Steuer von Einkommen juristischer Personen ( Körperschaftsteuer) Rechtsgrundlage

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1 Steuer von Einkommen juristischer Personen ( Körperschaftsteuer) Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die polnische Körperschaftsteuer wird mit dem Gesetz von 15. Februar 1992 über Steuer von Einkommen der juristischen Personen (Dz. U. vom 1993 Nr 106, Pos. 482 m. nachf. Änd.) und dazu herausgegebenen Durchführungsverordnung und anderen Verordnungen reguliert. Das polnische Körperschaftsteuerrecht gilt für juristische Personen sowie für so genannte Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit (z.b. unselbständige Zweigniederlassungen der Kapitalgesellschaften), nicht jedoch für Gesellschaften GbR). Die Vorschriften des Gesetzes erstrecken sich auf jegliches Einkommen des Steuerpflichtigen, ausgenommen die im Gesetz genannten Einkünfte aus landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Tätigkeit sowie aus Handlungen, die nicht Gegenstand eines rechtswirksamen Vertrages sein können. Steuerpflichtige In allen polnischen Einkommensteuergesetzen treten zwei Arten von Steuerpflichten auf: unbeschränkte Steuerpflicht und beschränkte Steuerpflicht. Der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Art. 3 Ab. 1 unterliegen Steuerpflichtige, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung in Polen haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. Der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des Art. 3 Ab. 2 unterliegen Steuerpflichtige, die in Polen weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsführung in Polen haben. diesem Fall unterliegt das im Inland erzielte Einkommen der Steuer. Zum Inland im Sinne des Gesetzes gehört das Gebiet der Republik Polen Zu den Steuerpflichtigen nach dem Gesetz gehören: - juristische Personen und die Kapitalgesellschaften in der Gründung - Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit mit Ausnahme von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnergesellschaften, Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, - Steuerkapitalgruppen im Deutschland als Konzerne bekannt. Die Steuerkapitalgruppen müssen mindestens aus zwei Gesellschaften mach dem Gesellschaftsgesetzbuch gegründet werden 1

2 Steuersubjekt Steuersubjekt ist bezeichnet die Kapitalgesellschaft mit Sitz oder mit Geschäftsleitung in Polen und, bei Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte, dass die Betriebsstätte gegründeten Unternehmen als Stammhaus bezeichnet wird. Steuersubjekte können sowohl die Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, als auch Steuerkapitalgruppen werden. Gegenstand der Besteuerung Im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ist Gegenstand der Besteuerung mit der Körperschaftssteuer das Einkommen (dochód) ungeachtet der Einkunftsquellen, aus denen es erzielt wird. Einkommen = Einkünfte steuerliche Kosten zur Erwerbung der Einkünfte Angewendet wird ein einheitlicher Steuersatz auf das Einkommen aller juristischen Personen. Steuerjahr Im Sinne des Art.8 Abs. 1 gleicht das Steuerjahr dem Geschäftsjahr und sollte volle 12 Monate umfassen, mit Ausnahmen. Das Steuerjahr, das mit dem Kalenderjahr geglichen ist, ist das Regeljahr. Der Steuerpflichtige kann selbst in der Gründungsurkunde oder bei anderen Unterlagen entscheiden, für welche darauffolgende 12 Monate er sein Steuerjahr festlegt, aber es besteht eine Pflicht, das Steueramt über die Wahl des Steuerjahres zu benachrichtigen. Im Gesetz werden auch andere Möglichkeiten reguliert. Es hängt auch davon ab, wann die Tätigkeit angefangen, bzw. die Gesellschaft gegründet wird. Der Steuersatz Der Steuersatz beträgt ab 2004 nach dem Art.19 des Gesetzes 19 vh. Ausnahmen bei der Anwendung des Gesetzes Im Art. 2 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes werden die Ausnahmen angegeben, die nicht von dem Gesetz reguliert sind und zu denen gehören: - Einkünfte aus landwirtschaftlicher Produktion, mit Ausnahme des Einkommens aus Sonderbereichen der Agrarproduktion, - Einkünfte aus forstwirtschaftlicher Produktion im Sinne des Gesetzes über Forstwesen 2

