Steuer von Einkommen juristischer Personen ( Körperschaftsteuer) Rechtsgrundlage
|
|
- Kristian Keller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Steuer von Einkommen juristischer Personen ( Körperschaftsteuer) Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die polnische Körperschaftsteuer wird mit dem Gesetz von 15. Februar 1992 über Steuer von Einkommen der juristischen Personen (Dz. U. vom 1993 Nr 106, Pos. 482 m. nachf. Änd.) und dazu herausgegebenen Durchführungsverordnung und anderen Verordnungen reguliert. Das polnische Körperschaftsteuerrecht gilt für juristische Personen sowie für so genannte Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit (z.b. unselbständige Zweigniederlassungen der Kapitalgesellschaften), nicht jedoch für Gesellschaften GbR). Die Vorschriften des Gesetzes erstrecken sich auf jegliches Einkommen des Steuerpflichtigen, ausgenommen die im Gesetz genannten Einkünfte aus landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Tätigkeit sowie aus Handlungen, die nicht Gegenstand eines rechtswirksamen Vertrages sein können. Steuerpflichtige In allen polnischen Einkommensteuergesetzen treten zwei Arten von Steuerpflichten auf: unbeschränkte Steuerpflicht und beschränkte Steuerpflicht. Der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Art. 3 Ab. 1 unterliegen Steuerpflichtige, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung in Polen haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des Art. 3 Ab. 2 unterliegen Steuerpflichtige, die in Polen weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsführung in Polen haben. diesem Fall unterliegt das im Inland erzielte Einkommen der Steuer. Zum Inland im Sinne des Gesetzes gehört das Gebiet der Republik Polen Zu den Steuerpflichtigen nach dem Gesetz gehören: - juristische Personen und die Kapitalgesellschaften in der Gründung - Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit mit Ausnahme von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnergesellschaften, Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, - Steuerkapitalgruppen im Deutschland als Konzerne bekannt. Die Steuerkapitalgruppen müssen mindestens aus zwei Gesellschaften mach dem Gesellschaftsgesetzbuch gegründet werden 1
2 Steuersubjekt Steuersubjekt ist bezeichnet die Kapitalgesellschaft mit Sitz oder mit Geschäftsleitung in Polen und, bei Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte, dass die Betriebsstätte gegründeten Unternehmen als Stammhaus bezeichnet wird. Steuersubjekte können sowohl die Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, als auch Steuerkapitalgruppen werden. Gegenstand der Besteuerung Im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ist Gegenstand der Besteuerung mit der Körperschaftssteuer das Einkommen (dochód) ungeachtet der Einkunftsquellen, aus denen es erzielt wird. Einkommen = Einkünfte steuerliche Kosten zur Erwerbung der Einkünfte Angewendet wird ein einheitlicher Steuersatz auf das Einkommen aller juristischen Personen. Steuerjahr Im Sinne des Art.8 Abs. 1 gleicht das Steuerjahr dem Geschäftsjahr und sollte volle 12 Monate umfassen, mit Ausnahmen. Das Steuerjahr, das mit dem Kalenderjahr geglichen ist, ist das Regeljahr. Der Steuerpflichtige kann selbst in der Gründungsurkunde oder bei anderen Unterlagen entscheiden, für welche darauffolgende 12 Monate er sein Steuerjahr festlegt, aber es besteht eine Pflicht, das Steueramt über die Wahl des Steuerjahres zu benachrichtigen. Im Gesetz werden auch andere Möglichkeiten reguliert. Es hängt auch davon ab, wann die Tätigkeit angefangen, bzw. die Gesellschaft gegründet wird. Der Steuersatz Der Steuersatz beträgt ab 2004 nach dem Art.19 des Gesetzes 19 vh. Ausnahmen bei der Anwendung des Gesetzes Im Art. 2 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes werden die Ausnahmen angegeben, die nicht von dem Gesetz reguliert sind und zu denen gehören: - Einkünfte aus landwirtschaftlicher Produktion, mit Ausnahme des Einkommens aus Sonderbereichen der Agrarproduktion, - Einkünfte aus forstwirtschaftlicher Produktion im Sinne des Gesetzes über Forstwesen 2
