Tagespflegevereinbarung Großtagespflege

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1 ID Nr. Fachbereich Jugend und Familie Tagespflegevereinbarung Großtagespflege zur Betreuung des Kindes Angaben zum Kind Vorname, Nachname Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht männlich Staatsangehörigkeit deutsch Behinderung nach 53 SGB VIII ja weiblich andere, nein Verwandtschaftsverhältnis zur Tagespflegeperson ja nein Kind besucht zusätzlich keine weitere Betreuung Kinderkrippe/ Kleinkindgruppe Kindergarten Schule Hort Sonstiges zwischen dem/den Personensorgeberechtigten (Eltern) 1. Vertragspartner 2. Vertragspartner Vorname, Nachname Vorname, Nachname ggf. Geburtsname ggf. Geburtsname Geburtsdatum Geburtsdatum Geburtsort Geburtsort Geschlecht männlich weiblich Geschlecht männlich weiblich Adresse Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer PLZ, Ort PLZ, Ort Kontakt/Erreichbarkeit (eine Angabe Pflicht) Telefon (Festnetz) Telefon (Festnetz) Telefon (mobil) Telefon (mobil) Art des Sorgerechts für das anzumeldende Kind alleiniges Sorgerecht gemeinsames Sorgerecht kein Sorgerecht Art des Sorgerechts für das anzumeldende Kind alleiniges Sorgerecht gemeinsames Sorgerecht kein Sorgerecht

2 und der Tagespflegeperson Vorname, Name der Tagesmutter/ des Tagesvaters Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon (Festnetz) Telefon (mobil) und der Stadt Würzburg, vertreten durch den Fachbereich Jugend und Familie, Karmelitenstraße 43, Würzburg, , Allgemeine Betreuungsgrundsätze Die Tagespflegeperson wird die von ihr betreuten Tageskinder entsprechend des 22 SGB VIII sowie der Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 und Art. 20 BayKiBiG altersgemäß bilden, erziehen und betreuen. Sie trägt insbesondere dafür Sorge, dass die von ihr aufgenommenen Kinder bestmögliche Entwicklungsanregungen, liebevolle Versorgung und Schutz erhalten. Dabei wird auf jegliche körperliche und seelische Gewalt den Kindern gegenüber verzichtet. Der Tagespflegeperson liegt eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes nach 43 SGB VIII vor. Sie verpflichtet sich, die Auflagen der Pflegeerlaubnis zu erfüllen, insbesondere darf die dort genannte Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder nicht überschritten werden. Zudem dürfen insgesamt nicht mehr als acht Pflegeverhältnisse eingegangen werden. Die Pflegeerlaubnis ist rechtzeitig vor deren Ablauf neu beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. 2. Zusammenarbeit Die Tagespflegeperson arbeitet im Interesse des Kindes mit den Eltern und dem Fachbereich Jugend und Familie zusammen. Eltern und Tagespflegepersonen stimmen sich in allen die Betreuung betreffenden Fragen ab. Eltern und Tagespflegeperson verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten einzuhalten. Wird das Kind von einer anderen Person als den Eltern abgeholt, muss diese der Tagespflegeperson gegenüber von den Eltern dazu ermächtigt sein. Die Tagespflegeperson erbringt ihre Leistungen selbstständig und in eigener Verantwortung. Sie ist insoweit nicht weisungsgebunden. Ein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Würzburg wird durch diese Vereinbarung nicht begründet. 3. Betreuungszeiten Das Betreuungsverhältnis beginnt am (Beginn nur zum 01. oder 15. eines Monats möglich) Das Betreuungsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit vereinbart Ja Nein, das Betreuungsverhältnis endet zum Ende des Monats 4. Betreuungsumfang Die Buchungszeit ist auf den tatsächlich benötigten Betreuungsbedarf abzustellen. Buchungszeiten und tatsächliche Nutzungszeiten sollen, abgesehen von unregelmäßigen Abweichungszeiten, identisch sein. Sogenannte Luftbuchungen sind nicht gestattet. Sollte die bewilligte Buchungszeit regelmäßig nicht der tatsächlich genutzten entsprechen, ist dies zwingend mitzuteilen und eine entsprechende Anpassung der Buchungszeit vorzunehmen. Änderungen der monatlichen Buchungszeit erfolgen in Absprache zwischen Eltern und Tagespflegepersonen und müssen nach dem voraussichtlichen Bedarf bis spätestens zum 15. des vorherigen Monats bei der Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, schriftlich durch einen Änderungsbeleg (Anlage 2) gemeldet werden. 2

