglichkeiten kann der Betroffene nur gegen Entscheidung nach 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII in Anspruch nehmen 11

12 42a SGB VIII Die vorläufige Inobhutnahme Datenübermittlung nach 42a Abs. 4 SGB VIII durch das Jugendamt an KVJS soll auch Ergebnisse der gemeinsamen Einschätzung nach 42a Abs. 2 SGB VIII enthalten RGL 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X Zu beachten sind insbesondere 76 SGB X und 65 SGB VIII Rechtsvertretung nach 42a Abs. 3 SGB VIII: Gefahr der Interessenkollision und fachkompetente Vertretung (z.b. im asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren) 12

13 42b SGB VIII Das Verteilungsverfahren 42b Abs. 1 SGB VIII: Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Bundeslandes durch das Bundesverwaltungsamt VA gegenüber dem Bundesland Bekanntgabe gem. 37 SGB X erforderlich Bundesland kann Anfechtungsklage und vorläufigen Rechtsschutzantrag nach 80 Abs. 5 VwGO erheben 13

14 42b SGB VIII Das Verteilungsverfahren 42b Abs. 3S. 1 SGB VIII: Zuweisung des UMA durch KVJS an ein Jugendamt Zuweisung ist ein VA, der gegenüber dem Jugendamt und dem UMA bekannt zu geben ist (s. hierzu auch 50 Abs. 5 AsylG) Bekanntgabe der Zuweisung an UMA über Rechtsvertretung, 42a Abs. 3 SGB VIII UMA kann Anfechtungsklage und vorläufigen Rechtsschutzantrag nach 80 Abs. 5 VwGO erheben (Ausschluss von Widerspruch und aufschiebender Wirkung, 42b Abs. 7) 14

15 42b SGB VIII Das Verteilungsverfahren Problem Entweichen und Verweigerungshaltung des Betroffenen (Nichtbefolgung der Zuweisungsentscheidung) Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten: Zwangsvollstreckung der Zuweisungsentscheidung durch KVJS Vorläufige Inobhutnahme wird durch DauerVA verfügt. Inobhutnahme endet nicht mit Entweichen 15

16 42b SGB VIII Das Verteilungsverfahren 42b Abs. 3 S. 2 SGB VIII: ermessensleitende Vorgabe des Kindeswohls Spezifische Schutzbedürfnisse und Bedarfe : str., ob dies Einzelfallprüfung erfordert oder nur allgemeine Direktive ist 16

17 42f SGB VIII Die Altersfeststellung Qualifizierte Inaugenscheinnahme gemäß 42f Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGB VIII Innerhalb des bekannten Geburtsjahrs muss vom spätestmöglichen Geburtsdatum ausgegangen werden (BVerwG, Urt. v , 9 C 156/83) Einholung von Auskünften jeder Art, die Anhörung von Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Beiziehung von Dokumenten, Urkunden und Akten Datenschutz 61 ff. SGB VIII, 67 ff. SGB X 17

18 42f SGB VIII Die Altersfeststellung Ärztliche Untersuchung gemäß 42f Abs. 2 SGB VIII In Zweifelsfällen ist das Jugendamt zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung verpflichtet Keine Rechtspflicht zur Mitwirkung bei der Untersuchung Folgen der Verweigerung: Absehen von der Inobhutnahme im Ermessensweg nach 66 SGB I (str.) 18

19 42f SGB VIII Die Altersfeststellung Umfassende Aufklärung des Betroffenen im Fall der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung Anordnung der ärztlichen Untersuchung ist ebenso wie Altersfeststellung kein VA 19

20 42f SGB VIII Die Altersfeststellung Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 S. 2 der RL 2013/32/EU: keine Verpflichtung von Minderjährigkeit auszugehen bei Zweifeln hinsichtlich des Alters nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (str.) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage nach 42f Abs. 3 S. 1 SGB VIII: Regelung geht ins Leere (Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage sind statthafte Rechtsbehelfe) 20

21 88a SGB VIII Die örtliche Zuständigkeit 88a Abs. 1 SGB VIII örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme: tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Maßnahme Gesetzesbegründung: Ort des Aufgriffs ; dort wo die Einreise bemerkt wird 88a Abs. 2 SGB VIII örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme: Zuweisungsentscheidung nach 42b Abs. 3 SGB VIII ist maßgeblich. Bei Ausschluss der Verteilung bleibt Jugendamt zuständig 21

22 88a SGB VIII Die örtliche Zuständigkeit 88a Abs. 3 SGB VIII örtliche Zuständigkeit für Leistungserbringung: Nach Abs. 3 Satz 2 ist auch für die Leistungserbringung die Zuweisungsentscheidung nach 42b Abs. 3 SGB VIII entscheidungserheblich Einmal zuständig, immer zuständig? Nein 22

23 88a SGB VIII Die örtliche Zuständigkeit 88a Abs. 4 SGB VIII örtliche Zuständigkeit für Vormundschaft und Pflegschaft Im Regelfall nach Absatz 4 Nr. 2: Zuweisungsentscheidung ebenfalls maßgeblich 23

24 88a SGB VIII Die örtliche Zuständigkeit Altfälle: Übergangsvorschrift fehlt. 88a SGB VIII erfasst daher ab alle Fälle, die neu zu entscheiden sind 87, 87c SGB VIII bestimmen weiterhin Zuständigkeit für einen vor dem entschiedenen Fall Zudem: Inobhutnahme nach 42a und 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII wird als DauerVA verfügt 24

25 4 FlüAG UMA, die volljährig werden Volljährige UMA Falls keine Hilfe über 41 SGB VIII gewährt wird, kommt nur Obdachlosenunterbringung nach Polizeirecht in Betracht, s. 4 S. 2 FlüAG Problem? Ausnahme erstmalige Asylantragstellung, 47 AsylG: Wegen bereits erfolgter Integration hält RP KA allerdings Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtung nicht für sachgerecht; Unterbringung im Stadt-/Landkreis 25

26 Weitere Informationen zum Thema S. die ausführliche Kommentierung in LPK-SGB VIII, Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Auflage Fortbildungsangebot des Kehler Fortbildungsinstituts 26

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