Leitfaden Abwasserabgabe

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1 BADEN- WÜRTTEMBERG Siedlungswasserwirtschaft 19 Leitfaden Arbeitshilfe für die Festsetzungsbehörden Teil 1 Allgemeines und Vollzug

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3 Siedlungswasserwirtschaft 19 Leitfaden Arbeitshilfe für die Festsetzungsbehörden Teil 1 Allgemeines und Vollzug Herausgegeben von der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg 4. Auflage Karlsruhe 2005 (10. November 2005)

4 IMPRESSUM Herausgeber Bearbeitung Redaktion Umschlaglayout Titelbild Foto Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU) Karlsruhe Postfach , Umweltministerium Baden-Württemberg Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen Landratsamt Freudenstadt wave GmbH, Stuttgart Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg Referat 41 Fließgewässer, Integrierter Gewässerschutz Stephan May Grafik-Design, Karlsruhe Jutta Ruloff Diplom-Designerin, Ettlingen vedewa r.v. Bezug als Download im Internet der LfU Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Zustimmung des Herausgebers unter Quellenangabe und Überlassung von Belegexemplaren gestattet.

5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Teil 1 I Allgemeiner Überblick Bedeutung des Leitfadens Zielsetzung Grundsätze der Systematik der Abgabetatbestand Bewertung der Abwasserschädlichkeit/Abgabeparameter Schmutzwassereinleitungen Niederschlagswassereinleitungen Kleineinleitungen ( 114b WG) Zeitplan zum Vollzug AbwAG Bescheids- und Erklärungssystem Verrechnung Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe Verbesserung der Abwasserbehandlung gemäß 10 Abs. 3 AbwAG Kanalbaumaßnahmen gemäß 10 Abs. 4 AbwAG Maßnahmen zur Reduzierung des Verdünnungsanteils im Schmutzwasser gemäß 115a Abs. 2 WG Verrechnung mit der Niederschlagswasserabgabe gemäß 114a Abs. 3 WG Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung Maßnahmen zur Regenwassernutzung Maßnahmen zur Entsiegelung und Abkopplung von bereits versiegelten Flächen Verrechnung mit Aufwendungen, die an andere Abgabepflichtige gemäß 115b Abs. 2 WG geleistet wurden Verrechnungsmodalitäten II Abgabenerhebung für Schmutzwasser Überwachungswerte ( 4 Abs. 1 und 6 AbwAG) Überwachungsregelung Grundlagen

6 Inhaltsverzeichnis Leitfaden 2.2 "4 von 5 Regelung" Betriebsstörungen Bescheidslösung ( 4 Abs. 1 AbwAG) Ermäßigung der ( 9 Abs. 5 AbwAG) Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 1 (Mindestanforderungen) Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 2 (Verdünnung,) Zusammenstellung von Prüfpunkten Erhöhung der ( 4 Abs. 4 AbwAG) Grundlagen Zusammenstellung von Prüfpunkten Jahresschmutzwassermenge (JSM) Begriffsbestimmung Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (JSM) Zusammenstellung von Prüfpunkten Erklärung niedrigerer Werte ( 4 Abs. 5 AbwAG) Grundlagen Abgabe der Erklärung Inhalt der Erklärung %-Schwelle gemäß 4 Abs. 5 AbwAG Wirkungen der Erklärung Nachweis durch Messprogramm Behördliche Zulassung des Messprogramms Zusammenstellung von Prüfpunkten III für Niederschlagswasser Ausbaugrad Allgemeines Öffentliche Kanalisationen Ermittlung des Ausbaugrades Nichtöffentliche Kanalisationen Grundsätze Zusammenstellung von Prüfpunkten IV für Kleineinleitungen Kleinkläranlagen Geschlossene Gruben Grundsätze

7 Inhaltsverzeichnis 3.1 Zusammenstellung von Prüfpunkten V Verrechnung von Investitionskosten mit der Schmutzwasserabgabe Verrechnung von Investitionen zur Abwasserbehandlung ( 10 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit 115b WG) Grundsätze Zusammenstellung von Prüfpunkten Verrechnung von Investitionen für Zuführungsanlagen ( 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit 115b WG) Grundsätze Zusammenstellung von Prüfpunkten Verrechnung von Aufwendungen zur Reduzierung des Verdünnungsanteils ( 115a WG) Grundsätze Zusammenstellung von Prüfpunkten VI Verrechnung von Investitionskosten mit der Niederschlagswasserabgabe Verrechnungsmöglichkeiten von Aufwendungen zur Regenwasserbehandlung und -nutzung sowie für Entsiegelungsmaßnahmen ( 114a WG) Grundsätze Zusammenstellung von Prüfpunkten VII Verzeichnis der amtlichen Vordrucke VIII Literaturhinweise

8 Inhaltsverzeichnis Leitfaden Inhaltsverzeichnis Teil 2 I Praktische Beispiele Überwachungswerte...5 Ermittlung der Überwachungswerte nach 6 AbwAG (Vordruck Nr. 12) Abgabeerklärung für Schmutzwassereinleitungen...6 Einleiten von Schmutzwasser (Vordruck Nr. 10.1)...6 Fremdwasserermittlung...34 Verrechnung der (Vordruck Nr. 20) Abgabeerklärung für Kleineinleiter...40 Schmutzwasser aus Kleineinleitungen (Vordruck Nr. 10.2) Abgabeerklärung für Niederschlagswassereinleitungen...42 Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (Vordruck Nr und Anlagen 1/2)...42 Verrechnung der (Vordruck Nr. 20)...49 Festsetzungsbescheid (Vordruck Nr. 13)...51 Festsetzung zur Berechnung (Vordruck Nr. 13.1)...52 Änderung gegenüber der Abgabeerklärung (Vordruck Nr. 13.4) Beispiele zur Verrechnung (grafische Darstellung)...54 II Spezielles in Fragen und Antworten Schmutzwasser Niederschlagswasser Kleineinleitungen...66 Anlagen Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (ngesetz - AbwAG)...69 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), Zehnter Teil

