Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

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1 Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, Hamburg Telefon: 040 / Telefax: 040 / Hamburger Volksbank Konto-Nr (BLZ ) Telefon: Telefax: Sachbearbeiter: Herr Schwenke Durchwahl: schwenke@chemienord.de 8. Dezember 2010 Unser Zeichen: AHA Sch/be Rundschreiben 31/10 1. Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen: Neues Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes an die Krankenkassen 3. Rechengrößen in der Sozialversicherung Gesetzliche Unfallversicherung DGUV Vorschrift 2: Beschluss der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz 5. Mitteilung der Verbandsgeschäftsstelle Verabschiedung des AHA- Geschäftsführers Peter Helbron Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2010 Der Sozialbeirat, in dem neben Vertretern der Wissenschaften und Gewerkschaften u.a. auch die BDA vertreten ist, hat den gesetzlichen Auftrag, den jährlich von der Bundesregierung vorzulegenden Rentenversicherungsbericht zu begutachten. Die diesjährige Stellungnahme zum Rentenversicherungsbericht beschäftigt sich insbesondere mit den mittel- und langfristigen Vorausberechnungen zur Beitragssatzentwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und einigen rentenpolitischen Fragen. 1/5

2 (1) Mittelfristige und langfristige Vorausberechnungen zur Beitragssatzentwicklung Den mittelfristigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts 2010 (vgl. AHA-Rundschreiben 32/2010 vom ) sind die Annahmen des interministeriellen Arbeitskreises Gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen vom 21. Oktober 2010 zu Grunde gelegt worden. Danach sollen die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2010 um 2,1 Prozent, im Jahr 2011 um 1,9 Prozent und im verbleibenden mittelfristigen Zeitraum um jährlich 2,2 Prozent steigen. Die dem Rentenversicherungsbericht zugrunde liegenden Annahmen zur Lohnentwicklung bewegten sich damit - so der Sozialbeirat - im Rahmen der Einschätzungen der Wirtschaftsforschungsinstitute und des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Die langfristigen Modellrechnungen greifen in den ökonomischen Grundannahmen auf die von der Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme (sog. Rürup-Kommission) im Jahr 2003 erarbeiteten Eckpunkten zurück, die entsprechend weiterentwickelt wurden. Die Projektion zur demografischen Entwicklung orientiert sich an den Annahmen der 12. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes vom November Mit Skepsis sieht der Sozialbeirat die Annahme des Rentenversicherungsberichts, dass die neuen Bundesländer bis 2030 das Lohnniveau der alten Bundesländer erreicht haben werden. Für diese Annahme gebe es keine hinreichende ökonomische Grundlage. (2) Rentenpolitische Fragen a. Finanzielle Folgen der Rentensicherungsklauseln Die unterbliebenen Rentendämpfungen der Jahre 2005 und 2006 sowie die verhinderte Rentenkürzung im laufenden Jahr aufgrund der Rentengarantie haben einen Ausgleichsbedarf von 3,81 Prozent in den alten Bundesländern und 1,83 Prozent in den neuen Bundesländern entstehen lassen. Diese Hypotheken auf künftige Rentenanpassungen müssen ab dem Jahr 2011 schrittweise abgebaut werden. Zusätzlich werden die Rentenanpassungen in den Jahren 2012 und 2013 dadurch belastet, dass die in den Jahren 2007 und 2008 unterbliebenen Anhebungen des Altersvorsorgeanteils (= zweimaliges Aussetzen der Riester-Treppe ) nachgeholt werden müssen. Nach Berechnungen des Sozialbeirats haben die nicht erfolgten Niveauabsenkungen bzw. Sonder-Rentenerhöhungen dazu geführt, dass seit dem 1. Juli 2010 der aktuelle Rentenwert um rund 5 Prozent und der aktuelle Rentenwert (Ost) um rund 3 Prozent höher sind, als es der eigentlichen Formel und der langfristigen Zielsetzung entspricht. Die daraus resultierenden Mehrbelastungen für die Rentenversicherung werden vom Sozialbeirat für das Jahr 2011 mit rund 10 Mrd. Euro quantifiziert. b. Wegfall der Rentenversicherungsbeiträge für Empfänger von Arbeitslosengeld II Nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 wird der Bund für Bezieher von Arbeitslosengeld II ab dem kommenden Jahr keine Rentenversicherungsbeiträge mehr an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Das Ende der Versicherungspflicht von Arbeitslosengeld-II-Empfängern hat zur Folge, dass an die Stelle von Pflichtbeitragszeiten unbewertete Abrechnungszeiten treten werden. 2/5

