HERZLICH WILLKOMMEN ZUM DRITTEN BDO LAWYERS LUNCH MITTELLAND
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- Joseph Berger
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1 HERZLICH WILLKOMMEN ZUM DRITTEN BDO LAWYERS LUNCH MITTELLAND 3. Juni 2013 Christian Kunz dipl. Experte in Rechnungslegung & Controlling Partner; Leiter Niederlassung Bern Mitglied der Regionaldirektion Mittelland Seite 1
2 BDO AG - Facts & Figures 2012 und Kontakt IHR ANSPRECHPARTNER IN BERN Christian Kunz Partner, Leiter Niederlassung Bern Mitglied der Regionaldirektion Mittelland BDO AG Hodlerstrasse Bern christian.kunz@bdo.ch (Telefon) (Mobil) Seite 2
3 EINFÜHRUNG & MODERATION 3. Juni 2013 Lawyers Lunch Bern Werner Mathys Vizedirektor; Raumplaner NDSFH; Organisator FA Leiter M&A / Transaction Services Mittelland BDO AG, Niederlassung Solothurn Seite 3
4 WENN AUS EINEM ANLASS EINE TRADITION WIRD Der Wirtschaftsprüfer als Experte im Schiedsverfahren Unternehmensbewertungen Methoden und Vorgehen KMU-Nachfolgeregelungen mit externer Käufersuche Nachfolgelösung ohne Bankfinanzierung KMU-Nachfolgeregelungen Due Diligence und/oder Gewährleistungen 2012 M&A bei KMUs Unternehmerische Impulse des externen VR Finanzielle Fragen bei Geschäftsgründungen Das neue Revisionsrecht - 3 Jahre danach Forensic IKS für mittelgrosse Unternehmen 2013 Umstellung auf Swiss GAAP FER Seite 4
5 PROGRAMM LAWYERS LUNCH :50 Aktuelles aus der Rechnungslegung Jürg Krebs 12:10 Forensische Untersuchungen bei Wirtschaftsdelikten Stefan Kühn 12:30 Grussbotschaften der beiden neuen Verbandspräsidenten SO: Markus Spielmann, aarejura Rechtsanwälte, Olten BE: Dr. Fritz Rothenbühler, Wenger Plattner Rechtsanwälte, Bern 12:35 Stehlunch (bis 13:30, gerne auch länger) Seite 5
6 AKTUELLES AUS DER RECHNUNGSLEGUNG Das neue Rechnungslegungsrecht; Änderungen im Revisionsrecht 3. Juni 2013 Lawyers Lunch Bern Jürg Krebs Partner; dipl. Wirtschaftsprüfer Leiter Unternehmensberatung Mittelland Mitglied der Regionaldirektion Mittelland Seite 6
7 DAS NEUE RECHNUNGSLEGUNGSRECHT Ziele des heutigen Referates Information über die wichtigsten Änderungen des neuen Rechnungslegungsrechts Hinweise auf Anpassungsbedarf in der Buchführung und Rechnungslegung Seite 7
8 DAS NEUE RECHNUNGSLEGUNGSRECHT Inhalt des Referates 0 Kurze Einleitung ins Thema 1 Wichtigsten Grundsätze und Grundlagen 2 Das nrlr bei grösseren Unternehmungen (in Kurzform) 3 Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung 4 Konzernrechnung 5 Ausgewählte Hinweise zum nrlr 6 Schlussbemerkungen Seite 8
9 DAS NEUE RECHNUNGSLEGUNGSRECHT Einleitung Botschaft Bundesrat vom Vorlage Aktienrecht Abspaltung Revisionsrecht Vorlage Revisionsrecht Abspaltung Rechnungslegungsrecht Vorlage Rechnungslegungsrecht Im Parlament zur Beratung Am vom Parlament genehmigt Inkraftsetzung per Am vom Parlament genehmigt Inkraftsetzung Seite 9
10 DAS NEUE RECHNUNGSLEGUNGSRECHT Ziele des Gesetzgebers Modernisierung und Verbesserung der Rechnungslegung Selbstinformation der Unternehmung, Führungsinstrument Grundlage für Entscheidungsfindung der Unternehmung, aber auch der Investoren Schutz der Beteiligten und der Gläubiger Grundlage für interne und externe Kontrolle Grundlage für Steuerveranlagung Wichtigstes Ziel Bildung eines zuverlässigen Urteils über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Wurde dieses Ziel erreicht mit der Reform der Rechnungslegung? Seite 10
