Bundes-Immissionsschutzgesetz: BImSchG
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- Julian Huber
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1 Beck-Texte im dtv 5575 Bundes-Immissionsschutzgesetz: BImSchG Textausgabe Prof. Dr. Hans D. Jarass 14. Auflage erlag C.H. Beck München 2015 erlag C.H. Beck im Internet: ISBN Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei DIE FACHBUCHHANDLUNG
2 Genehmigungsbedürftige n Anh BImSch 2.4 nbeschreibung erfahrensart weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Braumalz je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.21 n zum Mahlen Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimm ten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit einer Produktionskapazität 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.22 n zur Herstellung Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.23 n zur Herstellung oder Raffination Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600TonnenFertigerzeugnissenodermehrjeTag,sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe Extraktionsmittel, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.24 n zur Herstellung oder Raffination Zucker unter erwendung Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden TagenimJahrinBetriebist, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden G TagenimJahrinBetriebist; 139
3 BImSch Anh BImSchG-DurchführungsO nbeschreibung erfahrensart 7.25 n zur Trocknung Grünfutter, ausgenommen n zur Trocknung selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb; 7.26 n zur Trocknung Biertreber; 7.27 Brauereien mit einer Produktionskapazität Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder Hektoliter Bier oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Hektoliter Bier je Tag als ierteljahresdurchschnitt bis weniger als Hektoliter Bier je Tag oder weniger als Hektoliter Bier je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.28 n zur Herstellung Speisewürzen aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag Mischungsregel, weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden TagenimJahrinBetriebist, weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Speisewürzen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden TagenimJahrinBetriebist; 7.29 n zum Rösten oder Mahlen Kaffee oder Abpacken gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, ,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder weniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 140
4 Genehmigungsbedürftige n Anh BImSch 2.4 nbeschreibung erfahrensart 7.30 nzumröstenkaffee-ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.31 n zur Herstellung Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität P Tonnen oder mehr je Tag Mischungsregel bei der erwendung tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, Tonnen oder mehr je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen eredelung Kakao oder Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag Mischungsregel bei der erwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden TagenimJahrinBetriebist, Lakritz mit einer Produktionskapazität Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag Mischungsregel bei der erwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, weniger als 300 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffeoderwenigerals 600 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 141
5 BImSch Anh BImSchG-DurchführungsO nbeschreibung erfahrensart 7.32 n zur Behandlung oder erarbeitung Milch, MilcherzeugnissenoderMilchbestandteilenmiteinerKapazität der Einsatzstoffe als Jahresdurchschnittswert Tonnen oder mehr Milch je Tag, Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern; 7.33 (nicht besetzt) 7.34 n zur Herstellung sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag; 7.35 (nicht besetzt) 8. erwertung und Beseitigung Abfällen und sonstigen Stoffen 8.1 n zur Beseitigung oder erwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische erfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, ergasung, erbrennung oder eine Kombination dieser erfahren mit einer Durchsatzkapazität Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag, weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, G Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde, weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, erbrennen Altöl oder Deponiegas in einer erbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung Megawatt oder mehr, weniger als 50 Megawatt, Abfackeln Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsen Betrieb erforderlich sind; 142
6 Genehmigungsbedürftige n Anh BImSch 2.4 nbeschreibung erfahrensart 8.2 n zur Erzeugung Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer erbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen erbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung Megawatt oder mehr, Megawatt bis weniger als 50 Megawatt; 8.3 n zur thermischen Aufbereitung Stahlwerksstäuben für die Gewinnung Metallen oder Metallverbindungen G im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht, Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung Metallen oder Metallverbindungen durch thermische erfahren, insbesondere Pyrolyse, erbrennung oder eine Kombination dieser erfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährlich sind, edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, mit organischen erbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder; 8.4 n, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag; 8.5 n zur Erzeugung Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; 8.6 n zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst, gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen Tonnen oder mehr je Tag, Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, 143
7 BImSch Anh BImSchG-DurchführungsO nbeschreibung erfahrensart nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur erwertung durch anaerobe ergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt; 8.7 n zur Behandlung verunreinigtem Boden durch biologische erfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinigtem Boden bei gefährlichen Abfällen Tonnen oder mehr je Tag, Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; 8.8 n zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder Oxidation, gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 10 Tonnen je Tag, G nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; 8.9 n zur Behandlung nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, 144
8 Genehmigungsbedürftige n Anh BImSch 2.4 nbeschreibung erfahrensart Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen (einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen; 8.10 n zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Trocknen oder erdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen bei gefährlichen Abfällen Tonnen je Tag oder mehr, Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen Tonnen je Tag oder mehr, Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; 8.11 n zur Behandlung gefährlichen Abfällen, ausgenommen n, die durch die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden, 1. durch ermengung oder ermischung sowie durch Konditionierung, 2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, 3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmöglichkeiten Öl, 4. zum Zweck der Regenerierung Basen oder Säuren, 5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung organischen Lösungsmitteln oder 6. zum Zweck der Wiedergewinnung Bestandteilen, die der Bekämpfung erunreinigungen dienen, einschließlich der Wiedergewinnung Katalysatorbestandteilen, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen Tonnen oder mehr je Tag, Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, sonstigen Behandlung, ausgenommen n, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität gefährlichen Abfällen 10 Tonnen oder mehr je Tag, gefährlichen Abfällen 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, 145
9 BImSch Anh BImSchG-DurchführungsO nbeschreibung erfahrensart nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die erbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen handelt, 50 Tonnen oder mehr je Tag, nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer erfasst, 10 Tonnen oder mehr je Tag; 8.12 n zur zeitweiligen Lagerung Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und n, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität Tonnen oder mehr, Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität 100 Tonnen oder mehr, Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität G Tonnen oder mehr, einer Gesamtlagerfläche bis weniger als Quadratmetern oder einer Gesamtlagerkapazität 100 bis weniger als Tonnen; 8.13 n zur zeitweiligen Lagerung nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einem Fassungsvermögen Kubikmetern oder mehr; 8.14 n zum Lagern Abfällen über einen Zeitraum jeweils mehr als einem Jahr mit einer Gesamtlagerkapazität mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung untertägig erfolgt, einer Aufnahmekapazität 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität Tonnen oder mehr, für andere Abfälle als Inertabfälle, für Inertabfälle, G einer Aufnahmekapazität weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität weniger als Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt, G 146
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