3 Der Sozialbeirat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die aus dieser Maßnahme resultierenden Mindereinnahmen von 1,85 Mrd. Euro pro Jahr zu einem verlangsamten Aufbau der Nachhaltigkeitsrücklage führen werden. Dennoch könne der Rentenversicherungsbeitragssatz - wie geplant - im Jahr 2014 auf 19,3 Prozent abgesenkt werden. Der Sozialbeirat erwartet, dass die für 2011 angekündigte Kommission zur Verhinderung von Altersarmut auch der Frage nachgeht, wie Langzeitarbeitslose vor der Abhängigkeit von Grundsicherungsleistungen geschützt werden können. c. Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Der Sozialbeirat weist darauf hin, dass er sich bereits in vorangegangenen Gutachten mit der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze beschäftigt und darin die Rente mit 67 begrüßt hat. So hieß es etwa im Gutachten zum Rentenversicherungsbericht 2006, die Altersgrenzenanhebung sei eine wichtige Maßnahme, um die gesetzlich vorgegebenen Beitragssatz- und Niveausicherungsziele bis zu den Jahren 2020 und 2030 zu erreichen. Und weiter: Da die fernere Lebenserwartung von 65-Jährigen bis zum Jahr 2030 um weitere zwei Jahre steige, stelle die vorgesehene Erhöhung der Regelaltersgrenze sicher, dass die durchschnittliche Rentenbezugsdauer langfristig konstant bleibe. Insofern werde entgegen anderen Darstellungen keinem Rentner etwas weggenommen. In den Betrieben müssten aber ausreichend Arbeitsplätze für Ältere geschaffen werden. In seinem diesjährigen Gutachten stellt der Sozialbeirat fest, dass es bei der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer in den letzten Jahren signifikante Verbesserungen gegeben habe. So sei etwa die Erwerbstätigenquote 60 bis unter 65-Jähriger von 19,9 Prozent im Jahr 2000 auf 38,4 Prozent im Jahr 2009 gestiegen. Diese Entwicklung müsse weiter intensiviert werden. Zudem weisen die Mitglieder des Sozialbeirats darauf hin, dass die Gruppen, die durch die Anhebung der Altersgrenzen rentenrechtliche Einbußen hinnehmen müssen, deutlich kleiner sind, als gemeinhin angenommen wird (TZ 60). Von der Altersgrenzenanhebung negativ betroffen seien im Wesentlichen nur Versicherte, die vor dem 65. Lebensjahr arbeitslos werden und nicht wieder in den Arbeitsmarkt zurückfinden. d. Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos Mit Sorge sieht der Sozialbeirat, dass die Niveausenkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch das Absicherungsniveau im Falle der Erwerbsminderung reduzieren, und die entstehende Lücke bislang nur unzureichend durch zusätzliche Vorsorge geschlossen werde. Der Gesetzgeber solle daher eine Neuordnung der steuerlichen Förderung der Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos in der privaten Vorsorge prüfen. 2. Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen: Neues Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes an die Krankenkassen Mit AHA-Rundschreiben 27/2010 vom hatten wir Sie zuletzt über die Folgen und Praxisauswirkungen der geänderten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen durch die Spitzen- 3/5