9 Allgemeiner Überblick I Allgemeiner Überblick 1 Bedeutung des Leitfadens Der Leitfaden gibt Hinweise und Erläuterungen zum Vollzug des nrechtes, ohne dass der Anspruch auf eine verbindliche Festlegung hinsichtlich der Behandlung von Einzelfällen erfolgt. Der Leitfaden erhebt insbesondere nicht den Anspruch, die Vollzugsbehörden in der Anwendung und Auslegung des nrechtes zu binden. Die aktuelle Fassung des AbwAG und der 10. Teil des WG Baden-Württemberg stehen im Anhang von Teil 2- Beispiele dieser Arbeitshilfe. Die Urfassung des Gesetzestextes des Bundes vom einschließlich der Begründung finden sich im Internet unter der URL Zielsetzung Mit der Verabschiedung des ngesetzes im Jahre 1976 wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals der Versuch unternommen, den Schutz der Gewässer durch das ökonomisch wirkende Instrument einer Schadstoffabgabe zu verbessern. Dabei sollte die Erhebung der den wasserrechtlichen Vollzug nicht ersetzen, sondern ihn vielmehr als flankierende Maßnahme sinnvoll ergänzen. Die dem ngesetz zukommende Anreizwirkung auf Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen wurde 1994 erweitert und die bisherige einseitige Wirkung auf den Bau von Kläranlagen hin aufgegeben. Andere Maßnahmen, wie die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen, die einer entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen, sind für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Abwasserbeseitigung aber unerlässlich und wurden deshalb ebenso in die Anreizwirkung miteinbezogen. Am ist das 4. Gesetz zur Änderung des AbwAG vom in Kraft getreten. Eine Ausnahme davon sind die Änderungen des 4 Abs. 5, die erst zum wirksam geworden sind. Die wesentlichen Neuerungen dieses Bundesgesetzes können wie folgt beschrieben werden: - 4 Abs. 5 (Messprogramm) Der Einleiter kann unter gewissen Randbedingungen für einen bestimmten Zeitraum niedrigere Werte erklären, wenn er durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm die Einhaltung dieser Werte nachweist. - 9 Abs. 4 (Ermäßigung des Abgabesatzes) 7

10 Allgemeiner Überblick Der seit gültige Abgabesatz von 60 DM pro Schadeinheit wurde zum auf 70 DM erhöht (seit : 35,79 ). - 9 Abs. 5 (Ermäßigung des Abgabesatzes) Die komplizierte Regelung über die gestaffelte Ermäßigung des Abgabesatzes für Abwassereinleitungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen ( 7a Abs. 1 WHG), entfällt. Die Ermäßigung betrug 75 %, ab dem Veranlagungsjahr 1999 verringerte sie sich auf 50 % Abs. 3 (Minderung im Abwasserstrom) Voraussetzung für die Verrechnung von Investitionen in Abwasserbehandlungsanlagen ist eine mindestens 20%ige Verminderung der Schadstofffracht eines oder mehrerer Parameter in einem zu behandelnden Abwasserstrom sowie die Verminderung der Gesamtschadstofffracht Abs. 4 (Erweiterte Verrechnungsmöglichkeit) Bestimmte Investitionen für neue Abwasserleitungen können mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet werden Abs. 5 (Kompensationsregelung) In den neuen Bundesländern können bestimmte Gewässerschutzinvestitionen an einer Einleitung mit den Abgaben für andere Einleitungen desselben Abgabepflichtigen in diesem Gebiet verrechnet werden (Kompensation). 8

11 Allgemeiner Überblick 2 Grundsätze der Die ist als Lenkungsabgabe ausgestaltet. Ihr Ziel ist es, wirtschaftliche Anreize zu schaffen, die Leistungsfähigkeit von Kläranlagen und Regenwasserbehandlung zu verbessern und abwasserarme oder abwasserlose Produktionsverfahren verstärkt einzuführen. Die trägt zu einer Reduzierung der Schadstoffeinleitungen in Gewässer bei (Lenkungsfunktion) und regt zu Investitionen im Abwasserbereich an (Anreizfunktion). Die wird erhoben für: - Einleitungen von Schmutzwasser - Einleitungen von Niederschlagswasser - Kleineinleitungen von Schmutzwasser. Ökonomisch gesehen eröffnet die im Rahmen der ordnungsrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit, die betriebswirtschaftlich kostengünstigste Handlungsalternative zwischen Zahlung der und Durchführung von Abwasservermeidungsmaßnahmen auszuwählen. Welchen Lenkungszweck die im Einzelnen verfolgt, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Die Tatsache, dass die Wirkungsmöglichkeiten der durch die ordnungsrechtlichen Verpflichtungen des Abwassereinleiters eingeengt werden, ändert nichts an der Grundaussage: Die ist eine Umweltabgabe mit Anreiz- und Ausgleichsfunktion. Das Aufkommen der ist nach Abzug des Verwaltungsaufwandes gemäß 13 AbwAG zu verwenden. 9

12 Allgemeiner Überblick 3 Systematik der 3.1 Abgabetatbestand Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer wird eine Abgabe erhoben. Das ngesetz gilt nur für unmittelbare Einleitungen in ein Gewässer (Direkteinleitungen) und nicht für das Einleiten in Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen). 3.2 Bewertung der Abwasserschädlichkeit/Abgabeparameter Die richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Die Schädlichkeit des Abwassers wird aufgrund einzelner Kriterien (Schadstoff- und Schadstoffgruppenparameter) bestimmt, die insgesamt ein Bild der Verschmutzungswirkung des Abwassers darstellen, auch wenn aus praktischen Gründen nicht alle Schadwirkungen des Abwassers erfasst werden können. Aus den Parametern Überwachungswert (ÜW) und Jahresschmutzwassermenge (JSM) wird die Jahresschmutzfracht berechnet und daraus die Schadeinheiten (SE) ermittelt. Näheres zum Bescheids- und Erklärungssystem siehe Punkt Schmutzwassereinleitungen Die Schädlichkeit für Schmutzwasser wird bewertet nach den oxidierbaren Stoffen in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB), den Nährstoffen Phosphor und Stickstoff, den organischen Halogenverbindungen als absorbierbare, organisch gebundene Halogene (AOX), den Metallen Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihren Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern (G Ei ). Aufgrund einer im Gesetz festgelegten Berechnungsmethode wird die sich für jeden Parameter ergebende Schädlichkeit in Schadeinheiten ausgedrückt. Nach der AbwV kann die Einhaltung des Überwachungswertes für CSB durch Analyse des TOC und entsprechende Umrechnung nachgewiesen werden. Die Zahl der Schadeinheiten berechnet sich aus den im Wasserrechtsbescheid festgelegten oder übergangsweise aus den nach 6 AbwAG erklärten Überwachungswerten und der Jahresschmutzwassermenge. Der Wasserrechtsbescheid muss daher die einzuhaltenden Konzentrationen der Schadstoffe begrenzen. 10

13 Allgemeiner Überblick Ermittlung der Schadeinheiten (SE) Die Bewertung der Schadstoffparameter erfolgt durch eine Umrechnung der Gesamtjahresfracht auf Schadeinheiten. Dazu sind im AbwAG in der Anlage zu 3 parameterspezifische Messeinheiten in kg oder g festgelegt. Danach entspricht eine Schadeinheit folgenden vollen Messeinheiten, z. B. beim CSB: Stickstoff: Phosphor: 50 kg 25 kg 3 kg. Weiter sind Schwellenwerte für die Konzentrationen und für die Jahresfracht festgelegt. Wird einer der beiden Schwellenwerte nicht überschritten, entfällt die Bewertung der Schädlichkeit und damit die Abgabepflicht für diesen Parameter. CSB 20 mg/l oder 250 kg/jahr Stickstoff 5 mg/l oder 125 kg/jahr Phosphor 0,1 mg/l oder 15 kg/jahr Die Zahl der Schadeinheiten wird mittels Überwachungswert, Jahresschmutzwassermenge und dem schadstoffspezifischen Umrechnungsfaktor über folgende Gleichung ermittelt: Überwachungswert [mg/l] JSM [m 3 ] Umrechnungsfaktor Meßeinheit = Schadeinheiten [SE] Beispiele: CSB : , = N ges : , = P ges : ,001 3 = Höhe des Abgabesatzes Der Abgabesatz beträgt: seit dem ,79 Euro. 11