3 - erzielte Einkünfte oder Einnahmen infolge Handlungen, die kein Gegenstand eines rechtswirksamen Vertrages sein dürfen. Einkünfte Das Gesetz unterscheidet solche Begriffe wie: Einkünfte, Betriebsausgaben und Gewinne. Der ganze Katalog von Einkünften ist im Art. 12 des Gesetzes genannt. Unter anderen zu den Einkünften gehören: - für den Steuerpflichtigen gegebene unentgeltliche Waren, - erhaltene Geldforderungen, die früher als Betriebsausgaben verrechnet waren. Im Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes sind über 16 Titel Einkünften genannt, die im steuerlichen Sinne nicht als Einkünfte gelten oder verrechtet werden. Ausgaben- Kosten Nach dem Art. 15 des Gesetzes wurden die Ausgaben reguliert. Als Betriebsausgaben gelten unterschiedlichen Ausgaben-Kosten, die dem Zweck der Erbringung von Einkünften dienen, außer Ausnahmen. Die Ausnahmen, die nicht als Betriebsausgaben betracht werden können, ist im Art. 16 Abs. 1 enthalten. Es gibt mehr als 60 Arten der Ausgaben, die nicht im Sinne des Gesetzes steuerlich absetzbar sind. Steuervergünstigungen Im Körperschaftsteuergesetz gelten keine besonderen Steuervergünstigungen für Investitionen mehr. Der Investitionsbegünstigungen betreffende Art. 18a wurde aufgehoben. Die juristischen Personen können noch in Sonderwirtschaftszonen investieren und dadurch Steuer sparen oder von der Unternehmensförderung, die als staatliche Beihilfe bezeichnet ist, profitieren. Bei der Änderung des Gesetzes wurden für Unternehmer größere Amortisationssätze (Abschreibungssätze) bestimmt. Die Abschreibungen von Sachanlagen und immateriellen Werten erfolgen nach dem Bruttoprinzip bei der Anwendung der in einer Anlage zum Gesetz festgelegten Sätze. Wenn die Nutzungsdauer für eine Sachanlage länger als 1 Jahr vorgesehen wird und der Wert in der Regel die Schwellegrenze von 3.500,- Zloty übersteigt, werden dann diese Ausgaben dem Abschreibungsverfahren unterliegen, das im Art m festgelegt wird. Die Sachanlagen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, gelten als Kosten. 3
4 Die steuerlichen Begünstigungen in der Gemeindesteuer werden den neuen Investoren von vielen Gemeinden als Förderung angeboten. In vielen Fällen betreffen die Begünstigungen der Vermögenssteuer, KFZ-Steuer und sind mit der Beschaffung von Arbeitsplätzen verbunden. Besteuerung von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung bzw. von Niederlassungen ausländischer Personen in Polen. Die ausländischen Personen, die der Körperschaftssteuer unterliegen, können auf dem Gebiet Polens ab 2001 in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie einer Aktiengesellschaft als auch anderer juristischer Form, die nach dem Handelsgesellschaftsgesetzbuch auf dem Gebiet Polen zugelassen sind, tätig werden. Dies wird im Handelsgesellschaftsgesetzbuch und im Gewerberecht reguliert. Das Niederlassungsrecht für ausländische Personen ist seit Januar 2000 neu geregelt. Es können unselbständige Zweigniederlassungen errichtet werden, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen. Die Steuerpflichtige, die nach dem Art. 3 Abs. 2 Gesetzes weder Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Inland haben, unterliegen der Besteuerung mit ihren inländischen Einkünften. Ausschüttungen und Dividenden Im Art. 21 des Gesetzes wurden einigen Ausnahmen bei der Besteuerung von Unternehmen mit beschränkter Steuerpflicht enthalten. Für einige Einkünfte, die im Inland erbracht werden, wird eine Pauschalsteuer entzogen. Die Paulschalsteuer wird in Höhe von 10 vh entrichtet von: - Zinsen, Urheberrechte und ihnen ähnlichen Rechten, von Forschungsprojekten und Warenzeichen, Musterzeichen als auch für Know- How, - Für die Gebühren von den Leistungen von Veranstaltungen im Bereich zb. Unterhaltung, Sport von juristischen Personen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben. Die Veranstaltungen, in dem gleichem Bereich wie zb. Unterhaltung, Konzerte, Sport, werden sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen die ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland besitzen, 4