4 organisationen der Sozialversicherung informiert. Am 18. November 2010 hat der GKV-Spitzenverband ein weiteres (Anwendungs-)Rundschreiben für die Krankenkassen herausgegeben. Dieses Rundschreiben erhalten Sie auf Wunsch von Frau Bergmann Hervorzuheben sind insbesondere die Ausführungen zur Kranken- und Pflegeversicherung von Studienteilnehmern an Berufsakademien: Berufsakademien sind keine staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI. Sie sind zwar (staatlich) anerkannte Bildungseinrichtungen und nehmen einen besonderen Platz im tertiären Bildungsbereich in Deutschland ein; sie gehören institutionell jedoch nicht zu den Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes (vgl. 1, 70 HRG). Die Anerkennung als Berufsakademie ist mit der nach Landesrecht geregelten staatlichen Anerkennung als Hochschule nicht gleichzusetzen. Aus diesem Grund kann die studentische Pflichtversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI für die dort Studierenden nicht eingeräumt werden. Insoweit sind die Regelungen zur Versicherungspflicht von Studenten in der Kranken- und Pflegeversicherung einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich. Berufsakademien sind auch keine Fachschulen oder Berufsfachschulen im Sinne des 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V, sodass im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung für Studienteilnehmer der Studenten-Beitrag nicht zur Anwendung kommen kann. Anders ist die die Situation dagegen für die Studieneinrichtung der dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), diese ist eine seit dem staatlich anerkannte Hochschule, so dass hier für die Studenten die Versicherungspflicht als Student nach 5 Abs. 1. Nr. 9 SGB V bestehen kann damit auch der Studentenbeitrag zur Anwendung kommen kann. Wir möchten in diesem Zusammenhang auch noch einmal darauf hinweisen, dass die BDA - in Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung - ein Prüfschema entworfen hat, anhand dessen eine schnelle versicherungsrechtliche (Vorab-) Beurteilung des in Frage stehenden dualen Studiengangs möglich ist (vgl. AHA-Rundschreiben 27/2010 vom ). 3. Rechengrößen in der Sozialversicherung 2011 Der Bundesrat hat am 26. November 2010 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2011 beschlossen (vgl. AHA-Rundschreiben 28/2010 vom ). Anbei übersenden wir Ihnen die wichtigsten Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2011 im tabellarischen Überblick als Anlage. 4. Gesetzliche Unfallversicherung DGUV Vorschrift 2: Beschluss der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz Die Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden im Jahr 2011 ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf die Beratung und Unterstützung der Betriebe bei 4/5

5 der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 (Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ) legen. Das hat die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, deren Träger Bund, Länder und Unfallversicherungsträger sind, in ihrer letzten Sitzung am 17. November 2010 beschlossen. Durch diesen Beschluss wird deutlich gemacht, dass die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie die Betriebe im Jahr 2011 in erster Linie bei der Einführung der DGUV Vorschrift 2 beraten werden und nicht die Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen im Vordergrund stehen wird. Im Übrigen möchten wir Sie auf folgende Internetseite der DGUV hinweisen ( ), auf der sukzessive weitere Information und Handlungshilfen eingestellt werden, die die Unternehmen bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 unterstützen sollen. 5. Mitteilung der Verbandsgeschäftsstelle Verabschiedung des AHA- Geschäftsführers Peter Helbron Nach langjähriger Tätigkeit für die Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. ist Herr Peter Helbron am d. J. aus den Diensten der Vereinigung ausgeschieden, da er am d. J. sein 65. Lebensjahr vollendet hat. Am 29. November hat der Vorstand der Vereinigung Peter Helbron auf einer internen Veranstaltung verabschiedet. Dort wurde ihm für seine engagierte Tätigkeit für den Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. gedankt und ihm für seinen neuen Lebensabschnitt alles erdenklich Gute gewünscht. Der Vorstand hat in seiner Vorstandssitzung vom 20. September 2010 Herrn Dr. Jochen Wilkens mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 als Nachfolger von Herrn Helbron zum Geschäftsführer des Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. bestellt Mit freundlichen Grüßen ALLGEMEINE HAMBURGER ARBEITGEBERVEREINIGUNG E. V. Schwenke 5/5

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