Eine Festschreibung der Inhalte und des Umfangs für die Qualifizierung der Tagespflegeperson erfolgt im Bundesgesetz nicht.

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1 Landratsamt Rosenheim -Kreisjugendamt- Kindertagespflege Wittelsbacherstr Rosenheim Qualifizierung von Tagespflegepersonen Gesetzliche Grundlagen: 23 Abs. 3 SGBVIII 3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. 43 Abs. 2 SGBVIII (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Eine Festschreibung der Inhalte und des Umfangs für die Qualifizierung der Tagespflegeperson erfolgt im Bundesgesetz nicht. Für eine Förderung der Kindertagespflege nach dem Bayerischen Kinderbildungsgesetz werden nachfolgende Qualifizierungsvoraussetzungen gefordert: Art. 20 BayKiBiG Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Alt. 1) setzt voraus, dass die Angebote der Tagespflege von den Aufenthaltsgemeinden entsprechend Art. 21 Abs. 2 bis 5 kindbezogen gefördert werden und 1. die Tagespflegeperson die Teilnahme an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführten oder genehmigten Qualifizierungsmaßnahme, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 orientiert, nachweisen kann, Art. 16 BayKiBiG 1Tagespflegepersonen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. ²Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten. 18 AVBayKiBiG Zusätzliche Leistungen im Sinn des Art. 20 Nr. 5 BayKiBiG sind 1. der Qualifizierungszuschlag; dieser beträgt 20 v. H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach 23 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgesetzte Tagespflegegeldes, mindestens jedoch 20 v. H. des durchschnittlichen, vom Bayerischen Landkreistag empfohlenen Tagespflegegeldes. Der Qualifizierungszuschlag ist abhängig von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 100 Stunden und der Bereitschaft, an Fortbildungsmaßnahmen jährlich teilzunehmen und auch unangemeldete Kontrollen zuzulassen.

2 22 AVBayKiBiG Übergangsregelung Bis zum 31. August 2008 ist eine erfolgreiche Teilnahme von Tagespflegepersonen an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG als Fördervoraussetzung für den Qualifizierungszuschlag nach 18 Nr. 1 im Umfang von mindestens 60 Stunden ausreichend. AMS VI 4/5/ Die Stichtagsregelung ( 22 AVBayKiBiG) für die Erhöhung des Qualifizierungsumfangs auf 100 Stunden wird angepasst. Es bleibt zunächst bei dem geforderten Umfang von 60 Stunden. Es ist geplant, hierzu die AVBayKiBiG zu ändern. 2. Elternbildungsmaßnahmen können künftig mit bis zu 20 Stunden angerechnet werden. Gemeint sind dabei Elternkurse wie beispielsweise Starke Eltern starke Kinder, das Prager Elternkindprogramm PEKIP oder das Systematische Training für Eltern nach dem Konzept STEP. Ob und welche Elternkurse darüber hinaus anerkannt werden, liegt im Ermessen der Jugendämter. 3. Neben den bisher schon vom Qualifizierungserfordernis befreiten Berufsgruppen der Erzieherinnen, Kinderpfleger/-innen, Sozial- und Diplompädagogen/-innen werden zudem künftig auch die Lehrkräfte, Heilerziehungs-, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und -pflegerinnen vom Erfordernis einer zusätzlichen Qualifizierung nach dem BayKiBiG ausgenommen. 4. Tagespflegepersonen, die über 35 Jahre alt sind und mindestens ein Kind fünf Jahre lang im eigenen Haushalt betreut haben, können maximal 20 Stunden auf die erforderlichen 60 Qualifizierungsstunden angerechnet werden. 5. Die Bereitschaft zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden wird künftig auch von den von der Grundqualifizierung befreiten Berufsgruppen (siehe Punkt 3) als Fördermerkmal nach dem BayKiBiG vorausgesetzt. Grundsätzlich bleibt es den Jugendämtern selbstverständlich überlassen, welche Qualitätsanforderungen sie in eigener Zuständigkeit an die Tagespflegepersonen stellen bzw. ob sie von den Möglichkeiten der Stundenreduzierung Gebrauch machen. Die AVBayKiBiG regelt lediglich die Mindestqualifizierungsanforderungen an die Tagespflegepersonen als Fördergrundlage der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG. Als Grundlage und inhaltlicher Maßstab für Qualifizierungsmaßnahmen sollte daher der vom Bayerischen Landesjugendamt entwickelte, sich am Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) orientierende Qualifizierungsplan für Tagespflegepersonen (05/2008) als Mindeststandard dienen: Grundqualifizierung à 30 Unterrichtseinheiten Tagespflege aus Sicht der Tagesbetreuungsperson, des Tageskindes, der Eltern Aufgaben, Rechte, Pflichten Zusätzlich: Erste-Hilfe-Kurs am Kind Aufbauqualifizierung I à 30 Unterrichtseinheiten Entwicklung, Erziehung und Zusammenarbeit mit den Eltern Aufbauqualifizierung II à 40 Unterrichtseinheiten Bildungsauftrag in der Tagespflege Die Qualifizierung der Tagespflegepersonen soll umrahmt werden durch Praxisberatungen und Fortbildung im Umfang von 15 Unterrichtseinheiten jährlich