14 Allgemeiner Überblick Niederschlagswassereinleitungen Auch das Einleiten von Niederschlagswasser ist grundsätzlich abgabepflichtig. Nach 7 (2) AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Nach 114a WG werden Niederschlagswassereinleitungen auch künftig dann abgabefrei bleiben, wenn die Regenwasserrückhaltung und -behandlung dem Stand der Technik entsprechen und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids eingehalten werden. Für die Abgabefreiheit wird damit der Gleichklang hergestellt mit den im wasserrechtlichen Vollzug geltenden Anforderungen, wie sie in der Praxis üblicherweise zugrunde gelegt werden. Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, falls der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung mindestens 90 % beträgt. Die Zahl der Schadeinheiten aus öffentlichen und nichtöffentlichen Kanalisationen wird pauschal ermittelt: - Schadeinheiten (SE) für Regenwassereinleitungen aus öffentlichen Kanalisationen: Ergibt die Ermittlung des Ausbaugrades nach 114a WG, dass der Ausbaugrad 90 % unterschritten wird, dann berechnen sich die Schadeinheiten im Kalenderjahr wie folgt: 0,12 E A SE = 100 SE = Schadeinheiten 0,12 = Faktor in SE/E E = insg. am an die öffentl. Kanalisation angeschl. Einwohner A = fehlender Ausbaugrad in % Die Regelung nach 114a Abs. 1 Satz 2 WG bewirkt zusätzlich, dass für die Berechnung der Niederschlagswasserabgabe aus öffentlichen Kanalisationen nicht das Alles-oder-Nichts-Prinzip gilt. Der Abgabeberechnung wird vielmehr der vorhandene Ausbaugrad in Verbindung mit den derzeitigen Einwohnern zugrunde gelegt. Bereits geschaffenes Beckenvolumen kommt den Gemeinden insoweit zugute. 12

15 Allgemeiner Überblick - Schadeinheiten (SE) von Regenwassereinleitungen aus nichtöffentlichen Kanalisationen: Ergibt eine Schätzung oder Ermittlung, dass die an eine nichtöffentliche Kanalisation angeschlossene, befestigte gewerbliche Fläche (A red ) größer als 3 ha ist und ist der S. d. T. für die Regenwasserbehandlung nicht erfüllt, berechnen sich die Schadeinheiten wie folgt: SE = 18 Ared SE = Schadeinheiten 18 = Faktor in SE/ha A red = befestigte gewerbliche Fläche in ha 13

16 Allgemeiner Überblick Kleineinleitungen ( 114b WG) Einleitungen (Direkteinleitungen) mit weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser pro Tag werden als Kleineinleiter pauschal zur herangezogen, sofern nicht überhaupt eine Abgabebefreiung eintritt. Anstelle des einzelnen Grundstückseigentümers ist die örtlich zuständige Gemeinde abgabepflichtig. Ausgehend von den Verhältnissen zum 31. Dezember des Veranlagungsjahres ist die Zahl der gemeldeten Einwohner maßgebend. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt 70 % der Zahl der ermittelten Einwohner, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind. SE = 0,7 E SE = Schadeinheiten 0,7 = Faktor in SE/E E = maßgeblich nicht an die Kanalisation angeschlossene Einwohner Ein Bemessungsfaktor für die ist die Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Die Regelung der Abgabebefreiung nach 114b Abs. 2 WG stellt den Bezug her, indem sie bei der Ermittlung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt lässt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, welche mindestens dem S. d. T. entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbehandlung sichergestellt ist. Diese können nicht geschätzt werden, sondern sind nachzuweisen. Geschlossene Gruben sind keine Kleineinleitungen im Sinne des AbwAG. 14

17 Allgemeiner Überblick 3.3 Zeitplan zum Vollzug AbwAG Januar Versenden der Vordrucke für die Abgabeerklärung April Überwachung des Eingangs der Unterlagen zur Festsetzung der zum April bis November Prüfung und Festsetzung der November Versendung Vordruck Nr. 12 (nur bei Erklärungslösung) (Erklärung der Überwachungswerte nach 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG) ( 6 Abs. 1 AbwAG) Überwachung Vorlage Vordruck Nr. 12 Dezember Falls bis kein Festsetzungsbescheid möglich, Vorauszahlungsbescheid erlassen Stichtag: (Veranlagungsjahr) Festsetzungsverjährung ( 117 Abs. 2 WG) - Regelfall: 2 Jahre nach Ablauf des Folgejahres Bsp.: Veranlagungsjahr Verspätete Abgabeerklärung: Bei verspäteter Abgabeerklärung: 5 Jahre - Verrechnungsmaßnahme: Bei Verrechnungsmaßnahmen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage 15

18 Allgemeiner Überblick 4 Bescheids- und Erklärungssystem Die Zahl der Schadeinheiten richtet sich in der Regel nach den Festlegungen in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid (sog. Bescheidssystem nach 4 Abs. 1 AbwAG). Neben dem Regelfall können die Überwachungswerte übergangsweise auch durch den Einleiter erklärt werden (sog. Erklärungslösung nach 6 AbwAG). Erklärungslösungen sind seit 1991 im Rahmen wasserrechtlicher Änderungsentscheidungen (z. B. aufgrund von Erweiterungsmaßnahmen auf Kläranlagen) auf die Bescheidslösung umzustellen. Zum Ende des Jahres 2005 kann davon ausgegangen werden, dass die Umstellung in Baden Württemberg flächendeckend erfolgt ist. Der umgestellte Wasserrechtsbescheid enthält einen wasserrechtlichen und einen abgaberechtlichen Teil. Im abgaberechtlichen Teil sind die Überwachungswerte nach AbwAG festzulegen. Diese müssen mit den entsprechenden Anforderungen des wasserrechtlichen Teils identisch sein. Im abgaberechtlichen Teil des Bescheides ist ferner die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Diese ist jedoch kein Überwachungswert, der im Veranlagungszeitraum durch amtliche Kontrollen überwacht wird. 16