3 4.1 Eingewöhnungszeit wöchentliche Eingewöhnungsstunden Buchungszeitkategorie Buchungszeit- >1-2h * >2-3h >3-4h >4-5h >5-6h >6-7h >7-8h >8-9h >9 h kategorie bitte ankreuzen * unter 10 Stunden nur buchbar während der Eingewöhnungszeit 4.2 Regelbuchung Buchung ab regelmäßig tägliche Anwesenheit von bis Uhrzeit Summe Std./täglich Wochenstunden gesamt: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Täglich durchschnittliche Anwesenheitszeit: (Wochenstunden./. 5) Das Pflegeverhältnis beginnt mit einer Eingewöhnungszeit. Die Eltern begleiten das Kind hierbei, um einen schrittweisen Übergang zu erleichtern. Die Eingewöhnungszeit ist Arbeitszeit für die Tagespflegeperson. Buchungszeitkategorie >1-2h * >2-3h >3-4h >4-5h >5-6h >6-7h >7-8h >8-9h >9 h bitte ankreuzen *unter 10 Stunden nur buchbar als Zusatzbetreuung zu Kinderkrippe/Kleinkindgruppe, Kindergarten und Hort Buchung für 1. Kind in Tagespflege Buchung für 2. Kind in Tagespflege Buchung für 3. Kind in Tagespflege (Ermäßigung 30,00 des Elternbeitrages) (Ermäßigung 50 % des Elternbeitrages) 5. Betreuungsort Die Tagespflegeperson betreut in nachstehenden Räumlichkeiten: Alle, den Kindern zugänglichen Räume, sind rauchfrei zu halten. Änderungen des Betreuungsortes oder des Wohnortes der Tagespflegeperson, sowie sonstige Änderungen der Wohnverhältnisse sind den zuständigen MitarbeiterInnen des Fachbereiches Jugend und Familie unverzüglich mitzuteilen. 6. Tagespflegegeld und Elternbeitrag Die monatlichen Zahlungen an die Tagespflegeperson sowie die Höhe des Elternbeitrages erfolgen nach den vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Würzburg jeweils beschlossenen aktuellen Sätzen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Sätze finden Sie in der beigefügten Beitragstabelle (Anlage 1). Diese ist Bestandteil des Vertrages. Der Elternbeitrag wird auch bei Krankheit des Kindes (siehe Punkt 8), bei Urlaub der Eltern oder einem Ausfall der Tagespflegeperson fällig. 6.1 Leistungen an die Tagespflegeperson durch das Jugendamt Der Antrag auf kindbezogene Förderung nach Art. 20a BayKiBiG ist vom Träger der Großtagespflege fristgerecht beim Fachbereich Jugend und Familie zu stellen. Kindbezogene Förderung nach Art. 20a BayKiBiG kann nur für Kinder geleistet werden, die nicht mit der Tagesmutter bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind 3

4 Das Tagespflegegeld nach 23 SGB VIII wird von der Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, in der Regel zum Monatsersten im Voraus auf das Konto der Tagespflegeperson überwiesen. Der Anspruch auf Zahlung des Tagespflegegeldes entsteht mit dem Tag der Aufnahme des Kindes. Das Tagespflegeentgelt ist differenziert nach Sachaufwand, Förderleistung und Qualifizierungszuschlag. Es darf kein zusätzlicher Geldfluss zwischen Tagespflegeperson und Eltern bestehen. Den Qualifizierungszuschlag erhalten Tagespflegepersonen, die eine Qualifikation nach Art. 20 BayKiBiG nachweisen können und mit dem betreuten Kind nicht bis zum 3. Grad verwandt und verschwägert sind. Der Qualifizierungszuschlag kann gekürzt werden, wenn die in Punkt 9 geforderten Fortbildungsmaßnahmen nicht in vollem Maße nachgewiesen werden. Der Zuschuss zur Altersvorsorge und zur Krankenkasse nach 23 SGB VIII (max. 50 % der tatsächlich geleisteten Beiträge) sind auf Antrag und Vorlage der entsprechenden Nachweise möglich. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden nach Vorlage des entsprechenden Beitragsbescheides übernommen. Bei Betreuung in Randzeiten wird das Pflegegeld entsprechend angepasst 6.2 zusätzliche Leistungen oder Verpflegungsbeitrag, Leistungen der Eltern an die Tagespflegeperson Zu dem von der Stadt Würzburg ausgezahltem Tagespflegegeld darf kein zusätzliches Betreuungsentgelt außer dem nachstehend genannten Essensgeld durch die Tagesmütter/ Tagesväter verlangt werden. Das Kind wird von der Tagespflegeperson verköstigt. Es wird ein Essensgeld von Tag/Monat (entsprechendes streichen) vereinbart. Die Verpflegung wird von den Eltern mitgebracht. pro sonstige Vereinbarung: 6.3 Elternbeitrag Die Eltern erhalten vom Fachbereich Jugend und Familie ein Informationsschreiben über die Höhe des aktuellen Elternbeitrages sowie die fälligen Zahlungstermine. Bei getrennt lebenden Eltern ist der Elternbeitrag von dem Elternteil zu leisten, bei dem das Kind lebt (gewöhnlicher Aufenthalt). Dieser ist bis zum 1. des jeweiligen Monats auf die im Schreiben angegebenen Konten der Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, zu entrichten. Eine Ermächtigung zum Einzug des Elternbeitrages kann gegeben werden. Eine vorübergehende Unterschreitung der täglichen Betreuungszeit durch die Eltern berechtigt nicht zur Kürzung des Elternbeitrages. 6.4 Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages Ist den Eltern unter Anwendung des 90 SGB VIII aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse die Aufbringung des Elternbeitrages nicht oder nicht in vollem Umfang zuzumuten, so kann eine Ermäßigung oder ein Erlass des Elternbeitrages bei der Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, beantragt werden. Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der Betreuung gestellt werden. Die Eltern beabsichtigen einen Antrag auf Erlass des Kostenbeitrages für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ( 22 bis 24 i.v.m. 90 SGB VIII) zu stellen: ja nein 6.5 Elternbeitragserhöhungen Sollten Elternbeitragserhöhungen erforderlich sein, beispielsweise aus haushaltsrechtlichen oder sozialpolitischen Gründen, entscheidet hierüber der Jugendhilfeausschuss der Stadt Würzburg durch Beschluss. In diesem Fall wird die Erhöhung des Elternbeitrags vor dem Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Für den Fall einer Beitragserhöhung steht den Eltern ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Eltern können ab Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung innerhalb einer Frist von 4 Wochen dieses Sonderkündigungsrecht geltend machen. Kündigen die Eltern innerhalb dieser Frist, so endet der Vertrag mit Ablauf des Monats vor Inkrafttreten der Beitragserhöhung (Bsp: Inkrafttreten der Beitragserhöhung am 01. September; Vertrag endet zum 31. August). Machen die Eltern nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Elternbeitragserhöhung ihnen gegenüber wirksam. Die Regelungen zur Vertragsbeendigung unter Ziff. 13 bleiben im Übrigen unberührt. 4

5 7. Ausfallzeiten Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson wird das Tagespflegegeld bis maximal 30 Tage im Jahr nicht von der Tagespflegeperson zurückgefordert. Jeder weitere Ausfalltag wird anteilig vom Tagespflegegeld abgezogen. Der Berechnung liegt ein Betreuungsangebot von 5 Tagen pro Woche zugrunde, bei einem Betreuungsangebot von weniger als 5 Tagen pro Woche wird anteilig gekürzt. Der Anspruch richtet sich nach dem Betreuungsangebot der Tagespflegeperson, unabhängig von der individuellen Betreuung des Kindes. Die Tagespflegeperson führt eine Liste aller Ausfalltage und reicht