5 - Von solchen Leistungen wie: Beratung, Buchhaltung, Marktforschung, Personalvermittlung, Bürgschaften, Sicherungen und Garantien, Datenverarbeitung, und anderen gleichartigen Leistungen - Für die Gebühren von Ausfuhr von Transportguten und Passagieren, die zur Beförderung und Verkehr in polnischen Seehafen durch ausländische Unternehmen des Handelsseeverkehrs zur Ausführung übernommen worden sind mit Ausnahme von Ladenguten und Passagieren im Transitverkehr - Für die Einkünfte, die von ausländischen Linienflugverkehr auf dem gebiet Polens erbracht werden. Die im Inland ausgeschütteten Dividenden werden mit einem Steuersatz 19 vh besteuert. Für die Unternehmen, die einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen, alle in Polen ausschüttende Dividenden unterliegen dem Steuersatz von 19 vh, falls ist das im Doppelbesteuerungsabkommen, das mit anderem Staat, in dem sich der Sitz oder die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, nicht anders vorgesehen wird. 5
Körperschaftsteuer (KöSt)
Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen
MehrDas Gesetz über Einkommensteuer natürlichen Personen. Rechtsgrundlage
Einkommensteuer Im Laufe der Systementwicklung wurden in Polen zwei Arten von Einkommensteuer gesetzlich geregelt: das Einkommensteuer der natürlichen Personen und Pauschalsteuer von einigen Einkünften,
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien 2. Gesellschaftsrecht
Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien... 15 1.1 Land und Bevölkerung... 15 1.2 Politisches System... 16 1.3 Wirtschaft... 16 1.4 Arbeitsmarkt...
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch
MehrInvestitionen und Steuern in Rumänien
Investitionen und Steuern in Rumänien Doing Business in Romania Herausgegeben von Mag. Harald Galla Dr. Franz Haimerl nwb lalde Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 1. Der Wirtschaftsstandort Rumänien 15
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. A. Rechtliche Rahmenbedingungen und Formen der Wirtschaftstätigkeit
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Gesetze und Verordnungen... XI XIV XVII XIX A. Rechtliche Rahmenbedingungen und Formen der Wirtschaftstätigkeit I. Systematisierung der Gesetzesnormen
MehrGrundlagen des Steuerrechts II
Linde Praktikerskripten Grundlagen des Steuerrechts II Band II: KStG-UmgrStG-KommStG-VermSt-VerkSt-VerbSt-DBA Bearbeitet von Linda Scheiflinger, Werner Hauser 1. Auflage 2013 2013. Taschenbuch. 88 S. Paperback
MehrBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen
1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern
MehrHandels-/Dienstleistungsgesellschaft
I. Begriff der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft II. Juristische Struktur der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft 1. Rechtsform 1.1. Handelsgesellschaften im eigentlichen Sinne 1.2. Handelsvereinigungen
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.
MehrGrenzüberschreitende Unternehmensbesteuerung
Grenzüberschreitende Unternehmensbesteuerung Hinweise aus Sicht der deutschen Betriebsprüfung Olaf Spoden Großbetriebsprüfer, Fachprüfer für Auslandsbeziehungen Folie 1 Agenda Folie 1. Auskünfte des Steuerpflichtigen
MehrKörperschaftsteuer. Für bestimmte Fälle ist im Gesetz die Anwendung anderer Steuersätze 1 vorgesehen.