3 Standards für die Qualifikation der Tagespflegeperson im Landkreis Rosenheim 1. Förderung nach SGB VIII und Erteilung einer Pflegeerlaubnis Nachweis vertiefter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagspflege, die sie in qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise erworben haben Hausbesuch, Einführung in die Kindertagespflege, Information über Erlaubnispflichtige Tagespflege Kriterien für Eignung Ausbildungs- und Fortbildungsangebote Eingewöhnung des Kindes Vertragliche Vereinbarung mit den Eltern Steuerpflicht Sozialversicherungspflicht: Rente, Krankenversicherung Geförderte Tagespflege nach SGB VIII (Wirtschaftliche Hilfen) Förderungsmöglichkeit nach BayKiBiG Haftpflicht und Aufsichtspflicht Unfallversicherung der Tagespflegeperson (bgw) Unfallversicherung der Tageskinder (Bay. Landesunfallkasse) Bestätigung der Kenntnisse mit Unterschrift Antrag auf Pflegeerlaubnis nach Vorlage eines Führungszeugnisses Die Pflegeerlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und unter bestimmten Voraussetzungen für weniger als fünf Kinder erteilt werden. Bei vorliegender Eignung, aber ohne päd. Ausbildung oder Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen wird die Pflegeerlaubnis beschränkt auf das/die zu betreuende/n Kind/er. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen sein. 2. Förderung nach BayKiBiG Qualifizierung für Berufsgruppen mit pädagogischer Ausbildung Die pädagogische Vorbildung folgender Berufsgruppen wird vom Kreisjugendamt Rosenheim auf die Qualifizierungsanforderungen nach BayKiBiG angerechnet: - Erzieher/in - Kinderpfleger/in - Sozialpädagoge/in - Dipl. Pädagoge/in - Heilerziehungspfleger/in - Lehrer/in - Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Weiterhin rechnet das Kreisjugendamt folgende Elternbildungskurse mit einem Anteil von 20 UE auf die erforderlichen Qualifizierungsanforderungen nach BayKiBiG an: - Elternkurs Starke Kinder, starke Eltern - Systematisches Elterntraining STEP - Prager Eltern-Kind-Programm PEKIP - Elternkurs SAFE: Sichere Ausbildung für Eltern