19 Allgemeiner Überblick 5 Verrechnung Die Investitionskosten der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen können mit der verrechnet werden. Investitionskosten umfassen die Kosten für die Bauplanung, den Grunderwerb und die Bauausführung. Bei Eigenleistungen ohne allgemeine Verwaltungs- und Finanzierungskosten sind die für die Investitionen erbrachten personellen Aufwendungen für Löhne und Gehälter anzusetzen. 5.1 Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe Verbesserung der Abwasserbehandlung gemäß 10 Abs. 3 AbwAG - Frachtreduzierung bei einem Parameter im gesamten Abwasser und 20 % in einem Abwasserstrom Kanalbaumaßnahmen gemäß 10 Abs. 4 AbwAG - Zuleitungskanäle einschließlich deren Pumpwerke, die das Abwasser vorhandener Direkteinleitungen einer Kläranlage zuführen, die mindestens dem S.d.T. entspricht Maßnahmen zur Reduzierung des Verdünnungsanteils im Schmutzwasser gemäß 115a Abs. 2 WG. Dabei sind folgende Fälle denkbar: - Sanierungsmaßnahmen bei fremdwasserbelasteten Kanälen - Auswechslung von fremdwasserbelasteten Kanälen - Ableitungskanäle zur Fernhaltung von Hausdränagen, Quellen, Oberflächenwasser usw. aus Abwasserkanälen. 5.2 Verrechnung mit der Niederschlagswasserabgabe gemäß 114a Abs. 3 WG Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung Maßnahmen zur Regenwassernutzung Bem.: Bei kommunalen Einleitern nur in öffentlichen Gebäuden möglich 17

20 Allgemeiner Überblick Maßnahmen zur Entsiegelung und Abkopplung von bereits versiegelten Flächen Dabei sind folgende Fälle denkbar: - Veränderung der Oberflächenbefestigung, so dass Oberflächenwasser vermehrt versickert - Ableitung von Oberflächenwasser aus einer befestigten Fläche mit anschließender Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (gilt nicht für reine Trennsysteme). 5.3 Verrechnung mit Aufwendungen, die an andere Abgabepflichtige gemäß 115b Abs. 2 WG geleistet wurden Die Verrechnung kann auch mit Aufwendungen erfolgen, die an andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet wurden, sofern diese nicht selbst verrechnen. Sind mehrere Festsetzungsbehörden beteiligt, ist eine Informationsweitergabe erforderlich. 5.4 Verrechnungsmodalitäten Die Investitionen für verrechnungsfähige Maßnahmen können mit der verrechnet werden, die im Zeitraum von drei Jahren vor der Inbetriebnahme der entsprechenden Maßnahme fällig war. Man beginnt mit der Verrechnung immer am Beginn dieses Dreijahreszeitraumes. Der Antrag auf Verrechnung ist von den Abgabepflichtigen, unter Verwendung von Vordruck Nr. 20, der Wasserbehörde zusammen mit den Unterlagen zur Festsetzung der vorzulegen. 18

21 Schmutzwasser II Abgabenerhebung für Schmutzwasser 1 Überwachungswerte ( 4 Abs. 1 und 6 AbwAG) Maßgebend für die Abgabeerhebung sind die im AbwAG festgelegten Schadstoffe und Schadstoffgruppen. Für diese müssen Überwachungswerte gemäß 4 Abs. 1 AbwAG festgelegt werden, soweit sie im Abwasser zu erwarten sind. Bei Parametern, für die in den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung keine Werte angegeben sind, werden Überwachungswerte nur insoweit in den Bescheid aufgenommen bzw. erklärt, als aufgrund der Beschaffenheit des Abwassers erwartet werden kann, dass im Veranlagungsjahr die in der Anlage zu 3 AbwAG genannten Schwellenwerte überschritten werden. Im Normalfall sind z. B. bei kommunalen Einleitern mindestens für folgende Parameter Überwachungswerte gemäß 4 AbwAG im Wasserrechtsbescheid festzulegen bzw. gemäß 6 AbwAG zu erklären: CSB P ges N ges Werden bei Parametern, für die keine Überwachungswerte festgelegt oder erklärt wurden, die Schwellenwerte überschritten, tritt der Schwellenwert an die Stelle des Überwachungswertes ( 4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG). In diesem Fall findet die "4 von 5 Regelung" Anwendung. Bei Kanalisationsabläufen mit Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser (Ortskanalisationen), aus denen 8 m 3 und mehr pro Tag eingeleitet werden, können bei der Erklärung der Überwachungswerte für den CSB, Phosphor und Stickstoff folgende Annahmen getroffen werden: - Sind Kleinkläranlagen oder eine zentrale Entschlammungsanlage vorgeschaltet, kann deren Reinigungsleistung bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten berücksichtigt werden. 19

22 Schmutzwasser Vereinfacht kann in der Regel von folgenden Überwachungswerten ausgegangen werden: CSB = 500 mg/l Phosphor = 13 mg/l Stickstoff = 65 mg/l. - Sind der Kanalisation keine Kleinkläranlagen und keine zentrale Entschlammungsanlage vorgeschaltet, ist von folgenden Überwachungswerten auszugehen: CSB = 800 mg/l Phosphor = 16 mg/l Stickstoff = 80 mg/l. Ferner besteht neben den bisher üblichen Konzentrationswerten oder spezifischen Frachten die Möglichkeit, auch Abbaugrade für verschiedene Parameter im Bescheid festzulegen. So sieht Anhang 1 der AbwV vor, dass statt des Wertes von 18 mg/l bzw. 13 mg/l Stickstoff ein Wert bis 25 mg/l zugelassen ist, falls mindestens 70 % der Stickstofffracht in der Kläranlage eliminiert wird (Abbaugrad als Verhältnis zwischen Zulauf und Ablauf). Der Abbaugrad wird als Jahreswert festgesetzt. Seine Einhaltung für das Kalenderjahr kann nur anhand der Aufzeichnungen der Eigenkontrolle geprüft werden. Auf Grund dieser besonderen Bedeutung müssen solche Anlagen eine Anerkennung nach der QE besitzen. Über den Abbaugrad wird ein Konzentrationswert für den Ablauf errechnet, der dann der abgaberelevanten Überwachung zugrunde gelegt wird. Die Zulaufmessungen bei kommunalen Kläranlagen erfolgen im Regelfall nach Rechen bzw. Sandfang. Im Falle einer Erklärung nach 6 Abs. 1 AbwAG muss der Einleiter vor Beginn des Veranlagungsjahres darauf hinweisen, ob er die Mindestanforderungen über den Abbaugrad oder über den Grenzwert einhalten will. Wählt der Einleiter die Angabe des Abbaugrades, ist neben Ziff. 2 zusätzlich Ziff. 3 des Vordrucks Nr. 12 auszufüllen. Nachdem sich der Einleiter für eine der Alternativen entschieden hat, kann die Erklärung der Überwachungswerte nachträglich nicht geändert werden. Die Erklärung von Überwachungswerten gemäß 6 Abs. 1 AbwAG muss von der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Abgabepflichtigen unter Festlegung der Überwachungsmodalitäten, z. B. qualifizierte Stichprobe, schriftlich bestätigt werden! 20