Körperschaftsteuer Einleitung Die Körperschaftsteuer (KSt) ist neben der Mehrwertsteuer (MWSt) die wichtigste Steuer für die Geschäftstätigkeit von juristischen Personen in Polen. Sie ist eine grundsätzlich
MehrInvestitionen und Steuern in Rumänien
Investitionen und Steuern in Rumänien Doing Business in Romania Bearbeitet von WP StB Harald Galla, WP StB Dr. Franz Haimerl 2., aktualisierte Auflage 2012 2012. Taschenbuch. 192 S. Paperback ISBN 978
MehrPolen. Rechtsformen. Das EStG-PL. Das KStG-PL. Sonderwirtschaftszonen. von Univ.-Prof. Dr. St. Kudert und Dr. J. Nabiałek
in Rechtsformen Polen Das EStG-PL Deutsch-Polnischer Rechtsdialog, 1.4.2006 Das KStG-PL Sonderwirtschaftszonen von Univ.-Prof. Dr. St. Kudert und Dr. J. Nabiałek Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
MehrOrganisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, ausgenommen von Personengesellschaften (aber nicht aller Arten von Personengesellschaften),
Besteuerung von Firmen Einkommensteuer / Körperschaftssteuer Die Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer wird durch das Körperschaftssteuergesetz, im Weiteren entsprechend ihrer englischen Abkürzung CIT,
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 21. Verordnung: VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften 21. Verordnung des Bundesministers
Mehr(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)
Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17
Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt
MehrVorlesung Internationales Steuerrecht I
Vorlesung Internationales Steuerrecht I Außensteuerrecht Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. Wintersemester 2016/2017 Wichtige DBA-Bestimmungen zu den Vorlesungsfällen Stand: 28.09.2016 Singapur DBA 1972/1998/2004
MehrTeil C: Persönliche Steuerpflicht
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales
Mehr13 des Handelsgesetzbuch (HGB)
13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
MehrPolen. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsrecht Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen
Gesellschaftsrecht Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Zloty (Zt) = 100 Grosz (ISO-Code: PLN) Landeswährung Mattig Management Partners
Mehrbetreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017
STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis
Mehr21 Anwendungsvorschriften
TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 21 Anwendungsvorschriften HI41796 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
Mehr1st High Speed Business Meeting in Bratislava
1st High Speed Business Meeting in Bratislava Steuerliche Aspekte in der Slowakei 02.06.2014 MMag. Klaus Krammer Partner TPA Horwath Ing. Peter Danovsky Partner TPA Horwath Mitglied von Crowe Horwath International
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage 640.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr.... ausgegeben am... 2014 Gesetz vom 4. September 2014 über die Abänderung des Steuergesetzes Dem nachstehenden vom Landtag
MehrName Matr.-Nr. Platznummer
Klausur: Unternehmensbesteuerung (Probeklausur) 1/5 Name Matr.-Nr. Platznummer Allgemeine Hinweise: Notieren Sie Namen, Matrikelnummer und Platznummer in die dafür vorgesehenen Felder. Die Bearbeitungszeit
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende
MehrEntstrickung von Wirtschaftsgütern
Entstrickung von Wirtschaftsgütern MITax-Jahrestagung 2006 1 Entstrickung von Wirtschaftsgütern Übersicht (Entwurf SEStEG Juli 2006): Allgemeiner Entstrickungstatbestand 4 I 3, 4 EStG Ausschluss oder Beschränkung
MehrVerlustverrechnung bei der GmbH
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Verlustverrechnung bei der GmbH Verlustrücktrag, Verlustvortrag, besonderes Feststellungsverfahren In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info
MehrAtypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft
Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel
MehrPolnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
MehrSpanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Körperschaftsteuer. Rechtsstand
Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Körperschaftsteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich - Körperschaftsteuer
MehrVII. Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Internet-Verzeichnis Arbeitshinweise. Abschnitt 1: Abgabenordnung 1
Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Internet-Verzeichnis Arbeitshinweise V XIII XV XIX XXI Abschnitt 1: Abgabenordnung 1 Fall 1 Wohnsitz natürlicher Personen ( 8 AO) 1 Fall 2 Wohnsitz natürlicher
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 7 Inhaltsverzeichnis 9 1. Der Wirtschaftsstandort Polen 15 1.1 Allgemeine Standortinformationen 15 1.2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen 16 1.3 Direktinvestitionen
MehrFall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?
Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,
MehrArbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen
MehrKonzernsteuertag 2016 CFC-Berechnung (Art 8)
Übersicht Konzernsteuertag 2016 CFC-Berechnung (Art 8) Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler 25.11.2016 (Fassung vom 14. November 2016) Kategorischer Ansatz (Art 8 Abs 1 APRL) Transaktionsbezogener Ansatz (Art
MehrB. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)
B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember
MehrSTEUERN IN DER SCHWEIZ. 5., neubearbeitete Auflage
STEUERN IN DER SCHWEIZ 5., neubearbeitete Auflage Schweizerische Treuhandgesellschaft Basel 1987 Inhaltsverzeichnis Vorwort Hinweis Inhaltsverzeichnis Seite 5 6 7 1. Übersicht 1.1 Bedeutung der direkten
MehrGrundstruktur der Einkommensteuer
ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb
MehrOFD Niedersachsen, Verfügung vom
Merkblatt zur Bestmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1.1.2010 durch ansässige an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden OFD Niedersachsen, Verfügung vom
MehrZürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA
Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 21/001 Teilsatzverfahren Weisung KStA Weisung des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen (Teilsatzverfahren)
MehrUngarn. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsrecht Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen
Gesellschaftsrecht Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Forint (Ft) = 100 Filler (ISO-Code: HUF) Landeswährung Mattig Management
MehrProf. Dr. Claudia Ossola-Haring. Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen. Kompaktwissen für Berater. Steuerlasten im Vergleich
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Steuerlasten im Vergleich Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen Kompaktwissen für Berater Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Steuerlasten im Vergleich Steuerbelastungsvergleiche
MehrKapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen
Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne
MehrIntStR II unbeschränkte Steuerpflicht
Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.
MehrEin Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
deutschen Steuer unterliegt. 28 Beispiel Ein Erblasser setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Bei seinem Tode hinterlässt er neben einem Handwerksbetrieb in Deutschland ein Ferienhaus auf Mallorca, Sparguthaben
MehrI. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
A. Begriffsdefinitionen Die Einkommensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen. Dies bedeutet, dass ein bestimmtes zu ermittelndes Einkommen einer bestimmten Steuerbelastung zu unterwerfen ist. Vereinfacht
MehrGrundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT
1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der
MehrImmaterielle Wirtschaftgüter Luxemburg (IP-Box)
Immaterielle Wirtschaftgüter Luxemburg (IP-Box) I. Intellectual-Property-Box (IP-Box) in Luxemburg II. Immaterielle Wirtschaftgüter (IP) in Luxemburg III. IP-Gesellschaft in Luxemburg 1. Luxemburger IP-Gesellschaft
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0305-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23,
MehrNemačka evidencije PDV
Nemačka evidencije PDV Zakon o PDV član 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 22 Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen
MehrMitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG
Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG Das Einkommensteuergesetz sieht durch 109a und 109b eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor, die die Gleichmäßigkeit
MehrLLC AUGUSTIN LLC U.S. STEUERBERATUNG 2008 U.S. TAX REFERENCE WICHTIGE ABGABETERMINE UGUSTINPARTNERS
300 EAST 42ND STREET 17TH FLOOR NEW YORK, NY 10017 FON (212) 593-9900 FAX (212) 593-9997 www.augustinpartners.com 2008 U.S. TAX REFERENCE WICHTIGE ABGABETERMINE Termin r Form Beschreibung 31. Alle Unternehmen
MehrGrundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019 Teil II 22. Verordnung: Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen-
MehrNEWSLETTER I GERMAN DESK
NEWSLETTER I GERMAN DESK März 2013 NEUE INFORMATIONEN ZUR ERKLÄRUNGSPFLICHT FÜR AUSLÄNDISCHES VERMÖGEN WER MUSS DIESE STEUERERKLÄRUNG EINREICHEN? 2 BETROFFENE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND RECH TE 3 AUSNAHMEN
MehrDie ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01).
