- Das neue Ersatzbaustoffrecht - Aktueller Sachstand: April 2011

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1 Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einsatz von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material - Das neue Ersatzbaustoffrecht - Aktueller Sachstand: April 2011

2 Inhalt Historie 2. Arbeitsentwurf der Mantelverordnung Ausblick

3 Abfallaufkommen Ca. 350 Mio. t Gesamtabfallmenge Ca. 200 Mio. t mineralische Abfälle davon: - ca. 100 Mio. t Boden und Steine - ca. 73 Mio. t Bauabfall - ca. 15 Mio. t Aschen und Schlacken aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsprozessen - ca. 7 Mio. t Hochofenschlacke - ca. 6 Mio. t Stahlwerksschlacke

4 Historie : Technische Regeln der LAGA M /99: Bundesbodenschutzgesetz und Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung : Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): Maßstäbe des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP) von : Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten (GFS) in : Überarbeitung LAGA M20 in 2003 und /2005: Bundesverwaltungsgerichtsurteil (Tongrubenurteil)

5 Historie - 11/2007: 1. Arbeitsentwurf einer Ersatzbaustoffverordnung und Änderung der Bundesbodenschutzverordnung vom November /2010: 2. Arbeitsentwurf (inoffiziell) einer ErsatzbaustoffV - 08/2010: Verabschiedung einer "abgespeckten" Grundwasserverordnung : Veröffentlichung einer Mantelverordnung (Stand ) bestehend aus Änderungen zur Grundwasserverordnung (Artikel 1) 2. Entwurf der Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 2) Novelle Bundesbodenschutzverordnung (Artikel 3)

6 Derzeitige rechtliche Ausgangslage Gesetzesvorschriften Grundwasserschutz 5 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 WHG keine nachteiligen Veränderungen (keine konkreten Parameter und Grenzwerte) Abfallrecht, 5 Abs.3 KrW-/AbfG schadlos = keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf ordnungsgemäß = Einhaltung der Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes

7 Derzeitige rechtliche Ausgangslage - Bodenschutzrecht, 7 BBodSchG i.v.m. 9 BBodSchV Vorsorgepflicht gegen das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgewerte für 7 Metalle und 3 organische Stoffe keine Vorsorgewerte für Grundwasserschutz, nur Prüfwerte für 17 anorganische und 10 organischen Parameter (aber Bezug zu 4 BBodSchG Gefahrenabwehr) Alle Rechtsbereiche sind parallel einzuhalten

8 Grundwasserverordnung Grundwasserverordnung vom August 2010 wird überarbeitet - Verschärfung der Schwellenwerte (Beurteilung GWK) und Festlegung von Prüfwerten (Schadstoffeinträge in das GW mit 22 anorganischen und 25 organischen Parametern) - Verrechtlichung des GFS-Konzeptes -Problem GFS GFS ist die Grenze zwischen einer geringfügigen Veränderung der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers und einer schädlichen Verunreinigung entscheidend: - ökotoxische Wirkungen und - humantoxische Wirkungen (Orientierung TrinkwV)

9 Grundwasserverordnung -Festlegung des Ortes der Beurteilung: beim unmittelbaren Eintritt der Stoffe in das Grundwasser (Verordnungstext) die grundwassergefüllte Zone unmittelbar unterhalb der ungesättigten (Sicker-) Zone oder der Zutrittsbereich der Stoffe in das Grundwasser (Begründungstext) Diese Festlegungen stellen die Grundlage des Gesamtkonzeptes der Mantelverordnung dar! Fazit Sickerwasser muss bei Eintritt ins Grundwasser mindestens Trinkwasserqualität, z.t. sogar besser, haben.