diese bei Überschreitung von 30 Ausfalltagen oder spätestens zum Ende des jeweiligen Betreuungsjahres an den Fachbereich Jugend und Familie ein. 8. Ersatzbetreuung Die Ersatzbetreuung wird geleistet durch eine von der Stadt Würzburg zur Verfügung gestellte qualifizierte Ersatzbetreuungsperson. Zudem kann die in der Großtagespflege tätige weitere Tagesmutter die Ersatzbetreuung übernehmen. Auch im Ersatzbetreuungsfall darf die gesetzlich vorgeschriebene maximale Kinderzahl von 5 Kindern pro Tagespflegeperson nicht überschritten werden. Die Tagespflegeperson erklärt sich bereit mit der Ersatztagespflegeperson zusammenzuarbeiten. Ersatzbetreuung erfolgt bei Ausfall der Tagespflegeperson durch Erkrankung. Der Weg zur Ersatztagespflegeperson liegt in der Verantwortung der Eltern. Ersatzbetreuung kann nur nach vorheriger Eingewöhnung in Anspruch genommen werden. Die Eingewöhnung und Kontaktpflege erfolgt in gegenseitiger Absprache zwischen Tagespflegeperson, Ersatztagespflegeperson und den Eltern. Die Tagespflegeperson teilt ihren Urlaub jeweils zu Beginn des Betreuungsjahres mit. Eine Ersatzbetreuung während dieser Zeit kann in Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt werden. Eine rechtzeitige Beantragung der Eltern beim Fachbereich Jugend und Familie ist erforderlich. Sollten bei gleichzeitigem Ausfall mehrerer Tagespflegepersonen, sowie bei krankheitsbedingtem Ausfall der Ersatzkraft Engpässe in der Ersatzbetreuung entstehen, wird die Ersatzbetreuung nach sozialer Dringlichkeit bereitgestellt. 9. Krankheit des Tagespflegekindes und Gesundheitsvorsorge Die Eltern unterrichten die Tagespflegeperson umgehend von einer Erkrankung ihres Kindes. Bei einer längeren Erkrankung des Kindes entfallen ab der 5. Woche der Elternbeitrag, sowie das durch die Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, an die Tagespflegeperson gezahlte Tagespflegegeld. Die Eltern informieren in diesem Fall die Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie. Die Tagespflegeperson ist berechtigt, die Betreuung eines kranken Kindes abzulehnen. Will die Tagespflegeperson ein Kind trotz Erkrankung betreuen, so hat sie vorab die Zustimmung der Eltern der anderen betreuten Kinder einzuholen, wenn Ansteckungsgefahr besteht. Bei einer ansteckenden Erkrankung kann die Tagespflegeperson ein Attest über den Gesundheitszustand des Kindes von den Eltern verlangen, bevor sie die Betreuung des Kindes wieder aufnimmt. Notwendige Arztbesuche obliegen den Eltern, davon ausgenommen sind Notfälle in der Betreuungszeit. In diesem Fall hat die Tagespflegeperson unverzüglich die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu treffen und die Eltern zu verständigen. Die Eltern hinterlegen eine Vollmacht für Arztbesuche und eine Kopie des Impfpasses Es sind folgende Anfälligkeiten, gesundheitliche Probleme, Erkrankungen des Kindes zu berücksichtigen: Die Vergabe von Medikamenten ist eine freiwillige Leistung der Tagespflegeperson und ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Eltern und Tagespflegeperson. Folgeschäden aufgrund einer falschen Arzneimittelgabe werden nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Sollte eine Vergabe von Medikamenten durch die Eltern gewünscht werden und die Tagespflegeperson sich hiermit einverstanden erklären, wird empfohlen, im Vorfeld gesonderte Regelungen für die Vorgehensweise zu treffen. Im Rahmen des gesetzlichen Schutzauftrages ist die Tagespflegeperson verpflichtet, die Eltern auf die Notwendigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen des Kindes hinzuweisen. Die U-Untersuchungen sind ein anerkanntes und bewährtes Instrument zur Früherkennung und gesundheitlichen Prävention. Sie eröffnen im frühen Kindesalter die Möglichkeit der Diagnose und Behandlung gesundheitlicher Fehlentwicklungen. Bei der Anmeldung zur Kindertagespflege ist durch die 5