3 - erzielte Einkünfte oder Einnahmen infolge Handlungen, die kein Gegenstand eines rechtswirksamen Vertrages sein dürfen. Einkünfte Das Gesetz unterscheidet solche Begriffe wie: Einkünfte, Betriebsausgaben und Gewinne. Der ganze Katalog von Einkünften ist im Art. 12 des Gesetzes genannt. Unter anderen zu den Einkünften gehören: - für den Steuerpflichtigen gegebene unentgeltliche Waren, - erhaltene Geldforderungen, die früher als Betriebsausgaben verrechnet waren. Im Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes sind über 16 Titel Einkünften genannt, die im steuerlichen Sinne nicht als Einkünfte gelten oder verrechtet werden. Ausgaben- Kosten Nach dem Art. 15 des Gesetzes wurden die Ausgaben reguliert. Als Betriebsausgaben gelten unterschiedlichen Ausgaben-Kosten, die dem Zweck der Erbringung von Einkünften dienen, außer Ausnahmen. Die Ausnahmen, die nicht als Betriebsausgaben betracht werden können, ist im Art. 16 Abs. 1 enthalten. Es gibt mehr als 60 Arten der Ausgaben, die nicht im Sinne des Gesetzes steuerlich absetzbar sind. Steuervergünstigungen Im Körperschaftsteuergesetz gelten keine besonderen Steuervergünstigungen für Investitionen mehr. Der Investitionsbegünstigungen betreffende Art. 18a wurde aufgehoben. Die juristischen Personen können noch in Sonderwirtschaftszonen investieren und dadurch Steuer sparen oder von der Unternehmensförderung, die als staatliche Beihilfe bezeichnet ist, profitieren. Bei der Änderung des Gesetzes wurden für Unternehmer größere Amortisationssätze (Abschreibungssätze) bestimmt. Die Abschreibungen von Sachanlagen und immateriellen Werten erfolgen nach dem Bruttoprinzip bei der Anwendung der in einer Anlage zum Gesetz festgelegten Sätze. Wenn die Nutzungsdauer für eine Sachanlage länger als 1 Jahr vorgesehen wird und der Wert in der Regel die Schwellegrenze von 3.500,- Zloty übersteigt, werden dann diese Ausgaben dem Abschreibungsverfahren unterliegen, das im Art m festgelegt wird. Die Sachanlagen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, gelten als Kosten. 3

4 Die steuerlichen Begünstigungen in der Gemeindesteuer werden den neuen Investoren von vielen Gemeinden als Förderung angeboten. In vielen Fällen betreffen die Begünstigungen der Vermögenssteuer, KFZ-Steuer und sind mit der Beschaffung von Arbeitsplätzen verbunden. Besteuerung von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung bzw. von Niederlassungen ausländischer Personen in Polen. Die ausländischen Personen, die der Körperschaftssteuer unterliegen, können auf dem Gebiet Polens ab 2001 in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie einer Aktiengesellschaft als auch anderer juristischer Form, die nach dem Handelsgesellschaftsgesetzbuch auf dem Gebiet Polen zugelassen sind, tätig werden. Dies wird im Handelsgesellschaftsgesetzbuch und im Gewerberecht reguliert. Das Niederlassungsrecht für ausländische Personen ist seit Januar 2000 neu geregelt. Es können unselbständige Zweigniederlassungen errichtet werden, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen. Die Steuerpflichtige, die nach dem Art. 3 Abs. 2 Gesetzes weder Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Inland haben, unterliegen der Besteuerung mit ihren inländischen Einkünften. Ausschüttungen und Dividenden Im Art. 21 des Gesetzes wurden einigen Ausnahmen bei der Besteuerung von Unternehmen mit beschränkter Steuerpflicht enthalten. Für einige Einkünfte, die im Inland erbracht werden, wird eine Pauschalsteuer entzogen. Die Paulschalsteuer wird in Höhe von 10 vh entrichtet von: - Zinsen, Urheberrechte und ihnen ähnlichen Rechten, von Forschungsprojekten und Warenzeichen, Musterzeichen als auch für Know- How, - Für die Gebühren von den Leistungen von Veranstaltungen im Bereich zb. Unterhaltung, Sport von juristischen Personen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben. Die Veranstaltungen, in dem gleichem Bereich wie zb. Unterhaltung, Konzerte, Sport, werden sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen die ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland besitzen, 4

5 - Von solchen Leistungen wie: Beratung, Buchhaltung, Marktforschung, Personalvermittlung, Bürgschaften, Sicherungen und Garantien, Datenverarbeitung, und anderen gleichartigen Leistungen - Für die Gebühren von Ausfuhr von Transportguten und Passagieren, die zur Beförderung und Verkehr in polnischen Seehafen durch ausländische Unternehmen des Handelsseeverkehrs zur Ausführung übernommen worden sind mit Ausnahme von Ladenguten und Passagieren im Transitverkehr - Für die Einkünfte, die von ausländischen Linienflugverkehr auf dem gebiet Polens erbracht werden. Die im Inland ausgeschütteten Dividenden werden mit einem Steuersatz 19 vh besteuert. Für die Unternehmen, die einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen, alle in Polen ausschüttende Dividenden unterliegen dem Steuersatz von 19 vh, falls ist das im Doppelbesteuerungsabkommen, das mit anderem Staat, in dem sich der Sitz oder die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, nicht anders vorgesehen wird. 5

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