11 1 GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN Wer ist vom nrlr betroffen? Ausgestaltung nrlr ist rechtsformübergreifend Betroffen sind Einzelfirmen, Personengesellschaften und juristische Gesellschaften, aber auch Vereine und Stiftungen Für kleine Gesellschaften gibt es Erleichterungen Sogenannte grössere Unternehmungen müssen gewisse zusätzliche Auflagen einhalten (siehe weiter hinten). Die Definition der grösseren Unternehmungen orientiert sich an den Grenzwerten für die ordentliche Revision nach Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR: Grössere Unternehmungen Bilanzsumme 20 Mio. CHF Umsatzerlöse 40 Mio. CHF Vollzeitstellen 250 im Jahresdurchschnitt Ordentliche Revision, wenn zwei der drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden. Seite 11
12 1 GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN Wichtige Grundsätze und Grundlagen Landeswährung oder frei konvertierbare Währung Vorjahresangaben (ausser bei erstmaliger Anwendung der neuen Vorschriften) 6-Monats-Frist Prämisse der Fortführung Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung (GoB) und Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung (GoR) Seite 12
13 2 GRÖSSERE GESELLSCHAFTEN Zusatzanforderungen Geschäftsbericht Lagebericht Jahresrechnung Konzernrechnung Bilanz Erfolgsrechnung Anhang Geldflussrechnung Seite 13
14 2 GRÖSSERE GESELLSCHAFTEN Erleichterungen / Minderheitsrecht Erleichterungen: Auf die Zusatzangaben kann unter gewissen Umständen verzichtet werden Erstellung einer Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung (Art. 961d Abs. 1 OR) Es können eine Rechnungslegung für grössere Unternehmen verlangen (Minderheitsrecht): Gesellschafter, die mindestens 10 % des Grundkapitals vertreten 10 % der Genossenschafter oder 20 % der Vereinsmitglieder Jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht unterliegt. Seite 14
15 3 ABSCHLUSS NACH ANERKANNTEM STANDARD Grundsätze Zusätzlich zur Jahresrechnung müssen einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: Publikumsgesellschaften Gross-Genossenschaften (mind Genossenschafter) Stiftungen, die der ordentlichen Revision unterliegen und wenn Gesellschafter mit mind. 20 % des Grundkapitals dies verlangen oder 10 % der Genossenschafter oder 20 % der Vereinsmitglieder. Der Bundesrat bestimmt die Standards in einer Verordnung: IFRS, IFRS für KMU, US GAAP, Swiss GAAP FER, IPSAS Seite 15
16 4 KONZERNRECHNUNG Grundsätze Unternehmen sind befreit, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden: Bilanzsumme CHF 20 Mio. Umsatzerlöse CHF 40 Mio. 250 Vollzeitstellen Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist; Gesellschafter mit mindestens 20 % oder Genossenschafter von 10 % oder Vereinsmitglieder von 10 % dies verlangen. Seite 16