6 Eltern der Nachweis der Früherkennungsuntersuchungen zu führen. Dies kann durch Vorlage der U- Untersuchungshefte oder durch eine Bestätigung des Kinderarztes geschehen. 10. Beratung und Fortbildung Die Tagespflegeperson arbeitet mit der für sie zuständigen Vermittlungsstelle (Fachbereich Jugend und Familie oder Paritätischer Wohlfahrtsverband) zusammen. Sie erklärt sich bereit, Hausbesuche durch die MitarbeiterInnen der Vermittlungsstelle, auch unangemeldet, zuzulassen. Die Tagespflegeperson verpflichtet sich an Fortbildungsmaßnahmen der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung von Kindertagespflege in Stadt und Landkreis Würzburg im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilzunehmen. 11. Aufsichtspflicht Die Tagespflegeperson übernimmt während der Zeit, in der das Kind durch sie betreut wird, die Aufsichtspflicht (gem. 832 BGB) über das Kind. Die Tagespflegeperson und das Tagespflegekind werden bei einer Sammelversicherung über den Fachbereich Jugend und Familie haftpflichtversichert. Durch die Haftpflichtversicherung werden Personen- und Sachschäden durch Aufsichtspflichtverletzung abgedeckt. Schäden sind dem Fachbereich Jugend und Familie unverzüglich zu melden. 12. Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen Die Tagespflegeperson darf während der Betreuungszeit in Alltagssituationen Fotos vom Tagespflegekind machen. Diese Fotos dürfen ausschließlich für private, pädagogische Zwecke (Portfolio, Bilderwand, Fotoalben) genutzt werden. Die sorgeberechtigten Elternteile, der sorgeberechtigte Elternteil stimmen zu, dass die Tagespflegeperon Foto- und Videoaufnahmen für Ihre Öffentlichkeitsarbeit in folgenden Medien verwenden darf Konzept ja nein Homepage ja nein Flyer ja nein Soziale Netzwerke ja nein Die sorgeberechtigten Elternteile, der sorgeberechtigte Elternteil stimmen zu, dass die Tagespflegeperson Foto- und Videoaufnahmen der Stadt Würzburg für deren Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stellen darf: ja nein 13. Sonstige Vereinbarungen Mitnahme im PKW mit altersgemäßer Rückhalteeinrichtung 14. Vertragsbeendigung Die Beendigung des Tagespflegeverhältnisses bedarf der Schriftform. Zur Fristwahrung ist der fristgerechte Zugang bei den beiden jeweils anderen Vertragspartnern notwendig Befristung Das Tagespflegeverhältnis kann von Beginn an befristet werden. Es endet dann mit Ablauf der Befristung ohne weiteres Zutun. Eine Befristung kann nur auf das jeweilige Monatsende datiert werden Rücktritt Vor Aufnahme des Kindes bei der Tagespflegeperson kann von der Tagespflegevereinbarung zurückgetreten werden. Erfolgt der Rücktritt weniger als einen Monat vor Aufnahmedatum wird ein voller Monatselternbeitrag der Regelbuchung fällig. Wird der Rücktritt mehr als einen Monat, aber weniger als zwei Monate vor Aufnahmedatum erklärt, wird ein halber Monatsbeitrag der Regelbuchung fällig. Den Eltern steht der Nachweis offen, dass ein Schaden oder ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. 6

7 14.3 Kündigung Die ersten vier Wochen sind als Probezeit zu betrachten. Während dieser Zeit können Eltern und Tagespflegeperson das Tagespflegeverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Nennung von Gründen schriftlich gegenüber den Vertragspartnern kündigen. Bei einer Kündigung in der Probezeit durch die Eltern wird der volle Monatselternbeitrag der Regelbuchung fällig. Der Elternbeitrag wird über den Fachbereich Jugend und Familie an die Tagespflegeperson ausgezahlt. Bei einer Kündigung aus schwerwiegenden Gründen können der Elternbeitrag und/oder die Zahlung an die Tagespflegeperson durch den