23 Schmutzwasser 2 Überwachungsregelung 2.1 Grundlagen Die Einhaltung des wasserrechtlichen Bescheids ist im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht zu überwachen und durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen durchzuführen. Der Gewässerbenutzer hat die behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Im Vordergrund stehen technische Ermittlungen und Prüfungen (Abwasserprobe). Welche Festlegungen im Bescheid auf welche Weise kontrolliert werden, bestimmt die Wasserbehörde auf der Grundlage der geltenden Vorschriften. Abgaberechtlich wirkt sich eine Nichteinhaltung der abgaberelevanten Bescheidswerte in zweifacher Weise abgabeerhöhend aus: Zum einen steigt nach Maßgabe des 4 Abs. 4 AbwAG die Zahl der Schadeinheiten, zum anderen entfällt nach 9 Abs. 5 AbwAG unter Umständen die Ermäßigung des Abgabesatzes. Beide Sanktionen fallen zusammen und können die Abgabenbelastung drastisch erhöhen. Wurden die Überwachungswerte lediglich gemäß 6 Abs. 1 AbwAG erklärt, entstehen bei Einhaltung der ordnungsrechtlichen Einleitungswerte und auftretenden Überschreitungen der Überwachungswerte nur abgaberechtliche Konsequenzen. 2.2 "4 von 5 Regelung" Im nrecht gilt - wie im Wasserrecht - die "4 von 5 Regelung" entsprechend der AbwV. Danach gilt der Überwachungswert auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten 5 im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten, nicht länger als 3 Jahre zurückliegenden Untersuchungen in 4 Fällen den Wert nicht überschreiten. Dabei ist der erhöhte Wert als jeweils letzter anzusetzen. Um die Zulässigkeit extremer einzelner Ausreißer auszuschließen, ist zusätzlich bestimmt, dass kein Ergebnis den Überwachungswert um 100 % übersteigen darf (absoluter Höchstwert). Wurden weniger als 5 Untersuchungen vorgenommen, wird davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der fehlenden Untersuchungen den Wert nicht überschritten hätten. Im Rahmen der "4 von 5 Regelung" ist für jeden Messwert der zum Zeitpunkt seiner Messung maßgebende Überwachungswert zu Grund zu legen und nicht der zum Zeitpunkt der letzten Messung geltende Wert (vgl. TOP 5.1 der 77. Dienstbesprechung mit den Wasser- und Bodenrechtsreferenten der Regierungspräsidien am 09./10. April 2003 in Engen). In nachfolgender Tabelle 2.2/1 sind anhand von einigen Beispielen die Überprüfungsschritte dargestellt. 21

24 Tabelle 2.2/1: Beispiel: Überprüfung der Einhaltung des CSB-Überwachungswertes für das Jahr 2003 nach der "4 von 5 Regelung" Abwasserverordnung (AbwV) 6 Abs. 1: Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. ÜW CSB (mg/l) 2002 / 2003 Bemerkungen Untersuchungsergebnisse (mg/l): (im Rahmen der staatlichen Überwachung) Erhöhung der SE (%) * Überprüfung des 35 / 30 Eingehalten / 30 eingehalten 4 von Wertes _ 35 / 30 1 x nicht eingehalten ÜW 2002 = ,67 1. Wertes 35 / 30 1 x nicht eingehalten ,33 1. und 3. Wertes _ 35 / / 30 mehrfach nicht eingehalten ÜW 2002 = 35 1 x nicht eingehalten, ein Wert über 100 % ,66 1. und 3. Wertes ,33 3. Wertes * Siehe dazu: Ziffer II, 5

25 Schmutzwasser 2.3 Betriebsstörungen Eine Abwasserbehandlungsanlage ist stets so auszulegen, dass sie nicht nur die "normalen" Betriebszustände bewältigen kann, sondern auch nicht auszuschließende außergewöhnliche Belastungen. Die in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis festgesetzten Ablaufwerte sollen entsprechend bemessen werden. In den Anhängen zur Abwasserverordnung sind die durch wechselnde Betriebszustände bedingten Schwankungen berücksichtigt. Die zugelassenen Einleitungswerte setzen nicht nur eine richtige Dimensionierung, sondern auch einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage voraus. Neben den einkalkulierten Schwankungen können aber weitere Einflüsse auftreten, die den Betrieb der Anlage übermäßig stören und die Einhaltung der wasserrechtlichen Auflagen nicht mehr möglich machen. Welche abgaberechtlichen Auswirkungen eine Überschreitung der Überwachungswerte des Bescheids hat, ist bereits erläutert worden. Bei betrieblichen Störungen kommt erschwerend hinzu, dass die Überschreitungen sehr hoch ausfallen können. Die Anlagenbetreiber sind deshalb bestrebt, solche Einleitungen, für die sie sich nicht verantwortlich fühlen oder die zumindest ohne eigenes Fehlverhalten erfolgen, als nicht repräsentative Ausreißer bei der Überwachung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt vor allem für plötzliche und unvorhergesehene, nur durch Reparatur zu behebende technische Defekte an der Abwasserbehandlungsanlage. Solche als "Betriebsstörungen" bezeichneten Ereignisse spielen in der Praxis eine große Rolle und berühren verschiedene Bereiche des Wasserrechts. In jedem Fall empfiehlt es sich für den Anlagenbetreiber, für alle wesentlichen Fakten vorweisbare Belege zu führen. Er muss stets nachweisen können, dass er alle erforderlichen und ihm möglichen Vorkehrungen getroffen hat. Dies umfasst die Ursachenfeststellung ebenso wie die eingeleiteten Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen. Für anlagenbezogene Betriebsstörungen gilt, dass mit der Eigenkontrolle die Einhaltung von wasserrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nachgewiesen wird. Daraus folgt auch, dass die Durchführung und Dokumentation die Grundlage zur Beurteilung dafür darstellen kann, ob die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden. Betriebsstörungen sind im Einzelfall von der zuständigen Behörde zu beurteilen. Betriebsstörungen sind deshalb in jedem Fall sofort der zuständigen Behörde zu melden. 23