17 5 HINWEISE ZUM NRLR AUSWAHL Die Neuordnung des Rechnungslegungsrechtes ist steuerneutral Das Massgeblichkeitsprinzip bei den Steuern gilt unverändert Die Bildung von stillen Reserven ist weiterhin zulässig Es gibt neu Vorschriften für kleine Unternehmen Alle Rechtsformen bis TCHF 100 Umsatz/Jahr Einzelunternehmen/Personengesellschaften bis TCHF 500 Umsatz/Jahr Mindestgliederung der Jahresrechnung (Aktiven/Passiven/Erfolgsrechnung) Aktivierungspflicht, sofern.. Neu gilt der Grundsatz der Einzelbewertung Eigene Aktien sind neu als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen Verzinsliche Finanzverbindlichkeiten sind neu separat auszuweisen Einige Positionen im Anhang für AG werden nicht mehr verlangt, einige Posten sind neu oder umformuliert worden Seite 17
18 6 SCHLUSSBEMERKUNGEN Grundsätze Umfassende Überarbeitung des Rechnungslegungsrechtes Anlehnung an das heute geltende Aktienrecht Einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen des Privatrechtes Differenzierung nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Unternehmung Reform ist steuerneutral, Steuergesetze bleiben unverändert Zulässigkeit von stillen Reserven relativiert «zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage» Seite 18
19 6 SCHLUSSBEMERKUNGEN Auswirkungen auf die Praxis Praxis wird auf offene Fragen, Inkonsistenzen und Fehler Antworten finden müssen Höhere Anforderungen an das Fachwissen der buchführenden Personen Mehraufwand / höherer Nutzen durch mehr Transparenz Überprüfung der Buchführung und Rechnungslegung ist erforderlich Anpassung Kontenplan und der Jahresrechnung Umstellung der Rechnungslegung spätestens im Geschäftsjahr 2015 Seite 19
20 HINWEIS AUF WEITERE BDO VERANSTALTUNGEN ZUM NEUEN RECHNUNGSLEGUNGSRECHT BDO aktuell Langenthal 6. Juni Uhr kostenlos Biel 12. Juni 2013 Burgdorf 20. Juni 2013 Olten 3. Juli 2013 Basisworkshop Solothurn 3. September Uhr 280/380 Vertiefungsworkshop Bern 16. September Uhr 280/380 Weitere Informationen zum BDO Aktuell finden Sie hier. Informationen zum Basisworkshop hier und zum Vertiefungsworkshop hier Seite 20
21 FORENSISCHE UNTERSUCHUNGEN BEI WIRTSCHAFTSDELIKTEN Vorbeugen Verhindern - Aufdecken 3. Juni 2013 Lawyers Lunch Bern Stefan Kühn Partner; lic. oec. HSG Leiter Forensic Services Schweiz BDO AG, Niederlassung Zürich Seite 21
22 AGENDA 1 1. Schlagzeilen 2 2. Begriff und Abgrenzung 3 3. Red Flags (Verdachtsindikatoren) 4 4. BDO Forensic Services: Leistungsspektrum 5 5. BDO Methodik: Ermittlungen bei Fehlverhalten Seite 22
23 1A. SCHLAGZEILEN «WIRTSCHAFTSKRIMINALITÄT» Stimmen aus dem Blätterwald Seite 23
24 1B. SCHLAGZEILEN «WIRTSCHAFTSKRIMINALITÄT» Bund: «Insieme» und Datendiebstahl Seite 24
25 2A. BEGRIFF UND ABGRENZUNG Fraud Was? Wer? Warum? Beabsichtigte Handlung, Betrug («Fraud») und weitere strafrechtlich relevante Konstellationen Eine oder mehrere Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der Mitglieder des Aufsichtsorgans der Mitarbeitenden Dritte Um sich ungerechtfertigte oder rechtswidrige Vorteile zu verschaffen Seite 25
26 2B. BEGRIFF UND ABGRENZUNG Das Fraud Pentagon von Crowe Gelegenheit Arroganz Kompetenz Motivation Rechtfertigung Seite 26
27 2C. BEGRIFF UND ABGRENZUNG Profilmerkmale betrügerischer Mitarbeiter 1 Alter: Jahre 2 mehrere Jahre im Unternehmen 3 hoher Lebensstandard / Statussymbole 4 auffällige private Kontakte / Nebentätigkeiten 5 Atypisches, nicht erklärbares Verhalten 6 Persönliche Probleme 7 Geltungssucht, Prahlerei Seite 27
