Neues Rechnungslegungsgesetz (nrlg)

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1 Treuhand Wirtschaftsprüfung Gemeindeberatung Unternehmensberatung Steuer- und Rechtsberatung Informatik - Gesamtlösungen Neues Rechnungslegungsgesetz (nrlg)

2 Referent Roman Bosetti Mandatsleiter & Teamleiter Treuhand Rapperswil Buchhalter Fachausweis Eidg. Dipl. Treuhandexperte OBT AG Fischmarktplatz Rapperswil Telefon roman.bosetti@obt.ch Seite 2

3 Es ist schwierig den Überblick zu behalten Vorlage 1 (Revision Aktienrecht) Sistiert aufgrund Abzocker-Initiative Volksabstimmung am 03. März 2013 Vorlage 3 (Revisionsrecht) Seit in Kraft Erhöhung der Schwellenwerte für die ordentliche Revision auf 20 / Bilanzsumme) / 40 (Umsatz) / 250 (Mitarbeiter) Vorlage 2 (Rechnungslegungsrecht) Tritt per in Kraft Seite 3

4 Inkrafttreten Inkrafttreten per Jahre Übergangsfrist Abschluss Geschäftsjahr 2015 zwingend nach nrlg (Konzernrechnung ab 2016) Anwendung ab Geschäftsjahr 2013 freiwillig möglich Seite 4

5 Inhalt nrlg 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Jahresrechnung 3. Abschnitt Rechnungslegung für grössere Unternehmungen 4. Abschnitt Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung 5. Abschnitt Konzernrechnung Seite 5

6 1. Allgemeine Bestimmungen Rechtsformneutrale Ausgestaltung der Bestimmungen Ausnahme (Einnahmen / Ausgaben-Rechnung) für: Einzelunternehmungen mit Umsatz < CHF Vereine und Stiftungen ohne Eintragungspflicht im HR Stiftungen ohne Revisions-Pflicht Seite 6

7 1. Allgemeine Bestimmungen Buchhaltung In Landessprache oder Englisch In CHF oder funktionaler Währung Umrechnungskurse im Anhang offenlegen, da Steuerbemessung nach CHF Seite 7

8 2. Jahresrechnung / Bilanz Mindestgliederung Bilanz Aktivierungspflicht für nicht fakturierte Dienstleistungen Neue Struktur Eigenkapital Gesetzliche Kapitalreserve (Agio etc.) Gesetzliche Gewinnreserve Eigene Aktien als Minus-Position Seite 8

9 2. Jahresrechnung / Erfolgsrechnung Mindestgliederung Erfolgsrechnung Weitgehend unverändert Produktionserfolgsrechnung oder Absatzerfolgsrechnung möglich Seite 9

10 2. Jahresrechnung / Anhang Einzelunternehmungen / Personengesellschaft von der Erstellung eines Anhangs befreit Neue Positionen Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze Mitarbeiterzahlen Eventualverbindlichkeiten Angaben zu Beteiligungsrechten und Optionen Erläuterungen zu ausserordentlichen und periodenfremden Posten Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Seite 10

11 2. Jahresrechnung / Anhang Gestrichene Positionen Brandversicherungswerte Risikobeurteilung (neu im Lagebericht für grössere Unternehmungen) Angaben zu Kapitalerhöhungen Angaben zur Aufwertung von Liegenschaften Seite 11

12 2. Jahresrechnung / Bewertungs-Knacknüsse Einzel- oder Gruppenbewertung? Grundsatz: Einzelbewertung Gruppenbewertung möglich, falls aufgrund der Gleichartigkeit üblicherweise zu einer Gruppe zusammengefasst (Debitoren etc.) Bewertung von Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis in einem aktiven Markt? Bewertung zum Marktpreis gestattet (Aufwertung über Anschaffungskosten Was ist ein beobachtbarer Marktpreis? Homegate? Was ist ein aktiver Markt? ebay? Seite 12

13 3. Rechnungslegung für grössere Unternehmungen Grössere Unternehmungen: zur ordentlichen Revision verpflichtet (20/40/250) Zusätzliche Angaben im Anhang Geldflussrechnung Lagebericht (inkl. Risikobeurteilung) Seite 13

14 4. Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung Pflicht für Börsenkotierte Gesellschaften Genossenschaften mit mind Genossenschaftern Stiftungen, welche zur ordentlichen Revision verpflichtet sind Anerkannte Standards Swiss GAAP FER IFRS IFRS for SME s US GAAP IPSAS (Public Sector) Seite 14

15 5. Konzernrechnung Pflicht zur Konzernrechnung, falls eine juristische Person eine oder mehrerer rechnungslegungspflichtige Unternehmungen kontrolliert Befreiung, falls zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten werden: Bilanzsumme CHF 20 Mio. Umsatz CHF 40 Mio. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt Seite 15

16 Treuhand Wirtschaftsprüfung Gemeindeberatung Unternehmensberatung Steuer- und Rechtsberatung Informatik - Gesamtlösungen Haben Sie Berikon Brugg Heerbrugg Lachen SZ Oberwangen BE Rapperswil SG Reinach BL Schaffhausen Schwyz St.Gallen Weinfelden Zürich

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