10 Artikel 2: ErsatzbaustoffV Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (ErsatzbaustoffV) Rechtssicherheit durch bundeseinheitliche verbindliche Anforderungen an Boden- und Grundwasserschutz Verzicht auf Genehmigungen und behördliche Prüfungen Gleiches Recht für alle, unabhängig von Abfalleigenschaft Mehr Vertrauen und gleiche Wettbewerbsbedingungen durch flächendeckende Güteüberwachung

11 ErsatzbaustoffV Grundsätzliche Anforderungen: Verordnung soll Bodenschutzvorsorge und vorsorgendem Gewässerschutz und der Ressourcenschonung durch Kreislaufwirtschaft dienen. Durch Stützung auf das neue WHG ( 23 i.v.m. 48) wird bundesweite Regelung der Genehmigungsfreistellung erreicht. Nur geeignete Ersatzbaustoffe dürfen eingebaut werden, sonst unzulässige Scheinverwertung von Abfällen.

12 ErsatzbaustoffV Die Verordnung gilt für: Verwendung zu technischen Zwecken (z.b. Straßen- und Wegebau, Tiefbau, Ober- und Unterbau von Industrie und Gewerbeflächen, Leitungsgräben, Lärmschutzwalle etc.) 14 verschiedene Materialien: Hochofenstückschlacke (HOS), Hüttensand (HS), Stahlwerks-schlacke (SWS), Edelstahlschlacke (EDS), Gießerei- und Kupolofenschlacke (GKOS), Kupferhüttenmaterial (COM), Gießereirestsand (GRS), Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle (SKG), Steinkohlenkessel-asche (SKA), Steinkohlenflugasche (SFA), Braunkohlenflug-asche (BFA), Hausmüllverbrennungsasche (HMVA), Recyc-lingbaustoff (RC), Bodenmaterial (BM) und Gleisschotter (GS)

13 ErsatzbaustoffV Die Verordnung gilt für: den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, die mit oder ohne Bindemittel in technischen Bauwerken eingebaut werden Erzeuger und Besitzer von mineralischen Ersatzbaustoffen Betreiber von Anlagen zur Aufbereitung von mineralischen Ersatzbaustoffen Träger von Baumaßnahmen mit mineralischen Ersatzbaustoffen

14 ErsatzbaustoffV Begriffsbestimmungen: Vielzahl von Begriffen neu definiert: 14 Ersatzbaustoffe Einbau, Einsatz, Einbauweisen, Materialwerte, technisches Bauwerk und mobile und stationäre Anlage leider aber kein direkter Bezug zur AVV! -

15 ErsatzbaustoffV Anforderungen an den Einbau: 4 Spezielle Anforderungen - Festlegung von Materialwerten (ehem. Zuordnungswerte) - Festlegung von Einbauklassen und Einsatzmöglichkeiten (nicht abschließend) 29 Einbauklassen mit je 27 Einbauweisen nach Material, Bauweisen, Standorten

16 ErsatzbaustoffV Einbauweise am Beispiel RC1:

17 ErsatzbaustoffV Materialwerte Grundlagen für Berechnung der zulässigen Eluate: Ziel: Einhaltung der GFS bzw. der Bezugsmaßstäbe für 200 Jahre generalisierter Ansatz, d.h. allgemeingültige Annahmen Rückhalte- und Abbauprozesse in der Bodenpassage sind stoffspezifisch berücksichtigt Differenzierung nach Bodenarten Sand und Lehm/Schluff 1 Meter Transportstrecke für Rückhalte-/Abbauprozesse Nutzung der Filterkapazität nur zu 50 % (Erhalt der Filterfunktion des Bodens) Ausnahmeregelung für Sulfat und PAK bei RC bis 2020

18 ErsatzbaustoffV Überarbeitung unter Auswertung der aktuellen Datenlage und dann wird alles mal 1,5 genommen (Verhältnismäßigkeitsfaktor gemäß Konvention)! Bei einigen Parametern wird nicht der GFS-Wert zur Anwendung gebracht, da bei einigen auch natürlich vorkommenden Elementen Sickerwässer von unbelasteten Böden die GFS-Werte nicht einhalten werden können. Bei Vanadium, Zink, Nickel, Kupfer, Chrom und Blei werden höhere Werte als Bezugsmaßstab verwendet.