26 Schmutzwasser 3 Bescheidslösung ( 4 Abs. 1 AbwAG) In dem Bescheid nach 4 AbwAG sind mindestens Überwachungswerte für die Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die in der Anlage zu 3 AbwAG genannt sind, aufzunehmen. Von ihrer Aufnahme kann abgesehen werden, falls aufgrund der Abwasserzusammensetzung die Schwellenwerte nicht überschritten werden. Es handelt sich somit um die gleichen Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die auch bisher bereits in der Erklärung nach 6 (1) von den Betreibern erklärt wurden. Der Wasserrechtsbescheid soll einen wasserrechtlichen und einen abgaberechtlichen Teil enthalten. Im abgaberechtlichen Teil sind die Überwachungswerte nach AbwAG festzulegen. Hierbei ist folgendes zu beachten: - Bei Parametern, die sowohl wasser- als auch abgaberechtlich relevant sind, müssen wasserrechtliche Einleitungswerte und abgaberechtliche Überwachungswerte übereinstimmen. Die Einleitungswerte des Wasserrechtsbescheids müssen den Mindestanforderungen der Abwasserverordnung sowie ggf. strengeren Anforderungen genügen. - Parameter, für die wasserrechtlich keine Mindestanforderungen gelten und für die ggf. nur Überwachungswerte nach AbwAG festzusetzen sind, werden nur im abgaberechtlichen Teil des Wasserrechtsbescheids aufgeführt. Die Überwachungswerte sind mit dem Einleiter abzustimmen. Sie dürfen nicht höher als vom Einleiter beantragt festgesetzt werden. Im Wasserrechtsbescheid ist ferner die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Die Jahresschmutzwassermenge ist jedoch kein Überwachungswert, der im Veranlagungszeitraum durch amtliche Kontrollen überwacht wird. Bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge ist im Wesentlichen von der Ermittlung nach dem gleitenden Minimum (s. Kap. 6) auszugehen. Die Festlegung ist mindestens alle fünf Jahre von Amts wegen zu überprüfen. Enthält der Wasserrechtsbescheid keine abgaberechtlichen Festsetzungen, oder sind die Vorgaben gemäß 4 Abs. 1 AbwAG im Wasserrechtsbescheid nicht enthalten, so werden die Überwachungswerte nach entsprechenden Erklärungen des Einleiters (Erklärungslösung) oder, falls solche nicht gemacht werden, nach dem höchsten Messergebnis der behördlichen Überwachung festgesetzt. Liegt auch ein solches Überwachungsergebnis nicht vor, sind die Werte zu schätzen ( 6 AbwAG). 24

27 Schmutzwasser Nachfolgend ist ein beispielhafter Aufbau des wasser- und abgaberechtlichen Teils im erweiterten Wasserrechtsbescheid dargestellt. A. Wasserrechtlicher Teil Dem...(Einleiter) wird gemäß... und... unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis erteilt, Abwasser mit nicht mehr als der in Teil A, Nr. 1 festgelegten Beschaffenheit und der in Teil A, Nr. 2.1 angegebenen Menge in... (Gewässer) [bzw. Nr. 2.2 in...(gewässer)] einzuleiten. 1 Anforderungen an das gereinigte Abwasser Parameter Einleitungswert Überwachungsmodus 1.1 Chemischer Sauerstoffbedarf CSB 60 mg/l qualifizierte Stichprobe 1.2 Phosphor * 2,0 mg/l " 1.3 Stickstoff als Summe * aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff 1.4 Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB 5 18,0 mg/l (bei T 12 C im Ablauf des biologischen Reaktors) 20 mg/l " 1.5 Ammoniumstickstoff* 5,0 mg/l (bei T 12 C im Ablauf des biologischen Reaktors) * Kann ggf. bei Kläranlagen der GK 1, 2 und 3 entfallen " " Ein in den Nummern... und Nummern... festgesetzter Wert ist einzuhalten. Nach 6 Abs. 1 der Abwasserverordnung gilt er auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. 2 Einleitungsmengen 2.1 Bei Trockenwetter 300 l/s... m 3 /d... m 3 /... [Bei gewerbl. Einleitung... m 3 /..t... m 3 /..h] 2.2 Bei Regenwetter 700 l/s... m 3 /h 25

28 Schmutzwasser B. Abgaberechtlicher Teil 1 Überwachungswerte nach 4 Abs. 1 AbwAG Die nachfolgend festgesetzten Werte sind Überwachungswerte im Sinne des 4 Abs. 1 AbwAG. Parameter Einleitungswert Überwachungsmodus 1.1 Chemischer Sauerstoffbedarf CSB 60 mg/l qualifizierte Stichprobe 1.2 Phosphor 2,0 mg/l " 1.3 Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff 18,0 mg/l (bei T 12 C im Ablauf des biologischen Reaktors) 1.4 AOX 0,1 mg/l " 1.5 Cr 0,08 mg/l " " Ein Überwachungswert gilt im Sinne von 9 AbwAG als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. 2 Die maßgebende Jahresschmutzwassermenge im Sinne von 4 Abs. 1 AbwAG beträgt: JSM: m 3 /a 3 Die maßgebende Jahresproduktion beträgt: Jahresproduktion:... t/a 26

29 Schmutzwasser Die Festlegung der wasserrechtlichen bzw. abgaberechtlichen Anforderungen in einer Wasserrechtsentscheidung kann nicht frei auf eine beliebige Anzahl von Kommastellen genau festgelegt werden. Zum einen gibt die Systematik der AbwV eine Vorgabe und zum anderen beschränkt die Genauigkeit der Analysen- und Messverfahren den Anforderungswert. Nach 6 Abs. 2 der AbwV ist für die Einhaltung eines Anforderungswertes die Zahl in der Verfahrenvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens maßgebend. Die Formulierungen in den Verfahrensvorschriften sind in vielen Fällen jedoch z. B. als höchstens 3 signifikante Stellen angeben und damit weich gefasst. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, soll aber nicht dazu führen, dass in Wasserrechtsbescheiden Anforderungen mit einer nicht gerechtfertigten Genauigkeit festgelegt werden. Aus diesem Grund sind für die Parameter des Anhangs 1 folgende Festlegungen zu beachten: Parameter BSB 5 CSB P ges NH 4 -N NO 3 -N NO 2 -N TN b Festlegung/Angabe auf X mg/l gerundet (< 10 mg/l) auf X mg/l gerundet auf 0,X mg/l gerundet auf 0,X mg/l gerundet Hinweis: Gilt für den Bereich < 10 mg/l. auf 0,X mg/l gerundet auf 0,X mg/l gerundet auf 0,X mg/l gerundet Hinweis: Gilt für den Bereich < 10 mg/l. Im Zulauf auf X mg/l gerundet Tab. 1: Anforderungen mit signifikanten Stellen Die Festlegungen beziehen sich grundsätzlich auch auf die Angaben bei der Analytik (Untersuchungsberichte der Laboratorien). 27

30 Schmutzwasser 4 Ermäßigung der ( 9 Abs. 5 AbwAG) Der Abgabesatz ermäßigt sich nach 9 Abs. 5 AbwAG, außer bei Niederschlagswasser und bei Kleineinleitungen, um 50 %, wenn 1. die Überwachungswerte nicht über den Mindestanforderungen nach der Abwasserverordnung liegen, sowie die Mindestanforderungen eingehalten werden und 2. die Unterschreitung der Mindestanforderungen nicht entgegen dem S. d. T. durch Verdünnung erreicht wird. Dies gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach 4 Abs. 1 AbwAG festgesetzten Überwachungswerte keine Mindestanforderungen gestellt werden. 4.1 Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 1 (Mindestanforderungen) Die Ermäßigung wird gewährt, wenn der Überwachungswert zumindest der Mindestanforderung entspricht und diese eingehalten wurde. Bei Anlagen der Größenklasse 1 und 2 und 3 gibt es keine Mindestanforderungen für N ges und P ges. In diesen Fällen dient der CSB als Leitparameter für N ges und P ges. Deshalb erhalten diese Einleiter - unabhängig von der Höhe der Überwachungswerte - nur dann die Ermäßigung für N ges oder P ges, wenn auch für CSB eine Ermäßigung des Abgabesatzes gem. 9 Abs. 5 AbwAG gewährt wird (vergl. Urteil des BVerwG vom ). Beispiel: In der Abwasserverordnung sind Mindestanforderungen (MA) vorgeschrieben, z. B. 90 mg/l CSB. Der Überwachungswert (ÜW) beträgt z. B. 60 mg/l CSB. 28