28 3. RED FLAGS (VERDACHTSINDIKATOREN) Übersicht Anfälligkeiten: Unternehmensleitung Kontrollumfeld Branchenumfeld IT-Umfeld Betrügerische Rechnungslegung Red Flags Vermögensschädigungen Anfälligkeiten: Kontrolle Mitarbeitende Unternehmensumfeld Gesetzesverstösse Anfälligkeiten: Zahlungsvorgänge und Preisgestaltungen Seite 28 Folgen: Behördliche Untersuchungen Nachteilige Presseberichterstattung
29 4A. FORENSIC SERVICES - LEISTUNGSSPEKTRUM Fraud Investigations Legal Business Intelligence Compliance Aspects Fraud Risk Analysis Seite 29
30 4B. FORENSIC SERVICES - LEISTUNGSSPEKTRUM Fraud Investigations Business Intelligence Forensic Accounting Legal Forensische Interviews Gutachten D&O Computerforensic Zusammenarbeit Aspects mit ext. Behörden Compliance Fraud Risk Analysis Seite 30
31 4C. FORENSIC SERVICES - LEISTUNGSSPEKTRUM Fraud Investigations Aufbau eines CMS Legal Compliance-Audits Business Outsourcing von Compliance-Funktionen Intelligence Schulungen EPS 980 Prüfungen Aspects Compliance Fraud Risk Analysis Seite 31
32 4D. FORENSIC SERVICES - LEISTUNGSSPEKTRUM Fraud Investigations Business Intelligence Dokumentenauswertung Legal IKS Überprüfung Interviews Datenanalysen Computerforensic Aspects Compliance Fraud Risk Analysis Seite 32
33 4E. FORENSIC SERVICES - LEISTUNGSSPEKTRUM Fraud Investigations Business Intelligence Legal Business-Partner Screenings Pre-Employment Screenings Ad hoc-screenings Standard Screenings Aspects Compliance Fraud Risk Analysis Seite 33
34 5. ERMITTLUNGEN BEI FEHLVERHALTEN BDO Methodik Vorstufe Informationen sichern Dokumentieren und Analysieren Interviewen Auswertung Seite 34
35 PRÄSIDIALADRESSEN DER BEIDEN VERBANDSPRÄSIDENTEN LAWYERS LUNCH BERN 3. JUNI 2013 MARKUS SPIELMANN (SOLOTHURN) DR. FRITZ ROTHENBÜHLER (BERN) Seite 35
36 BDO Lawyers Lunch 2013 Seite 36
37 BAV AAB (über 700 Mitglieder) Zweck: Interessenvertretung Förderung kollegiales Verhältnis Weiterbildung Beitrag zu rechtsstaatlicher Entwicklung Seite 37
38 Weiterbildungsangebote BWJ: Do, , Prof. R. Müller, Neue Entwicklungen im Arbeitsrecht WIW: ab August 2013, jeweils Montagmittag Fachlehrgang für Anwaltssekretärinnen mit Zertifikat (zusammen mit BV Bern), 9 Kursabende ab Handwerkskurs für junge Anwälte, geplant für Ende 2013 a.o. Anwaltstag: , Bern Fachgruppen: neues Angebot Seite 38
39 Förderung kollegiales Verhältnis Seite 39
40 Kontakt: Sekretariat BAV-AAB: Véronique Bachmann, Platanenstrasse 2, Postfach 1052, 3401 Burgdorf, T , F , M bav@solnet.ch Präsident BAV-AAB: Dr. Fritz Rothenbühler, WENGER PLATTNER Rechtsanwälte, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6 T , F , M fritz.rothenbuehler@wenger-plattner.ch Website: / Zeitschrift «in dubio» Seite 40
41 Seite 41 Merci!
42 GEDANKEN UND AUSBLICK LAWYERS LUNCH BERN 3. JUNI 2013 WERNER MATHYS Seite 42
43 WAS BESCHÄFTIGT ODER INTERESSIERT SIE? BDO International Informatik / Abacus Treuhand Führung & HRM Wirtschaftsprüfung Steuern Immobilien Seite 43
44 HERZLICHEN DANK, E GUETE UND BIS ZUM LL 2014 Christian Kunz Leiter NL Bern Werner Mathys Leiter M&A Jürg Krebs Leiter UB Stefan Kühn Leiter Forensic BDO AG, Region Mittelland BDO AG, Region Mittelland BDO AG, Region Mittelland BDO AG christian.kunz@bdo.ch werner.mathys@bdo.ch juerg.krebs@bdo.ch stefan.kuehn@bdo.ch Seite 44
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