19 ErsatzbaustoffV Analytik: Bisher: DEVS4-Verfahren (Schüttelverfahren W/F 10:1) Jetzt: Säuleneluatsverfahren (W/F 2:1) DIN für EBV neue Materialwerte, kein Vergleich zu bisheriger Praxis für RC-Baustoffe 3-jährige Diskussion: Problemparameter für RC- Baustoffe Vanadium und Sulfat 3 verschiedene Analyseverfahren bei der Verwendung von Bodenmaterial - Verfüllung (Säule und Schüttel) W/F 2:1 - EBV (z.b. techn. Bauwerke) nur Säule - Deponie (Verwertung oder Beseitigung) DEV-S4

20 Aktuelle Materialwerte für RC-Baustoffe Der Parameterumfang für Recyclingbaustoffe ist gegenüber dem 1. Arbeitsentwurf um den PAK-Gehalt im Feststoff und den Phenolindex ergänzt worden. Wertevergleich 1. und 2. Arbeitsentwurf ErsatzbaustoffV für RC-Baustoffe

21 Güteüberwachung/Dokumentation Verpflichtende Güteüberwachung für den Einsatz von Ersatzbaustoffen Die Güteüberwachung besteht aus: - dem Eignungsnachweis (einmalig) - der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) - alle vier Produktionswochen / mindestens alle angefangenen t - der Fremdüberwachung (FÜ) - alle 13 Produktionswochen mindestens jedoch alle t - der erweiterten Fremdüberwachung (EFÜ) alle 2 Jahre Für Mitglieder einer Güteüberwachungsgemeinschaft gilt ein reduzierter Turnus von WPK (8PW/ t) und FÜ (26PW/ t) - umfangreiche Untersuchungs-, Informations- und Dokumentationspflichten

22 Problemfelder Keine Harmonisierung mit dem Deponierecht-Doppelanalytik Keine Regelungen für Böden mit mehr als 10% Fremdbestandteilen Keine Regelungen für unaufbereiteten Bauschutt Keine einheitlichen Regelungen für die Bewertung mineralischer Abfälle auf der Baustelle Keine Anforderungen für pechhaltigen Straßenaufbruch Keine Regelungen für die Bewertung von Gemischen Praktischer abfallrechtlicher Vollzug in Gefahr Verweis auf eine Vielzahl von Regelwerken des Straßenbaus (FGSV-Regelwerke)

23 Übergangsregelungen Keine dauernde Zweiteilung zwischen Neu- und Altanlagen Verordnung soll grundsätzlich auch für laufende Einbaumaßnahmen und Betriebe gelten Übergangszeit maximal 1 Jahr! danach alle gleich!

24 Artikel 3 Novelle zur Änderung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung wesentliche Veränderungen: 2 Ziffer 5a Ort der Beurteilung für den Wirkungspfad Boden-GW ist der Übergangsbereich von der wasserungesättigten zur wassergesättigten Zone 9 Abs. 4 Festlegung, dass Art. 2 (EBV) Spezialregelung für Bodenschutz ist

25 Artikel 3 Novelle zur Änderung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung wesentliche Veränderungen: 12 allgemeine Anforderungen an Auf-/ Einbringung von Material auf/in Boden 12a zusätzliche Anforderungen bei Material auf/in durchwurzelbare Bodenschicht (keine wesentlichen Veränderungen) 12b zusätzliche Anforderungen bei Material außerhalb/ unterhalb durchwurzelbarer Bodenschicht (Verfüllung) Verfüllung von ehemaligen Abgrabungsflächen wird einheitlich geregelt!