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Einkommen aus Beteiligungen: Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung StG 39 IV; 64 III Halbsatzverfahren: bis Steuerperiode 2008 1. PROBLEMDARSTELLUNG
MehrAbfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland
Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern
MehrSteuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen in den Bereichen Kinderbetreuung, Tagegeld und Fahrzeugnutzung
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen in den Bereichen Kinderbetreuung, Tagegeld und Fahrzeugnutzung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen in den Bereichen
MehrUnternehmensteuerreform 2008
Unternehmensteuerreform 2008 - So können Sie bares Geld sparen! Seite 1 Steuerliche Unterschiede zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH Steuerarten Steuersätze Freibeträge Einzelunternehmen Einkommensteuer
MehrINHALTSVERZEICHNIS. MODUL 1: Grundzüge der Einkommensteuer 1
INHALTSVERZEICHNIS MODUL 1: Grundzüge der Einkommensteuer 1 I PRINZIPIEN DER EINKOMMENSTEUER 1 1 Das Leistungsfahigkeitsprinzip 1 2 Das Universalitätsprinzip 2 3 Das Periodenprinzip 2 II EINKOMMENSBEGRIFF
MehrÜberblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden
Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von
MehrI. Einkommensteuer. Zu besteuernde Subjekte:
Besteuerung von natürlichen Personen I. Einkommensteuer Zu besteuernde Subjekte: Natürliche Person als Partner in einer Kommanditgesellschaft oder einer Offenen Handelsgesellschaft, eine natürliche Person,
MehrSteuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der
MehrBetrieb und Steuer. Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
Betrieb und Steuer Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Von DR. GERD ROSE Steuerberater Universitätsprofessor der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln Fünftes Buch Grundzüge
MehrInternationales. Grundlagen
Internationales Kulturmanagement Grundlagen Kunst ist immer international!? Kunst entsteht in einem kulturellen und strukturellen Kontext. Je ähnlicher diese Kontext bei verschiedenen Ländern, desto einfach
MehrIntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht
Skript zum Online-Training IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Begriff des internationalen Steuerrechts...
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Alles auf einen Blick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende
MehrLösungen Repetitorium
Lösungen Repetitorium Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen (jpdör) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb
MehrLernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre
Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 5. Weitere Steuern 5.1 Gewerbesteuer! Begriffsbestimmungen, Rechtsgrundlagen Die Gewerbesteuer ist die
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Einführung 1 1. Allgemeines 1 2. Standort und Systematik der Vorschriften 1 3. Problemkreise im internationalen Steuerrecht 2 Fall 1: Investment im Libanon 2 Fall 2: Die Vater und Sohn
MehrGO NORTH: WINDENERGIE IN SCHWEDEN
GO NORTH: WINDENERGIE IN SCHWEDEN GESELLSCHAFTS- UND STEUERRECHTLICHE ASPEKTE Dr. Ragnar Könemann 30.11.2016 INVESTIEREN IN SCHWEDEN ALLGEMEINES Schweden ist Mitglied der EU und Mitglied der OECD Steuerrechtliche
MehrBosnien und Herzegowina
Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Marka (pl.: Maraka) = 100 Fening (ISO-Code: BAM) Landeswährung Mattig Management
MehrSteuerliche Grundlagen MIG 14
Steuerliche Grundlagen MIG 14 für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger (natürliche Person) Hinweis: Diese Unterlage dient lediglich einem Überblick über die steuerlichen Grundlagen
MehrGesamtüberblick über das Modul Grundlagen der Besteuerung und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik
1 Gesamtüberblick über das Modul 31681 Grundlagen der Besteuerung und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik Kurs 610: Grundlagen der Besteuerung Kurseinheit 1: Einkommensteuer Kurseinheit 2:
MehrBesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz
Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz Dieses Infoblatt informiert österreichische natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die in der Schweiz weder Wohnsitz, Sitz, Geschäftsleitung
MehrÄnderungen im Steuerrecht des Fürstentums Liechtenstein. Aktuelle EU- und OECD-Initiativen erhöhen die Komplexität des Steuergesetzes
Änderungen im Steuerrecht des Fürstentums Liechtenstein Aktuelle EU- und OECD-Initiativen erhöhen die Komplexität des Steuergesetzes Nils Henrik Feddersen in IWB 14.09.2018 Den internationalen Trends und
MehrT e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung
Bearbeiterverzeichnis... 7 Allgemeines Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung 1. Grundprinzipien und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
Mehr14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern
400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem
MehrDBA-Betriebsstätte eines polnischen Unternehmens in Deutschland. Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Betriebsstätten-Gewinnes
DBA-Betriebsstätte eines polnischen Unternehmens in Deutschland Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Betriebsstätten-Gewinnes A. Allgemeines 1. Begriff der DBA-Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs.
MehrSteuerliche Brennpunkte bei Auslandsaktivitäten. Bremen, den 25. April 2013
Steuerliche Brennpunkte bei Auslandsaktivitäten Bremen, den 25. April 2013 Inhalt A. Einführung B. Strukturierung von Auslandsengagements C. Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten D. Funktionsverlagerung
MehrBetriebswirtschaftslehre 1 / Wirtschaftswissenschaften. Übungsaufgaben Kapitel 2. Rechtsformen und Unternehmensgründung
Fachhochschule Schmalkalden, M.Sc. Annette Liebermann Betriebswirtschaftslehre 1 / Wirtschaftswissenschaften Übungsaufgaben Kapitel 2 Rechtsformen und Unternehmensgründung Aufgabe 5 Charakterisierung der
MehrGrundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt
MehrKursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Information zum Budgetbegleitgesetz 2011 Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Da sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 ab heuer die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wertpapierveranlagungen
MehrAktuelle Tätigkeitsformen polnischer Bauunternehmen auf dem deutschen Markt
Dipl.-Ing. Włodzimierz A. Jaśniak Geschäftsführer / Prezes Metalcoop Handelsgesellschaft mbh Tel.: +49-211-5206460 E-Mail: metalcoop@metalcoop.com Aktuelle Tätigkeitsformen polnischer Bauunternehmen auf
MehrNEWSLETTER 03/
NEWSLETTER 03/2017 13.02.2017 IN DIESER AUSGABE 1. Die Abfassung und die Abgabe des Modell 770/2017 in ordentlicher und/oder in vereinfachter Form, sowie der Einheitlichen Bescheinigung 2017 1 Die Abfassung
MehrAnrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung
Wirtschaft Vijay Basin Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Studienarbeit Hausarbeit zum Thema: Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung
MehrRECHTSFORMENVERGLEICH: FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GMBH UND ZU PERSONENGESELLSCHAFTEN
RECHTSFORMENVERGLEICH: FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GMBH UND ZU PERSONENGESELLSCHAFTEN Inhaltsverzeichnis 1. GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH)... 2 1.1. FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DEN GESETZLICHEN
MehrSteuern steuern Erfolg sichern
HOLZINGER & PARTNER Steuern steuern Erfolg sichern erstellt von Mag. Helmut Kierner 1 06.11.2013 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für Heizwerkbetreiber 2 06.11.2013 Überblick
Mehr