31 Schmutzwasser Ermäßigung mg/l CSB nein 90 (weil MA nicht eingehalten) ja MA 60 (weil MA eingehalten) ÜW ja (weil MA eingehalten) Veranlagungsjahr 4.2 Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 2 (Verdünnung,) Eine Verdünnung kann bei der Entscheidung nach 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG in Verbindung mit 115a Abs. 1 WG, nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt, d. h., der so genannte Fremdwasseranteil nicht über 50 % liegt. Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die Ermäßigung ein höherer Anforderungswert zugrunde zu legen. Dies ist der Wert, der ohne eine Verdünnung zu erwarten wäre. Der Wert ist von der Wasserbehörde auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration des Gesamtabwassers zu errechnen. Bei der Fremdwasserermittlung ist zwischen Anlagen mit und ohne automatischer Durchflussmesseinrichtung zu unterscheiden. Dabei stellen Anlagen mit automatischer Durchflussmesseinrichtung den Regelfall dar. 1. Anlagen mit automatischer Durchflussmesseinrichtung Bei Anlagen mit automatischen Durchflussmesseinrichtungen erfolgt die Fremdwasserermittlung nach der Methode des Gleitenden Minimums in der Regel über einen Zeitraum von 21 Tagen. Für eine einheitliche Ermittlung wurde eine entsprechende Excel-Datei mit Hinweisen zur Anwendung landesweit verteilt. Die Datengrundlage stellen die täglichen auf der Kläranlage gemessenen Abflüsse und der jährlichen Schmutzwasserabfluss in m³/d dar. Der Schmutzwasserabfluss ermittelt sich entweder über den gebührenpflichtigen Abwasseranfall oder die verkaufte Trinkwassermenge im Veranlagungsjahr. Hier sollte der gebührenpflichtige Abwasseranfall verwendet werden. Nur wenn hierüber keine Informationen vorliegen kann die verkaufte Trinkwassermenge zu Grunde gelegt werden. Die 29

32 Schmutzwasser Excel-Auswertung liefert im Ergebnis sowohl den Fremdwasseranteil FWA im Jahresmittel in %, die Jahresschmutzwassermenge in m³/a und den jahreszeitlichen Verlauf des Fremdwasseranfalls. Die angesetzten Werte bei den Eingangsdaten (Schmutzwasserabfluss und Tagesmesswert auf der Kläranlage) ist für das Ergebnis entscheidend. Deshalb sind insbesondere die Durchflussmesseinrichtungen regelmäßig zu überprüfen und zu kalibrieren (Hinweis: Messeinrichtungen sind nach der Eigenkontrollverordnung des Landes Baden-Württemberg mindestens vierteljährlich zu überprüfen). Nur für die Erhebung des Fremdwasseranteils für den DWA-Leistungsvergleich können auch Werte aus den Vorjahren verwendet werden. 2. Anlagen ohne automatische Durchflussmesseinrichtung Bei Anlagen ohne automatische Durchflussmesseinrichtung erfolgt die Ableitung des Fremdwasseranteils über die CSB-Abflusskonzentration im Kläranlagenzulauf bei Trockenwetter. Bei diesen Anlagen handelt es sich in der Regel um sehr kleine Anlagen mit einer Anlagengröße von nur wenigen 100 EW. Hier führen andere Ermittlungsverfahren zu nur ungenügenden Ergebnissen. Um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen erfolgte auch für diese Methode eine Verteilung einer Grafik Zu beiden Methoden werden in Teil 2 Beispiele weitere Hinweise gegeben. Indizien für einen erhöhten Fremdwasseranfall: - Grobe Abschätzung des Fremdwasseranteils über die Zulaufkonzentration bei Trockenwetter (Eigenkontrollverordnung). Folgende Werte können auf einen Fremdwasseranfall über 50 % hinweisen: CSB < 385 mg/l N ges (einschließlich N org ) < 38 mg/l. 30

33 Schmutzwasser Ergibt das Verfahren einen Fremdwasseranteil von < 50 %, steht der Gewährung der Ermäßigung nichts mehr im Wege. Beträgt der Fremdwasseranteil jedoch mehr als 50 %, wird der höhere Anforderungswert (W h gemäß 115a Abs. 1 WG) aus dem höchsten tatsächlich gemessenen Wert durch Multiplikation mit dem Erhöhungsfaktor (EF) wie folgt ermittelt. 1. EF = FW (%) 2. Wh = EF ME max ME max = Höchstes Einzelmessergebnis im Veranlagungszeitraum Die Anwendung der "4 von 5 Regelung" ist hier nach dem Urteil des VGH Baden- Württemberg vom nicht zulässig. Auch wenn der genannte Verdünnungsanteil von 50 % überschritten wird, führt dies nicht automatisch zum Verlust der Ermäßigung, vielmehr ist der Entscheidung über die Ermäßigung der höhere Anforderungswert zu Grunde zu legen. Dieser entspricht einem Wert, der auch ohne Verdünnung zu erwarten wäre (vgl. nachfolgende Beispiele 1 und 2). Beispiel 1: Verdünnung > 50 %; Mindestanforderungen sind eingehalten Höchstes Einzelmessergebnis (ME max ) für CSB: 35 mg/l Mindestanforderung: 90 mg/l Fremdwasseranteil: 55,5 % EF = FW (%) EF 100 = 2, ,5 % = W h = EF ME max W h = 2,25 35 mg/l = 78,8 mg/l < 90 mg/l 31

34 Schmutzwasser Damit wird die Mindestanforderung von 90 mg/l eingehalten, und die Ermäßigung nach 9 Abs. 5 AbwAG kann gewährt werden. Beispiel 2: Verdünnung > 50 %; Mindestanforderungen sind überschritten Gleiche Werte außer Fremdwasseranteil: 67 % EF = FW (%) EF 100 = 3, % = W h = EF ME max W h = 3,03 35 mg/l = 106,05 mg/l > 90 mg/l Damit wird die Mindestanforderung überschritten und die Ermäßigung nach 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG kann nicht mehr gewährt werden, selbst wenn die Kontrolle unter Ziffer 4.1 ergab, dass die Bedingungen nach 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG erfüllt wurden. Bei Anlagen der Größenklasse 1, 2 und 3 gibt es für N ges und P ges keine Mindestanforderungen, somit kann hier auch kein Abgleich mit dem höheren Anforderungswert erfolgen. Gemäß dem Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom wird deshalb der CSB als Leitparameter zur Entscheidung über eine Gewährung der Ermäßigung herangezogen. Führt der Fremdwasseranteil beim CSB zum Wegfall der Ermäßigung, so kann auch beim Stickstoff und beim Phosphor keine Ermäßigung gewährt werden, sofern jeweils keine Mindestanforderungen definiert sind. Im umgekehrten Fall führt eine Ermäßigung beim CSB auch zu einem ermäßigten Abgabesatz beim Stickstoff und beim Phosphor. Das nachfolgende Diagramm kann zur Abschätzung des Erhöhungsfaktors (EF) in Abhängigkeit vom Fremdwasseranteil dienen: 32