4 Eine Anerkennung der eigenen Erziehungsleistung mit 20 UE auf die erforderlichen Qualifizierungsanforderungen nach BayKiBiG erhalten auch Tagesmütter, die über 35 Jahre alt sind und mindestens ein Kind fünf Jahre lang im eigenen Haushalt betreut haben. Voraussetzung für eine geförderte Tagespflege nach Art. 20 BayKiBiG ist die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs mit derzeit 60 Unterrichtseinheiten (Stand: 01/2009). Qualifizierungskurs des Evangelischen Bildugnswerks Rosenheim e.v. im Umfang von 60 Unterichtseinheiten Basiskurs à 30 UE - Veränderung der Lebenssituation - Vier Phasen der Tagespflege - Tagespflegevertrag - Versicherungen/ Steuern/ Sozialversicherung - Gesetzliche Grundlagen der Tagespflege - Das Kind in zwei Familien - Bindungstheoretische Grundlagen - Nähe und Distanz - Kinderschutz - Aufsichtspflicht Aufbaukurs I à 30 Unterrichtsstunden - Pädagogische Konzeption - Entwicklung des Kindes - Mit Eltern im Gespräch - Formen der Kommunikation - Kreativer und konstruktiver Umgang mit Konflikten - Umgang mit schwierigen Erziehungssituationen Die Übernahme der Qualifizierungskosten in 2009 erfolgt gemäß der Richtlinie zur Erstattung von Ausbildungskosten im Rahmen der Kindertagespflege für Tagespflegepersonen aus dem Landkreis Rosenheim Aussicht: Bei Erweiterung der Qualifizierungsanforderungen auf 100 UE soll ein Aufbaukurs II mit 40 UE angeboten. Dieser wird den Bildungsauftrag nach BayKiBiG inhaltlich thematisieren. Fortbildung Das Kreisjugendamt Rosenheim nimmt Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung von der jährlichen Fortbildungsverpflichtung mit 15 Unterrichtseinheiten aus; eine Teilnahme an regionalen Netzwerktreffen, Fachtagungen oder Fachtagen der Kindertagespflege, die seitens des Kreisjugendamtes angebtoen werden, wird empfohlen. Tagespflegepersonen, die an einem Qualifizierungskurs teilgenommen haben, sind verpflichtet an jährlich 15 Unterrichtsstunden Fortbildung teilzunehmen. Die Teilnahme ist unaufgefordert bis zum des jeweiligen Jahres dem Kreisjugendamt vorzulegen. Voraussetzungen:

5 Nach Abschluss der Qualifizierung mit 60 Unterrichtseinheiten ist der Nachweis von 15 Unterrichtseinheiten erst zum des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wurde die Qualifizierung mit 60 UE im Jahr 2008 erfolgreich abgeschlossen, so ist die Tagespflegeperson erstmalig zum verpflichtet, 15 UE Fortbildungseinheiten nachzuweisen. Wird der Nachweis bis zum Stichtag nicht oder nicht vollständig erbracht, so erlischt der Anspruch auf Förderung nach BaykiBiG umgehend am des neuen Jahres solange, bis der Nachweis erbracht wird. Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum des neuen Jahres erbracht, so erlischt der Förderanspruch solange, bis die Tagespflegeperson einen Nachweis über die nicht oder nicht vollständig erbrachten 15 Unterrichtsstunden oder fehlenden UE des alten Jahres und einen Nachweis über erbrachte 15 Unterrichtstunden im neuen Jahr vorweist. Wurde die Qualifizierung mit 60 UE im Jahr 2008 erfolgreich abgeschlossen, so ist die Tagespflegeperson erstmalig zum verpflichtet, 15 UE Fortbildungseinheiten nachzuweisen. Sie legt den Nachweis erst am vor. In der Zeit von hat sie keinen Anspruch auf Förderung. Ab dem ist der Anspruch auf Förderung wieder gültig. Die Qualifizierung wurde mit 60 UE im Jahr 2008 erfolgreich abgeschlossen. Die Tagespflegeperson ist erstmalig zum verpflichtet, 15 UE Fortbildungseinheiten nachzuweisen. Sie legt den Nachweis bis zum nicht vor. Ab dem betreut sie wieder ein Tageskind und möchte eine Förderung nach BayKibiG beantragen. Sie hat daher einen Nachweis über insgesamt 30 UE Fortbildungsstunden (15 UE alt und 15 UE neu) zu erbringen, ehe sie die Fördervoraussetzungen wieder erfüllt. Bei Aussetzen der Bereitschaft zu Tagespflege und Wiederaufnahme der Tätigkeit wird ein Fortbildungsnachweis von 30 Unterrichtseinheiten vorausgesetzt, wenn nicht ein fortwährender Nachweis über die jährlich zu erbringenden 15 Fortbildungsstunden erbracht werden kann. Die Qualifizierung wurde mit 60 UE im Jahr 2008 erfolgreich abgeschlossen. Die Tagespflegeperson ist erstmalig zum verpflichtet, 15 UE Fortbildungseinheiten nachzuweisen. Sie legt den Nachweis bis zum nicht vor. Ab dem betreut sie wieder ein Tageskind und möchte eine Förderung nach BayKibiG beantragen. Sie hat daher insgesamt 30 UE Fortbildungsstunden nachzuweisen, ehe sie die Fördervoraussetzungen wieder erfüllt. Die Leistung des Qualifizierungszuschlages erfolgt wieder ab dem 01. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis über die Fortbildungsstunden erbracht wurde.

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