Fachbereich Jugend und Familie nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt werden. Im Übrigen kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats gegenüber den Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung zum 31. Juli ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Tagespflegeperson schwer und irreparabel beschädigt ist. Der Umfang der Zahlung des Tagespflegegeldes bzw. des Elternbeitrages wird in einem solchen Fall von der Stadt Würzburg nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Zuviel ausgezahltes Tagespflegeentgelt ist unverzüglich von der Tagespflegeperson zurückzuzahlen. Eine außerordentliche Kündigung kann außerdem erfolgen, wenn die Eltern mit der Zahlung der monatlichen Elternbeiträge bei zwei aufeinander folgenden Terminen oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung der Elternbeiträge mit einem Betrag der höher als zwei monatliche Elternbeiträge ist, in Rückstand geraten sind Umzug Ein Wohnungswechsel der Eltern oder des Kindes ist der Tagespflegeperson und der Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie, unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wegzug des Kindes und der Eltern aus dem Stadtgebiet erlischt in der Regel die örtliche Zuständigkeit der Stadt Würzburg, der Vertrag ist in diesem Fall zu kündigen. Sollte in diesem Fall der Vertrag nicht fristgerecht durch die Eltern gekündigt werden, ist ab dem Folgemonat des Umzugs das gesamte der Tagespflegeperson zustehende Pflegegeld von den Eltern an die Stadt Würzburg zu zahlen. Diese leitet es an die Tagespflegeperson weiter. 15. Schweigepflicht Die Vertragsparteien verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. 16. Sonstiges Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Streichungen/Änderungen einzelner Vertragselemente berühren nicht die Gültigkeit des Vertrages. Eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt nicht die Gültigkeit des ganzen Vertrages bzw. der anderen Vertragsteile. Jede der Vertragsparteien hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift 1. Vertragspartner Unterschrift 2. Vertragspartner Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Tagespflegeperson Unterschrift Fachbereich Jugend und Familie 7

8 Anlage 1 zur Tagespflegevereinbarung Monatliche Zahlungen an die Tagespflegeperson sowie die Höhe des Elternbeitrages erfolgen nach den vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Würzburg beschlossenen Sätzen. Maßgebend ist zum folgende Tabelle: Ø tägliche Betreuungszeit entspricht Ø wöchentlicher Betreuungszeit Tagespflegegeld (gerundet) Kinder mit Behinderung (setzt sich zusammen aus: Sachaufwand + Förderleistung) Tagespflegegeld (gerundet) Randzeitenbuchung (setzt sich zusammen aus: Sachaufwand + Förderleistung ) Tagespflegegeld (gerundet) Regelbuchung (setzt sich zusammen aus: Sachaufwand + Förderleistung) Elternbeitrag 1. Kind 2. Kind 3. Kind > 1 2 Std. bis 10 Std. ( ,50 ) =238,00 > 2 3 Std. 10,01 bis 15 Std. (112, ,75 ) =356,00 > 3-4 Std. 15,01 bis 20 Std. ( ) =475,00 > 4-5 Std. 20,01 bis 25 Std. (187, ,25 ) =594,00 > 5-6 Std. 25,01 bis 30 Std. ( ,50 ) =713,00 > 6-7 Std. 30,01 bis 35 Std. (262, ,75 ) =831,00 > 7-8 Std. 35,01 bis 40 Std. ( ) =950,00 > 8-9 Std. 40,01 bis 45 Std. (337, ,25 ) =1.069,00 > 9 Std. über 45 Std. ( ,50 ) =1.188,00 ( ) =140,00 (112, ,50 ) =210,00 ( ) =280,00 (187, ,50 ) =350,00 ( ) =420,00 (262, ,50 ) =490,00 ( ) =125,00 80,- 50,- 40,- (112, ) =188,00 120,- 90,- 60,- ( ) =250,00 160,- 130,- 80,- (187, ) =313,00 180,- 150,- 90,- ( ) =375,00 200,- 170,- 100,- (262, ) =438,00 220,- 190,- 110,- ( ) =500,00 240,- 210,- 120,- (337, ) =563,00 260,- 230,- 130,- ( ) =625,00 280,- 250,- 140,-

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