35 Schmutzwasser 33

36 Schmutzwasser 4.3 Zusammenstellung von Prüfpunkten Nachfolgend wird die Überprüfung der Angaben in Vordruck Nr anhand einer Checkliste dargestellt: Ziff. 6, Sp. 2: Sind die Mindestanforderungen korrekt angegeben? Ziff. 6, Sp. 6: Sind die Mindestanforderungen eingehalten oder haben die amtlichen Überwachungen Überschreitungen ergeben? Ziff. 6, Sp. 22: Wurde unter " 9 Abs. 5 AbwAG" der jeweils gültige Ermäßigungssatz angegeben? - Kontrolle zu 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 abgeschlossen - Ziff. 5.4: Wurde der Fremdwasseranteil korrekt ermittelt und ausreichend dokumentiert? Ziff. 6, Sp. 10: Falls der Fremdwasseranteil aus Ziff. 5.4 größer 50 % ist, muss die korrekte Ermittlung des höheren Anforderungswertes (W h ) erfolgt sein! Ziff. 6, Sp. 22: Abgleich von W h mit ME max erfolgt? Eintragung unter " 115a Abs. 1" kontrolliert? - Kontrolle zu 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 abgeschlossen - Ziff. 7, Sp. 3: Wurde der verbleibende %-Satz richtig eingetragen? Bem.: Lediglich wenn die Eintragungen zu beiden Spalten unter Ziff. 6, Sp. 22 ergeben haben, dass die Bedingungen gemäß 9 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 und Nr.2 AbwAG bzw. 115a Abs. 1 WG erfüllt wurden, kann die Ermäßigung gewährt werden! 34

37 Schmutzwasser 5 Erhöhung der ( 4 Abs. 4 AbwAG) 5.1 Grundlagen Wird im Rahmen der amtlichen Überwachung festgestellt, dass ein der Abgabeberechnung zu Grunde liegender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten gemäß 4 Abs. 4 AbwAG erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz (Prozentsatz), um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Nachfolgend sind die entsprechenden Berechnungsmethoden zu beiden Fällen dargestellt: Erhöhung der Schadeinheiten bei einmaliger Überschreitung des Überwachungswertes (ÜW) durch ein Messergebnis Der Berechnung ist das höchste Einzelmessergebnis (ME max ) des Veranlagungszeitraums zugrunde zu legen. Die Erhöhung bestimmt sich nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. 0,5 MEmax - ÜW ÜW 100 = % Erhöhung der Schadeinheiten bei mehrmaliger Überschreitung des Überwachungswertes (ÜW) Der Berechnung ist das höchste Einzelmessergebnis (ME max ) des Veranlagungszeitraums zugrunde zu legen. Die Erhöhung bestimmt sich nach dem vollen Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. ME max - ÜW 100 ÜW = % Legt der wasserrechtliche Bescheid oder eine Erklärung der Überwachungswerte gemäß 6 Abs. 1 keinen Überwachungswert fest und ergibt die Überwachung, dass der betreffende Schwellenwert überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten erhöht ( 4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG). 35

38 Schmutzwasser Übertragen auf die o. g. Berechnungsmethode wird in diesem Fall der entsprechende Schwellenwert (SW) anstelle des Überwachungswertes (ÜW) eingetragen. Die Erhöhung in % sowie die Schadeinheiten aus der Erhöhung müssen vom Einleiter im Vordruck Nr Ziffer 6 Spalte 20 und 21 eingetragen werden. Aus diesen Angaben wird dann unter Ziffer 7 Spalte 7 die nicht verrechenbare aus der Erhöhung ermittelt. Falls die Erhöhung auf der Basis von nicht erklärten Schwellenwerten ermittelt werden musste ( 6 Abs. 1), kann eine Ermäßigung gemäß 9 Abs. 5 AbwAG nicht gewährt werden. 5.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten Nachfolgend wird die Überprüfung der Angaben in Vordruck Nr (nur Erklärungslösung) anhand einer Checkliste dargestellt: Ziff. 4.2/ Ziff. 6, Sp. 3: Ziff. 6, Sp. 8: Wurde der Überwachungswert korrekt eingetragen? (nur bei Erklärungslösung) Wie viele Überschreitungen wurden im Rahmen der amtlichen Überwachung festgestellt? Bem.: Die "4 von 5 Regelung" ist zu berücksichtigen! Ziff. 6, Sp. 20/21: Sind die Eintragungen korrekt ermittelt? Ziff. 7, Sp. 7: Wurde die aus der Erhöhung korrekt ermittelt? Bem.: Im Fall einer Verrechnung muss die aus der Erhöhung trotzdem bezahlt werden (siehe Darstellung unter Ziffer 8)! 36

39 Schmutzwasser 6 Jahresschmutzwassermenge (JSM) 6.1 Begriffsbestimmung Die Jahresschmutzwassermenge hat für die Berechnung der maßgebliche Bedeutung. Sie ergibt sich aus der Summe des jährlichen Schmutzwasserabflusses Q S,a und des jährlichen Fremdwasserabflusses Q F,a : JSM = Q S,a + Q F,a [m 3 /a] Nach 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG hat der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid Angaben über die Jahresschmutzwassermenge zu enthalten. 6.2 Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (JSM) Eine direkte Messung der Jahresschmutzwassermenge ist nicht möglich. Beim gemeinsamen Ableiten von Schmutz- und Regenwasser in einem Kanal (Mischverfahren) treten bei Regenwetter erhöhte Abflüsse auf, die zur Bestimmung der JSM abgesetzt werden müssen. Bei einer getrennten Ableitung von Schmutz- und Regenwasser (Trennverfahren) wird theoretisch kein Regenwasser der Kläranlage zugeleitet. In der Praxis sind in vielen Fällen im Einzugsgebiet einer Kläranlage beide Verfahren vorhanden. Die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge kann unabhängig vom Entwässerungsverfahren grundsätzlich nach der Methode des gleitenden Minimums erfolgen. Dieser Weg ist immer dann zu wählen, wenn die automatische Durchflussmesseinrichtung vorhanden ist. Verfügen Anlagen nicht über automatische Durchflussmesseinrichtungen, so kann der Schmutzwasseranteil der Jahresschmutzwassermenge nach folgenden Methoden ermittelt werden: Methode "Festlegung auf Grund der CSB-Zulaufkonzentration bei Trockenwetter". Methode "Ermittlung aufgrund des Reinwasserverbrauchs" (Vordruck Nr. 6.4) 37

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