26 Materialanforderungen gem. 12b BBodSchV Unterscheidung zwischen Bodenmaterial und sonstigen Stoffen (Gemische(ohne Def.) Klärschlamm, Bioabfall, Ersatzbaustoffe und Baggergut) Verfüllungen von Abgrabungen nicht nur mit BM sondern auch mit anderen Materialien zulässig, unterschiedliche Anforderungen z.b. best. bauphysikalische Eigenschaften (Verdichtung, Tragfähigkeit, Volumenausgleich) Mächtigkeit von mehr als 3 m bedarf der Genehmigung der Behörde -

27 Materialanforderungen gem. 12b BBodSchV TOC-Wert von 1 Masseprozent (vorher 0,5 Masseprozent) Bodenmaterial, bis max. 6 Masse% TOC zulässig, wenn der von Bakterien assimilierbare organisch gebundene Kohlenstoff (AOC) 1 % nicht überschritten wird. und Doppelte Vorsorgewerte (Feststoffwerte gemäß Anhang 2 Nr. 4) und wenn Bodenmaterial dies einhält, keine Eluatuntersuchung erforderlich Eluatwerte (anorganische Parameter gemäß Tabelle Anhang 2) oder Eluatwerte (organische Parameter gemäß Tabelle Anhang 2) -

28 Analytik Bisher: Bodensättigungsextrakt (BSE) Jetzt: Säuleneluatsverfahren (W/F 2:1) DIN oder Schüttelverfahren (W/F 2:1) DIN Wahlmöglichkeit des Anwenders!

29 Materialqualität: Vorsorgewerte (Feststoffwerte für Metalle und Organik) Metalle: 16 anstatt 9 bei den 9 "alten" Parametern keine wesentlichen Verschärfungen 7 neue (keine Einschätzung möglich) Organik: 3 Stoffe und Werte wie bisher

30 Vorsorgewerte für Metalle - neu - (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluss)

31 Vorsorgewerte für organische Stoffe (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden) - bei Verfüllung doppelte - Böden Polychlorierte Biphenyle (PCB 6 ) Benzo(a)pyren polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK 16 ) Humusgehalt < 8 % 0,05 0,3 3 Humusgehalt > 8 % 0, LAGA 2004 (Z0*) 0,1 0,6 3 + LHKW + BTEX + KW Quelle: BKS/BRB, Duisburg

32 Materialqualität: Prüfwerte (Eluat, organische und anorganische Stoffe) 44 organische Stoffe anstatt 1 21 anorganische Stoffe anstatt 11 Einschätzung und Auswirkung der neuen Parameter nicht möglich und abschätzbar (neues Analyseverfahren)

33 Prüfwerte für organische Stoffe in Eluaten und Perkolaten zur Beurteilung von Materialien und des Sickerwassers am Ort der Beurteilung - neu - Verfüllung bisher LAGA 1997 (Z 1.1) und LAGA 11/2004 (Z 0*) nur Phenolindex 10 bzw. 20 µg/l Achtung: neues Analyse- Verfahren, keine Einschätzung möglich Quelle: BKS/BRB, Duisburg

34 Methodenspezifische Prüfwerte für anorganische Stoffe in Eluaten und Perkolaten zur Beurteilung von Materialien neu Achtung: keine Vergleichbarkeit, da verschiedene Analyseverfahren Quelle: BKS/BRB, Duisburg

35 Ausblick I BMU : Veröffentlichung der Mantelverordnung : Abgabe Stellungnahmen der Länder und Verbände Mitte 04/11: Referentenentwurf Mitte 06/11: Anhörung zum Referentenentwurf Ende 2011: Notifizierung der EU-Kommission Ende 2012: Inkrafttreten der Mantelverordnung

36 Ausblick II aktuell Bearbeitung der Stellungnahmen (ca Seiten) 18. Mai 2011: Bund/Länder Gespräch Herbst 2011: Weiterer Arbeitsentwurf Initiative in Norddeutschland durch die EG Nord Positionspapier wurde erarbeitet / Vorstellung im Juni 2011 Verabschiedung vielleicht noch in dieser Legislaturperiode

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Einladung zum Dialog: Entsorgergemeinschaften Nord Eiffestr Hamburg Dipl.-Ing. Thomas Prenzer, Tel.: 040 / Fax: 040 / tprenzer@egnord.de Homepage:

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